76/161/EWG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 1975 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Anlage und und Fortschreibung eines Bestandsverzeichnisses der Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 031 vom 05/02/1976 S. 0008 - 0028
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. Dezember 1975 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Anlage und Fortschreibung eines Bestandsverzeichnisses der Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der Gemeinschaft (76/161/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) sieht eine ständige Erfassung der Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und die Einbeziehung dieses Verzeichnisses - als Beitrag der Gemeinschaft - in das Internationale Referenzsystem (IRS) des Programms der Vereinten Nationen für den Umweltschutz und in andere gleichartige internationale Systeme sowie in das in dem Beschluß 75/200/EWG des Rates vom 18. März 1975 zur Festlegung eines ersten Dreijahres-Aktionsplans für wissenschaftlichtechnische Information und Dokumentation (4) genannte europäische Dokumentationsnetz vor. Diese Erfassung kann allen Benutzern in der Gemeinschaft, insbesondere den für die Überwachung, den Schutz und die Pflege der Umwelt Verantwortlichen, den Zugang zu den vorhandenen Informationsquellen erleichtern. Sie gibt zudem die Möglichkeit, die wünschenswerten Maßnahmen zur Koordinierung und Harmonisierung der Informationsquellen zu bestimmen, die Errichtung neuer Informationssysteme nach Maßgabe des ungedeckten Bedarfs vorzuschlagen und in ein harmonisiertes europäisches Netz einzubeziehen. Eine solche Erfassung ist notwendig, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Lebensqualität zu erreichen. Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen. Die Erfassung, die von der Kommission in Form eines Bestandsverzeichnisses der Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der Gemeinschaft herausgegeben werden wird, soll über die wissenschaftlich-technischen Informations- und Dokumentationsstellen, die Fachzentren und unabhängigen Sachverständigen sowie über die laufenden und geplanten Forschungsvorhaben in jedem Mitgliedstaat unterrichten. Um die Aufstellung des Verzeichnisses zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte über die verschiedenen innerstaatlichen Informationsquellen übermitteln. Darüber hinaus bedarf es eines Verfahrens, mit dessen Hilfe das Verzeichnis auf dem laufenden gehalten werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird ein gemeinsames Verfahren für die Anlage und Fortschreibung eines Bestandsverzeichnisses der Informationsquellen auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der Gemeinschaft eingeführt. Dieses Bestandsverzeichnis umfasst für jeden Mitgliedstaat eine Aufstellung - der wissenschaftlich-technischen Informations- und Dokumentationsstellen und -dienste, - der Fachzentren und unabhängigen Sachverständigen, - der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen die in dem Fragebogen im Anhang angeforderten Informationen zusammen und übermitteln sie der Kommission in einer Weise und in einer Form, die mit den Erfordernissen der Kommission in Einklang stehen. (1)ABl. Nr. C 157 vom 14.7.1975, S. 93. (2)ABl. Nr. C 263 vom 17.11.1975, S. 36. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. (4)ABl. Nr. L 100 vom 21.4.1975, S. 26. Die Informationen werden alljährlich eingeholt, damit das Bestandsverzeichnis auf dem laufenden gehalten werden kann. Sie werden der Kommission spätestens vier Monate nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat bestimmt die für die Zusammenstellung der Information gemäß den Artikeln 1 und 2 und deren Übermittlung an die Kommission zuständige innerstaatliche Stelle und unterrichtet die Kommission hiervon. Artikel 4 Die Kommission entwickelt die Software sowie die Methoden der Indexierung und der Codierung der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen. Sie gewährleistet die automatisierte Behandlung dieser Informationen und übermittelt den Mitgliedstaaten eine auf Magnetband oder auf einem anderen Träger aufgezeichnete Kopie des Bestandsverzeichnisses sowie die zu dessen Benutzung erforderliche Software. Artikel 5 Die Kommission übermittelt dem Internationalen Referenzsystem (IRS) des Programms der Vereinten Nationen für den Umweltschutz eine Magnetbandaufzeichnung der geeigneten Informationen, die die Mitgliedstaaten diesem System übermitteln wollen. Artikel 6 Auf Grund der gesammelten Erfahrungen können die das Bestandsverzeichnis bildende Informationsliste sowie die Erfassungsmodalitäten von der Kommission in Zusammenarbeit mit den in Artikel 3 genannten zuständigen innerstaatlichen Stellen unter Berücksichtigung der Maßnahmen überprüft werden, welche die Gemeinschaft im Bereich der Harmonisierung der Bestandsverzeichnisse für Forschungsvorhaben trifft. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die in dem im Anhang enthaltenen Fragebogen angefordert werden, erstmals innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M. PEDINI ANHANG VERZEICHNIS DER INFORMATIONSQUELLEN ÜBER UMWELTSCHUTZ FRAGEBOGEN ALLGEMEINER TEIL >PIC FILE= "T0008897"> >PIC FILE= "T0008898"> >PIC FILE= "T9000953"> FORSCHUNG >PIC FILE= "T0008899"> >PIC FILE= "T0008900"> >PIC FILE= "T0008901"> >PIC FILE= "T0008902"> >PIC FILE= "T0008903"> >PIC FILE= "T0008904"> INFORMATIONS-/DOKUMENTATIONSDIENSTE >PIC FILE= "T0008905"> >PIC FILE= "T0008906"> >PIC FILE= "T0008907"> >PIC FILE= "T0008908"> >PIC FILE= "T0008909"> >PIC FILE= "T0008910"> >PIC FILE= "T0008911"> >PIC FILE= "T0008912"> >PIC FILE= "T0008913"> >PIC FILE= "T0008914">