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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2374

1.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2374 DES RATES

vom 4. November 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/2014/121 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und ACCC/C/2010/54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates (2) genehmigt.

(2)

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) eingerichtet. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zuständig.

(3)

Auf der achten Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) und in dem vom 17. bis 20. November 2025 stattfindenden Gemeinsamen hochrangigen Segment der Tagung der Vertragsparteien, soll der Beschluss VIII/8e über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union angenommen werden, einschließlich der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung hinsichtlich der Mitteilung ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen und einschließlich der Empfehlungen des Beschlusses VII/8f in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Sofern die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung von der Tagung der Vertragsparteien als Beschlüsse angenommen werden, werden sie für die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus bindend sein.

(4)

Nach seiner Annahme wird der Beschluss VIII/8e Rechtswirkung entfalten. Daher ist es zweckmäßig, den im Namen der Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen zu vertreten ist, wie Gegenstand der Mitteilung ACCC/C/2015/128, besteht darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VIII/8e zu billigen und den vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) auf den Antrag ACCC/M/2021/4 der Tagung der Vertragsparteien vorgelegten Bericht über die Einhaltung durch die Union zu begrüßen.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Aarhus in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie 2010/75/EU, wie jeweils Gegenstand der Mitteilungen ACCC/C/2010/54, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie des Beschlusses VII/8f, besteht darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VIII/8e zu billigen, sofern die folgenden Punkte in diesem Entwurf des Beschlusses berücksichtigt werden:

a)

In Bezug auf die nationalen Energie- und Klimapläne wird in dem Beschluss VIII/8e anerkannt und begrüßt, dass die Union erhebliche Fortschritte erzielt hat, um die Einhaltung der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung bezüglich der Mitteilung ACCC/C/2010/54 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus sicherzustellen, und dass die Union einem Teil dieser Feststellungen bezüglich der Annahme von Anweisungen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses VII/8f nachgekommen ist, und

b)

in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden in dem Beschluss VIII/8e die Verbesserungen anerkannt, die die Union durch praktische Vorkehrungen vorgenommen hat, um die Anforderungen von Absatz 8 Buchstaben a und b des Beschlusses VII/8f zu erfüllen und Artikel 3 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 7 des Übereinkommens nachzukommen.

Artikel 3

Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ohne weiteren Beschluss des Rates im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/370/oj.

(2)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/370/oj).

(3)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2374/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)