02023D2684 — DE — 27.09.2024 — 001.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2023/2684 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2023

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28)

(ABl. L 2684 vom 28.11.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2024/2486 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 10. September 2024

  L 2486

1

19.9.2024

►M2

BESCHLUSS (EU) 2024/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 19. September 2024

  L 2546

1

27.9.2024




▼B

BESCHLUSS (EU) 2023/2684 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2023

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2024

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2024, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:



 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2024

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

Belgien

22,40

0,30

22,70

Deutschland

419,00

172,00

591,00

Estland

12,60

0,46

13,06

Irland

32,36

0,50

32,86

▼M1

Griechenland

129,9

0,68

130,58

▼B

Spanien

280,47

40,00

320,47

Frankreich

334,00

60,00

394,00

Italien

268,81

4,88

273,69

Zypern

6,50

0,01

6,51

▼M1

Kroatien

42,78

0,31

43,09

▼B

Lettland

7,90

0,20

8,10

Litauen

12,00

0,48

12,48

Luxemburg

13,50

0,32

13,82

▼M2

Malta

6,70

4,25

10,95

▼B

Niederlande

34,00

1,00

35,00

Österreich

128,50

176,76

305,26

Portugal

74,60

1,70

76,30

Slowenien

22,00

1,00

23,00

▼M1

Slowakei

18,00

2,50

20,50

▼B

Finnland

10,00

5,00

15,00

▼M2

Total

1 876,02

472,35

2 348,37

▼B

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.