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26.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2010
zur Aufhebung des Beschlusses 2002/627/EG zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/299/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nachdem 2002 mit den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2), 2002/20/EG vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (3) sowie 2002/22/EG vom 7. März 2002 über den Universaldienst und die Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (4) der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen wurde, hat die Kommission mit Beschluss 2002/627/EG (5) eine beratende Gruppe unabhängiger europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die so genannte Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG), eingesetzt. |
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(2) |
Die ERG hat einen wertvollen Beitrag zur Vereinheitlichung der Regelungspraxis geleistet, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen Behörden und der Kommission erleichtert und letztere auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation beraten und unterstützt hat. |
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(3) |
Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation von 2002 wurde durch die Richtlinien 2009/140/EG (6) und 2009/136/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (8) ergänzt. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wurde durch die Einsetzung des GEREK selbst und durch dessen stärkere Einbindung in die Ausarbeitung der Regulierungspolitik und in die Mechanismen zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Anwendung der Regeln die bis dahin von der ERG wahrgenommene Rolle gestärkt und im geänderten Rechtsrahmen klarer anerkannt. Insbesondere soll gemäß der Verordnung das GEREK die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben innerhalb des EU-Rechtsrahmens fungieren. |
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(5) |
Der Beschluss 2002/627/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Beschluss 2002/627/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2010 aufgehoben.
Brüssel, den 21. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(3) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(5) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.
(6) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.