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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2168

28.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2168 DES RATES

vom 20. Oktober 2025

über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzten Handelsausschuss zur Annahme operativer Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 24.7 des Abkommens sollen die Vertragsparteien auf der ersten Sitzung des mit Artikel 24.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses operative Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums vereinbaren.

(3)

Es ist angebracht, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf einen nach Artikel 24.7 des genannten Abkommens anzunehmenden Beschluss zur Annahme operativer Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/866/oj.

(2)  Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM FREIHANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND NEUSEELAND EINGESETZTEN HANDELSAUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme operativer Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“)‚ insbesondere auf Artikel 24.7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 24.7 des Abkommens sollen die Vertragsparteien auf der ersten Sitzung des mit Artikel 24.1 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Handelsausschusses operative Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums vereinbaren.

(2)

Der Handelsausschuss sollte operative Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums annehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen operativen Leitlinien für das im Rahmen des Abkommens eingerichtete zivilgesellschaftliche Forum werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … am …

Für den Handelsausschuss

Die Kovorsitzenden

ANHANG

OPERATIVE LEITLINIEN FÜR DAS ZIVILGESELLSCHAFTLICHE FORUM IM RAHMEN DES FREIHANDELSABKOMMENS EU-NEUSEELAND

Diese operativen Leitlinien für das zivilgesellschaftliche Forum (im Folgenden „Leitlinien“) bilden den Rahmen für die Arbeit des nach Artikel 24.7 des Freihandelsabkommens EU-Neuseeland (im Folgenden „Freihandelsabkommen“) eingerichteten zivilgesellschaftlichen Forums.

1.   Teilnehmer

Jede Vertragspartei wendet ihre eigenen Regeln und Verfahren für die Registrierung von Teilnehmern für das zivilgesellschaftliche Forum an, um eine ausgewogene Vertretung der in ihrem Gebiet niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern.

Die Teilnehmer können persönlich oder virtuell zu Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums zusammenkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, die Sitzung vollständig virtuell abzuhalten.

2.   Zeitplan und Organisation

Die Vertragspartei, die die Sitzung des Handelsausschuss im jeweiligen Jahr ausrichtet, übernimmt die Organisation und Ausrichtung des zivilgesellschaftlichen Forums.

Beamte der ausrichtenden Vertragspartei übernehmen die Sekretariatsaufgaben und die ausrichtende Vertragspartei trägt die Kosten der Ausrichtung, einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsort und der Sitzungsmoderation anfallen. Es obliegt nicht der ausrichtenden Vertragspartei, die Kosten der Teilnehmer zu übernehmen. Findet das zivilgesellschaftliche Forum als Präsenzsitzung statt, so ist die ausrichtende Vertragspartei dafür verantwortlich, bei Bedarf die virtuelle Teilnahme daran zu ermöglichen.

Nach Möglichkeit findet das zivilgesellschaftliche Forum zu einem Zeitpunkt statt, der es Teilnehmern sowohl aus Neuseeland als auch aus der Europäischen Union ermöglicht, daran mitzuwirken.

3.   Tagesordnung und Zusammenfassung der Diskussionen

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige interne Beratungsgruppe zu möglichen Tagesordnungspunkten zu konsultieren, bevor sie den Entwurf der Tagesordnung fertigstellen.

Auf der Tagesordnung sollten auch eine Präsentation der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens sowie eine offene Diskussion über die von den Teilnehmern angesprochenen Themen vorgesehen sein.

Die Vertragspartei, die das zivilgesellschaftliche Forum ausrichtet, erstellt einen Entwurf der Tagesordnung. Wenn die Tagesordnung zwischen den Vertragsparteien festgelegt ist, bemühen sich die Vertragsparteien, die Tagesordnung mindestens 15 Tage vor der Sitzung des zivilgesellschaftlichen Forums zu veröffentlichen.

Die ausrichtende Vertragspartei erstellt innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung des zivilgesellschaftlichen Forums in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine Zusammenfassung der Diskussionen des zivilgesellschaftlichen Forums. Die Zusammenfassung wird öffentlich zugänglich gemacht.

Die Vertragsparteien überprüfen die Leitlinien regelmäßig vor der Einberufung des Handelsausschusses und können beschließen, die Leitlinien im Handelsausschuss einvernehmlich zu ändern.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2168/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)