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13.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/46 |
BESCHLUSS (EU) 2015/765 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). |
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(2) |
Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
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(3) |
Die Union und das Königreich Dänemark für die Färöer haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
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(4) |
Die Union und das Königreich Dänemark für die Färöer haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. September 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. November 2013 für die Färöer in Kraft. |
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(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. |
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(6) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Technische Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU/DÄNEMARK-FÄRÖER
vom …
zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSSES EU/DÄNEMARK-FÄRÖER —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, den Färöern und anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) vorsieht. |
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(2) |
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern. |
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(3) |
Mit dem Übereinkommen sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
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(4) |
Die Europäische Union und das Königreich Dänemark für die Färöer haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. |
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(5) |
Die Europäische Union und das Königreich Dänemark für die Färöer haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. September 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. November 2013 für die Färöer in Kraft. |
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(6) |
Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem ….
Geschehen zu …
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.
(2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Union oder das Königreich Dänemark für die Färöer dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und das Königreich Dänemark für die Färöer unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und den Färöern zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.