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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2468

4.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2468 DES RATES

vom 13. November 2025

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Großbritannien und zur Verknüpfung der Systeme des Vereinigten Königreichs und der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) (1) wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet. Zusammen mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) (2) bildet es das Fundament der bilateralen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“).

(2)

Seit dem 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen, gilt das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich, und das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Windsor-Rahmen“) (3), das ein fester Bestandteil des Austrittsabkommens ist, erlangte Geltung.

(3)

Seit dem 1. Januar 2021 sind die Räume für Gesundheits- und Pflanzenschutz der Union einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits voneinander getrennt, und daher gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen. Die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften und andere einschlägige Vorschriften der Union gelten jedoch aufgrund des Windsor-Rahmens für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(4)

Seit dem 1. Januar 2021 haben die Union und das Vereinigte Königreich getrennte Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betrieben, ausgenommen in Bezug auf Nordirland, wo das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gilt, soweit es sich auf die Großhandelsstrommärkte gemäß Artikel 9 und Anhang 4 des Windsor-Rahmens bezieht.

(5)

Gemäß Artikel 764 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit stellt die Bekämpfung des Klimawandels ein wesentliches Element der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit begründeten Partnerschaft dar und sollte ebenfalls ein wesentliches Element künftiger ergänzender Abkommen darstellen.

(6)

Gemäß Artikel 392 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich ernsthaft in Erwägung zu ziehen, ihre Systeme zur CO2-Bepreisung so zu verbinden, dass die Integrität dieser Systeme gewahrt bleibt und ihre Wirksamkeit erhöht werden kann.

(7)

Artikel 25 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht die Möglichkeit vor, mit Drittländern Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu schließen.

(8)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss jedes derartige System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten von Drittländern verbindlich sein und auf absoluten Emissionsobergrenzen beruhen. Diese Kriterien werden derzeit vom System des Vereinigten Königreichs für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt die genannte Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, durch das das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten der Union mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten dieses Drittlands vollständig verknüpft wird, und die alle einschlägigen Bedingungen erfüllen.

(10)

Als Teil der Ergebnisse des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Kommission vom 19. Mai 2025 hat die Kommission empfohlen, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über Abkommen über einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz und über die Verknüpfung der Systeme des Vereinigten Königreichs und der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten aufzunehmen.

(11)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss zweier getrennter Abkommen mit dem Vereinigten Königreich sollten daher aufgenommen werden: zum einen über einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz und zum anderen zur Verknüpfung der Systeme des Vereinigten Königreichs und der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Kommission sollte als Verhandlungsführer der Union benannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, die folgenden Abkommen im Namen der Union mit dem Vereinigten Königreich auszuhandeln:

a)

ein Abkommen über einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Großbritannien, und

b)

ein Abkommen zur Verknüpfung der Systeme des Vereinigten Königreichs und der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss dargelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags tätig wird, geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(3)  Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) ist „Windsor-Rahmen“ die neue Bezeichnung des Protokolls zu Irland/Nordirland in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses zum Austrittsabkommen geänderten Fassung.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2468/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)