27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/56


BESCHLUSS (EU) 2017/1138 DES RATES

vom 19. Juni 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2017 wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) durch den Beschluss (EU) 2017/939 (2) im Namen der Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Übereinkommen tritt am 16. August 2017 in Kraft. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „COP 1“) wird vom 24. bis 29. September 2017 in Genf stattfinden. Unter diesen Umständen sollte die Union den Standpunkt festlegen, der auf der COP 1 zu vertreten ist.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens darf eine Vertragspartei, die Quecksilber von einer Nichtvertragspartei einführen will, diese Einfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass die ausführende Nichtvertragspartei eine Bescheinigung beibringt, der zufolge das eingeführte Quecksilber weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch aus überschüssigem Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen stammt (im Folgenden „Bescheinigung“).

(4)

Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens sieht vor, dass die COP 1 den erforderlichen Inhalt der Bescheinigung beschließt. Dieser erforderliche Inhalt der Bescheinigung wird somit Rechtswirkungen haben.

(5)

Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) steht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens, ergänzt durch den vorgeschlagenen erforderlichen Inhalt der Bescheinigung, im Einklang.

(6)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken genutzt werden, um die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Quellkategorien fallen, die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern, in dem sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen: Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken; Festlegung von quantifizierten Zielen oder Emissionsgrenzwerten; Schaffung einer mehrere Schadstoffe betreffenden Begrenzungsstrategie; oder alternative Maßnahmen.

(8)

Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu erstellen und zu führen.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte sowie Leitlinien zu Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, zu beschließen.

(10)

Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen, die die Vertragsparteien nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln können, wenn sie beschließen, Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre nur auf Punktquellen anzuwenden, die unter eine bestimmte der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, sofern mindestens 75 % der Emissionen aus der betreffenden Quellkategorie erfasst werden; ferner hat sie schnellstmöglich Leitlinien zur Methodik für die Erstellung von Verzeichnissen der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu beschließen.

(11)

Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Satz 2 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien diese Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen. Diese Leitlinien werden somit Rechtswirkungen haben.

(12)

Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss des Übereinkommens hat die vier in Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens genannten Leitlinien auf seiner siebten Tagung, die vom 10. bis 15. März 2016 in Jordanien stattfand, bis zur förmlichen Annahme durch die COP 1 vorläufig angenommen.

(13)

Die Rechtsvorschriften der Union, darunter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stehen mit Artikel 8 des Übereinkommens, ergänzt durch die vorgeschlagenen Leitlinien, im Einklang.

(14)

Der vorgeschlagene erforderliche Inhalt der Bescheinigung und die vier vorgeschlagenen Leitlinien sollten daher unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu unterstützen.

Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während der Koordinierungssitzungen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss bzw. die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme der in Artikel 1 genannten Dokumente wird bzw. werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)   ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 6.

(2)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).