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30.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/34 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Oktober 2012
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
(2012/670/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union hat mit der Republik Mauritius ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den EU-Schiffen in Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. |
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(2) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurden am 23. Februar 2012 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) paraphiert. |
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(3) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius (1) ist durch das partnerschaftliche Fischereiabkommen zu ersetzen. |
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(4) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2.
(2) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.