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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1450 |
16.7.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/1450 DES RATES
vom 15. Juli 2025
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2080
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat ist am 7. Juli 2003 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien zu ernennen. |
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(2) |
Der Rat hat am 26. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2080 (1) angenommen, mit dem Frau Magdalena GRONO zur Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt wurde. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 31. August 2025. |
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(3) |
Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2027 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2024/2080 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Frau Magdalena GRONO wird für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien ernannt. Das Mandat von Frau Magdalena GRONO als Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 31. August 2027 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“ |
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2. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 5 330 208 EUR.“ |
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3. |
Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2024/2080 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L, 2024/2080, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2080/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1450/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)