8.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/38


BESCHLUSS (GASP) 2020/513 DES RATES

vom 7. April 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1869 (1) zur Einrichtung einer Beratenden Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) angenommen.

(2)

Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1545 (2) zur Änderung des Mandats der EUAM Iraq angenommen und bis zum 17. April 2020 verlängert.

(3)

Nach der strategischen Überprüfung der EUAM Iraq hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) empfohlen, das Mandat der EUAM Iraq zu ändern und bis zum 30. April 2022 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUAM Iraq sollte über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen. Die EUAM Iraq sollte gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(6)

Die EUAM Iraq wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:

1.

Bereitstellung von Beratung und Fachwissen für die irakischen Behörden auf strategischer Ebene, um die Voraussetzungen für eine kohärente Umsetzung der zivilen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors im Rahmen der irakischen nationalen Sicherheitsstrategie und damit verbundener Pläne zu bestimmen und zu definieren;

2.

Analyse, Bewertung und Bestimmung von Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene für ein künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Reform des zivilen Sicherheitssektors;

3.

Bereitstellung von Informationen für die Planung und Umsetzung durch die Union und die Mitgliedstaaten sowie Erleichterung dieser Arbeit und

4.

Unterstützung der Delegation der Union bei der Koordinierung der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Reform des zivilen Sicherheitssektors und so Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen.

Artikel 3

Aufgaben

Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq die erforderlichen Aufgaben entsprechend ihren Planungsdokumenten erfüllen.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. Oktober 2018 beläuft sich auf 17 300 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 17. April 2020 beläuft sich auf 64 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. April 2020 bis zum 30. April 2022 beläuft sich auf 79 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Projektzelle

(1)   Die EUAM Iraq verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Iraq hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung und unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Die EUAM Iraq ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf des Mandats der EUAM Iraq auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUAM Iraq schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

4.

In Artikel 17 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. April 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1545 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 31).