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18.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/68 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2013
zur Ablehnung des Antrags von Ungarn, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9007)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(2013/769/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 199b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch eine Mitteilung, die bei der Kommission am 27. November 2013 registriert wurde, ersuchte Ungarn um die Ermächtigung, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen. |
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(2) |
Laut dieser Mitteilung sind die nationalen Behörden darauf aufmerksam geworden, dass Wirtschaftsbeteiligte Steuern hinterziehen, indem sie an die zuständigen Steuerbehörden keine Mehrwertsteuer abführen. |
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(3) |
Die beantragte Regelung sieht vor, dass anstelle des Lieferers der Steuerpflichtige, dem die Waren — in diesem Fall Zucker — geliefert werden, die Mehrwertsteuer schuldet. |
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(4) |
Am 4. Dezember 2013 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
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(5) |
Aus den von Ungarn übermittelten detaillierten Zahlenangaben geht klar hervor, dass der Betrug in diesem Bereich bereits 2011 und 2012 einen erheblichen Umfang hatte. |
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(6) |
Somit ist der festgestellte Betrug nicht unvermittelt im Sinne von Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG aufgetreten. |
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(7) |
Daher sollte die beantragte Regelung nicht genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn darf die im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus beantragte Sondermaßnahme zur Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG nicht einführen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2013
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission