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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/861 |
15.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/861 DES RATES
vom 5. März 2026
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (1) ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf das im AETR geregelte Sachgebiet (2). |
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(2) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht der Beitritt zum AETR neben nichteuropäischen Staaten, die bereits Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe — UNECE) sind, nur auf einer erschöpfenden Liste befindlichen nichteuropäischen Staaten, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien, offen. Möchte ein nichteuropäischer Staat, der nicht Mitglied der UNECE ist und nicht auf der Liste nach Artikel 14 Absatz 1 des AETR steht, dem AETR beitreten, so muss er eine Vertragspartei finden, die bereit ist, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 14 Absatz 1 des AETR vorzulegen, damit der betreffende Staat in diese Liste aufgenommen werden kann. |
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(3) |
Die Mongolei möchte dem AETR beitreten. Die Mongolei hat derzeit bilaterale Abkommen mit mehreren Mitgliedstaaten der Union sowie mit mehreren anderen nicht der Union angehörenden AETR-Vertragsparteien. Der Beitritt der Mongolei könnte mit bestimmten Vorteilen einhergehen, darunter einheitlichere Vorschriften für den internationalen Straßenverkehr aus der und in die Mongolei. Der Beitritt der Mongolei zum AETR liegt daher im Interesse der Union, und es ist daher angezeigt, dass die Union einen Vorschlag zur Änderung des AETR mit diesem Ziel vorlegt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Vorschläge zur Änderung des AETR vorlegen. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie in der Regel zunächst im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) erörtert, geprüft und gebilligt. Eine Sachverständigengruppe zum AETR wurde durch die UNECE im Rahmen des AETR eingerichtet. Dieses Gremium ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sollte die Union vorschlagen, dass die UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR auf ihren nächsten Sitzungen sowie der UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) auf seiner geplanten 121. Sitzung vom 28. bis 30. Oktober 2026 und auf späteren Sitzungen eine Änderung des AETR zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR erörtern. |
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(5) |
Der im Namen der Union in der UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR und im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Vorschlag einer Änderung des AETR, den diese ausarbeiten und billigen sollen, gemäß Artikel 21 Absatz 6 des AETR völkerrechtlich bindend wäre. |
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(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten keinen Einspruch gegen eine Notifizierung des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR erheben. Beschränkt sich eine Notifizierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nicht auf den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlag, so sollten die Mitgliedstaaten keinen Einspruch gegen den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlag erheben. |
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(7) |
Der Standpunkt der Union in der UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR sollte von der Kommission und der Standpunkt der Union im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) von den Mitgliedstaaten vertreten werden, die gemeinsam im Interesse der Union handeln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in späteren Sitzungen der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe — UNECE) und des UNECE-Hauptausschusses Straßenverkehr (SC.1) der UNECE in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 14 Absatz 1 des AETR zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Formale und geringfügige Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission in der UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR und von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) vertreten.
Artikel 3
Wird der im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Änderungsvorschlag vom UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) gebilligt, so legen die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR vor.
Die Mitgliedstaaten erheben keinen Einspruch gegen eine Notifizierung des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. IOANNIDES
(1) ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1977/2829/oj.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat, Rechtssache C-22/70, ECLI:EU:C:1971:32, Rn. 30-31.
ANHANG
Artikel 14 Absatz 1 des AETR erhält folgende Fassung:„(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf; nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Absatz 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Beitritte nach Absatz 11 der Statuten sind auf folgende Staaten beschränkt: Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko, Mongolei und Tunesien.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/861/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)