4.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/168


BESCHLUSS (EU) 2016/289 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2015

über die staatliche Beihilfe SA.37792 (2014/C) (ex 2013/N), die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3770)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Beihilfe SA.37792 (2013/N) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 21. November 2013 meldete Slowenien bei der Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe an, die zugunsten der Cimos-Gruppe (4) (im Folgenden „Cimos“ oder das „Unternehmen“) gewährt werden sollte. Vor der Anmeldung dieser Maßnahme war eine Rettungsbeihilfe gewährt worden, die von der Kommission am 2. Juli 2013 genehmigt wurde (5).

(2)

Mit Schreiben vom 9. April 2014 setzte die Kommission Slowenien von ihrem Beschluss in Kenntnis, hinsichtlich der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Slowenien nahm mit Schreiben vom 10. Juni 2014 zu diesem Beschluss Stellung. Mit Schreiben vom 24. September 2014 und 3. Oktober 2014 übermittelte Slowenien zusätzliche Informationen. Am 4. November 2014 fand ein Treffen der Kommission mit den slowenischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Slowenien in seiner Antwort vom 30. Januar 2015 erteilte.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Beteiligten wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert.

(4)

Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten ein. Diese wurde Slowenien zugeleitet, dem Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Slowenien hat auf die Stellungnahme des Beteiligten nicht geantwortet.

(5)

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 verzichtete Slowenien auf sein Recht nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (7), dass dieser Beschluss in slowenischer Sprache erlassen wird, und erklärte sich damit einverstanden, dass Englisch die verbindliche Sprache dieses Beschlusses sein wird.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   BEIHILFEEMPFÄNGER

(6)

Cimos ist ein slowenischer Hersteller von Automobilkomponenten, eines der größten Industrieunternehmen in Slowenien und ein wichtiger Arbeitgeber. Das Unternehmen meldete zuletzt einen Jahresumsatz von über 400 Mio. EUR und beschäftigte 6 855 Mitarbeiter (8), davon über 2 500 in Slowenien.

(7)

Neben seinem Kerngeschäft war das Unternehmen durch seine Sparten Maschinen- und Werkzeugbau (im Folgenden „Maschinen“) sowie Energie und Landmaschinen (im Folgenden „Landwirtschaft“) auch in anderen Sektoren tätig. Diese Sparten wurden kürzlich verkauft bzw. in den Bereich Automobiltechnik eingegliedert, bei dem es sich nun um den einzigen Geschäftsbereich des Unternehmens handelt.

(8)

Schätzungen Sloweniens zufolge liegt der Anteil von Cimos am europäischen Markt bei den meisten Produktfamilien unter 15 %, mit Ausnahme von Mittelgehäusen und Düsenringen für Turbosysteme, bei denen er schätzungsweise 17 % bzw. 21 % beträgt. Zu den wichtigsten Wettbewerbern von Cimos zählen Edscha und FlexNGate, Le Bélier, Streit und NWS.

(9)

Zum 31. August 2014 bestand Cimos aus der Muttergesellschaft Cimos d.d. und 21 Tochtergesellschaften mit Betrieben in Slowenien, Kroatien, Frankreich, Deutschland, Serbien, Bosnien und Russland. Die Organisationsstruktur von Cimos ist in der Abbildung unten dargestellt.

Organisationsstruktur von Cimos

Image 1

(10)

Der slowenische Staat hält indirekt — durch staatliche Unternehmen oder Kommunen — mehr als 39 % der Anteile von Cimos. Zum 31. August 2014 sah die Eigentums- und Kontrollstruktur wie folgt aus:

Tabelle 1

Eigentumsstruktur von Cimos

Anteilseigner

Anteil (%)

Kontrolle

Modra Zavarovalnica d.d.

21,4

Öffentlich

Banka Koper d.d.

20,4

Privat

Cimos d.d.

13,3

Privat

Kovinoplastika Lož d.d.

13,1

Privat

D.S.U. d.o.o.

6,9

Öffentlich

Sonstige

24,9

Öffentlich und privat

Quelle: Umstrukturierungsplan.

(11)

In den letzten Jahren befindet sich das Unternehmen in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Nachdem in den Jahren 2010 und 2011 geringe Gewinne erwirtschaftet wurden, wies Cimos 2012 und 2013 beträchtliche Nettoverluste in Höhe von 97,9 EUR bzw. 122 Mio. EUR aus. Infolgedessen wurde das Nettovermögen negativ und sank auf -103,3 Mio. EUR im Jahr 2013. Die Schulden (langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten), die bereits in früheren Jahren hoch waren, nahmen 2013 weiter zu, und aufgrund des abnehmenden Nettovermögens stieg der Verschuldungsgrad rasant an. Die Liquiditätssituation verschlechterte sich, als das Verhältnis der kurzfristigen Vermögenswerte zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten von 0,85 im Jahr 2010 auf 0,5 im Jahr 2013 fiel. Ausgewählte Finanzdaten des Unternehmens sind in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Ausgewählte Finanzdaten der Cimos-Gruppe von 2010 bis 2013

(in Mio. EUR)

 

2013

2012

2011

2010

Umsatzerlös

409,2

445,6

480,7

444,8

Nettoergebnis

– 122,0

– 97,9

3,4

4,1

Nettovermögen

– 103,3

22,5

139,3

133,1

Verbindlichkeiten

610,4

569,3

581,6

594,2

Verhältnis kurzfristige Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

0,5

0,54

0,85

0,85

Quelle: Konsolidierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2013, 2012, 2011 und 2010.

(12)

Die Schwierigkeiten von Cimos sind hauptsächlich auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme und Überschuldung zurückzuführen. Zwischen 2000 und 2008 wuchs das Unternehmen schnell, was in erster Linie durch externe Anleihen finanziert wurde. Hierauf folgten ein Nachfragerückgang aufgrund der Wirtschaftskrise in Verbindung mit schlechten Investitionsentscheidungen und Missmanagement. Infolgedessen hat das Unternehmen beträchtliche Schulden angehäuft und war nicht in der Lage, seine Finanzverbindlichkeiten zu refinanzieren oder zu tilgen.

(13)

Cimos hat zudem beträchtliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, wodurch es zu Störungen der Lieferkette kommt und sogar die Existenz des Unternehmens bedroht wird, sollten die Lieferanten Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Risiken ergreifen.

2.2.   UMSCHULDUNGSPROZESS

(14)

Im Juni 2012 unterzeichnete Cimos eine Umstrukturierungsvereinbarung mit seinen Banken, um die Tilgung der Schulden zu verschieben. Die Vereinbarung wurde mehrmals verlängert, aber das Unternehmen schaffte es nicht, aus eigener Kraft wieder liquide zu werden, und musste im April 2013 eine Rettungsbeihilfe des Staates beantragen, um die Insolvenz abzuwenden.

(15)

Daraufhin handelte das Unternehmen mit dem Konsortium der Gläubigerbanken (im Folgenden „Club-Banken“) eine umfassende Rahmenvereinbarung über die Umstrukturierung (Master Restructuring Agreement, im Folgenden „MRA-Vereinbarung“) aus, in der die Bedingungen einer freiwilligen Umschuldung festgelegt werden sollten. Die freiwillige Umschuldung war das Hauptelement des Umstrukturierungsplans, den Slowenien im November 2013 anmeldete. Cimos ging davon aus, dass die MRA bis Ende 2013 unterzeichnet würde.

(16)

Im Februar 2014 jedoch erkannte die Geschäftsleitung von Cimos nach dem Erhalt eines Auditberichts, dass Cimos nach slowenischem Recht die Voraussetzungen für eine Insolvenz aufgrund unzureichender Kapitalausstattung erfüllte. Die Club-Banken hatten zunehmend Bedenken, ob die freiwillige Umstrukturierung und die MRA-Vereinbarung erreicht werden könnten. Insbesondere fürchteten sie, dass ein zu großer Teil der Umstrukturierungslast den Hauptgläubigern aufgebürdet wurde und dass die erforderliche betriebliche Umstrukturierung im Umstrukturierungsplan nicht ausreichend behandelt wurde.

(17)

Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, beschlossen die Gläubigerbanken, den Abschluss der MRA-Vereinbarung nicht weiter zu verfolgen, sondern stattdessen ein Zwangsvergleichsverfahren (im Folgenden „ZV“) unter der Aufsicht eines Gerichts mit dem Ziel einzuleiten, eine breitere Gruppe von Interessenträgern, darunter Kunden, Lieferanten und andere Gläubiger, stärker und mit festeren Verpflichtungen als im Rahmen des freiwilligen MRA-Verfahrens an der Umstrukturierung des Unternehmens zu beteiligen. Am 3. Juni 2014 erlegte das Gericht Cimos den ZV auf. Gleichzeitig nahmen die Gläubigerbanken Gespräche mit anderen Interessenträgern auf, um sich über ihren Beitrag zur Umstrukturierung zu einigen.

(18)

Da die ZV-Gläubiger (9) zu einer Entscheidung über die Bedingungen der Zwangsumschuldung gelangten und der Beitrag weiterer Interessenträger (Staat, Kunden, Lieferanten, Leasinggeber und Banken außerhalb des ZV) vereinbart wurde, musste der ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsplan, der auf der MRA-Vereinbarung beruhte, entsprechend dem Ergebnis des ZV-Verfahrens aktualisiert werden. Daher reichte Slowenien am 3. Oktober 2014 den aktualisierten Umstrukturierungsplan ein (10).

(19)

Ein wichtiges Element des ZV nach slowenischem Recht ist der dem Gericht vorzulegende Plan für die finanzielle Umstrukturierung (im Folgenden „finanzieller Umstrukturierungsplan“), in dem die vereinbarten Bedingungen der Umstrukturierung dargelegt sind. Die ZV-Gläubiger reichten den finanziellen Umstrukturierungsplan am 3. November 2014 ein. Slowenien zufolge darf der finanzielle Umstrukturierungsplan nach seiner Vorlage nicht mehr geändert werden. Slowenien bestätigte, dass sich alle Interessengruppen zu dem finanziellen Umstrukturierungsplan verpflichtet haben.

(20)

Der finanzielle Umstrukturierungsplan wurde von einem unabhängigen zertifizierten Unternehmensgutachter geprüft, der entsprechend dem slowenischen Insolvenzrecht ein Gutachten erstellte, in dem bestätigt wurde, dass Cimos insolvent ist, dass eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % besteht, dass Cimos bei Durchführung des finanziellen Umstrukturierungsplans durch seine finanzielle Umstrukturierung kurz- und langfristig liquide und zahlungsfähig werden kann und dass eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % besteht, dass die Gläubiger von Cimos günstigere Bedingungen für die Rückzahlung ihrer Forderungen erhalten werden, als wenn das Unternehmen ein Konkursverfahren einleiten würde. Der Gutachter stellte fest, dass die nicht bevorrechtigten Finanzgläubiger im Falle eines Konkurses 3,88 % ihrer Forderungen zurückerhalten würden, während im Falle des Zwangsvergleichs 23,94 % ihrer Forderungen befriedigt würden.

2.3.   DIE ANGEMELDETEN MASSNAHMEN

(21)

Der aktualisierte Umstrukturierungsplan sieht die Durchführung der nachstehend zusammengefassten Maßnahmen vor.

(22)

Maßnahme 1: Eine Reduzierung um 60 % (21,7 Mio. EUR) der sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen des Staates gegenüber Cimos durch einen Schuldenswap (d. h. Umwandlung der Forderungen in Aktien), wobei die verbleibenden 40 % (14,5 Mio. EUR) über einen Zeitraum von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2,5 % über dem EURIBOR zu zahlen sind.

(23)

Maßnahme 2: Eine Reduzierung um 60 % (23,4 Mio. EUR) der sich aus anderen Garantien (11) ergebenden Forderungen des Staates gegenüber Cimos durch einen Schuldenswap (d. h. Umwandlung der Forderungen in Aktien), wobei die verbleibenden 40 % (15,6 Mio. EUR) über einen Zeitraum von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2,5 % über dem EURIBOR zu zahlen sind.

(24)

Maßnahme 3: Eine Kombination aus einer Reduzierung um 60 % der Schuld (122 Mio. EUR) durch einen Schuldenswap der Verbindlichkeiten gegenüber Banken, bei einigen Banken einem Schuldenschnitt (35,7 Mio. EUR (12)) und einer Umschuldung des Restbetrags (99,5 Mio. EUR) über einen Zeitraum von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 2,5 % über dem EURIBOR.

Tabelle 3

Übersicht der Maßnahmen 1 bis 3

(in Mio. EUR)

Name des Gläubigers

Ausstehender Betrag

Schuldenswap

Schuldenschnitt

Restschuld

Maßnahme 1

Finanzministerium

36,2

(21,7)

—

14,5

Maßnahme 2

Republik Slowenien

39,0

(23,4)

—

15,6

Maßnahme 3

DUTB

65,8

(39,5)

—

26,3

SID Banka

47,5

(1,0)

(27,5)

19

Banka Celje d.d.

42,4

(25,5)

—

16,9

NLB

26,8

(16,1)

—

10,7

Abanka Vipa d.d.

23,2

(13,9)

—

9,3

Internationale Finanz-Corporation (IFC)

22,1

(13,3)

—

8,8

Gorenjska Banka d.d.

15,5

(9,3)

—

6,2

NKBM

5,7

(3,4)

—

2,3

Maßnahme 3 insgesamt

249

(122)

(27,5)

99,5

Quelle: Umstrukturierungsplan.

(25)

Maßnahme 4: Eine Neukredit-Fazilität in Höhe von 39,5 Mio. EUR, bestehend aus: i) einem besicherten Handelskredit von den Banken („Neukredit-Banken“ (13)) in Höhe von 20 Mio. EUR mit Jahreszinsen von 5 % über dem 6-Monats-EURIBOR und ii) einem unbesicherten zinslosen Kredit durch die Privatkunden des Unternehmens („Neukredit-Kunden“ (14)) in Höhe von 19,5 Mio. EUR.

(26)

Maßnahme 5: Eine freiwillige Umschuldung durch Lieferanten (15), die sich mit 21,8 Mio. EUR auswirkt.

(27)

Maßnahme 6: Eine freiwillige Umschuldung durch einen Leasinggeber (16), die sich mit 6 Mio. EUR auswirkt.

(28)

Maßnahme 7: Eine freiwillige Umschuldung durch die Banken außerhalb des ZV (17), die sich voraussichtlich mit 3 Mio. EUR auswirkt.

(29)

Maßnahme 8: Finanzierung von Investitionen durch die Kunden in Form eines Kredits in Höhe von 9,8 Mio. EUR.

(30)

Nach Ansicht Sloweniens stellt nur die Umwandlung der sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen des Staates in Aktien in Höhe von 21,7 Mio. EUR (Teil von Maßnahme 1) eine staatliche Beihilfe dar.

3.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(31)

Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurde der ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsplan entsprechend den im Rahmen des ZV vorgeschlagenen geänderten Bedingungen der Umstrukturierung aktualisiert. Die zentralen Punkte des aktualisierten Plans stimmen mit denen des ursprünglich angemeldeten Plans überein. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in einer Erweiterung der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen, um eine breitere Gruppe von Interessenträgern einzubeziehen, und in einer Verstärkung der betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen, um die Folgen des ZV zu berücksichtigen.

(32)

Dem Plan zufolge resultieren die Schwierigkeiten des Unternehmens aus der fremdfinanzierten Expansion, einer Abnahme der Betriebsleistung und einem durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise verursachten Geschäftsrückgang auf dem Automobilmarkt.

(33)

Das Umsatzwachstum in den Jahren 2000 und 2008 betrug durchschnittlich mehr als 20 % pro Jahr und wurde hauptsächlich durch externe Anleihen finanziert, in den meisten Fällen mit kurzfristigen Krediten, was zu einem Missverhältnis zwischen den langfristigen Vermögenswerten und den für die Finanzierung dieser Vermögenswerte verwendeten kurzfristigen Verbindlichkeiten führte. In diesem Zeitraum stieg die Nettoverschuldung des Unternehmens auf das Siebenfache und ist seither hoch geblieben. Das Unternehmen sah sich nicht in der Lage, diese Schulden zurückzuzahlen, geschweige denn, die notwendigen Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus häufte Cimos beträchtliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an, da die Geschäfte größtenteils durch Verlängerung der Zahlungsfristen bei den Lieferanten finanziert wurden. Die ausbleibenden pünktlichen Zahlungen an die Lieferanten verschärften nicht nur die Liquiditätsprobleme, sondern störten auch den Geschäftsbetrieb, der in der Automobilbranche von bedarfsorientierten Lieferungen abhängig ist.

(34)

Zu den Hauptgründen für die Abnahme der Betriebsleistung des Unternehmens gehören schlechte Qualität, hohe Ausschussraten, minderwertiger Kundendienst, Überkapazität mit dem Ergebnis hoher Gemeinkosten, Unfähigkeit zur Kostensenkung mit dem Ergebnis einer Verschlechterung der Margen und Lieferengpässe aufgrund von Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von Lieferanten.

(35)

Durch die weltweite Wirtschaftskrise und Kreditknappheit sanken die Nachfrage nach Neufahrzeugen und die damit verbundene Nachfrage nach Automobilkomponenten. Der Umsatzerlös von Cimos war 2008 und 2009 rückläufig, stieg 2010 und 2011 kurz an und ging 2012 und 2013 erneut zurück. Da es dem Unternehmen nicht gelang, die Kosten zu senken, wurde es unrentabel und konnte aus eigener Kraft keine ausreichenden Cashflows erzeugen, um die Schulden zu tilgen.

(36)

Um die Ursachen für die Schwierigkeiten anzugehen, hat Cimos einen Umstrukturierungsplan ausgearbeitet, der die Durchführung der nachstehend beschriebenen finanziellen und betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen vorsieht.

(37)

Der Umstrukturierungszeitraum ist im Umstrukturierungsplan nicht ausdrücklich festgelegt. Der Plan sieht vor, dass die Umstrukturierung im Februar 2014 effektiv begann, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen bis 2016 durchgeführt sein müssen und dass ihre Wirkung sich bis 2018 in vollem Umfang entfalten soll (laut den Prognosen dauert es zwei bis drei Jahre, bis der Nutzen einiger Maßnahmen zum Tragen kommt). Angesichts dessen und ausgehend davon, dass das Unternehmen den Prognosen zufolge bei allen Szenarios bis 2017 zu langfristiger Rentabilität zurückkehren wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungszeitraum von Februar 2014 bis Ende 2017 dauert.

3.1.   FINANZIELLE UMSTRUKTURIERUNG

(38)

Im ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan war vorgesehen, dass der Staat die sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebende Forderung in Höhe von 35 Mio. EUR in Aktien umwandelt und dass zwei öffentliche Anteilseigner von Cimos, Modra Zavarovalnica d.d. und D.S.U. d.o.o., zusätzliches Grundkapital in Höhe von 6,5 Mio. EUR zeichnen. Darüber hinaus sah der ursprünglich angemeldete Plan die Umwandlung und Umschuldung der Verbindlichkeiten von Cimos gegenüber Banken in Höhe von ca. 250 bis 270 Mio. EUR vor.

(39)

Nach dem aktualisierten Plan bleibt die Umstrukturierung der Forderung des Staates und der Verbindlichkeiten gegenüber den Banken ein zentrales Element der finanziellen Umstrukturierung, wird jedoch zu im Rahmen des ZV vereinbarten geänderten Bedingungen durchgeführt. Zudem werden weitere Interessenträger, darunter Kunden, Lieferanten, der Leasinggeber und Banken außerhalb des ZV, einen freiwilligen Beitrag zu der finanziellen Umstrukturierung in Form einer Verringerung ihrer Forderungen oder der Bereitstellung von Finanzmitteln leisten. Die beiden öffentlichen Anteilseigner werden jedoch kein Kapital mehr zuführen, wie im ursprünglich angemeldeten Plan vorgesehen war.

(40)

Die Finanzverbindlichkeiten von Cimos bestehen aus einer Forderung des Staates gegenüber dem Unternehmen in Bezug auf die Garantie der Rettungsbeihilfe in Höhe von 36,2 Mio. EUR (einschließlich aufgelaufener Zinsen), der Forderung des Staates gegenüber dem Unternehmen in Höhe von insgesamt 39 Mio. EUR in Bezug auf andere Garantien (18) und verschiedenen Krediten bei einer Reihe von Banken. Der Staat und die ZV-Banken einigten sich darauf, diese Schulden durch eine Kombination aus Schuldenswap (d. h. Umwandlung der Forderungen in Aktien), Schuldenschnitt und Umschuldung zu den in den Erwägungsgründen 22 bis 24 beschriebenen Bedingungen umzustrukturieren. Dadurch sollen die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf ein tragbares und tilgbares Niveau gebracht werden. Zudem werden Barmittel frei, die notwendig sind, um den Betrieb zu finanzieren und die Kreditwürdigkeit von Cimos in den Augen der Kunden, Lieferanten und Finanzgläubiger zu verbessern.

(41)

Cimos wird zusätzliche Mittel benötigen, um sein Betriebskapital zu finanzieren und die sich aus der Umschuldung ergebenden Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, was für eine Rückkehr zu Zahlungsfähigkeit und Rentabilität unerlässlich ist. In diesem Sinne hat sich Cimos mit seinen Banken und wichtigen Kunden darauf geeinigt, dass sie 39,5 Mio. EUR in Form der Neukredit-Fazilität zu den in Erwägungsgrund 25 beschriebenen Bedingungen bereitstellen.

(42)

Außerdem hat das Unternehmen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten über die freiwillige Umstrukturierung der normalen betrieblichen Forderungen aufgrund der Lieferverträge geschlossen. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Lieferanten ihre Forderungen durch eine Kombination aus einer einmaligen Rückzahlung eines Teils ihrer Forderungen sowie einer Umschuldung und eines Erlasses der Restschuld umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme in Höhe von 21,8 Mio. EUR entsprechen dem Betrag der erlassenen Verbindlichkeiten von Cimos.

(43)

Cimos hat mit Hypo Leasing d.o.o. (nunmehr firmierend als Heta Asset Resolution d.o.o.), einem Leasinggeber, eine Vereinbarung über die freiwillige Umstrukturierung der sich aus Finanzleasingverträgen ergebenden Forderungen getroffen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wird der Leasinggeber eine einmalige Rückzahlung (einschließlich Strafzinsen) in Höhe von 2,3 Mio. EUR erhalten, 6 Mio. EUR erlassen, was die angegebene finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme ist, und die Restschuld über 4 Jahre mit einem 1-jährigen Tilgungsaufschub umzuschulden.

(44)

Außerhalb des ZV hat Cimos zweiseitige Umschuldungsvereinbarungen mit den nicht-slowenischen Banken des Unternehmens geschlossen oder befindet sich in der letzten Verhandlungsphase für einen solchen Abschluss. Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme, die eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten, Zinsänderungen und ein Tilgungsmoratorium umfasst, werden auf 3 Mio. EUR geschätzt.

(45)

Der Investitionsaufwand (im Folgenden „Capex“) wurde in den letzten Jahren aufgrund begrenzter verfügbarer Barmittel reduziert, was unzureichende Investitionen und eine schlechte Instandhaltung der Ausrüstung zur Folge hatte. Cimos hat die Absicht, den Capex auf das für die Durchführung der Umstrukturierung erforderliche Niveau anzuheben. Dies wird zum Teil von Kunden und zum Teil von Cimos finanziert werden. Die Kunden haben zugestimmt, den Aufwand für kundenspezifische Werkzeuge und Maschinen in Form eines Kredits für Cimos in Höhe von 9,8 Mio. EUR zu finanzieren. Die übrigen notwendigen Investitionen wird Cimos aus eigenen Mitteln finanzieren.

(46)

Zur weiteren Verbesserung der Liquidität einigte sich Cimos mit Kunden darauf, bis Juni 2015 die Zahlungsfrist von 30 bis 60 Tagen auf eine Woche zu verkürzen. Durch diese Maßnahme wird die Liquidität schätzungsweise um ca. 10 Mio. EUR verbessert werden.

(47)

Schließlich plant Cimos, Kredite in Höhe von 25 Mio. EUR zu Marktbedingungen aufzunehmen, um nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums 2018 und 2019 den Betrieb zu finanzieren.

3.2.   BETRIEBLICHE UMSTRUKTURIERUNG

(48)

Was die betriebliche Umstrukturierung betrifft, sah der ursprünglich angemeldete Umstrukturierungsplan die Umsetzung eines schlanken Managements, Konsolidierung von Produktionsmöglichkeiten, Erweiterung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsbereiche, Verbesserung der Beschaffung, Bestandsoptimierung und personelle Umstrukturierung vor. Diese Maßnahmen werden durchgeführt, wurden im Rahmen des aktualisierten Plans jedoch verstärkt und erweitert, um die geschäftlichen Auswirkungen des ZV zu berücksichtigen.

(49)

Insbesondere die betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen werden stärkere Auswirkungen auf die Mitarbeiterzahl, Arbeitskosten und Gemeinkosten der Gruppe als ursprünglich vorgesehen haben, mit dem Ziel, möglichst früh einen Nettogewinn und Cashflow zu erwirtschaften. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die geänderten Maßnahmen angesichts des höheren als zunächst angenommen erwarteten Umsatzrückgangs und eines Anstiegs der Instandhaltungskosten höhere Kosteneinsparungen als ursprünglich vorgesehen erzielen.

(50)

Der Auftragsbestand des Unternehmens wird mit der Zeit abnehmen, da drei Viertel der laufenden Projekte voraussichtlich bis 2019 abgeschlossen sein werden. Ein Rückgang der bestehenden Geschäfte muss durch neue Projekte ausgeglichen werden. Zu diesem Zweck wird das Unternehmen Maßnahmen im Vertrieb durchführen, darunter an erster Stelle die Bindung langjähriger Kunden durch Zusammenarbeit mit ihnen schon im Stadium der Produktentwicklung, die Erschließung neuer Märkte mit den bestehenden Produkten und die Entwicklung neuer Produkte für die bestehenden und neue Märkte. Der Umsatzerlös wird den Prognosen zufolge zwischen 2015 und 2018 rückläufig sein und ab 2019 steigen. Durch die Maßnahmen werden voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(51)

Cimos plant, die Mitarbeiterzahl von 6 855 Mitarbeitern im Mai 2014 auf […] (*1) Mitarbeiter im […] zu senken, wodurch sich jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von […] EUR ergeben dürften. Die damit verbundenen Abfindungskosten werden schätzungsweise […] EUR betragen und im […] anfallen.

(52)

Das Unternehmen hat beschlossen, die Anzahl der Werke in den Jahren 2014 bis 2016 von 20 auf 13 zu verringern, um die Produktionskapazität zu konsolidieren und zu konzentrieren. Die Veräußerungserlöse werden sich voraussichtlich auf 5,1 Mio. EUR belaufen und die Liquidität verbessern. Darüber hinaus verkaufte Cimos in den Jahren 2013 und 2014 seine Tochtergesellschaften TPS Labin, TPS Novi Knezevac (Sparte Landwirtschaft), Litostroj Power (Sparte Energie) und Cimos Titan (Sparte Maschinen), wodurch Gesamterlöse in Höhe von ca. 25 Mio. EUR erzielt wurden.

(53)

Der Plan sieht Qualitätsmaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsabläufe, wie beispielsweise Materialfluss, interne Verpackung, Handhabung von Schneidwerkzeugen und Bestandsverwaltung, vor. Zudem werden Maßnahmen zur Verbesserung der Herstellungsverfahren durchgeführt, darunter die Umgestaltung und Verlagerung bestimmter Produktionslinien, die Ersetzung oder Aufgabe bestimmter Eingangsmaterialien und die Erneuerung, Reparatur und Ersetzung von Arbeitsmitteln. Der jährliche Nutzen der Durchführung dieser Maßnahmen wird den Erwartungen zufolge von 0,9 Mio. EUR 2015 auf 5 Mio. EUR nach 2017 steigen.

(54)

Im Bereich der Lieferkette beabsichtigt das Unternehmen, die Anzahl der […] zu verringern, die Sonderfrachtkosten durch Verringerung des Produktionsrückstands bei bekannten Kunden zu senken, die Materialflüsse zwischen den Werken zu vereinfachen und […] durch Auftragsvergabe über Ausschreibungen zu verringern. Die erwartete Senkung der Lieferkettenkosten wird schließlich ab 2018 jährlich 5,3 Mio. EUR betragen. Bis dahin dürften die Einsparungen allmählich steigen, von 1,8 Mio. EUR im Jahr 2015 auf 4,1 Mio. EUR im Jahr 2017.

(55)

Des Weiteren plant das Unternehmen eine Verbesserung des Einkaufsprozesses durch Aushandlung von Mengenrabatten mit seinen bestehenden Lieferanten […], um günstigere Preise zu sichern, sowie durch eine Zentralisierung des Einkaufs. Die gegenwärtigen Liquiditätsprobleme haben dazu geführt, dass sich viele Lieferanten weigerten, mit Cimos geschäftlich zu verkehren, wodurch seine Möglichkeit zur Kostenoptimierung durch den Wechsel von Lieferanten eingeschränkt war. Dies wird sich voraussichtlich nach dem Ende des ZV-Verfahrens ändern. Der Nutzen aus dem verbesserten Einkaufsprozess wird in den Jahren 2015 bis 2018 aller Voraussicht nach 11,3 Mio. EUR erreichen.

(56)

Die Maßnahmen zur Senkung der Gemeinkosten sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Kosten von Dienstleistungen (Versorgung, IT, Telekommunikation, Reinigung und Sicherheit) sowie andere Betriebskosten (z. B. Bankgebühren, Mietkosten) zu senken und nicht-geschäftsbezogene Fördermaßnahmen (Spenden an die örtlichen Sportvereine) einzustellen. Die Maßnahmen dürften Einsparungen in Höhe von 0,3 Mio. EUR im Jahr 2015 und 0,6 Mio. EUR pro Jahr in den Folgejahren erbringen.

(57)

Im Rahmen der Maßnahme zur Bestandsoptimierung plant Cimos, Altbestände besser zu kontrollieren, Konsignationslager einzuführen, die Häufigkeit der Lieferungen zu erhöhen, den Bestand an Rohstoffen zu verringern und den Bestand an Fertigwaren zu erhöhen. Ziel ist es, einen besseren Kundendienst zu erbringen.

3.3.   ÜBERSICHT DER UMSTRUKTURIERUNGSKOSTEN UND FINANZIERUNGSQUELLEN

(58)

Dem Umstrukturierungsplan zufolge belaufen sich die Umstrukturierungskosten insgesamt auf 350,7 Mio. EUR und sollen aus einem Eigenbeitrag in Höhe von 329 Mio. EUR und aus der staatlichen Beihilfe in Höhe von 21,7 Mio. EUR finanziert werden. Die Umstrukturierungskosten und die Finanzierungsquellen sind in Tabelle 4 zusammengefasst.

Tabelle 4

Umstrukturierungskosten und Finanzierungsquelle

(in Mio. EUR)

Posten der Umstrukturierungskosten

Finanzierungsquelle

Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

113,1

Angegebener Eigenbeitrag

329,0

Handelsverluste der Vergangenheit und von 2014

65,2

Investitionsaufwand

18,3

Angemeldete staatliche Beihilfe (in Aktien umgewandelte Rettungsbeihilfe)

21,7

Rückzahlung des kundenfinanzierten Capex

9,8

Verlust aus der Veräußerung von Litostroj Power

17,5

 

 

Verlust aus der Veräußerung von Cimos Titan

2,5

 

 

Rückzahlung der Schulden im Zusammenhang mit Litostroj Power

21,4

 

 

Abfindungszahlungen

8,4

 

 

Honorare für Umstrukturierungsberater

3,0

 

 

Leasingstrafzinsen und Standardrückzahlung

2,3

 

 

Begrenzter Spielraum bei Eigenkapital und Mindestbarmitteln

49,0

 

 

Zinsen auf die Rettungsbeihilfe

1,2

 

 

Rückzahlung des Neukredits

39,0

 

 

Kosten insgesamt

350,7

Finanzierungsquellen insgesamt

350,7

Quelle: Umstrukturierungsplan.

(59)

Der angegebene Eigenbeitrag macht 94 % der Gesamtumstrukturierungskosten aus.

Umstrukturierungskosten

(60)

Aufgrund der eingeschränkten Liquidität hat Cimos beträchtliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen angehäuft, die zurückgezahlt werden müssen, um weitere Lieferungen und die Geschäftsstabilität sicherzustellen. Vor der Einleitung des ZV hat das Unternehmen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 20,5 Mio. EUR zurückgezahlt und muss weitere zu Beginn des ZV geschuldete 92,6 Mio. EUR zurückzahlen. Insgesamt beläuft sich die Rückzahlung auf 113,1 Mio. EUR.

(61)

2014 betrugen die kumulierten Verluste des Unternehmens 211,4 Mio. EUR und das negative Eigenkapital – 155,6 Mio. EUR. Damit ein umstrukturiertes Unternehmen am Ende des ZV als rentabel angesehen wird, darf das Eigenkapital nach den ZV-Vorschriften nicht negativ sein. Daher müssen die kumulierten Verluste gedeckt werden. Der obige Betrag muss um die in Tabelle 4 separat ausgewiesenen Posten (Verluste aus Veräußerungen, Abfindungszahlungen, Honorare für Umstrukturierungsberater, Leasingstrafzinsen und Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) angepasst werden. Die Differenz beträgt 65,2 Mio. EUR und entspricht den Handelsverlusten der Vergangenheit, die während der Umstrukturierung zu decken sind.

(62)

Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, war der Capex in den letzten Jahren aufgrund von Liquiditätsengpässen unzureichend. Dies führte häufig zu Verzögerungen in der Produktion und dazu, dass Cimos seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht einhalten konnte. Der im Plan vorgesehene Capex soll sicherstellen, dass Cimos seine künftigen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen wird, und ist somit wesentlich für die Wiederherstellung der Rentabilität.

(63)

Ein Teil des Capex in Höhe von 9,8 Mio. EUR wird von Kunden in Form eines Kredits finanziert werden. Dieser Kredit muss von Cimos zurückgezahlt werden und ist somit den Umstrukturierungskosten zuzurechnen.

(64)

Beim Verkauf seiner Tochtergesellschaften Litostroj Power (Sparte Energie) und Cimos Titan (Sparte Maschinen) entstand Cimos ein Veräußerungsverlust von 20 Mio. EUR, durch den sich die in Erwägungsgrund 61 beschriebenen kumulierten Verluste erhöhen.

(65)

Den Erlös aus dem Verkauf von Litostroj Power in Höhe von 21,4 Mio. EUR verwendete Cimos wie in den Vereinbarungen über Finanzierungsfazilitäten vorgeschrieben für die Rückzahlung von Bankkrediten.

(66)

Durch die im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierung geplanten Entlassungen werden Abfindungskosten in Höhe von 8,4 Mio. EUR entstehen.

(67)

Das Unternehmen hat Berater engagiert, um den Vorstand bei der Planung und Ausführung des Umstrukturierungsprozesses zu unterstützen. Die damit verbundenen Kosten der professionellen Dienstleistungen werden schätzungsweise […] EUR betragen.

(68)

Im Rahmen der Vereinbarung mit dem Leasinggeber (siehe Erwägungsgrund 43) muss Cimos einem Teil seiner Verpflichtungen, einschließlich Strafzinsen, im Voraus nachkommen.

(69)

Um aus eigener Kraft auf dem Markt zu bestehen, reicht es nicht aus, dass Cimos die kumulierten Verluste deckt. In der Automobilbranche ist es üblich, dass die Kunden eine ausreichende Eigenkapitalüberdeckung verlangen, damit ein Bieter an Ausschreibungen teilnehmen kann. Damit Cimos Angebote abgeben kann, was notwendig ist, um die geplanten Umsatzziele zu erreichen und schließlich wieder rentabel zu werden, muss es beim Eigenkapital über einen Mindestspielraum von schätzungsweise 39 Mio. EUR verfügen. Darüber hinaus werden 10 Mio. EUR benötigt, um eine ausreichende Sicherheitsmarge bei den Barmitteln sicherzustellen, die notwendig ist, um nach dem Ende des Insolvenzverfahrens die Liquidität zu stabilisieren und das Vertrauen auf dem Markt wiederzugewinnen.

(70)

Die bis zum 3. Juni 2014, d. h. zum Beginn des ZV, aufgelaufenen Zinsen auf den Betrag, den das Unternehmen dank der Garantie der Rettungsbeihilfe auf dem Markt aufgenommen hat, belaufen sich auf 1,2 Mio. EUR und müssen im Rahmen der Umstrukturierung zurückgezahlt werden.

(71)

Ferner wird Cimos die Verbindlichkeiten aus der in Erwägungsgrund 41 beschriebenen Neukredit-Fazilität zurückzahlen müssen. Die damit verbundenen Umstrukturierungskosten, die von Slowenien angemeldet wurden, belaufen sich auf 39 Mio. EUR.

Finanzierungsquellen

(72)

Die angemeldeten Finanzierungsquellen für den Eigenbeitrag umfassen die Neukredit-Fazilität (siehe Erwägungsgrund 41), den von Cimos und von Kunden finanzierten Capex (siehe Erwägungsgrund 45), den Erlös aus dem Verkauf der Tochtergesellschaft Litostroj Power (siehe Erwägungsgrund 52), den Nutzen der in Abschnitt 3.1 beschriebenen finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen und den Beitrag von Cimos zur Umschuldung bei den Lieferanten (siehe Erwägungsgrund 42). Die Quellen für den Eigenbeitrag werden in Abschnitt 8.8 ausführlich analysiert.

(73)

Die angemeldete staatliche Beihilfe besteht aus der Umwandlung der sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen des Staates gegenüber Cimos in Aktien (Schuldenswap) in Höhe von 21,7 Mio. EUR.

3.4.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

(74)

Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass die Rentabilität dank der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 nach dem realistischen Szenario im Jahr 2015 und nach dem pessimistischen Szenario im Jahr 2017 wiederhergestellt sein wird. Ausgewählte prognostizierte Finanzdaten nach dem realistischen Szenario sind in Tabelle 5 angegeben.

Tabelle 5

Ausgewählte prognostizierte Finanzdaten nach dem realistischen Szenario

(Zahlen in Mio. EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Nettoumsatz

370,4

358,1

327,2

321,8

316,0

345,0

EBIT

– 7,7

10,1

10,7

11,6

12,1

18,8

Nettogewinn/-verlust

– 77,8

2,1

2,9

4,2

5,0

11,1

Operativer Cashflow

2,9

19,0

32,1

40,5

34,1

27,6

Eigenkapital

– 155,6

53,2

56,2

60,4

65,4

76,4

Kapitalrendite

—

3,9 %

5,2 %

7,0 %

7,6 %

14,5 %

Quelle: Umstrukturierungsplan.

3.5.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(75)

Als Ausgleichsmaßnahme schlägt Cimos die Veräußerung von drei Geschäftseinheiten im Automobilbereich, seinem Kerngeschäft, und zwar der Werke in […], vor. Die Werke waren rentabel und machten vor der Umstrukturierung rund 4 % der Gesamteinnahmen von Cimos aus.

(76)

Außerdem hat das Unternehmen drei Geschäftsbereiche außerhalb des Kerngeschäfts veräußert, und zwar seine Sparten Landwirtschaft, Energie und Maschinen, die vor der Umstrukturierung rund 20 % der Gesamteinnahmen von Cimos ausmachten und rentabel waren.

Tabelle 6

Geschäftsergebnis der veräußerten Geschäftsbereiche vor der Umstrukturierung

 

2011

2012

2013

 

Anteil an Einnahmen von Cimos

(%)

Bruttogewinn, Mio. EUR

Anteil an Einnahmen von Cimos

(%)

Bruttogewinn, Mio. EUR

Anteil an Einnahmen von Cimos

(%)

Bruttogewinn, Mio. EUR

(…)

1,1

2,3

1,0

1,5

1,0

1,2

(…)

0,9

0,9

0,8

0,8

1,0

1,0

(…)

1,6

1,9

1,4

1,5

2,0

2,2

Kerngeschäft insgesamt

3,6

5,1

3,2

3,8

4,0

4,4

Landwirtschaft

0,9

1,5

1,2

2,7

0,9

1,2

Energie

11,4

22,6

12,2

28,1

9,7

14,4

Maschinen

5,0

5,3

6,8

6,6

8,5

6,3

Nicht-Kerngeschäft insgesamt

17,3

29,4

20,2

37,4

19,1

21,9

Quelle: Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 30. Januar 2015.

(77)

Nach den oben genannten Veräußerungen wird die Sparte Automobiltechnik, das Kerngeschäft, der einzige verbleibende Geschäftsbereich von Cimos sein.

3.6.   DER EINLEITUNGSBESCHLUSS

(78)

Am 9. April 2014 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, die Ausgleichsmaßnahmen und den Eigenbeitrag.

(79)

Die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität schien fraglich. Nach der Finanzprognose im ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan würde das Unternehmen voraussichtlich auch nach der Umstrukturierung noch Nettoverluste und negative Cashflows erwirtschaften. Darüber hinaus hing die Eignung des ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität von Cimos in hohem Maße vom Abschluss der Vereinbarung über die freiwillige Umschuldung ab. Da bis zum Einleitungsbeschluss keine Einigung erzielt worden war, wurde diese Annahme als nicht realistisch betrachtet. Dies wurde durch die späteren Ereignisse bestätigt. Die Parteien konnten keine Einigung über die freiwillige Umschuldung erzielen und die Gläubiger leiteten stattdessen das ZV-Verfahren ein.

(80)

Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen, die im Verkauf der Sparten Landwirtschaft, Maschinen und Energie bestanden, schienen den Hauptmarkt des Unternehmens nicht zu betreffen und es gab keine Nachweise dafür, dass alle aufzugebenden Geschäftsbereiche vor der Umstrukturierung nicht defizitär waren, wie es unter Randnummer 40 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (19) (im Folgenden „Leitlinien“) vorgeschrieben ist.

(81)

Schließlich schienen die Rekapitalisierung von Cimos durch zwei öffentliche Anteilseigner und die erwarteten Geldleistungen aus der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten gegenüber Banken, darunter größtenteils Verbindlichkeiten gegenüber staatlichen Banken, die ursprünglich als Finanzierungsquellen für den Eigenbeitrag angemeldet wurden, staatliche Beihilfen zu beinhalten. Wenn sich dies bewahrheitete, würden sie nicht den Leitlinien entsprechen, in denen vorgesehen ist, dass die Eigenleistung kein Beihilfeelement enthalten darf. Die einzige Finanzierungsquelle, die zur Zeit des Einleitungsbeschlusses als Eigenbeitrag anzusehen war, nämlich der Erlös aus dem Verkauf der Landwirtschaftssparte, machte lediglich 0,5 % der Umstrukturierungskosten aus und lag damit weit unter dem vorgeschriebenen Satz von 50 %.

4.   STELLUNGNAHME SLOWENIENS

(82)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss teilte Slowenien der Kommission mit, dass der Inhalt des angemeldeten Umstrukturierungsplans entsprechend dem Ergebnis des am 3. Juni 2014 eingeleiteten ZV-Verfahrens aktualisiert würde.

(83)

Da die Verhandlungen über den ZV im Gange waren, machte Slowenien keine näheren Angaben zu den Änderungen, bestätigte jedoch, dass die Rekapitalisierung von Cimos durch zwei öffentliche Anteilseigner nicht mehr in Erwägung gezogen werde. Betreffend die anderen ursprünglich angemeldeten Maßnahmen machte Slowenien geltend, dass sie erst bewertet werden könnten, wenn sie im Rahmen des ZV hinreichend definiert seien. Dennoch nahm Slowenien zu einigen im Einleitungsbeschluss angesprochenen Punkten Stellung.

(84)

Bezüglich der Zweifel der Kommission wegen der Zurechenbarkeit der Maßnahmen staatlicher Banken an den Staat antwortete Slowenien, dass alle von ihnen nach kaufmännischen Grundsätzen auf dem Markt tätig seien. Ihre Entscheidungen über Cimos hätten auf rein wirtschaftlichen Interessen basiert, seien nicht von Regierungsstellen beeinflusst worden und seien parallel mit den privaten Gläubigern getroffen worden, die ebenfalls den ZV eingeleitet hätten.

(85)

Hinsichtlich DUTB machte Slowenien geltend, dass seine Beteiligung an der Umstrukturierung von Cimos frei von politischer Einflussnahme gewesen sei. Vier von sieben Vorstandsmitgliedern seien keine slowenischen Staatsbürger und verfügten über eine starke internationale Fachkompetenz und Glaubwürdigkeit. Kredit- und Vermögensverwaltungsentscheidungen würden in einer operativen Ausschussstruktur mit eindeutig definierten Vollmachten und Kompetenzen getroffen.

(86)

Die Beteiligung der SID Banka (im Folgenden „SID“) an der Umstrukturierung von Cimos würde unabhängig von der slowenischen Regierung erfolgen. Transaktionen oberhalb bestimmter Grenzen müssten vom Aufsichtsrat genehmigt werden, dessen Mitglieder zwar von der Regierung ernannt würden, aber von ihr unabhängig seien. Slowenien räumte ein, dass sich der Auftrag der SID als Entwicklungsbank von den Zielen von Geschäftsbanken (z. B. Gewinnmaximierung) unterscheide, machte jedoch geltend, dass die Corporate Governance der SID denselben Vorschriften wie bei den privaten Banken unterliege.

(87)

Slowenien nahm die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zur Kenntnis und versicherte, dass diesen Zweifeln im aktualisierten Umstrukturierungsplan Rechnung getragen werden würde.

(88)

Was die Ausgleichsmaßnahmen betrifft, machte Slowenien geltend, dass die Umstrukturierungshilfe für Cimos ohne Ausgleichsmaßnahmen genehmigt werden könne, da der Marktanteil von Cimos gering bis vernachlässigbar sei und das Unternehmen seinen Standort in einem Fördergebiet habe. Außerdem wurde argumentiert, dass weder die Rechtsprechung noch die Leitlinien nahelegten, dass Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich auf den Hauptmärkten des Unternehmens nach der Umstrukturierung zu erfolgen hätten. Schließlich brachte Slowenien vor, dass die Veräußerung der Sparten Landwirtschaft, Maschinen und Energie die Wettbewerbsposition von Cimos im Automobilbereich erheblich beeinflussen würde, da Ressourcen eingeschränkt würden, die zuvor dank den durch die veräußerten Geschäftsbereiche erwirtschafteten Gewinnen verfügbar waren.

(89)

Bezüglich des Eigenbeitrags gab Slowenien an, dass die Umschuldung, soweit sie keine staatliche Beihilfe beinhalte, als Eigenbeitrag einzustufen sei.

5.   STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN

(90)

Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten, nämlich Cimos, ein. Cimos schloss sich den Bemerkungen Sloweniens in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss uneingeschränkt an. Zudem hob es die sozioökonomische Bedeutung des Unternehmens für das Land und die Region hervor und bekundete seine Zuversicht in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität.

6.   SONSTIGE STELLUNGNAHMEN

(91)

Zwischen September 2014 und März 2015 erhielt die Kommission mehrere Schreiben einer Privatperson, Frau Olga Filakovic, die das kanadische Unternehmen Hormess International Limited vertritt. In ihren Schreiben behauptet Frau Filakovic, dass die Bilanz von Cimos in betrügerischer Absicht um mindestens 20 Mio. EUR gewaschenes Geld erhöht worden sei, wodurch sich (mit aufgelaufenen Zinsen) die 35 Mio. EUR ergäben, die von Slowenien im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe gewährt worden seien; dass ihr Unternehmen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz habe und — als Gläubiger — von Cimos und Slowenien 60 Mio. EUR verlange, eine Forderung, die angeblich bereits beim Kreisgericht Koper angemeldet sei; und dass Cimos Finanzunterlagen gefälscht habe, um Schulden bei ihren Klienten im Zusammenhang mit einem Bürogebäude, das nicht Eigentum von Cimos gewesen, aber für 9,75 Mio. EUR von ihm verkauft worden sei, zu verbergen.

(92)

Die Kommission stellt fest, dass Drittbeteiligte mittels eines Hinweises, der zusammen mit dem Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der EU am 23. Mai 2014 veröffentlicht wurde, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden (20). Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endete am 23. Juni 2014. Auf Ersuchen von Frau Filakovic hat die Kommission die von ihr vorgelegten Informationen in der vorliegenden Untersuchung jedoch berücksichtigt. Die Behauptungen werden in Erwägungsgrund 160 beurteilt.

7.   STELLUNGNAHME SLOWENIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN UND SONSTIGEN STELLUNGNAHMEN

(93)

Slowenien hat auf die Stellungnahme von Cimos nicht geantwortet.

(94)

In Bezug auf die Stellungnahme von Frau Filakovic hat Slowenien auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 18. Dezember 2014 hin sämtliche Behauptungen zurückgewiesen und für vollkommen falsch, nicht nachvollziehbar und durch keinerlei Beweise untermauert erklärt. Insbesondere stellte Slowenien klar, dass die Jahresabschlüsse von Cimos gemäß den verbindlichen Vorschriften des ZV-Verfahrens von einem unabhängigen Prüfer geprüft worden seien, der einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt habe. Was den angeblichen Schaden in Höhe von 60 Mio. EUR betrifft, versicherte Slowenien, dass Cimos keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber Hormess International habe. Im Dezember 2014 hätten Hormess International und das slowenische Unternehmen SOF ING d.d. eine Forderung in Höhe von ca. 61 Mio. EUR bei dem im ZV-Verfahren über Cimos zuständigen Gericht angemeldet, die jedoch nicht in die Prüfung der Forderungen durch den Verwalter des ZV einbezogen worden sei und daher nicht im Rahmen des ZV-Verfahrens beim Kreisgericht in Koper angemeldet sei. In Bezug auf den Verkauf eines Bürogebäudes schließlich versicherte Slowenien, dass Cimos der Eigentümer des Gebäudes gewesen sei, das 2001 an das Unternehmen Berny Commerce d.o.o. verkauft worden sei, welches sich 2002 ordnungsgemäß im Grundbuch als Eigentümer habe eintragen lassen, und dass es keine entsprechende Forderung gegenüber Cimos gebe.

8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

8.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(95)

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(96)

Daraus ergibt sich, dass die folgenden Kriterien alle erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird: Einsatz staatlicher Mittel, die dem Staat zurechenbar sind, selektiver Vorteil für den Beihilfeempfänger und (drohende) verzerrende Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

Maßnahme 1

(97)

Die Maßnahme soll vom Finanzministerium gewährt werden, weshalb sie eindeutig eine Förderung durch staatliche Mittel darstellt und dem Staat zurechenbar ist.

(98)

Die Maßnahme soll nur einem bestimmten Unternehmen, nämlich Cimos, gewährt werden. Sie umfasst einen Schuldenswap in Höhe von 21,7 Mio. EUR und eine Umschuldung in Höhe von 14,5 Mio. EUR der sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen des Staates gegenüber Cimos (21). Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Schuldenswap (d. h. die Umwandlung der Forderungen des Staates in Aktien) eine staatliche Beihilfe darstellt. Dieser Schluss bleibt gültig und wird von Slowenien nicht bestritten.

(99)

Slowenien macht geltend, dass die Umschuldung der Forderungen des Staates keine Beihilfe darstelle, weil sie im Einklang mit den Verbindlichkeiten von Cimos gegenüber den anderen ZV-Gläubigern erfolgen solle. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Garantie der Rettungsbeihilfe und die Umschuldung der sich daraus ergebenden Forderungen des Staates Teil eines einzigen Vorgangs sind, auch wenn sie verschiedene Finanzinstrumente erfordern. In diesem Sinne wird der Vorteil, der Cimos durch die Rettungsbeihilfe entstanden ist, durch die Umschuldung lediglich verlängert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die übrigen derzeitigen ZV-Gläubiger am 3. November 2013, als Slowenien eine Umwandlung seiner sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Gesamtforderung in Aktien bekannt gab, der Umschuldung von Cimos nicht zustimmten. Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Umschuldung der Forderungen des Staates Cimos einen selektiven Vorteil verschafft.

(100)

Darüber hinaus stellt die Kommission unbeschadet der im vorigen Erwägungsgrund dargelegten Schlussfolgerung fest, dass weder die Umwandlung noch die Umschuldung der Forderungen des Staates den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllen, wie in den Erwägungsgründen 104 bis 107 erläutert wird.

(101)

Schließlich ist die Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition von Cimos auf dem Automobilmarkt zu verbessern, der dem Wettbewerb aus anderen Mitgliedstaaten offen steht. Daher verfälscht sie den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(102)

Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 97 bis 101 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt.

Maßnahme 2

(103)

Die Maßnahme soll von der Republik Slowenien gewährt werden, weshalb sie eindeutig eine Förderung durch staatliche Mittel darstellt und dem Staat zurechenbar ist.

(104)

Nach der Rechtsprechung verschaffen wirtschaftliche Transaktionen, die von einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Unternehmen getätigt werden, der Gegenpartei keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, wenn sie entsprechend den normalen Marktbedingungen durchgeführt werden (22) (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Dieser Grundsatz wurde im Hinblick auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen entwickelt. Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Fällen von Transaktionen im Zusammenhang mit Forderungen festzustellen, ist es insbesondere notwendig, das Verhalten öffentlicher Gläubiger mit dem hypothetischer privater Gläubigern zu vergleichen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden (Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten).

(105)

Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde normalerweise seine eigene Ex-ante-Analyse des finanziellen Ergebnisses einer Umschuldung durchführen, beispielsweise durch einen Vergleich des zu erwartenden Rückzahlungsbetrags im Szenario der Umschuldung mit dem zu erwartenden Rückzahlungsbetrag im alternativen Szenario, im vorliegenden Fall dem Konkurs von Cimos.

(106)

Macht ein Mitgliedstaat geltend, dass die wirtschaftliche Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehe, muss er daher Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Entscheidung für die Tätigung der Transaktion auf der Grundlage einer Bewertung getroffen wurde, die ein rationaler privater Gläubiger durchgeführt hätte, um die Rentabilität der Transaktion festzustellen.

(107)

Im vorliegenden Fall hat Slowenien keine Belege beigebracht, um nachzuweisen, dass der Staat durch Akzeptieren der Umschuldungsbedingungen wie ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt hat. Slowenien verweist auf den Bericht eines unabhängigen Gutachters des finanziellen Umstrukturierungsplans, in dem festgestellt wurde, dass alle Gläubiger insgesamt beim ZV mehr zurückerhalten würden als bei einem Konkurs von Cimos. (23) Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie viel der Staat allein zurückerhalten würde, wenn er sich für das alternative Szenario entschiede. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtheit der Gläubiger durch die Annahme des ZV zwar besser gestellt sein könnte, der Staat jedoch mehr von seinen einzelnen Forderungen hätte befriedigen können, wenn er das alternative Szenario gewählt hätte. In jedem Fall würde die auf der Ebene aller Gläubiger durchgeführte Analyse nicht ausreichen, damit sich ein einzelner privater Gläubiger für die weitere Vorgehensweise entscheiden würde, da es Unterschiede bei den gehaltenen Sicherheiten, der Rangfolge der Forderungen usw. geben könnte. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme Cimos einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

(108)

Die Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahme 1 auf den Wettbewerb und den Handel in Erwägungsgrund 101 ist auch für Maßnahme 2 gültig.

(109)

Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 103 bis 108 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe darstellt.

Maßnahme 3

(110)

Die Kommission stellt fest, dass die Gorenjska Banka eine private Einrichtung ist, während die IFC zur Weltbankgruppe gehört, weshalb die Handlungen dieser beiden Einrichtungen nicht dem Staat zurechenbar sind.

(111)

Die übrigen an Maßnahme 3 beteiligten Banken — NLB, Abanka, Banka Celje und NKBM — gehören mehrheitlich dem Staat, der die Mehrheit der Stimmrechte im Vorstand und Aufsichtsrat innehat. Dies ist ein Anhaltspunkt für Zurechenbarkeit. Die Kommission hat jedoch keinerlei Hinweise in der Satzung, der Führungsstruktur oder einer anderen Quelle gefunden, die darauf hindeuten, dass der Staat die Entscheidungen der betreffenden Banken über die Annahme der fraglichen Maßnahme im Sinne des Urteils in der Rechtssache Stardust-Marine beeinflusst hat (24). Vielmehr legte Slowenien interne Dokumente vor, die nachweisen, dass jede der Banken die vorgeschlagenen Umstrukturierungsbedingungen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen und im Einklang mit ihren üblichen internen Entscheidungsfindungsprozessen bewertet hat. Zudem wurde der Schuldenswap der NLB im Fall von Adria Airways ebenfalls nicht als dem Staat zurechenbar betrachtet (25). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidungen der NLB, Abanka, Banka Celje und NKBM für die Beteiligung an Maßnahme 3 nicht dem Staat zurechenbar sind.

(112)

DUTB ist ein staatliches Unternehmen, das 2013 gegründet wurde, um die Umstrukturierung von Banken mit schwerwiegenden Liquiditäts- und Solvenzproblemen zu erleichtern. Auch hier ist der staatliche Besitz ein Anhaltspunkt für Zurechenbarkeit, der für sich genommen jedoch nicht ausreicht, um die Maßnahme als dem Staat zurechenbar zu betrachten. Die Kommission hat Belege dafür gefunden, dass DUTB in seiner Entscheidungsfindung in Bezug auf Cimos unabhängig war. Erstens ist nach dem Gründungsrechtsakt von DUTB bei Entscheidungen wie der über Cimos keine Genehmigung der Regierung erforderlich. Zweitens ahmt die Führungsstruktur von DUTB die betriebliche Organisation einer Bank darin nach, dass die Entscheidungen von einem Kreditausschuss getroffen werden. Die konkrete Entscheidung über Cimos wurde vom Kreditausschuss des ranghöchsten Gremiums gefällt. Drei von sieben Gremiumsmitgliedern sind keine slowenischen Staatsbürger, und bis auf eines stammen alle aus dem Finanzsektor. Das einzige Mitglied des Gremiums, das die öffentliche Verwaltung vertritt (ein ehemaliger Staatssekretär im Finanzministerium), stimmte gegen die Umstrukturierung von Cimos, wurde jedoch von den anderen Gremiumsmitgliedern überstimmt. Schließlich legte Slowenien interne Dokumente vor, die nachweisen, dass DUTB auch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsbedingungen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen bewertet hat. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung von DUTB für die Beteiligung an Maßnahme 3 nicht dem Staat zurechenbar ist.

(113)

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass unbeschadet der in den Erwägungsgründen 110 und 112 dargelegten Schlussfolgerungen alle der in Erwägungsgrund 111 genannten Gläubiger sowie DUTB Ex-ante-Analysen durchgeführt haben, bei denen verschiedene Vorgehensweisen mit dem Ergebnis verglichen wurden, dass sie mehr bei einer Umstrukturierung von Cimos als bei seiner Liquidation zurückerhalten würden. Daher kann auch die Zustimmung dieser Gläubiger zu dem Schuldenswap als im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten betrachtet werden und stellt somit keinen wirtschaftlichen Vorteil für Cimos dar.

(114)

Die SID Banka ist eine slowenische Export- und Entwicklungsbank, die sich zu 100 % in staatlichem Besitz befindet. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats der SID, der die Entscheidung über Cimos genehmigt hat, wurden von der Regierung ernannt und drei von sieben von ihnen sind zudem Staatsbedienstete. Nach Artikel 8 des slowenischen Gesetzes über die Export- und Entwicklungsbank sind alle Entscheidungen der SID mit der Vision der Entwicklung Sloweniens vor Augen zu treffen. Slowenien selbst räumt ein, dass sich der Auftrag der SID als Entwicklungsbank von den Zielen von Geschäftsbanken (z. B. Gewinnmaximierung) unterscheidet. Von allen ZV-Gläubigern stimmte die SID den ungünstigsten Bedingungen der Umschuldung zu und genehmigte einen Schuldenschnitt von 58 %, während keiner der übrigen ZV-Gläubiger einen Schuldenschnitt genehmigte; diese entschieden sich stattdessen für einen Schuldenswap, der die Möglichkeit künftiger Kapitalgewinne aus den erworbenen Anteilen an Cimos bietet. Slowenien hat nicht begründet, warum die SID ungünstigere Bedingungen als die anderen ZV-Gläubiger akzeptiert hat. Die Kommission hat bereits in früheren Beschlüssen festgestellt, dass die von der SID gewährten Garantien staatlichen Mitteln gleichkamen und eine Beihilfe darstellten (26). Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der SID für die Beteiligung an Maßnahme 3 dem Staat zurechenbar ist.

(115)

Slowenien hat keine zuverlässigen Nachweise dafür vorgelegt, dass die Entscheidung der SID für die Beteiligung an Maßnahme 3 auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Erwägungen getroffen wurde. Slowenien macht geltend, dass die SID aus dem ZV 9,9 Mio. EUR zurückerhielte und im Falle der Liquidation von Cimos zusätzlich 6,7 Mio. EUR zahlen müsste, d. h. die Differenz zwischen den beiden Szenarios beträgt 16,6 Mio. EUR. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht durch eine Analyse untermauert, aus der hervorgeht, wie diese Beträge ermittelt wurden. Von den anderen ZV-Gläubigern durchgeführte derartige Analysen hat Slowenien vorgelegt. Zudem lassen die Rückzahlungsbeträge Zweifel aufkommen. Angesichts dessen, dass sich der Marktwert der Sicherungen der SID auf 4,5 Mio. EUR beläuft, ist nicht klar, warum der SID im Falle einer Liquidation zusätzliche Verluste entstehen würden. Zum anderen scheint der Rückzahlungsbetrag im Falle der Umstrukturierung nicht den Verlust von 27,5 Mio. EUR aufgrund des Schuldenschnitts zu berücksichtigen. Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde eine Finanzanalyse durchführen, bevor er sich für eine weitere Vorgehensweise entscheidet. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kommission davon aus, dass die SID keine solche Analyse durchgeführt hat, bevor sie dem Schuldenschnitt zugestimmt hat, d. h. sie hat sich nicht wie ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten. Folglich hat die von der SID gewährte Maßnahme Cimos einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

(116)

Die Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahme 1 auf den Wettbewerb und den Handel in Erwägungsgrund 101 ist auch für die von der SID gewährte Maßnahme gültig.

(117)

Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 110 bis 116 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 3 zum einen eine staatliche Beihilfe darstellt, soweit sie von der SID gewährt wurde. Die Umschuldung im Rahmen von Maßnahme 3 durch die Gorenjska Banka, IFC, NLB, Abanka, Banka Celje, NKBM und DUTB zum anderen beinhaltet keine staatliche Beihilfe.

Maßnahme 4

(118)

Keiner der Kunden, die einen Beitrag zu der Neukredit-Fazilität leisten, ist staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen nicht dem Staat zurechenbar sind. Was den Beitrag der Neukredit-Banken betrifft, wurden ihre Entscheidungen über Cimos in den Erwägungsgründen 110 und 112 mit Ausnahme der SID als nicht dem Staat zurechenbar gewürdigt. Darüber hinaus nahmen die öffentlichen Banken zu denselben Bedingungen wie die private Bank Gorenjska Banka und die IFC an der Neukredit-Fazilität teil.

(119)

Ferner geht die Teilnahme der Banken mit der der privaten Kunden einher, die zugestimmt haben, Cimos Finanzmittel in derselben Höhe, aber zu deutlich ungünstigeren Bedingungen bereitzustellen. Der Beitrag der Kunden ist unbesichert und erbringt keine Zinsen. Der Beitrag der Neukredit-Banken hingegen wird durch Super-Senior-Sicherheiten abgesichert und erbringt Jahreszinsen von 5 % über dem 6-Monats-EURIBOR, die höher sind als der Satz, der in der Mitteilung der Kommission über die Referenzsätze (27) für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten mit hoher Besicherung vorgesehen ist und der den Marktzinsen angenähert werden soll.

(120)

Die Bereitstellung der Neukredit-Fazilität ist für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ohne sie wäre Cimos nicht in der Lage, kurzfristig seine Lieferanten zu bezahlen und dadurch den Geschäftsbetrieb fortzusetzen. In diesem Sinne ist es auch wirtschaftlich rational für die Gläubiger, die der Umschuldung zugestimmt haben, ihr Risiko geringfügig zu erhöhen, um die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr des Unternehmens zur Rentabilität und des vollständigen Erhalts ihrer Restschuld zu erhöhen.

(121)

Hinsichtlich der SID stellt die Kommission jedoch fest, dass sie neben ihrem Beitrag zur Neukredit-Fazilität zu denselben Bedingungen wie die anderen Banken auch eine staatliche Beihilfe gewährt (siehe Maßnahme 3 oben). Ferner sind aufgrund ihres Rechtsstatus als öffentliche Entwicklungsbank alle ihre Tätigkeiten dem Staat zurechenbar. Die Maßnahmen 3 und 4 werden zum selben Zeitpunkt gewährt und verfolgen dasselbe Ziel, d. h. die Umstrukturierung von Cimos. Nach der Rechtsprechung muss ihre Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten daher zusammen geprüft werden (28). Ohne dass eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden müsste, ist klar, dass die Rahmenbedingungen für die SID nicht gleich sind. Daher ist der Beitrag der SID zur Neukredit-Fazilität als staatliche Beihilfe zu betrachten.

(122)

Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 118 bis 120 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 4, mit Ausnahme des Beitrags der SID, keine staatliche Beihilfe darstellt.

Maßnahme 5

(123)

Keiner der Lieferanten, die sich an der freiwilligen Umschuldung ihrer Forderungen gegenüber Cimos beteiligen, ist in staatlichem Besitz oder staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen für die Beteiligung an Maßnahme 5 nicht dem Staat zurechenbar sind und Maßnahme 5 somit keine staatliche Beihilfe darstellt.

Maßnahme 6

(124)

Der Leasinggeber Hypo Leasing d.o.o. gehört zur Hypo Group Alpe Adria (im Folgenden „HGAA-Gruppe“), die sich im Eigentum des österreichischen Staates befindet. Die Kommission hat keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass der Leasinggeber andere als wirtschaftliche Interessen verfolgt hat oder dass Österreich seine Entscheidung über die Umstrukturierung der Leasingverbindlichkeiten von Cimos beeinflusst hat. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Österreich Druck auf die HGAA-Gruppe ausüben würde, damit diese einem Unternehmen in Schwierigkeiten in anderem Mitgliedstaat eine staatliche Beihilfe gewährt. Die Kommission stellt auch fest, dass HGAA durch die Zusagen im Beihilfebeschluss der Kommission in Bezug auf die Bedingungen, zu denen es seine Geschäfte führen kann, eingeschränkt ist (29). Des Weiteren verpflichtete sich Österreich in diesem Beschluss, Unternehmen in der HGAA-Gruppe keine weiteren Beihilfen zu gewähren.

(125)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung des Leasinggebers für die Umstrukturierung seiner Forderungen gegenüber Cimos nicht dem Staat zurechenbar ist und Maßnahme 6 somit keine staatliche Beihilfe darstellt.

Maßnahme 7

(126)

Die Banken, die sich an der freiwilligen Umschuldung beteiligen, sind nicht staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen für die Beteiligung an der Umstrukturierung von Cimos nicht dem Staat zurechenbar sind. Folglich beinhaltet Maßnahme 7 keine staatliche Beihilfe.

Maßnahme 8

(127)

Keiner der Kunden, die die Bereitstellung von Finanzmitteln für den Capex zugesagt haben, ist staatlich kontrolliert, weshalb ihr Verhalten nicht dem Staat zurechenbar ist. Somit stellt Maßnahme 8 keine staatliche Beihilfe dar.

Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(128)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 sowie ein Teil der Maßnahmen 3 und 4 (soweit sie von der SID gewährt wurden) eine staatliche Beihilfe darstellen.

(129)

Die staatliche Beihilfe beläuft sich auf 80,3 Mio. EUR, was dem Schuldenswap durch den Staat und dem Schuldenswap, Schuldenschnitt und Beitrag zur Neukredit-Fazilität durch die SID (30) entspricht. Außerdem umfasst die staatliche Beihilfe bis zu 16,6 Mio. EUR im Rahmen der Umschuldung. Das Beihilfeelement der Umschuldung wurde als Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen des Staates und der Kredite der SID zum ZV-Datum und dem nach dem Rückzahlungsplan, dem die Gläubiger im Rahmen des ZV zugestimmt haben, berechneten Kapitalwert dieser Forderungen und Kredite bestimmt, d. h. unter der Annahme einer 10-jährigen Laufzeit mit einem 2-jährigen Tilgungsaufschub und eines Zinssatzes von 2,5 % über dem EURIBOR, abgezinst mit einem angemessenen Abzinsungssatz (31). Der genaue Betrag der Beihilfe im Rahmen der Umschuldung kann nicht ermittelt werden, da beispielsweise der künftige EURIBOR nicht bekannt ist.

8.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE

(130)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (32) dürfen Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt („Durchführungsverbot“).

(131)

Laut der Antwort Sloweniens vom 30. Januar 2015 auf das Auskunftsersuchen der Kommission sollte das ZV-Verfahren bis April 2015 beendet sein. Nach dem Wissen der Kommission wurde Cimos jedoch bis heute keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt. Es scheint daher, dass Slowenien das Durchführungsverbot bislang beachtet hat.

8.3.   VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(132)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(133)

Slowenien hat die Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien angemeldet. Angesichts des früheren Beschlusses der Kommission über die Rettungsbeihilfe für Cimos und der nachstehend beschriebenen finanziellen Schwierigkeiten von Cimos stimmt die Kommission zu, dass der vorliegende Fall eine Umstrukturierungsbeihilfe beinhaltet, die vor dem Hintergrund der Kriterien der Leitlinien geprüft werden muss, um festzustellen, ob sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

8.4.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

(134)

Nach Randnummer 12 Buchstabe a und Randnummer 14 der Leitlinien (33) kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage. Damit ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden kann, muss es die unter Randnummer 10 oder 11 der Leitlinien aufgeführten Kriterien erfüllen.

(135)

Nach Randnummer 10 befindet sich ein Unternehmen in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

a)

wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

b)

wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

c)

wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

(136)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Cimos als Gesellschaft mit beschränkter Haftung die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt. Dem konsolidierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zufolge hatte das Unternehmen mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals (108 %) und mehr als ein Viertel davon während der letzten zwölf Monate verloren (137 %) (34). Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei Cimos um ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien handelt.

(137)

Seitdem hat sich die finanzielle Situation von Cimos weiter verschlechtert. Zum 31. Dezember 2013 wies das Unternehmen ein negatives Eigenkapital in Höhe von 103,3 Mio. EUR aus. Nach den vorläufigen (ungeprüften) Ergebnissen für die ersten 10 Monate von 2014 verzeichnete Cimos einen Nettoverlust in Höhe von 74,3 Mio. EUR, was bedeutet, dass sein negatives Eigenkapital noch stärker gestiegen war. In früheren Fällen (35) kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Unternehmen mit negativem Eigenkapital von vornherein angenommen werden kann, dass die Kriterien von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt sind, was bei Cimos der Fall wäre. Auch das Gericht zog die Schlussfolgerung (36), dass ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.

(138)

Darüber hinaus erlegte das Gericht ab dem 3. Juni 2014 Cimos auf Ersuchen seiner Gläubiger das Zwangsvergleichsverfahren nach slowenischem Insolvenzrecht auf. Somit ist auch die Voraussetzung unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt.

(139)

Nach Randnummer 12 der Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Cimos nahm seine Geschäftstätigkeit im Jahr 1972 auf, wurde im Jahr 1975 in seiner derzeitigen Form eingetragen und ist seither im gegenwärtigen Tätigkeitsbereich aktiv. Es kann daher nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden.

(140)

Unter Randnummer 13 der Leitlinien ist festgelegt, dass ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können.

(141)

Cimos gehört keiner größeren Unternehmensgruppe an und ist nicht im Begriff, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden. Demnach schließen die Kriterien unter Randnummer 13 der Leitlinien nicht aus, dass es für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt.

(142)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Cimos seit 2012 ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt.

8.5.   GRUNDSATZ DER „EINMALIGEN“ BEIHILFE

(143)

Nach Randnummer 73 der Leitlinien genehmigt die Kommission keine weiteren Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen, wenn das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat und wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist).

(144)

Slowenien teilte der Kommission mit, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren abgesehen von der angemeldeten Rettungsbeihilfe, die von der Kommission wie in Erwägungsgrund 1 beschrieben genehmigt wurde, keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe (37).

8.6.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

(145)

Damit eine Maßnahme nach den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien als vereinbar betrachtet werden kann, muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Der Plan sollte dem Unternehmen ermöglichen, nach der Umstrukturierung alle seine Kosten zu decken, und die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Der Umstrukturierungsplan muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind.

(146)

Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass Cimos nach dem realistischen Szenario der Finanzprognosen im Jahr 2015 und nach dem pessimistischen Szenario im Jahr 2017 wieder eine langfristige Rentabilität erlangen wird (siehe Tabelle 5). Das Unternehmen wird voraussichtlich Nettogewinne und positive operative Cashflows erwirtschaften und wäre damit in der Lage, nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, zu decken. Die erwartete Kapitalrendite dürfte Prognosen zufolge 7,6 % bis 14,5 % in den Jahren 2018 bzw. 2019, d. h. nach der Umstrukturierung, betragen. Angesichts dessen, dass die Rendite von slowenischen Staatsanleihen mit 10-jähriger Laufzeit, die allgemein als annähernd der Rendite einer risikofreien Investition entsprechend angesehen wird, ca. 1 % beträgt, bietet die erwartete Kapitalrendite Anlegern eine ziemlich angemessene Risikoprämie und kann als ausreichend betrachtet werden, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können.

(147)

Die Finanzprognosen beruhen auf vorsichtigen Annahmen. Der Umsatz wird voraussichtlich aufgrund des erwarteten Kundenverlusts wegen der finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem ZV-Verfahren zunächst rückläufig sein. Den Prognosen zufolge wird der Erlös von 358,1 Mio. EUR im Jahr 2015 auf 316 Mio. EUR im Jahr 2018 fallen, bevor er ab 2019 steigt. Dies ist deutlich weniger als vor der Umstrukturierung, als der Erlös mehr als 400 Mio. EUR betrug. Die derzeitige Prognose ist zudem viel niedriger als im ursprünglich angemeldeten Plan, laut dem der Umsatz im Zeitraum von 2015 bis 2017 bei 400 Mio. EUR stabil bleiben sollte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass das Unternehmen bereits gebuchte Konten für mehr als 95 % des geplanten Umsatzes 2015 und 2016 sowie für mehr als 80 % des geplanten Umsatzes 2017 hat, sowie in Anbetracht des erwarteten Nutzens der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf den Umsatz kann durchaus angenommen werden, dass die Umsatzprognose im aktualisierten Umstrukturierungsplan realisierbar ist.

(148)

Die Kosten wurden anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung des erwarteten Nutzens der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen prognostiziert. Die Kommission stellt fest, dass beträchtliche Kosteneinsparungen mit den Maßnahmen verbunden sind, auf die das Unternehmen einen relativ hohen Einfluss hat, wie Personalabbau oder die Konsolidierung von Produktionsstätten, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie wie geplant durchgeführt werden. Insbesondere der Personalabbau dürfte zu einer Senkung der variablen Kosten führen, während die Veräußerung defizitärer Werke die Abschreibungen verringern und die Rentabilität verbessern dürfte. Die ZV-Gläubiger und anderen Interessenträger (Kunden, Lieferanten, der Leasinggeber) haben einer Umschuldung zugestimmt, wodurch sichergestellt ist, dass die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen ebenfalls planmäßig durchgeführt werden. Dadurch werden — neben anderem Nutzen — die Finanzierungskosten des Unternehmens erheblich sinken. Somit scheinen auch die geplanten Kosteneinsparungen realisierbar zu sein.

(149)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission die Wiederherstellung der Rentabilität infrage, weil sich die Banken zu dieser Zeit noch nicht mit der Umschuldung von Cimos einverstanden erklärt hatten. Dieser Zweifel wurde inzwischen ausgeräumt, da die Banken der Umschuldung von Cimos im Rahmen des ZV-Verfahrens zugestimmt haben.

(150)

Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird Cimos in den Jahren 2018 und 2019 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 25 Mio. EUR benötigen, um den Betrieb zu finanzieren. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen ausgehend vom Zeitplan der Umstrukturierung bis dahin die Kernumstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt haben und wieder rentabel sein wird. Der anfängliche Schuldenabbau (durch Schuldenswap, Schuldenerlass und teilweise Rückzahlung) wird die Bonitätsbewertung von Cimos verbessern und einen Teil der derzeit an die Gläubiger verpfändeten Vermögenswerte freisetzen, die als künftige Sicherheiten verwendet werden können. Dadurch dürfte Cimos in der Lage sein, wie geplant die notwendige Finanzierung auf dem Markt zu erhalten.

(151)

Im Umstrukturierungsplan werden die Umstände dargelegt, die zu den Schwierigkeiten von Cimos geführt haben, nämlich Überschuldung und betriebliche Ineffizienz. Wie die Kommission feststellt, sieht der Plan die Maßnahmen vor, die genau darauf abzielen, diese Schwierigkeiten zu beheben.

(152)

Der Schuldenswap durch die Hauptgläubiger wird eine Reduzierung ihrer Forderungen um 60 % zur Folge haben. Infolgedessen werden die Gesamtfinanzverbindlichkeiten von Cimos von 422 Mio. EUR im Jahr 2013 auf 184 Mio. EUR im Jahr 2017 sinken. Der Verschuldungsgrad wird von 17,7 im Jahr 2012 (letztes Jahr mit positivem Eigenkapital) auf 3 im Jahr 2017 zurückgehen, ein wesentlich tragbareres Niveau. Darüber hinaus werden die verbleibenden 40 % der Verbindlichkeiten bei den ZV-Gläubigern zu günstigeren Bedingungen zurückgezahlt, einschließlich einer verlängerten Laufzeit und eines 2-jährigen Tilgungsaufschubs. Dadurch wird die gegenwärtige und künftige Tilgungslast weiter reduziert. Das Verhältnis von EBITDA zu Zinsen, mit dem die Fähigkeit eines Unternehmens zur Tilgung von Schulden gemessen wird, wird voraussichtlich von 1 im Jahr 2013 auf 5,4 im Jahr 2017 steigen.

(153)

Darüber hinaus waren die Lieferanten mit einer Reduzierung ihrer Forderungen einverstanden, wodurch die Gesamtverschuldung weiter gesenkt und die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird. Alle der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen, darunter insbesondere das Einverständnis der Kunden mit einer Verkürzung der Zahlungsfristen, werden zusätzlich die Liquidität verbessern. Die Cashflows, die durch das Entfallen der Rückzahlung der umstrukturierten Schuld oder durch frühere Zahlungseingänge von Kunden entlastet werden, werden ebenfalls für die Finanzierung der Durchführung der betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen verfügbar sein, die darauf abzielen, die zweite Ursache für die Schwierigkeiten anzugehen, nämlich die betriebliche Ineffizienz.

(154)

Im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierung hat Cimos eine Reihe von Maßnahmen zur Kosteneinsparung eingeleitet, darunter insbesondere der Abbau von Personal, die Konsolidierung des Betriebs durch Verringerung der Anzahl der Werke, die Senkung der Gemeinkosten und ein verbessertes Prozessmanagement. Das Unternehmen möchte sich wieder stärker auf sein Kerngeschäft, den Automobilbereich, konzentrieren. Die betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt 27 Mio. EUR erzielen, d. h. viel höhere als beim ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan. Durch die Kostensenkung werden sie die Rentabilität verbessern, was mit dem verringerten Beschäftigungs- und Kapitalniveau zu einer erhöhten betrieblichen Effizienz führen wird.

(155)

Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 152 bis 154 hält die Kommission die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen für geeignet, um die im Umstrukturierungsplan aufgezeigten Ursachen für die Schwierigkeiten zu beheben.

(156)

Der Beitrag der privaten Banken, Kunden und Lieferanten zu der finanziellen Umstrukturierung ist ein Zeichen ihres Vertrauens in Cimos und liefert einen weiteren Grund für die Annahme, dass die langfristige Rentabilität mit dem Umstrukturierungsplan wiederhergestellt werden kann.

(157)

Auch der unabhängige Unternehmensgutachter des finanziellen Umstrukturierungsplans kam zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan Cimos wahrscheinlich kurz- und langfristig liquide und zahlungsfähig machen dürfte.

(158)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Dauer des Umstrukturierungsplans auf weniger als vier Jahre begrenzt ist, und zwar von Februar 2014 bis 2017. Ein solcher Umstrukturierungszeitraum scheint in Anbetracht des Umfangs der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, des Zeitplans für ihre Durchführung und dem erwarteten Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Rentabilität angemessen.

(159)

Die Kommission bemerkt, dass der aktualisierte Umstrukturierungsplan kein neuer Plan, sondern nur eine Weiterentwicklung des ursprünglich angemeldeten Plans aufgrund des Ergebnisses des ZV ist. Er verfolgt genau dieselben Umstrukturierungsziele wie der ursprünglich angemeldete Plan, nämlich Verringerung der Überschuldung, Wiederherstellung der Liquidität, Verbesserung der betrieblichen Effizienz und erneute Ausrichtung der Tätigkeiten auf das Kerngeschäft Automobilbereich. Die wichtigste Umstrukturierungsmaßnahme, was die finanziellen Auswirkungen betrifft — Schuldenswap und Umschuldung der Finanzverbindlichkeiten — bleibt gleich, wenn auch zu leicht geänderten Bedingungen und durch ein Zwangsverfahren anstelle eines freiwilligen Verfahrens. Die übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen im ursprünglich angemeldeten Plan, wurden jedoch verstärkt, um größere Kosteneinsparungen zu erzielen. Sowohl der ursprünglich angemeldete als auch der aktualisierte Plan basieren auf demselben Geschäftsmodell und derselben Strategie. Die Kommission hat in früheren Beschlüssen bereits ähnliche Aktualisierungen von angemeldeten Umstrukturierungsplänen genehmigt (38).

(160)

Bezüglich der Behauptungen von Frau Filakovic, die in Erwägungsgrund 91 beschrieben werden, stellt die Kommission fest, dass die Jahresabschlüsse von Cimos von einem unabhängigen Prüfer geprüft wurden, der ihnen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat und nichts über den angeblichen Betrug und Geldwäsche berichtet hat. Betreffend die Gewährung von 35 Mio. EUR durch Slowenien für Cimos im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe hält die Kommission fest, dass sie im Juli 2013 eine Rettungsbeihilfe in Form einer Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR für Cimos genehmigt hat (39). Die Garantie, die im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe in Aktien umgewandelt werden soll, umfasst keinen Transfer von Geldmitteln an Cimos, so dass sie nicht durch Geldwäsche finanziert worden sein kann. Was schließlich die angeblichen Forderungen des Unternehmens von Frau Filakovic und ihrer Klienten gegenüber Cimos betrifft, hat die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine solchen Forderungen festgestellt. In Anbetracht dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Behauptungen unbegründet sind und keine Auswirkungen auf die Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe haben.

(161)

Angesichts des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen erlauben.

8.7.   VERMEIDUNG UNZUMUTBARER WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNGEN (AUSGLEICHSMASSNAHMEN)

(162)

Nach den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung der Marktpräsenz des Unternehmens nach Abschluss der Umstrukturierung. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche kann nicht als gültige Ausgleichsmaßnahme angesehen werden. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Hinblick auf das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit festzulegen. Überdies verlangt die Kommission nach Randnummer 7 der Leitlinien von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe eine Gegenleistung in Form von Ausgleichsmaßnahmen.

(163)

Die Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht die Fähigkeit des Unternehmens zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans beeinträchtigen, wie unter Randnummer 38 der Leitlinien vorgesehen.

(164)

Cimos hat zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen:

—

die Veräußerung seiner Sparten Landwirtschaft, Maschinen und Energie;

—

die Veräußerung von drei Werken im Automobilbereich in […].

(165)

Hinsichtlich der ersten Ausgleichsmaßnahme hat Cimos die drei betroffenen Sparten bereits veräußert. Sie machten vor der Umstrukturierung insgesamt rund 20 % der Einnahmen des Unternehmens aus und waren rentabel.

(166)

Die Kommission stellt fest, dass nur Ausgleichsmaßnahmen, welche die Präsenz des Beihilfeempfängers auf seinem Hauptmarkt beeinflussen, als ausreichend angesehen werden können (40). Daher kann der Verkauf dieser Sparten grundsätzlich nicht als Ausgleichsmaßnahme als solche akzeptiert werden. Nichtsdestoweniger hat Cimos durch die Veräußerung der Sparten außerhalb des Kerngeschäfts nicht nur seinen Marktanteil in sekundären Segmenten verloren, sondern auch seine Wettbewerbsposition und schließlich seine Marktpräsenz auf dem Kernautomobilmarkt erheblich geschwächt. Grund hierfür ist, dass Cimos die Gewinne, die es mit den veräußerten Sparten, die vor der Umstrukturierung rentabel waren, erzielt hätte (ca. 90 Mio. EUR im Zeitraum von 2011 bis 2013), andernfalls für die Finanzierung der Expansion auf dem Kernmarkt hätte einsetzen können.

(167)

Was die zweite Ausgleichsmaßnahme betrifft, so betreffen alle Werke den Hauptmarkt von Cimos und waren vor der Umstrukturierung rentabel, wie aus Tabelle 6 hervorgeht. Sie bedeuten einen Kapazitätsabbau um 15 % in Bezug auf die Anzahl der Werke und machen rund 4 % der Gesamteinnahmen und 4,5 % der Einnahmen im Automobilbereich aus. Durch die Veräußerung dieser Werke wird Cimos Marktanteile an seine Wettbewerber abgeben, Kunden verlieren und sein Produktangebot einschränken.

(168)

Nach den in Erwägungsgrund 164 genannten Veräußerungen wird der einzige verbleibende Geschäftsbereich von Cimos die Sparte Automobiltechnik sein, bei der es sich um das Kerngeschäft und das einzige verbleibende Tätigkeitsfeld des Unternehmens handelt, das damit für die Wiederherstellung der Rentabilität unerlässlich ist. Die Sparte Automobiltechnik wurde bereits durch die Veräußerung von Werken als Ausgleichs- oder Umstrukturierungsmaßnahme verkleinert. Aufgrund dessen könnten weitere Veräußerungen das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität tatsächlich gefährden.

(169)

Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit der im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten wird die Kapazität von Cimos erheblich verringern und verhindern, dass ihm ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil dank der Umstrukturierungsbeihilfe entsteht.

(170)

Überdies stellt die Kommission nach Randnummer 56 der Leitlinien weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Cimos seinen Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.

(171)

Aus diesem Grund stellen die vorgeschlagenen Maßnahmen einen echten Ausgleich für die durch die Gewährung der Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung dar und sind geeignet, um sicherzustellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen abgeschwächt werden.

(172)

Demzufolge werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen als mit den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien vereinbar betrachtet.

8.8.   BEGRENZUNG DER BEIHILFE AUF DAS ERFORDERLICHE MINDESTMASS, EIGENLEISTUNG

(173)

Nach den Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Beihilfeempfänger muss aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Bei diesem Beitrag muss es sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow, an dem sichtbar wird, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Er darf keine weitere staatliche Beihilfe beinhalten. Bei großen Unternehmen wie Cimos muss der Anteil der Eigenleistung mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten betragen.

(174)

Slowenien zufolge macht der von Cimos vorgeschlagene Eigenbeitrag 94 % der Gesamtumstrukturierungskosten aus und stammt aus den in Tabelle 7 aufgeführten Quellen.

Tabelle 7

Finanzierungsquellen für den Eigenbeitrag

Quelle

Mio. EUR

Neukredit-Fazilität

39

Von Cimos finanzierter Capex

8,5

Von Kunden finanzierter Capex

9,8

Entgelt für den Verkauf der Sparte Energie (Litostroj Power)

18,0

Schuldenswap und Nichterhebung von Zinsen auf Bankverbindlichkeiten (ohne SID)

120,2

Nichterhebung von Zinsen auf Kredite

5,3

Schuldenschnitt der Lieferanten

21,8

Schuldenschnitt des Leasinggebers

6

Schuldenschnitt der Bankverbindlichkeiten

8,3

Schuldenswap und Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der SID

28,5

Schuldenswap der staatlichen Garantien

23,4

Nichterhebung von Zinsen auf die Rettungsbeihilfe

1,2

Beitrag von Cimos zur Finanzierung des Kompromisses mit den Lieferanten

39,0

Angegebener Eigenbeitrag insgesamt

329,0

Quelle: Umstrukturierungsplan.

(175)

Die Neukredit-Fazilität wird durch die Finanzierungsvereinbarung bestätigt, auf deren Grundlage die Neukredit-Banken und die Neukredit-Kunden zustimmten, Cimos insgesamt 38,4 Mio. EUR (jeweils 19,2 Mio. EUR) unter den in Erwägungsgrund 25 beschriebenen Bedingungen bereitzustellen. Slowenien teilte der Kommission mit, dass die Differenz gegenüber dem angemeldeten Betrag seines Eigenbeitrags aus dieser Quelle in Höhe von 39 Mio. EUR mit dem Kunden Eaton zusammenhänge, der die Mittel Anfang Januar 2015 eingezahlt habe und sich an die Banken wenden werde, damit diese die zusätzlichen Finanzmittel bereitstellen (die Vereinbarung sieht eine gleiche Finanzierung durch die Kunden und die Banken vor). Der Kommission liegen keine Nachweise dafür vor, dass Eaton die Mittel tatsächlich gezahlt hat und dass die Banken die entsprechenden Mittel bereitgestellt haben. Außerdem stellt die Beteiligung der SID an der Neukredit-Fazilität in Höhe von 6,7 Mio. EUR wie in Abschnitt 8.1 geschlossen eine staatliche Beihilfe dar und kann daher nicht als Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag gelten. Die Kommission zieht den Schluss, dass die Neukredit-Fazilität in Höhe von 31,7 Mio. EUR eine gültige Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag darstellt.

(176)

Zwischen Januar und September 2014 wandte Cimos 17,6 Mio. EUR aus eigenen Mitteln für den Capex auf. Daher kann der von Cimos vorgeschlagene Gesamtbetrag in Höhe von 8,5 Mio. EUR als sein Eigenbeitrag anerkannt werden.

(177)

Cimos hat zweiseitige Vereinbarungen mit seinen Kunden geschlossen, auf deren Grundlage diese Cimos einen Kredit für die Finanzierung des Capex gewähren werden. Da sich keiner der betroffenen Kunden in staatlichem Besitz befindet, ist dieser Beitrag konkret und enthält kein Beihilfeelement und kann somit akzeptiert werden.

(178)

Am 12. Mai 2014 verkaufte Cimos seine Tochtergesellschaft Litostroj Power für 21,4 Mio. EUR an ein privates Unternehmen aus der Tschechischen Republik. Cimos hat 18 Mio. EUR als seinen Eigenbeitrag aus dieser Quelle vorgeschlagen. Der Beitrag ist konkret und enthält kein Beihilfeelement und kann daher akzeptiert werden.

(179)

Der Eigenbeitrag in Form des Schuldenswaps durch die Banken wurde, soweit er nicht als staatliche Beihilfe bewertet wurde, als finanzieller Nutzen für Cimos eingestuft, der dadurch entsteht, dass es die Kredite, die einen Gegenwartswert von 121 Mio. EUR (41) haben, nicht zurückzahlen muss. Anstatt diese Kredite zurückzuzahlen, wird Cimos sie in Aktien umwandeln, was keine weiteren Geldabflüsse im Zusammenhang mit diesen Krediten zur Folge haben wird. Die durch die Umwandlung entstandene Liquidität kann Cimos für die Finanzierung der Umstrukturierungskosten nutzen. Indem sie der Umwandlung zugestimmt haben, sind die ZV-Gläubiger das Risiko eines Kapitalverlustes eingegangen, falls die Aktien von Cimos nach der Umwandlung an Wert verlieren, was ein Zeichen ihres Vertrauens in die Wiederherstellung der Rentabilität ist.

(180)

Laut den ZV-Bedingungen fallen ab dem 3. Juni 2014 (dem Datum der Einleitung des ZV) keine Zinsen auf die im vorigen Erwägungsgrund genannten Bankkredite an, bis der ZV durch Entscheidung des Gerichts bestätigt wird, wodurch Cimos ein zusätzlicher Nutzen in Höhe von 5,3 Mio. EUR entsteht.

(181)

Der von den Lieferanten und dem Leasinggeber gewährte Schuldenschnitt wird durch Vereinbarungen bestätigt, wie in den Erwägungsgründen 42 bzw. 43 beschrieben, und ist daher konkret. Er wird für Liquidität sorgen, die für die Finanzierung der Umstrukturierungskosten genutzt werden kann und anderenfalls für die Rückzahlung der jeweiligen Verbindlichkeiten hätte eingesetzt werden müssen.

(182)

Der Schuldenschnitt der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 8,3 Mio. EUR entspricht dem erwarteten Beitrag der Gläubiger, die den ZV nicht unterstützt und seinen Bedingungen nicht zugestimmt haben, aber von der Mehrheit der ihn unterstützenden Gläubigern überstimmt werden. In Ermangelung der Zustimmung durch die betroffenen Banken betrachtet die Kommission diesen Beitrag weder als konkret noch als Zeichen ihres Vertrauens in die Wiederherstellung der Rentabilität von Cimos.

(183)

Wie in Abschnitt 8.1 festgestellt, stellen der Schuldenswap und Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der SID eine staatliche Beihilfe dar. Aus diesem Grund können sie nicht als Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag angesehen werden.

(184)

Ebenso wurden die Umwandlung der sich aus den Garantieregelungen ergebenden Forderungen des Staates und die Nichterhebung von Zinsen auf die sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen (nach dem 3. Juni 2014) als staatliche Beihilfe bewertet und können als solche nicht als Eigenbeitrag betrachtet werden.

(185)

Schließlich sieht der Umstrukturierungsplan vor, dass der Beitrag von Cimos zur Finanzierung des Kompromisses mit den Lieferanten (die Rückzahlung der umgeschuldeten Forderungen) aus „künftigen Gewinnen“ finanziert wird. Slowenien informierte die Kommission, dass sich diese Forderungen auf 34,2 Mio. EUR belaufen, da die restlichen 4,8 Mio. EUR bereits den Lieferanten zurückgezahlt worden seien. Nach Randnummer 43 der Leitlinien darf die Eigenleistung keine künftigen Gewinne umfassen. Daher betrachtet die Kommission nur 4,8 Mio. EUR als legitimen Eigenbeitrag aus dieser Quelle.

(186)

Auf der Grundlage diese Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Eigenbeitrag in Höhe von 226,1 Mio. EUR die Kriterien der Leitlinien erfüllt. Dieser Betrag entspricht 64,5 % der Gesamtumstrukturierungskosten, was über dem vorgeschriebenen Satz von 50 % bei großen Unternehmen liegt.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt

(187)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(188)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 sowie ein Teil der Maßnahmen 3 und 4 (soweit sie von der SID gewährt wurden) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 96,9 Mio. EUR, die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe in Höhe von 96,9 Mio. EUR wird daher vorbehaltlich der in Artikel 2 festgelegten Bedingung genehmigt.

Artikel 2

Slowenien übermittelt regelmäßige Berichte über die Durchführung des am 3. Oktober 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplans. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum dieses Beschlusses vorgelegt. Die folgenden Berichte werden der Kommission bis Ende 2017 mindestens einmal jährlich übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)   ABl. C 156 vom 23.5.2014, S. 63.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Da die Cimos-Gruppe Empfänger der Rettungsbeihilfe war und die Umstrukturierungsbeihilfe auf derselben Ebene zu bewerten ist, erklärte Slowenien, dass es die Cimos-Gruppe als Empfänger der Umstrukturierungsbeihilfe betrachte. Fortan sind alle Bezugnahmen auf Cimos oder auf das „Unternehmen“ als Bezugnahmen auf die Cimos-Gruppe zu verstehen.

(5)  Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.36548 (2013/N) — Rettungsbeihilfe für Cimos (ABl. C 287 vom 3.10.2013, S. 1) (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“).

(6)  Siehe Fußnote 2.

(7)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(8)  Stand vom 31. Mai 2014, einschließlich Zeitarbeitskräfte.

(9)  Die ZV-Gläubiger sind: Abanka Vipa d.d., Banka Celje d.d., Družba za upravljanje terjatev bank d.d. (im Folgenden „DUTB“), Gorenjska banka d.d., Nova Ljubljanska banka d.d., SID — Slovenska izvozna in razvojna banka d.d.

(10)  Alle Bezugnahmen auf den Umstrukturierungsplan im weiteren Text dieses Beschlusses beziehen sich auf den aktualisierten Umstrukturierungsplan, soweit nicht anders angegeben.

(11)  Diese Garantien gewährte der Staat im Rahmen der Beihilferegelungen „Jamstvena shema“ und „Nedelničarska posojila“. Die Regelung „Jamstvena Shema“ wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 „State aid NN 34/2009 (ex N 321/2009) — Slovenia ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ “ und die Entscheidung der Kommission vom 16. April 2010 „State aid N 105/2010 — Slovenia Amendment to ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ (NN 34/2009)“ genehmigt. Die Regelung „Nedelničarska Posojila“ bestand schon vor dem Beitritt Sloweniens zur EU.

(12)  Einschließlich von den Gläubigern, die den ZV nicht unterstützt haben, erlassener Schulden.

(13)  Die Neukredit-Banken sind: Abanka Vipa d.d., Banka Celje d.d., Družba za upravljanje terjatev bank d.d., Gorenjska banka d.d., Nova Ljubljanska banka d.d., SID — Slovenska izvozna in razvojna banka d.d. und Nova kreditna banka Maribor d.d.

(14)  Die Neukredit-Kunden sind: Audi, BMW, Bosch Mahle, Borg Warner, Eaton Corporation, Ford Motor Company, GM/Opel, Honeywell Turbo Technologies, Magna-Steyr und PSA.

(15)  Die Maßnahme betrifft mehr als 1 000 Einzelverträge mit verschiedenen Lieferanten und umfasst Abschläge, Pauschalvereinbarungen, Rückzahlungsaufschub und Umschuldung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.

(16)  Hypo Leasing d.o.o. (nunmehr firmierend als Heta Asset Resolution d.o.o.).

(17)  Die Banken außerhalb Sloweniens, und zwar Zagrebačka banka, Razvojna banka, Erste bank, Bosnia Bank International, Banka Intesa, Bawag, RZB, Privredna banka Sarajevo, Fond RS und Nova banka.

(18)  Siehe Fußnote 11.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(19)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(20)  Siehe Fußnote 2.

(21)  Diese Garantie wurde von den betreffenden Banken in Anspruch genommen, was zu den Forderungen des Staates gegenüber dem Unternehmen führte.

(22)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996, SFEI und andere, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnrn. 60-61.

(23)  Dem Bericht zufolge würden nicht bevorrechtigte finanzielle Forderungen zu einem Satz von 3,88 % beim Szenario des Konkurses und 23,94 % beim Szenario des ZV befriedigt.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397.

(25)  Siehe Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 18).

(26)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 „State aid NN 34/2009 (ex N 321/2009) — Slovenia ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ “

(27)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(28)  Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission („Sea France“), T-1/12, Slg. 2015, II-0000, Randnr. 34 mit weiteren Nachweisen.

(29)  Beschluss 2014/341/EU der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 1).

(30)  6,7 Mio. EUR.

(31)  Der Abzinsungssatz wurde auf der Grundlage des auf ein Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbaren Referenzsatzes für Slowenien bestimmt. Nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6), ist der Referenzsatz auch als Abzinsungssatz für die Berechnung von Gegenwartswerten zu verwenden.

(32)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(33)  Da die Umstrukturierungsbeihilfe am 21. November 2013 angemeldet wurde, ist sie nach den Leitlinien von 2004 (siehe Fußnote 19) zu bewerten. Nach Randnummer 136 der Leitlinien von 2014 (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)) werden „ Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingehen, … gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft “.

(34)  Der Kapitalverlust während der letzten zwölf Monate ist größer als der Kapitalverlust insgesamt, da Cimos in der Vergangenheit kumulierte Gewinne gemeldet hatte.

(35)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 38/2007, Arbel Fauvet Rail (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27).

(36)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07, und MB Immobilien und MB System/Kommission, T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnrn. 95 bis 106.

(37)  In den Jahren 2009 und 2010 wurden Cimos staatliche Garantien im Rahmen der in Fußnote 11 beschriebenen Beihilferegelungen gewährt. Zu dieser Zeit war das Unternehmen kein Unternehmen in Schwierigkeiten, so dass die Garantien keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe darstellten und somit nicht gegen den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe verstoßen.

(38)  Siehe z. B. Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 18); Beschluss 2013/151/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30908 (11/C) (ex N 176/10) umgesetzt von der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan) (ABl. L 92 vom 3.4.2013, S. 16).

(39)  Siehe Fußnote 5.

(40)  Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen Electrolux AB und Whirlpool Europe BV/Kommission (FagorBrandt), T-115/09 und T-116/09, Slg. 2012, ECR II-000.

(41)  Von denen Cimos 120,2 Mio. EUR als Eigenbeitrag angemeldet hat.