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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2604

8.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2604 DES RATES

vom 25. Juni 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum zu verringern, besteht fort, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten und ein neuer Norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden sollten.

(2)

Am 20. Mai 2021 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen über die künftigen finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Europäischen Wirtschaftsraum aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 ausgehandelt. Dieser wird in Form eines Protokolls 38d zum EWR-Abkommen niedergelegt. Außerdem hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 ausgehandelt.

(3)

Der EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 (im Folgenden „EWR-Finanzierungsmechanismus“) und der Norwegische Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 (im Folgenden „Norwegischer Finanzierungsmechanismus“) werden zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den EWR-EFTA-Staaten und den Empfängerstaaten beitragen.

(4)

Der EWR-Finanzierungsmechanismus spiegelt die Vorteile wider, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten aus ihrer Beteiligung am Binnenmarkt ziehen, und trägt dem Ziel einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß Artikel 115 des EWR-Abkommens Rechnung.

(5)

Mit dem EWR-Finanzierungsmechanismus und dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden besondere Verfahren eingeführt, die die Effizienz der Durchführung und der Konsultation der Empfängerstaaten erhöhen. So sind sowohl im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus als auch des Norwegischen Finanzierungsmechanismus Konsultationen der Kommission auf strategischer Ebene während der Verhandlungen über die Vereinbarungen zwischen den Geberstaaten und den Empfängerstaaten vorgesehen. Ferner enthalten sie Vereinbarungen, dass die Kommission die Empfängerstaaten bei den Konsultationen über die Bestimmungen für die Anwendung der Mechanismen unterstützt. Diese Schutzmaßnahmen werden zu einer effizienten und fristgerechten Umsetzung der Mechanismen beitragen und dabei den Bedürfnissen der Empfängerstaaten und den erheblichen Schwierigkeiten, die sie bei der Umsetzung der Finanzierungsmechanismen haben können — auch in Bezug auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte — in vollem Umfang Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang sollte dem Recht eines Empfängerstaates, angehört zu werden, wenn es um Maßnahmen wie die Aussetzung von Zahlungen und die Rückforderung von Mitteln geht, Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(6)

Da der EWR-Finanzierungsmechanismus als Zusatzprotokoll in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, kann die Union gemäß den einschlägigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren nach Artikel 111 des EWR-Abkommens in Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung des Zusatzprotokolls den Gemeinsamen Ausschuss anrufen. Der EWR-Rat kann sich gemäß Artikel 89 des EWR-Abkommens mit einer Frage befassen, die zu einer Schwierigkeit führen kann.

(7)

Die Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union, die jeweils im Zusatzprotokoll zum betreffenden Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) enthalten sind, sind am 30. April 2021 ausgelaufen und sollten gemäß Artikel 1 dieser Zusatzprotokolle überprüft werden. Neben den Verhandlungen über einen künftigen finanziellen Beitrag und als Teil eines Gesamtpakets, über das eine Einigung erzielt werden soll, ermächtigte der Rat die Kommission am 20. Mai 2021 daher, Verhandlungen über ein Abkommen über den Marktzugang für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen aufzunehmen.

(8)

Die Ersetzung der bestehenden Finanzierungsmechanismen durch neue Mechanismen, die besondere Verfahren vorsehen, andere Zeiträume betreffen, andere finanzielle Beträge vorsehen und andere Durchführungsbestimmungen enthalten, sowie die Verlängerung und Ausweitung der Zugeständnisse im Zusammenhang mit bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen, die Teil des Gesamtpakets der Verhandlungen waren, stellen — in ihrer Gesamtheit betrachtet — eine wesentliche Änderung der Assoziierung mit den EWR-/EFTA-Staaten dar, die einen Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt.

(9)

Das vorgenannte Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle sehen bis zu ihrem Inkrafttreten jeweils eine vorläufige Anwendung vor.

(10)

Das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle sollten jeweils im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(11)

Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle vorbehaltlich ihres Abschlusses sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle genehmigt (2).

Artikel 2

Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island sicher.

Artikel 3

Vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten jeweils erforderlichen Verfahren werden das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 und das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt (3).

Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Zusatzprotokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt (4).

Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Zusatzprotokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 18 und S. 22.

(2)  Der Wortlaut des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle ist in ABl. L, 2024/2600, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/2600/oj, ABl. L, 2024/2601, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/2601/oj, ABl. L, 2024/2602, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2602/oj, und ABl. L, 2024/2603, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2603/oj, veröffentlicht.

(3)  Der Tag, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.

(4)  Der Tag, ab dem das Zusatzprotokoll vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.

(5)  Der Tag, ab dem das Zusatzprotokoll vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2604/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)