02009D0917 — DE — 08.04.2024 — 001.001
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BESCHLUSS 2009/917/JI DES RATES vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/868 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 |
L 868 |
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19.3.2024 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS 2009/917/JI DES RATES
vom 30. November 2009
über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
KAPITEL I
EINRICHTUNG EINES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 1
KAPITEL II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) unterliegen;
Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden;
den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 23 des EG-Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt;
„operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte:
Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information selbst;
Recherche, methodische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;
„strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;
„Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/680.
KAPITEL III
BETRIEB UND NUTZUNG DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 3
Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
Waren;
Transportmittel;
Unternehmen;
Personen;
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb.
Artikel 4
In Bezug auf die Kategorien a bis d des Artikels 3 Absatz 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten eingegeben werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
Anschrift;
besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
Grund für die Eingabe der Daten;
vorgeschlagene Maßnahmen;
Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Kategorien dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Anschrift.
Artikel 5
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Kategorie sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
Artikel 6
Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
Fahrtroute und Reiseziel;
Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
verwendete Transportmittel;
beförderte Gegenstände;
die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
Artikel 7
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Artikel 8
Die von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen nicht personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks oder für andere — auch administrative — Zwecke zu den Bedingungen der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, verarbeiten.
Personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen
gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden oder
gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden von Drittländern und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden.
Nicht personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen zu den von den benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, festgesetzten Bedingungen an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittländer und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von diesen weiterverarbeitet werden.
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.
Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten und auf deren Abfrage zu überprüfen.
Artikel 12
KAPITEL IV
DATENÄNDERUNG
Artikel 13
KAPITEL V
SPEICHERZEIT
Artikel 14
In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.
KAPITEL VI
EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 15
Dieses Verzeichnis enthält lediglich Straftaten, die
mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR bedroht sind.
KAPITEL VII
BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 16
Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und
die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:
bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Artikel 17
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.
Artikel 18
Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
KAPITEL VIII
SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 19
Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch nicht überschritten werden:
Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn innerhalb dieser Frist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Daten werden vor Beendigung der Dreijahresfrist gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit zwölf Monate vergangen sind;
Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;
Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
KAPITEL IX
DATENSCHUTZ FÜR PERSONENBEZOGENE DATEN
Artikel 20
Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung:
die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden;
die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission;
die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und
die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.
Artikel 21
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Artikel 26
KAPITEL X
ORGANE
Artikel 27
Der Ausschuss ist verantwortlich
für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
KAPITEL XI
SICHERHEIT DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS
Artikel 28
Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust;
von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden.
Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern;
sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können;
sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, Fehler im System gemeldet werden und gespeicherte personenbezogene Daten durch Fehlfunktionen des Systems nicht beschädigt werden können.
Artikel 29
Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
KAPITEL XII
VERANTWORTUNG UND HAFTUNG
Artikel 30
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Artikel 31
KAPITEL XIII
DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Der in diesem Beschluss vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.
Artikel 33
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 27. Mai 2011 in Einklang steht.
Artikel 34
Artikel 35
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des ZIS-Übereinkommens sowie der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Protokolle mit Wirkung vom 27. Mai 2011 aufgehoben.
Artikel 36
( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
( 2 ) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
( 3 ) ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.
( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 5 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
( 6 ) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
( 7 ) ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2.
( 8 ) ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2.