27.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2011

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Metobromuron, S-Abscisinsäure, Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747, Bacillus pumilus QST 2808 und Streptomyces lydicus WYEC 108 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2675)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/253/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 15. Dezember 2010 hat die Firma Belchim crop protection NV/SA den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Metobromuron mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Am 9. Dezember 2010 hat die Firma Valent BioScience Corporation den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff S-Abscisinsäure mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(4)

Am 21. Oktober 2010 hat die Firma Mitsui AgriScience International SA/NV den deutschen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(5)

Am 3. Dezember 2010 hat die Firma AgraQuest Inc den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Bacillus pumilus Stamm QST 2808 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(6)

Am 6. August 2010 hat die Firma FuturEco BioScience SL den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(7)

Die französischen, niederländischen und deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das die betreffenden Wirkstoffe enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(8)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der betreffenden Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Die berichterstattenden Mitgliedstaaten unterziehen die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermitteln der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 30. April 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Metobromuron

CIPAC-Nr.: 168

Belchim crop protection NV/SA

15. Dezember 2010

FR

S-Abscisinsäure

CIPAC-Nr.: Nicht zugewiesen

Valent BioScience Corporation

9. Dezember 2010

NL

Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747

CIPAC-Nr.: Entfällt

Mitsui AgriScience International SA/NV

21. Oktober 2010

DE

Bacillus pumilus Stamm QST 2808

CIPAC-Nr.: Entfällt

AgraQuest Inc

3. Dezember 2010

NL

Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108

CIPAC-Nr.: Entfällt

FuturEco BioScience SL

6. August 2010

NL