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19.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2005
über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2007/655/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 6. August 1998, eingegangen am 12. August 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung von Fristen im Agrarsektor notifiziert. Dieses Gesetz wurde unter der Nr. 490/1998 als Beihilfe eingetragen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 30. November 1998, eingegangen am 4. Dezember 1998, haben die italienischen Behörden das Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. Oktober 1998 beantwortet. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 13. September 1999 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, ihr die mit Schreiben vom 28. Januar 1999 erbetenen und bis dahin noch nicht eingegangenen Informationen zu übermitteln. Mit demselben Schreiben hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, die Presseberichte zu bestätigen, denen zufolge der Gesetzesentwurf vom Parlament als Gesetz Nr. 290 vom 17. August 1999 in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 195 vom 20. August 1999 veröffentlicht worden ist. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999, eingegangen am 5. November 1999, haben die italienischen Behörden bestätigt, dass der Gesetzesentwurf in das Gesetz Nr. 290/99 umgewandelt worden ist. Der Wortlaut des verabschiedeten Gesetzes sowie ein Teil der von der Kommission mit Schreiben vom 28. Januar 1999 angeforderten Angaben wurden gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. |
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(5) |
Aufgrund dieser Angaben wurde die Beihilferegelung unter der Nummer NN 155/99 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 (2) hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, wegen der Artikel 4 und 5 des Gesetzes Nr. 290/99, wegen Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 vom 11. März 1988 (italienisches Haushaltsgesetz für 1988) und wegen des Gesetzes Nr. 252/91 vom 8. August 1991 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In demselben Schreiben hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie gegen die anderen Artikel (1, 2, 3, 6, 7 und 8) des Gesetzes Nr. 290/99 keine Einwände erheben werde, da sie keine Beihilfen im Sinne vom Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründen würden. |
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(7) |
Mit demselben Schreiben hat die Kommission Italien aufgefordert, ihr gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens alle Unterlagen, Auskünfte und Daten zu übermitteln, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich sind. |
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(8) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 23. März 2000 haben die italienischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der mit der Einleitung des Verfahrens geforderten Auskünfte um 30 Tage ersucht. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens vorgelegt. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden die von der Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2000 angeforderten Auskünfte übermittelt. |
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(12) |
Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 haben die italienischen Behörden um eine Verlängerung der von der Kommission gesetzten Frist für die Übermittlung der mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2000 angeforderten Auskünfte ersucht. |
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(13) |
Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 haben die italienischen Behörden die geforderten Auskünfte übermittelt. |
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(14) |
Zudem gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 30. Juni 2000 Bemerkungen Dritter ein. Sie leitete diese Bemerkungen zur Stellungnahme an Italien weiter. Besondere Bemerkungen der italienischen Behörden zu diesem Schreiben sind nicht eingegangen. |
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(15) |
Am 12. März 2002 hat die Kommission beschlossen, das Verfahren wegen der Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 einerseits und wegen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes, gemäß Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und gemäß Gesetz Nr. 252/91 andererseits zu teilen, da es sich um unterschiedliche und nicht zusammenhängende Regelungen handelte. Der erste Teil trägt die Nummer C/7A/2000 und betrifft Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99, während der zweite Teil mit der Nummer C/7B/2000 Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91 betrifft. |
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(16) |
Mit Schreiben vom 5. April 2002 (5) hat die Kommission Italien davon unterrichtet, das Verfahren zu den Beihilfemaßnahmen nach Artikel 4 Gesetz 290/99 mit einer Negativentscheidung abgeschlossen zu haben. Gleichzeitig hat die Kommission Italien informiert, dass die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, die durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert werden sollten, von dieser Entscheidung nicht berührt würden. Auch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91, d. h., die Rechtsgrundlage für die Gewährung der in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Beihilfen, würden von dieser Entscheidung nicht berührt, sondern im Rahmen des Beihilfeverfahrens Nr. C/7B/2000 geprüft. |
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(17) |
Weitere Auskünfte sind von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. Februar 2003, eingegangen am 28. Februar 2003, übermittelt worden, das die von der Kommission am 8. Mai 2002 angeforderten Informationen enthielt. |
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(18) |
Nach einer Sitzung am 24. März 2004, an der Beamte der Kommission und die italienischen Behörden teilnahmen, sowie mehreren informellen Gesprächen haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Mai 2004, eingegangen am 14. Juni 2004, um eine weitere Frist für die Übermittlung der zur Prüfung des Dossiers noch nötigen Unterlagen gebeten. |
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(19) |
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, haben die italienischen Behörden weitere Auskünfte übermittelt. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass sie eine vertrauliche Behandlung der Finanzdaten, Maßnahmen und Jahresabschlüsse der betroffenen Unternehmen fordern. |
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(20) |
Mit Schreiben vom 24. November 2004, eingegangen am 3. Dezember 2004, haben die italienischen Behörden weitere Auskünfte übermittelt. Sie haben zudem mitgeteilt, dass bis zu jenem Zeitpunkt noch kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden sei. |
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(21) |
Weitere Auskünfte sind mit Schreiben vom 4. April 2005, eingegangen am 7. April 2005, übermittelt worden. |
II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
II.1. Anwendungsbereich dieser Entscheidung
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(22) |
Das Gesetz Nr. 290/99 sieht Fristverlängerungen für Maßnahmen im Agrarsektor vor. Dieses Gesetz umfasst acht Artikel. In ihrem Beschluss vom 24. Februar 2000 sah die Kommission davon ab, gegen die Artikel 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des Gesetzes Einwände zu erheben, weil sie keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründen würden. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 betraf die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes, Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91, welches die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 bildete. |
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(23) |
Zu Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 wurde von der Kommission am 5. April 2002 eine abschließende Negativentscheidung erlassen. Die vorliegende Entscheidung betrifft Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, das Gesetz Nr. 252/91, Artikel 4 (nur im Hinblick auf die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite) und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99. |
II.2. Hintergrund
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(24) |
Den übermittelten Angaben zufolge litt der italienische Tierhaltungssektor Ende der Achtzigerjahre unter einer sehr starken Fragmentierung der Produktion, die zu überholten und für eine qualitativ hochwertige Erzeugung untauglichen Strukturen geführt hat. Zur Modernisierung des gesamten Systems sah das Gesetz Nr. 87/90, später geändert durch Gesetz Nr. 252/91, Beihilfen zur Unterstützung integrierter Projekte vor, d. h. zur Förderung von Projekten, bei denen sich mehrere Unternehmen zusammenschlossen. Die Projekte wurden in ein vom CIPE (italienischer Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung) genehmigtes Programm aufgenommen, wobei nur Projekte finanziert werden durften, die von einer Gruppe verbundener Betriebe durchgeführt wurden, die den Abschluss des Gesamtprojekts gewährleisten konnten. Dies beinhaltete auch, dass jedes teilnehmende Unternehmen für den Abschluss des Gesamtprojekts mitverantwortlich war und (vertraglich) die solidarische Verpflichtung aller zusammengeschlossenen Betriebe garantierte. Von allen Unternehmen wurde zudem eine hohe finanzielle Beteiligung an den Projekten gefordert, durch neue Kapitalausstattung und bei Genossenschaften auch über zehnjährige Darlehen. Die vom Staat für die Gewährung der Beihilfe verlangten Sicherheiten (Bürgschaft für das gesamte Projekt und Kapitalausstattung der Betriebe) stellten für die betroffenen Unternehmen eine erhebliche finanzielle Belastung dar. |
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(25) |
Da die für den Abschluss der integrierten Projekte bereitgestellten Mittel nicht ausreichten, um den Finanzbedarf des Sektors zu decken, wurden zusätzliche Mittel eingesetzt, die im Gesetz Nr. 67/88 zur Finanzierung dieser integrierten Projekte vorgesehen waren. Die Maßnahmen wurden im Rahmen eines umfassenden Programms zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Rindfleischsektors durchgeführt, das in Italien im Gegensatz zu anderen EU-Ländern erst Anfang der 90er-Jahre begann. Andere Mitgliedstaaten wie beispielsweise Frankreich hatten bereits in den 70er-Jahren Programme zur Umstrukturierung und Rationalisierung der Schlachthöfe eingeleitet (6). Die hohe Zahl der Schlachthöfe in Italien und ihre ungeeignete räumliche Verteilung erforderten eine drastische Umstrukturierung des Sektors, die nach Angaben der italienischen Behörden nur mit erheblicher staatlicher Unterstützung und auf der Grundlage eines Programms zur Modernisierung des gesamten Sektors möglich war. Um fortbestehen zu können, mussten die italienischen Betriebe den Prozess der technologischen Innovation und organisatorischen Umstrukturierung um zwei große Themenbereiche herum beschleunigen:
Mit der Umsetzung des Gesetzes Nr. 67/88 wurde eine Sachverständigengruppe betraut; sie erhielt den Auftrag, ein Sofortmaßnahmenprogramm auszuarbeiten, das strategische Konzept festzulegen und zu entscheiden, ob die eingereichten Projekte förderfähig waren. Angesichts der schweren Krise des Rindfleischsektors waren die Maßnahmen des Programms hauptsächlich auf diesen Sektor und in geringerem Maße auf den Schweine- und Schaffleischsektor ausgerichtet. |
II.3. Die Maßnahmen
Gesetz Nr. 67/88 vom 11. März 1988
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(26) |
Das Gesetz Nr. 67/88, das die Zinsvergünstigungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 vorsieht, enthält Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts und bildet das italienische Halshaltsgesetz für 1988. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes sieht vor, dass landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Verbände Darlehen bis zu insgesamt 700 Mrd. ITL (7) für den Bau, die Umstrukturierung und die Erweiterung ihrer Schlachthöfe aufnehmen können. Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass von diesen Darlehen bis zu 100 Mrd. ITL in 1988 und 50 Mrd. ITL in 1989 zur Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten der genannten Strukturen und Schlachthöfe genutzt werden können. Für diese Darlehen wird ein Zinszuschuss von bis zu 10 Prozentpunkten gewährt. Die Bestimmungen des fraglichen Absatzes gelten auch für die Finanzierung von Projekten zur Konsolidierung und Entwicklung der Milch- und Schlachtviehhaltung von landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden. Dieses Gesetz ist der Kommission nie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden. |
Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99
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(27) |
Artikel 5 des notifizierten Gesetzes legt fest, in welchen Fällen die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 aufgenommen wurden, weiterhin gelten, auch wenn einige der anfangs festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden. Artikel 5 Absatz 2 legt insbesondere fest, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 16 für gemeinsame Entwicklungs- und Schuldenkonsolidierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes 252/91, genehmigte integrierte Projekt nur teilweise verwirklicht wird, sofern das integrierte Projekt des Darlehensempfängers abgeschlossen wird. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die nur zur Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des gewährten Darlehens realisiert werden soll. Absatz 4 sieht zudem vor, dass Betriebe, die sich zur Verwirklichung eines integrierten Projekts von nationaler Bedeutung im Tierhaltungssektor zusammengeschlossen haben und bereits zur Finanzierung gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 252/91, zugelassen wurden, die Vergünstigungen auch bei nicht vollständiger Durchführung des ursprünglichen integrierten Projekts weiterhin erhalten, sofern sie ihren Projektteil abschließen. |
Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99
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(28) |
Artikel 4 sieht Maßnahmen zur Erleichterung von Agrarkreditgeschäften vor. So wurde insbesondere die Rückzahlungsfrist der bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite um bis zu zwölf Monate verlängert. Begünstigt sind vorwiegend in der Olivenerzeugung tätige Haupterwerbsbetriebe und Genossenschaften in den Regionen Apulien, Kalabrien und Sizilien, die durch die schwere Krise des Oliven- und Olivenölmarktes geschädigt wurden. Landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften anderer Olivenanbaugebiete können diese Beihilfen ebenfalls nach den gleichen Vorschriften und Verfahren beantragen, wenn sie gleichermaßen unter der Krise auf dem Oliven- und Olivenölmarkt gelitten haben. Als Olivenerzeugungsbetriebe und -genossenschaften gelten nach diesem Artikel diejenigen, deren absetzbare Bruttoerzeugung zu mindestens 50 % aus Oliven besteht. |
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(29) |
Am 3. April 2002 (8) hat die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Beihilfen eine abschließende Negativentscheidung erlassen. Wie dem Text dieser Entscheidung zu entnehmen ist, werden die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, deren Verlängerung Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorsah, von dieser Entscheidung nicht berührt. Diese Maßnahmen müssen daher noch gewürdigt werden. |
Gesetz Nr. 252/91 vom 8. August 1991
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(30) |
Als Rechtsgrundlage für die Gewährung verschiedener Beihilfearten wird in Artikel 5 außerdem das Gesetz Nr. 252/91 zur Änderung des Gesetzes Nr. 87/90 über Dringlichkeitsmaßnahmen für die Tierhaltung genannt. Es unterstützt verschiedene außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Tierhaltung, die in Form integrierter Projekte von nationaler Bedeutung durchgeführt werden, durch Bewilligung der entsprechenden Mittel. Das Gesetz fordert zudem die Gründung einer Aktiengesellschaft, deren Kapitel zu mindestens 51 % vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gezeichnet wird und die folgende Aufgaben übernimmt:
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II.4. Begünstigte
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(31) |
Landwirte des Tierhaltungssektors, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fleischerzeugnissen tätig sind. |
II.5. Finanzrahmen
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(32) |
Der Finanzrahmen für die Durchführung der integrierten Projekte beläuft sich nach aktuellem Stand auf:
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III. BEGRÜNDUNG DES BESCHLUSSES ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(33) |
Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 legt die Bedingungen fest, unter denen die Zinsvergünstigungen für im Rahmen bestimmter Rechtsakte aufgenommene Darlehen auch dann weiter gelten, wenn die anfangs festgelegten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag lagen keine Informationen über die Gesetze vor, auf die Artikel 5 verweist und die eng mit der Würdigung dieses Artikels zusammenhängen. Die italienischen Behörden haben der Kommission die beiden Gesetzestexte (Gesetz Nr. 252/91 und Gesetz Nr. 67/88) erst auf ausdrückliches Verlangen übermittelt. Als die Kommission jedoch beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, hatten die italienischen Behörden jedoch noch keine zusätzlichen Auskünfte oder ergänzenden Daten über die fraglichen Gesetze oder die darin enthaltenen Beihilfemaßnahmen übermittelt. Die Kommission war daher nicht in der Lage zu bestimmen, ob Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist, da die italienischen Behörden keine genauen Angaben hierzu vorgelegt hatten. Dadurch jedoch, dass bestimmte landwirtschaftliche Betriebe auch dann weiterhin spezielle Beihilfen erhalten konnten, wenn sie nicht in der Lage waren, alle anfangs festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit zu erfüllen, schien die Maßnahme diese Betriebe gegenüber anderen, die unter gleichen Umständen zeigten, dass sie alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllen konnten, zu begünstigen. Die in Artikel 5 vorgesehene Maßnahme gab daher zumindest Anlass zu der Vermutung des Vorliegens einer Beihilfe, die, da keine Auskünfte der italienischen Behörden vorlagen, nur durch Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geklärt werden konnte. |
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(34) |
Zudem konnte Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 nicht ohne Berücksichtigung der Rechtsakte gewürdigt werden, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung spezieller Vergünstigungen (Zinsvergünstigungen und Finanzierungen) bildeten und auf die Artikel 5 verweist, d. h. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und Gesetz Nr. 252/91. Die Texte dieser Instrumente wurden der Kommission von den italienischen Behörden auf ausdrückliches Verlangen übermittelt. Beide Rechtsakte sehen ganz eindeutig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Im Besonderen sieht Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 die Gewährung zinsvergünstigter Darlehen an landwirtschaftliche Genossenschaften und Verbände vor, denen ein Zinszuschuss von bis zu 10 % gewährt werden kann. Dadurch werden die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe von der Zahlung des vollen, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung marktüblichen Zinssatzes entlastet, der von allen anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die diese Vergünstigung nicht erhielten, hätte gezahlt werden müssen. Das Beihilfeelement würde in diesem Fall dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Marktzinssatz (9) und dem von den Begünstigten aufgrund des Zuschusses tatsächlich gezahlten (niedrigeren) Satz entsprechen. Das Gesetz Nr. 252/91 erlaubt dagegen die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Durchführung verschiedener Projekte im Tierhaltungssektor und begünstigt damit die Empfänger dieser Mittel gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die ähnliche Projekte aus reinen Eigenmitteln bestreiten müssen. Die beiden genannten Maßnahmen schienen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen. |
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(35) |
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es der Kommission nicht möglich, über die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfemaßnahmen zu entscheiden. Trotz mehrfacher gezielter Anfragen der Kommission (10) hatten die italienischen Behörden nicht mitgeteilt, ob diese Rechtsakte gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden waren, ob die enthaltenen Maßnahmen zu bestehenden Beihilferegelungen gehörten, die von der Kommission gemäß Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag gewürdigt wurden, und ob sie der Kommission überhaupt notifiziert worden waren. |
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(36) |
Die Kommission hegte grundsätzlich Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte der in den Rechtsakten vorgesehenen Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt. Nach den damaligen Informationen, die den der Kommission übermittelten Texten entnommen wurden, waren einige der in Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und im Gesetz Nr. 252/91 enthaltenen Maßnahmen allem Anschein nach tatsächlich als Betriebsbeihilfen anzusehen. Da keine eingehenderen Informationen zur Entkräftung dieser ersten Vermutung vorlagen, musste die Kommission im Hinblick auf diese Beihilfen eine ablehnende Haltung einnehmen. |
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(37) |
Was Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 anbelangt, forderte die Kommission Italien in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, alle verfügbaren Informationen über die ursprünglichen Bedingungen (Zinssätze, Bürgschaften usw.) für die Gewährung der Darlehen, deren Rückzahlungsfrist mit Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert wurde, zu übermitteln, den Gesamtbetrag der gewährten Darlehen anzugeben und mitzuteilen, ob die fraglichen Beihilfen unter eine bestehende Beihilferegelung fielen (und falls ja, unter welche). Da die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite, deren Rückzahlungsfrist durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 verlängert wurde, durch die abschließende Entscheidung zu Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 nicht berührt wurden, mussten diese Darlehen noch geprüft werden, um festzustellen, ob die fraglichen Beihilfen zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden (in diesem Fall hätten diese Bedingungen bestimmt werden müssen) oder ob sie unter bestehende, von der Kommission gebilligte Beihilferegelungen fielen (in diesem Fall hätten diese Regelungen bestimmt werden müssen). |
IV. VON ITALIEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS ÜBERMITTELTE AUSKÜNFTE
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(38) |
Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten die italienischen Behörden als Antwort auf gezielte Anfragen der Kommission mit Schreiben vom 18. Mai 2000, 13. Oktober 2000, 5. Juli 2001, 27. Februar 2003 und 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, ausführliche Informationen. Die Angaben dieser Schreiben müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, da die italienischen Behörden nach eingehender Prüfung einige der ursprünglich übermittelten Angaben korrigiert haben; dies betrifft insbesondere die aggregierten Finanzdaten. Die übermittelten Auskünfte werden daher mit dem Verweis auf das betreffende Schreiben in Teil III.3 zusammengefasst. |
V. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(39) |
Die Kommission hat ein einziges Schreiben eines Dritten erhalten. Dieses Schreiben vom 30. Juni 2000 stammt von der Genossenschaft Conazo; sie äußerte sich im Namen einer Gruppe von Betrieben, denen die italienischen Behörden nach den Gesetzen Nr. 252/91 und 67/88, die Anlass des Verfahrens der Kommission waren, Zuschüsse gewährt hatten. |
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(40) |
In diesem Schreiben zeigte sich Conazo überrascht, dass die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens ausdrücklich erklärt hat, nicht über das Bestehen der Gesetze Nr. 252/91 und 67/88 und somit darüber, dass die italienischen Behörden auf der Grundlage dieser Gesetze Beihilfen gewährt hatten, unterrichtet worden zu sein. |
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(41) |
Nach Ansicht der Genossenschaft hätte die Kommission über das drastische Programm zur Umstrukturierung der Tierhaltungs- und Schlachtsektoren, das von den italienischen Behörden bereits 1986 eingeleitet wurde, informiert sein müssen. In ihrem Schreiben weist Conazo auf das umfassende Umstrukturierungsprogramm für die beiden genannten Sektoren hin, das vom italienischen Interministeriellen Ausschuss für Wirtschaftsplanung (CIPE) 1991 ausgearbeitet wurde. Sie erinnert zudem daran, dass die ergriffenen drastischen Maßnahmen im Schlachtsektor zur einer erheblichen Verringerung der Zahl der Schlachthöfe von mehr als 8 500 in den Achtzigerjahren auf jetzt 3 000 geführt haben. |
VI. WÜRDIGUNG
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(42) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(43) |
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten für die Erzeugung der Produkte, für die die italienischen Behörden Beihilfen gewährt haben, und für den Handel damit. Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (11) finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung auf die Erzeugung und Gewinnung von Rindfleischerzeugnissen und den Handel damit die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag Anwendung. Eine ebensolche Bestimmung findet sich in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (12) und in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (13). |
VI.1. Vorliegen der Beihilfe
Nach Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und nach Gesetz Nr. 252/91 gewährte Beihilfen
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(44) |
Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 legt fest, in welchen Fällen Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage bestimmter Rechtsakte aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn die anfangs festgelegten Bedingungen nicht erfüllt wurden. Dadurch, dass bestimmte landwirtschaftliche Betriebe auch dann weiterhin spezielle Beihilfen erhalten konnten, wenn sie nicht alle anfangs festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllen konnten, schien die Maßnahme diese Betriebe gegenüber anderen, die unter gleichen Umständen zeigten, dass sie alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllen konnten, zu begünstigen. |
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(45) |
Dieser Artikel kann zudem nicht ohne Berücksichtigung der Rechtsakte gewürdigt werden, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung bestimmter Vergünstigungen (Zinsvergünstigungen und Finanzierungen) darstellen und auf die er verweist, d. h. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91. Wie unter den Randnummern 37 bis 39 ausgeführt, sehen diese beiden Rechtsakte eindeutig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Im Besonderen sieht Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 die Gewährung zinsvergünstigter Darlehen an landwirtschaftliche Genossenschaften und Verbände vor, denen ein Zinszuschuss von bis zu 10 % gewährt werden kann. Dies bedeutet, dass der Staat die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe von der Zahlung des vollen, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung marktüblichen Zinssatzes entlastet, der von jedem landwirtschaftlichen Betrieb, der diese Vergünstigung nicht erhalten hat, hätte gezahlt werden müssen. Das Beihilfeelement entspricht in diesem Fall dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen Zinssatz und dem von den Begünstigten aufgrund des Zuschusses tatsächlich gezahlten Satz. |
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(46) |
Das Gesetz Nr. 252/91 erlaubt die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Durchführung verschiedener Projekte im Tierhaltungssektor und begünstigt damit die Empfänger dieser Mittel gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die ähnliche Projekte aus reinen Eigenmitteln bestreiten müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt eine Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe zu möglichen Wettbewerbsverfälschungen im Vergleich zu anderen Wettbewerbern, die keine solche Unterstützung erhalten. Zudem ist das Volumen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Tierhaltungssektor hoch (14), so dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. |
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(47) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme gegen Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. |
VI.1.a Vereinbarkeit der Beihilfe
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(48) |
Die Absätze 2 und 3 von Artikel 87 enthalten Ausnahmebestimmungen zum Verbot von Artikel 87 Absatz 1. |
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(49) |
Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 sind angesichts des Charakters der fraglichen Beihilfe und ihrer Ziele ganz offensichtlich nicht anwendbar. Im Übrigen hat sich Italien nicht auf Artikel 87 Absatz 2 berufen. |
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(50) |
Artikel 87 Absatz 3 gibt an, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss aus Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der eines einzelnen Mitgliedstaats geprüft werden. |
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(51) |
Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a ist ganz offensichtlich nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. |
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(52) |
Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b anbelangt, so ist die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien bestimmt. |
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(53) |
Auch dient die Beihilfe nicht zur Förderung der Ziele aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). |
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(54) |
Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die angemeldete Beihilferegelung muss demnach im Rahmen dieses Artikels und der für diesen Fall geltenden besonderen Bestimmungen gewürdigt werden. |
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(55) |
Alle integrierten Projekte, für die Beihilfen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 67/88 und des Gesetzes Nr. 252/91 gewährt wurden, wurden vor dem 31. Dezember 1992 genehmigt. (15) Die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen wurden vor diesem Datum genehmigt. Die fraglichen Beihilfen wurden bei der Kommission nicht angemeldet und sind daher gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrig. Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (16) müssen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft stehenden Vorschriften und Leitlinien bewertet werden. |
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(56) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden waren alle gewährten Beihilfen an Investitionen im Rahmen der fünf genehmigten integrierten Projekte geknüpft. (17) Die Investitionen seien sowohl auf Ebene der Primärerzeugung (Viehzucht) als auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen getätigt worden. |
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(57) |
Die als beihilfefähig betrachteten Investitionen betrafen im Wesentlichen folgende Bereiche: Modernisierung unter technischen und hygienischen Aspekten, Stärkung der Schlachthöfe, Beseitigung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Anlagen zur Fleischbearbeitung und -verpackung, Anpassung von Flächen und Anlagen zur besseren Präsentation der Erzeugnisse, Kauf von Produktionsstrukturen und Verarbeitungs- und Vermarktungsanlagen zur Verbesserung der Produktionstechnologie, Kauf von Anlagen zur Förderung der Entwicklung von Qualitätsprozessen. Bei der Prüfung der integrierten Projekte wurden auch Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände wie Vermarktung und Patente berücksichtigt; diese Investitionen sind jedoch in keinem Fall gefördert worden. |
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(58) |
Die folgenden Ausgabenarten wurden nicht als beihilfefähig betrachtet:
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VI.1. a) 1.
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(59) |
Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Projekte und der entsprechenden Verpflichtungen betrachtete die Kommission alle Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, bei denen die von der Kommission normalerweise für den Sektor genehmigte höchstzulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wurde. Diese betrug 55 % (75 % bei Ziel-1-Regionen) bei Projekten im Rahmen von Sektorplänen oder bei Projekten, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (18) festgelegten allgemeinen Kriterien entsprachen, und 35 % (50 % bei Ziel-1-Regionen) bei allen anderen Projekten, sofern sie nicht durch die Auswahlkriterien in der Anlage zur Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1990 über Investitionen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 in Betracht kommen, mit den notwendigen Anpassungen in Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag, ausgeschlossen wurden. |
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(60) |
Somit muss geklärt werden, ob die Investitionen, für die Beihilfen gewährt wurden, die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sowie die in der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1990 vorgesehenen sektoriellen Beschränkungen wirklich erfüllt haben. Ziffer 2.10 der Anlage zu dieser Entscheidung betrifft speziell die Sektoren Fleisch und Eier und legt die prioritären Investitionen fest, d. h. diejenigen Investitionen, die nach Ansicht der Kommission Priorität genießen, weil sie die Entwicklung eines bestimmten Sektors stärker als andere erleichtern. |
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(61) |
Zu den prioritären Investitionen zählt gemäß der Entscheidung der Kommission die Schaffung von Zerlegungseinrichtungen im Zusammenhang mit Schlachtbetrieben, insbesondere in Erzeugungsgebieten, in denen es keine solchen Anlagen gibt. Andererseits werden unter derselben Ziffer alle Investitionen ausgeschlossen, die zu einer Ausweitung der Schlachtkapazitäten für Schweine, Rinder, Schafe oder Geflügel führen, außer wenn in demselben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden oder wenn für Schweine, Rinder und Schafe sowie für Geflügel außer Hühnern aufgrund der regionalen Erzeugungssituation ein Kapazitätsmangel besteht. |
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(62) |
Nach Angaben der italienischen Behörden betrafen nur einige Investitionen die Schaffung von Zerlegungseinrichtungen. Da die italienischen Behörden nicht in der Lage waren, den Anteil der für Zerlegungseinrichtungen bestimmten Investitionen anzugeben, muss festgestellt werden, ob die fraglichen Investitionen unter die nach Ziffer 2.10 ausdrücklich ausgeschlossenen Investitionen fallen, d. h. ob sie zu einer Ausweitung der Schlachtkapazität geführt haben, wenn nicht in demselben oder einem anderen Betrieb Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben wurden. (19) |
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(63) |
In ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 betonten die italienischen Behörden, dass im Rahmen von sieben Projekten Investitionen im Sektor Schlachtung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigt wurden. Sie legten Angaben vor, die für jeden am Projekt beteiligten Schlachthof nachweisen, dass die Schlachtkapazität nachher um insgesamt 30 Tiere pro Stunde geringer war. Die Anforderung von Ziffer 2.10 der Anlage zur Entscheidung 90/342/EWG ist damit erfüllt. |
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(64) |
Die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent und berechnet nach dem in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (20) beschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung aller Formen staatlicher Beihilfen, die auf der Grundlage der Gesetze Nr. 252/91 und 67/88 gewährt wurden (das Gesetz Nr. 290/99 änderte weder die Beihilfeintensität noch den Umfang der Beihilfe noch die Begünstigten gemäß den Gesetzen Nr. 252/91 und Nr. 67/88), überschritt den damaligen Höchstsatz von 75 % (für Investitionen in Ziel-1-Regionen) bzw. 55 % der Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in außerhalb von Ziel-1-Regionen gelegenen Gebieten nicht. Unabhängig von der räumlichen Situation der Investitionen haben somit alle geprüften Investitionen die nach dem damals geltenden Gemeinschaftsrecht höchstzulässigen Beihilfeintensitäten erfüllt, wie Tabelle 1 zeigt: Tabelle 1 Investitionen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung
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(65) |
Entsprechend Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 dienen die fraglichen Maßnahmen der Rationalisierung und Entwicklung der Produktaufmachung, der Konservierung, der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Verwertung von Nebenerzeugnissen bzw. Produktionsabfällen, der Verbesserung der Vermarktungswege, einschließlich einer größeren Transparenz bei der Preisbildung, der Anwendung neuer Verarbeitungsverfahren, einschließlich der Entwicklung neuer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse und der Erschließung neuer Absatzmärkte sowie innovatorischen Innovationen und der Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse. |
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(66) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 beschränken sich die zuschussfähigen Ausgaben auf:
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(67) |
Wie weiter unten ausgeführt (vgl. Randnummern 80 bis 98), wurde der Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den zuschussfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt; sie wurden rein auf der Grundlage der direkt mit den Investitionen und den beihilfefähigen Kosten zusammenhängenden Ausgaben berechnet. Zudem zielte das Programm des CIPE ausdrücklich darauf ab, die Kohärenz und die Einhaltung der Vorschriften der GMO zu gewährleisten. |
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(68) |
Nach alledem sind die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen für Investitionen im Rahmen der beschriebenen integrierten Projekte nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Beihilfen, die im Zusammenhang mit der tatsächlichen Durchführung der Investitionen gewährt wurden. Beihilfen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der betroffenen Unternehmen und Beihilfen in Verbindung mit Darlehen zur Konsolidierung werden im Folgenden gewürdigt. |
VI.1. a) 2.
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(69) |
Wie bereits erwähnt, sah die fragliche Regelung auch Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung vor, die von Unternehmensgruppen im Einklang mit den Zielen des Gesamtprojekts getätigt wurden. |
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(70) |
Beihilfen wurden den Unternehmen Conazo, GEA und Val di Cesola gewährt (21). Die zuschussfähigen Kosten und die erhaltene Gesamtbeihilfe sind in Tabelle 2 aufgeführt: Tabelle 2 Investitionen im Sektor der Erzeugung
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(71) |
Zum Zeitpunkt der Genehmigung der einzelnen Projekte und der entsprechenden Mittelbereitstellung wurden Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe anhand der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (22) bewertet. Die Verordnung, mit der ein Kofinanzierungssystem zur Verbesserung der Effizienz der landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt wurde, wurde auf die einzelnen Betriebe angewandt. Sie richtete einen Gemeinschaftsrahmen ein, der die Mitgliedstaaten berechtigte oder verpflichtete, eine gewisse Zahl von Beihilferegelungen durchzuführen, die von der Gemeinschaft kofinanziert wurden. Gleichzeitig führte die Verordnung eine Regelung für die Gewährung bestimmter einzelstaatlicher Beihilfearten durch die Mitgliedstaaten ein. Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 legte die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten berechtigt waren, auf das Erreichen der Ziele der Verordnung ausgerichtete staatliche Beihilfen zu gewähren. Artikel 35 besagt wörtlich: „Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich dieser Verordnung, mit Ausnahme des Bereichs nach Artikel 2, Artikel 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Höchstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags stehen“. Absatz 2 von Artikel 35 sieht vor: „Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2, den Artikeln 6 bis 9 Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17“. |
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(72) |
Die Beihilfearten, die die Mitgliedstaaten gewähren durften, wurden daher durch die Bestimmungen von Artikel 35, der den Interventionsbereich der Mitgliedstaaten bei rein staatlichen Beihilfen begrenzte, eindeutig definiert. In der Praxis mussten die Mitgliedstaaten der Kommission jede Entscheidung, Beihilfen für die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Maßnahmen zu gewähren, im Rahmen des in der Verordnung selbst vorgesehenen Verfahrens für die Gewährung der gemeinschaftlichen Kofinanzierung oder im Rahmen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen notifizieren. Die fraglichen Beihilfen wurden der Kommission von den italienischen Behörden nicht im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 für den Erhalt einer gemeinschaftlichen Kofinanzierung oder die Gewährung der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens notifiziert. Diese Beihilfen müssen daher im Rahmen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag mit den Grenzen und Bedingungen der Verordnung geprüft werden. |
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(73) |
Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 nennt die Investitionsarten, die die Mitgliedstaaten ausschließlich aus eigenen Mitteln zu finanzieren berechtigt waren. Gemäß Artikel 35 gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht für die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 12. Die fraglichen Beihilfen können daher nur auf der Grundlage der Absätze 1 und 5 von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 geprüft werden. |
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(74) |
Bei den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen handelt es sich um zusätzliche Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten unter streng festgelegten Bedingungen ergänzend zu den von der Gemeinschaft kofinanzierten Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt werden, gewährt werden dürfen. Diese zusätzlichen Beihilfen dürfen nur Betrieben, die alle in der Verordnung genannten Voraussetzungen (Artikel 5 bis 9), um für die gemeinschaftlichen Beihilfen in Betracht zu kommen, erfüllen, und nur ergänzend zu früher genehmigten kofinanzierten Beihilfen gewährt werden. Die hier geprüften Beihilfen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Absatzes, da er nur Beihilfen zur Ergänzung früher genehmigter kofinanzierter Beihilfen betrifft. |
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(75) |
Artikel 12 Absatz 5 nennt die Investitionsbeihilfearten, die nicht unter die Verbote und Beschränkungen der übrigen Bestimmungen des Artikels fallen und grundsätzlich genehmigt werden konnten:
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(76) |
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 erklärt, dass Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 für Investitionen in die Primärerzeugung nur für drei Projekte gewährt worden sind. Die betreffenden Investitionen dienten der Umstrukturierung und Verbesserung von Zuchtstationen zur Senkung der Produktionskosten, zur Erhöhung der Qualität und zur Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes. Insgesamt haben die Investitionen eine bessere Belüftung der Räume, eine Verringerung der Dichte des Viehbesatzes, eine bessere Beleuchtung, Wasserverteilung usw. ermöglicht. Die italienischen Behörden haben versichert, dass die Beihilfe für den Abschluss von Investitionen gewährt wurde, die über die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Hygienebedingungen und den Tierschutz gemäß den Richtlinien 91/629/EWG (23) und 91/630/EWG (24) hinausgingen. In ihrem Schreiben vom 24. November 2004, eingegangen am 3. Dezember 2004, übermittelten sie eine Aufstellung der Investitionen als Beweis dafür, dass diese der Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes dienten und über die damals geltenden Vorschriften für die Hygienebedingungen und den Tierschutz hinausgingen. Jedes finanzierte Projekt wurde von einer Untersuchungskommission des Ministeriums und der zuständigen Region kontrolliert, um so das Erreichen der Projektziele zu überprüfen. |
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(77) |
Die höchstzulässige Beihilfeintensität gemäß der Verordnung (35 % bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten), einschließlich aller auf die betreffenden Investitionen übertragenen staatlichen Mittel, wurde nicht überschritten. |
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(78) |
Zudem haben die Behörden versichert, dass sich der Gesamtviehbestand nach Abschluss der Investitionen nicht erhöht hat und dass alle Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 durchgeführt wurden. |
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(79) |
Wie in Abschnitt VI.1 a) 3 ausgeführt wird, beinhalten die zuschussfähigen Ausgaben weder den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts noch Darlehen zur Schuldenkonsolidierung. |
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(80) |
Aus den genannten Gründen sind die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
VI.1. a) 3.
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(81) |
Wie bereits im vorangehenden Abschnitt ausgeführt, legt Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 290/99 fest, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 für gemeinsame Entwicklungs- und Schuldenkonsolidierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 252/91, genehmigte integrierte Projekt nur teilweise verwirklicht wird, sofern das integrierte Projekt des Darlehensempfängers abgeschlossen wird. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die gemäß dem genannten Gesetz zur reinen Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des gewährten Darlehens verwirklicht werden soll. |
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(82) |
Die Zinsvergünstigungen nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, die Gegenstand der vorläufigen Würdigung der Kommission waren, werden durch das Gesetz Nr. 67/88 geregelt. Artikel 15 Absatz 16 dieses Gesetzes, gegen den die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sieht vor, dass Genossenschaften und ihre Verbände Darlehen bis zu insgesamt 700 Mrd. ITL für die Errichtung, Umstrukturierung und Erweiterung von Schlachthöfen aufnehmen können. Er sieht weiterhin vor, dass von diesen Darlehen bis zu 100 Mrd. ITL in 1988 und 50 Mrd. ITL in 1989 auch zur Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten der Begünstigten in Verbindung mit Schlachthöfen genutzt werden können. |
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(83) |
Sowohl Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 als auch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 bieten daher die Möglichkeit, die vorgesehenen Mittel auch zur Schuldenkonsolidierung zu verwenden. |
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(84) |
Den Auskünften zufolge, die die italienischen Behörden als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission übermittelten (25), hat der italienische Staat im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91 auch den so genannten „Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts“ berücksichtigt. Nach Angaben der italienischen Behörden erforderte die Durchführung des Projekts einen hohen finanziellen Aufwand, sowohl zur tatsächlichen Durchführung des „Entwicklungsprojekts“ als auch zum Wiederausgleich des damit verbundenen finanziellen Aufwandes (26). Der Bedarf zur „Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts“ wurde bei den Investitionen als zusätzliches Element betrachtet, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Finanzbetrag dieser Investitionen stand. |
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(85) |
Daraus folgt, dass ein Teil der Finanzmittel, die den Unternehmen von den italienischen Behörden für die jeweiligen Projekte gewährt wurden, in Wirklichkeit dazu diente, diesen Unternehmen zu ermöglichen, Finanzierungskosten zu bestreiten, die zwar die Folge der Investitionen waren, aber nicht unmittelbar damit zusammenhingen. |
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(86) |
Die Kommission hegte von Beginn an Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen zur Schuldenkonsolidierung gemäß dem Gesetz Nr. 67/88 und der Beihilfen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 mit dem Gemeinsamen Markt. In ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens behaupteten die italienischen Behörden, dass diese beiden Beihilfen im Zusammenhang mit den im Rahmen der geplanten integrierten Projekte durchgeführten Investitionen gewährt worden seien. Die italienischen Behörden erklärten, dass das Gesetz Nr. 67/88 die Anerkennung der Schuldenkonsolidierung an die tatsächliche Durchführung der Investitionsvorhaben knüpfe. Ihrer Ansicht nach hat das Konsolidierungsdarlehen schlicht dazu gedient, den Genossenschaften wieder Liquidität zu verschaffen und dabei die gleiche Funktion wie ein Zuschuss gehabt. Dieses Darlehen war eine finanzielle Transaktion, die stets an ein Investitionsvorhaben geknüpft war. |
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(87) |
Trotz dieser Versicherungen hat die Kommission Bedenken im Hinblick auf diese Beihilfen geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Beihilfen entgegen den Behauptungen der italienischen Behörden, der übermittelten Beschreibung und den Gesetzestexten allem Anschein nach dazu dienten, die Begünstigten von ihren finanziellen Schwierigkeiten zu befreien, ohne an den tatsächlichen Abschluss der Investitionen geknüpft zu sein. In dem Schreiben, in dem sie ihre Vorbehalte äußerte, forderte die Kommission die italienischen Behörden außerdem auf anzugeben, ob die fraglichen Beihilfen die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gegebenenfalls geltenden Bestimmungen erfüllten. |
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(88) |
In ihrer Antwort auf dieses Schreiben (27) legten die italienischen Behörden dar, dass die vorgesehenen finanziellen Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts dem Gesamtfinanzbedarf jedes integrierten Projekts Rechnung getragen hätten. Dieser Gesamtfinanzbedarf habe in den eigentlichen Investitionen und in dem finanziellen Ausgleich, der nicht mehr als 50 % des Gesamtfinanzbedarfs betragen durfte, bestanden. Die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts habe somit die Zahlung der mit den getätigten Investitionen verbundenen Finanzierungskosten gewährleistet. |
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(89) |
Infolge der Äußerungen der Kommission zu diesem speziellen Aspekt haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, dafür gesorgt, den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts von den beihilfefähigen Ausgaben zu trennen. Der Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Unternehmen, der ursprünglich in den beihilfefähigen Ausgaben der Investitionen enthalten war, wurde dabei herausgerechnet. Demnach wurden bei der Mittelbereitstellung nur diejenigen Ausgaben als zuschussfähig betrachtet, die direkt an den Abschluss der Investitionen geknüpft waren, für die die Finanzierung zu den genannten Bedingungen erhalten wurde. Die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts hat in keinem Fall zu einer zusätzlichen Übertragung staatlicher Mittel auf Unternehmen geführt, die integrierte Projekte in Angriff genommen haben, war aber ursprünglich in die beihilfefähigen Kosten eingerechnet worden. |
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(90) |
Nach der neuen Berechnung (die den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den zuschussfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt) beträgt die Beihilfeintensität bei den einzelnen Genossenschaften, denen Beihilfen gewährt wurden (Conazo und das Consorzio latterie sociali mantovane), nicht mehr als 35 % bei der Primärerzeugung, weniger als 55 % beim Sektor der Verarbeitung und Vermarktung in normalen Gebieten und nicht mehr als 75 % in benachteiligten Gebieten, wie die folgende Tabelle zeigt: Tabelle 3 Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts
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(91) |
Zum Punkt der Schuldenkonsolidierung teilten die italienischen Behörden mit, dass die so genannten Finanzierungen zur Schuldenkonsolidierung dazu dienten, zum einen so genannte „Entwicklungsdarlehen“ zu finanzieren, d. h. Darlehen in Verbindung mit dem Abschluss integrierter Projekte, für welche die im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91 bereitgestellten Mittel nicht ausreichten, und zum anderen „Konsolidierungsdarlehen“ zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen. |
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(92) |
Die „Entwicklungsdarlehen“ wurden im Rahmen der integrierten Projekte, die durch das Gesetz Nr. 252/91 finanziert wurden, und zu gleichen Konditionen gewährt. Solche Darlehen wurden Conazo, GEA und Val di Cesola gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent dieser Darlehen wurde in die Gesamtbeihilfeintensität eingerechnet, während sich das höchstzulässige Subventionsäquivalent aus der Summe der Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Gesetz Nr. 252/91 und der Beihilfen in Form von Entwicklungsdarlehen gemäß Gesetz Nr. 67/88 ergibt. Die Gesamtbeihilfeintensitäten entsprachen den damals von der Kommission genehmigten Sätzen (wie in Tabelle 2 angegeben). |
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(93) |
Die „Konsolidierungsdarlehen“, die nur Conazo betreffen, sind dagegen an bereits getätigte Investitionen geknüpft und dienen dazu, die Kosten der zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommenen Darlehen zu senken. Sie wurden zu den im Schreiben der Kommission vom 7. März 1989 (28) genannten Bedingungen gewährt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
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(94) |
Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juli 2001 und mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, mitgeteilt, dass nur einem einzigen Unternehmen, Conazo, das sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, Darlehen zur Schuldenkonsolidierung gewährt wurden. Die gewährte Beihilfe zur Schuldenkonsolidierung diente dazu, das Unternehmen von Verbindlichkeiten zu entlasten, die es eingegangen war, um frühere Investitionen tätigen zu können, und der Genossenschaft damit zu ermöglichen, neue Investitionen zur Modernisierung des Tierhaltungssektors zu unternehmen. Die Konsolidierungsdarlehen wurden gewährt, um Projekte aus dem Zeitraum 1986 bis 1993 im Zusammenhang mit der Errichtung von Schlachthöfen, dem Bau von Gebäuden, dem Kauf von Einrichtungen und einer Zuchtstation in Höhe von insgesamt ITL 12 396 406 733 (ca. 6 Mio. EUR) zu finanzieren. Das Bruttosubventionsäquivalent dieses Zuschusses, bezogen auf die zuschussfähigen Gesamtausgaben, beträgt etwa 9 % (ITL 1 198 351 597) und überschreitet damit die von der Kommission genehmigte Beihilfeintensität nicht. |
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(95) |
Die Beihilfe wurde gewährt, um der Genossenschaft zu helfen, die durch die hohe Zinslast von 17,80 % in 1986 bis 14,75 % in 1993 bedingten Schwierigkeiten zu bewältigen. Obwohl die Genossenschaft wirtschaftlich lebensfähig und rentabel war, belasteten die von den Banken geforderten hohen Zinsen die finanzielle Situation sehr stark. Zudem hatte die Genossenschaft neue Investitionen im Rahmen der integrierten Projekte, die nach dem Gesetz Nr. 252/91 gefördert wurden, getätigt. Die unverzichtbare Grundvoraussetzung für die Beteiligung der Genossenschaft an diesen Projekten war, dass der nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckte Anteil des Gesamtfinanzbedarfs von den begünstigten Unternehmen auf zwei Arten gesichert wurde:
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(96) |
Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte das gleichzeitige Bestehen der neuen und der alten Verbindlichkeiten (aufgrund der hohen Zinssätze für den Abschluss früherer Investitionen) auch für finanziell gesunde Unternehmen wie die von der Maßnahme betroffene Genossenschaft schwerwiegende Folgen gehabt. Zudem seien die „Konsolidierungsdarlehen“ stets an einen Entwicklungsplan geknüpft gewesen, aus dem die Finanzlage, die getätigten und zu tätigenden Investitionen sowie die Erfüllung der unter Randnummer 94 genannten Bedingungen hervorgegangen sei. |
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(97) |
Die Investitionen, für die Darlehen zur Schuldenkonsolidierung gewährt wurden, seien von den auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 geförderten Investitionen verschieden und vollkommen unabhängig, und der staatliche Zuschuss zur Konsolidierung der Schulden (zu den genannten Bedingungen) wirke sich nicht auf die Beihilfeintensitäten der gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 finanzierten Investitionen aus. |
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(98) |
Die italienischen Behörden betonten weiterhin, dass Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 290/99 (der vorsieht, dass Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage des genannten Gesetzes nur zur Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des Darlehens durchgeführt werden soll) nie angewandt worden ist. Es seien keine Beihilfen (in Form von Darlehen zur Schuldenkonsolidierung) für Investitionen gewährt worden, die nicht vollständig durchgeführt wurden. |
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(99) |
Aufgrund der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass:
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VI.2. d)
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(100) |
Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2003 deutlich gemacht, dass die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehene Maßnahme nie angewandt wurde, weil keine Kreditgeschäfte der Art, die durch das Gesetz gefördert werden sollten (d. h. bis 31. März 1998 fällige Agrar-, Betriebs- und Meliorationskreditgeschäfte), ausgemacht werden konnten. Da es keine solchen Kreditgeschäfte gab, wurden im Rahmen von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 und der damit verbundenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt. |
VI.3 FINAGRA
VI.3.1. Vorliegen der Beihilfe
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(101) |
Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt wurde, sieht das Gesetz Nr. 252/91 weiterhin die Gründung einer privatrechtlichen Holding (società finanziaria di partecipazioni di diritto privato) mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von 70 114 Mio. ITL vor. Hauptaktionär ist mit einem Anteil von 92,79 % das italienische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft. Die restlichen 7,21 % sind im Besitz von 13 verschiedenen Kreditinstituten. |
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(102) |
Zu den institutionellen Aufgaben der Gesellschaft gehören: Unterstützung bei der Ausarbeitung von Wirtschafts- und Finanzprogrammen zur Umstrukturierung und Entwicklung, Gewährung von Bürgschaften für Kreditgeschäfte, Kreditaufnahme am Markt, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, Genossenschaften, Verbänden, Einrichtungen und Vereinigungen und Gewährung von Finanzierungen. |
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(103) |
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 1 vom 9. Januar 1999„Neuordnung der Fördereinrichtungen und -unternehmen und Gründung der Gesellschaft Sviluppo Italia S.p.A“ wurde FINAGRA mit der Sviluppo Italia S.p.A verschmolzen. (29) |
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(104) |
Die italienischen Behörden haben mehrfach bekräftigt, dass die Geschäfte von FINAGRA in keinem Fall Elemente staatlicher Beihilfen enthalten hätten und dass FINAGRA gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 87-89) des Vertrags über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (30) stets nach normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt habe. |
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(105) |
Als Beweis dafür, dass FINAGRA stets nach marktüblichen Bedingungen gehandelt hat, haben die italienischen Behörden auf Ersuchen der Kommission ausführliche Angaben zu allen zwölf Geschäften (in Unternehmen gemäß Artikel 5) vorgelegt, die von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1998 genehmigt wurden (31). |
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(106) |
Die Prüfung der Interventionen von FINAGRA hat ergeben, dass das Unternehmen auf drei Ebenen tätig war:
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(107) |
In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden betont, dass FINAGRA derartige Geschäfte in keinem Fall getätigt habe, auch wenn ihre Satzung Geschäfte zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen habe. |
VI.3.1. a)
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(108) |
Der Standpunkt der Kommission zum Erwerb von Beteiligungen der öffentlichen Hand an privaten Unternehmen wird in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf Beteiligungen der öffentlichen Hand verdeutlicht. Dieser Mitteilung zufolge ist unter einer „staatlichen Beteiligung“ eine unmittelbare Beteiligung des Staates oder anderer Gebietskörperschaften oder eine unmittelbare Beteiligung von Finanzierungseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit nationalen, regionalen oder sektoralen Aufgaben anzusehen, die aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag finanziert werden oder auf die der Staat oder andere Gebietskörperschaften einen beherrschenden Einfluss ausüben. |
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(109) |
Italien hält über das Landwirtschaftsministerium einen Anteil von etwa 92 % an FINAGRA; diese Beteiligung kann daher als „staatliche Beteiligung“ im Sinne der genannten Mitteilung betrachtet werden. |
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(110) |
Im Vertrag sind sowohl der Grundsatz der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung für Unternehmen (vormals Artikel 222) als auch der Grundsatz der Gleichheit öffentlicher und privater Unternehmen verankert. Dies bedeutet, dass die Kommission die öffentliche Hand weder benachteiligen noch begünstigen darf, wenn sie Unternehmen haftendes Kapital bereitstellt. Im Übrigen hat die Kommission sich nicht zur Wahl der Unternehmen zwischen verschiedenen Finanzierungsmodalitäten (Darlehen oder haftendes Kapital) zu äußern, und dies unabhängig davon, ob die Mittel aus öffentlicher oder privater Hand kommen. Im Hinblick hierauf muss die Kommission feststellen, ob die von FINAGRA erworbenen Beteiligungen an verschiedenen Landwirtschaftsunternehmen in Wirklichkeit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Artikel 1 EG-Vertrag waren und somit nach Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag geprüft werden müssen oder ob diese Interventionen, wie von den italienischen Behörden vertreten wird, keine staatlichen Beihilfen im Sinne der genannten Mitteilung darstellten. |
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(111) |
Die Mitteilung unterschiedet vier Situationen, bei denen sich die öffentliche Hand veranlasst sehen kann, sich am Kapital von Unternehmen zu beteiligen:
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(112) |
Der einfache teilweise oder vollständige Erwerb einer Beteiligung am Kapital eines bereits bestehenden Unternehmens ohne Bereitstellung von neuem Kapital stellt für dieses Unternehmen keine staatliche Beihilfe dar. |
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(113) |
Den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zufolge erfolgten die Interventionen von FINAGRA in bereits bestehenden Unternehmen des privaten Sektors in Form einer Erhöhung des Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. |
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(114) |
Die Bereitstellung von neuem Kapital für ein privates Unternehmen kann jedoch nicht als offensichtliche staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn das Kapital vom Staat unter Umständen bereitgestellt wird, die auch für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Dagegen handelt es sich um staatliche Beihilfen, wenn der Grundsatz des „privaten Kapitalgebers“ nicht erfüllt wird, d. h. wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. (32). Ziffer 3.2 der Mitteilung nennt sechs Fälle, in denen dies der Fall sein kann. |
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(115) |
In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 erklären die italienischen Behörden, dass die Beteiligungen stets vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren übernommen wurden. Nach einer ersten Prüfung könnten die Beteiligungen somit in den Anwendungsbereich von Ziffer 3.3 dritter Gedankenstrich der Mitteilung fallen, der zufolge eine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn die Beteiligung eine vorübergehende Beteiligung ist, deren Dauer und Veräußerungspreis im Voraus derart festgelegt sind, dass sich für den Kapitalgeber eine Rendite ergibt, die erheblich unter dem Ertrag liegt, den er von einer am Kapitalmarkt getätigten Anlage für den gleichen Zeitraum erwarten könnte. Die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben haben jedoch gezeigt, dass sich die Ähnlichkeiten mit dem unter Ziffer 3.3 dritter Gedankenstrich genannten Fall hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf diesen Punkt beschränken. Denn ein vorübergehender Erwerb wurde in keinem Vertrag vorgesehen, sondern nach dem Ermessen des Verwaltungsrats, in dem auch die anderen 13 Mitglieder vertreten waren, beschlossen. Wie im Folgenden ausgeführt wird (vgl. Randnummer 120), hat FINAGRA die Beteiligung an den Genossenschaften als „Investorenmitglied“ erworben und dadurch höhere Vergünstigungen als ein regulärer Kapitalgeber erhalten. Jedes Investorenmitglied musste seine Aktien während einer Mindestzeit behalten, war jedoch nicht Weise verpflichtet, sie nach Ablauf dieser Zeit zu veräußern. Wie weiter unten ausgeführt wird, war FINAGRA eines von vielen Investorenmitgliedern (darunter auch Kreditinstitute); für sie galten die gleichen Regeln und Pflichten wie für jeden anderen privaten Kapitalgeber. Im Fall anderer Unternehmen betrug der Beteiligungszeitraum von FINAGRA im Schnitt zwischen 3 und 3,5 Jahren, und die Beteiligung wurde zum Markwert veräußert. Die italienischen Behörden haben mehrfach bekräftigt, dass der Veräußerungspreis der Aktien nie im Voraus bestimmt, sondern zu Marktwerten festgelegt wurde. Sie bestritten das Vorliegen von Elementen (Verträge, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder implizite Absprachen irgendeiner Art), die auf eine Festlegung des Veräußerungspreises der Beteiligungen im Voraus hindeuten könnten; dieser sei auf der Grundlage des Marktwerts zum Zeitpunkt des Veräußerung bestimmt worden (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2003). |
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(116) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden wird dies dadurch bewiesen, dass FINAGRA bei der Veräußerung in allen Fällen bis auf einen einen Gewinn erzielt hat. Die einzige Ausnahme bildete der Erwerb von Aktien einer Genossenschaft (ARA), die Vergleich beantragte; der Verlust belief sich auf ITL 500 000 000 (ca. 250 000 EUR). Der Verlust bei einem Aktiengeschäft könne nicht per se als Anzeichen dafür betrachtet werden, dass FINAGRA nicht wie jeder andere private Kapitalgeber gehandelt habe, wenn die Entscheidung, Aktien des Unternehmens zu erwerben, richtig gewesen sei und auf soliden wirtschaftlichen und finanziellen Aussichten beruht habe und wenn alle Möglichkeiten zur Wiedererlangung des investierten Kapitals genutzt worden seien. In diesem speziellen Fall stand der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ein Umstrukturierungs- und Modernisierungsprozess bevor, durch den die Produktion gesteigert und die industriellen Abläufe rationalisiert werden sollten. Die Genossenschaft wies ein hohes Wachstumspotenzial auf, da sie regional tief verwurzelt war. Sie verzeichnete von 1990 bis 1994 einen ständigen Anstieg der Erträge, und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbesserte sich. Durch die hohen Modernisierungskosten und die sinkenden Fleischpreise geriet die Genossenschaft jedoch in Schwierigkeiten. 1996 wurde daraufhin das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Genossenschaft, die zudem an einem integrierten Projekt beteiligt war, das im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/92 finanziert wurde, hat ihren Anteil des Projekts abgeschlossen. Am Ende des Vergleichsverfahrens hat der Staat den für die finanzierten Investitionen bereitgestellten Betrag in voller Höhe zurückerhalten. Die Aktienbeteilung der FINAGRA ging jedoch infolge des Vergleichsverfahrens verloren, obwohl alle Beitreibungsmaßnahmen in die Wege geleitet wurden. In ihrem Schreiben vom 24. November 2004 haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass eine Bürgschaft in Höhe von insgesamt ITL 125 000 000 verwertet wurde und sich somit die Restforderung von FINAGRA auf ITL 375 000 000 beläuft. Das Beitreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, und FINAGRA kann (bei ordnungsgemäßen Beitreibungsverfahren) mindestens 40 % ihrer Forderung zurückerlangen. |
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(117) |
Angesichts der bisherigen Ausführungen kann die kurzzeitige Beteiligung von FINAGRA nicht per se als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. |
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(118) |
Zudem müssen weitere Umstände der Beteiligung berücksichtigt werden. Im Besonderen haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 eine eingehende Studie zum Beweis dafür vorgelegt, dass ihre Interventionen in Form des Erwerbs von Aktienbeteiligungen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und nach sorgfältiger Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens und insbesondere der Struktur und des Umfangs seiner Verbindlichkeiten erfolgten. Es wurden keine Investitionen getätigt, wenn die Finanzlage des Unternehmens absehen ließ, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine normale Kapitalrendite zu erwarten sein würde. Wie die italienischen Behörden nachdrücklich erklärten, beruhten die Interventionen von FINAGRA in allen untersuchten Fällen auf einer gründlichen Analyse der Finanzlage des Unternehmens (Bewertung der Jahresabschlüsse zum Zeitpunkt des Geschäfts), bei der die Rentabilitätsaussichten der getätigten Anlagen geprüft wurden. Die Finanzlage der Unternehmen war stets solide. Bei der Bewertung der Rentabilität eines Unternehmens vor der Entscheidung über den Aktienkauf wurden folgende Kriterien angesetzt:
Diese Kriterien wurden in der Geschäftsordnung von FINAGRA detailliert dargelegt und kodifiziert. Die italienischen Behörden haben Einzelheiten zum Erwerb von Anteilen an fünf Unternehmen/Genossenschaften vorgelegt und die Situation der Unternehmen im Hinblick auf die genannten Kriterien angegeben (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2001 und Schreiben vom 26. November 2004). |
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(119) |
Wie die folgende Tabelle zeigt, betrug die Beteiligung von FINAGRA im Allgemeinen nicht mehr als 30 % des Eigenkapitals der Unternehmen und in keinem Fall mehr als 10 % des Kapitals von FINAGRA zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beteiligungserwerb. Tabelle 4 Von FINAGRA gehaltene Anteile am gesamten Eigenkapital der Unternehmen (33)
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(120) |
Die Unternehmen haben stets normale Renditeaussichten und einen ausreichenden Cashflow aufgewiesen. Bei den Geschäften hat FINAGRA die Kriterien für die Wiederveräußerung der Beteiligungen festgelegt und von den Geschäftspartnern Sicherheiten nach den Grundsätzen der genannten Mitteilung erhalten. Der Verwaltungsrat von FINAGRA bestand satzungsgemäß aus fünf Mitgliedern, die auch die Minderheitsgesellschafter (Banken, Kreditinstitute und private Unternehmen) vertraten. Alle Verwaltungsratsbeschlüsse wurden mehrheitlich und völlig unabhängig von der Regierung gefasst. Diese Beschlüsse unterlagen keiner Bestätigung oder Kontrolle durch den Staat. Alle Interventionen wurden vom Verwaltungsrat unabhängig beurteilt; er legte bei seiner Tätigkeit die für alle Geschäftsbanken geltenden Bestimmungen zugrunde (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385/93). Der Verwaltungsrat hat die Finanzierungs- und Kreditgeschäfte von FINAGRA unabhängig vom Staat getätigt und bei seinen Entscheidungen drei Faktoren zugrunde gelegt: das Risiko, die erwartete Rendite und die Rentabilität des Unternehmens. Diese Vorgehensweisen sind in der Geschäftsordnung von FINAGRA geregelt. |
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(121) |
An Genossenschaften beteiligte sich FINAGRA im Übrigen als Investorenmitglied. Nach italienischem Recht kam ihr dadurch gegenüber den ordentlichen Genossenschaftsmitgliedern eine Sonderstellung zu, d. h.:
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(122) |
Indem FINAGRA Genossenschaftsbeteiligungen als Investorenmitglied erwarb, handelte sie wie jedes andere private Mitglied, überwiegend Banken und Kreditinstitute, unter den gleichen Bedingungen. Als Beweis dafür haben die italienischen Behörden eine Aufstellung aller Kreditinstitute und Privatpersonen/Unternehmen übermittelt, die als Investorenmitglied an den Genossenschaften, an denen FINAGRA Beteiligungen hielt, beteiligt waren (34) (vgl. Tabelle 5 unter Randnummer 136). Sie brachten zudem Unterlagen über die Intervention einer Bank in einer dieser Genossenschaften, MCLC, als Beweis dafür bei, dass FINAGRA unter den gleichen Bedingungen wie jedes andere private Investorenmitglied gehandelt hat, mit dem einzigen Unterschied, dass FINAGRA höhere Sicherheiten forderte, bevor sie entschied, eine Genossenschaft als Investorenmitglied zu finanzieren. Weiterhin haben sie die Beschlüsse von Unicarni über die Emission von Anteilen für Investorenmitglieder und die Anträge (und deren Annahme) zahlreicher privater Kreditinstitute, die Investoren-Mitglied werden wollten, übermittelt. |
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(123) |
Die von FINAGRA verlangte zusätzliche Sicherheit bestand in einem Pfand zugunsten von FINAGRA auf 50 % der Aktien. So belief sich beispielsweise das Pfand in Staatsanleihen im Fall von MCLC auf ITL 1 240 000 000 (bei einem von FINAGRA gehaltenen Aktienpaket von ITL 2 479 800 000) und im Fall von Unicarni auf ITL 674 000 000 (bei einem von FINAGRA gehaltenen Aktienpaket von ITL 2 825 900 000). Die italienischen Behörden haben betont, dass diese zusätzliche Sicherheit (die im Verhältnis zu den von FINAGRA gehaltenen Aktien erheblich ist) von den anderen privaten Investorenmitgliedern nicht gefordert wurde, was ein weiterer Beweis dafür sei, dass FINAGRA die gleichen Maßstäbe wie private Kapitalgeber (und sogar strengere) anlegte. |
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(124) |
Zudem haben die italienischen Behörden angemerkt, dass die Schlussbilanz von FINAGRA stets eine positive Kapitalrendite ausgewiesen hat. |
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(125) |
Aufgrund der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass FINAGRA beim Erwerb von Aktienbeteiligungen wie jeder andere private Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt hat. Der fragliche Anteilserwerb weist demnach keine Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf. |
VI.3.1 b)
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(126) |
Wie unter Randnummer 106 angegeben, umfasste die Tätigkeit von FINAGRA auch die Gewährung von Darlehen an Landwirtschaftsunternehmen. Den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zufolge hat FINAGRA Darlehen in Höhe von insgesamt 17 800 Mio. ITL gewährt. |
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(127) |
In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Darlehen stets zu marktüblichen Bedingungen und unter Anwendung eines Zinssatzes gewährt worden seien, der dem mit dem Darlehen verbundenen Risiko entsprochen habe und den bei Darlehensgewährung geltenden Satz in keinem Fall unterschritten habe. |
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(128) |
Die Darlehen wurden zu dem Zinssatz, der auch für Staatsanleihen (Rendistato) mit Laufzeiten von mehr als 18 Monate galt, abzüglich von 5 Punkten gewährt. Der Mindestzinssatz wurde jedoch auf 3 % festgelegt. Im Allgemeinen wird bei der Bestimmung der Rentabilität von Kapitalanlagen der Zinssatz von Staatsanleihen als Bezugsgröße herangezogen. Eine Anlage wird als rentabel betrachtet, wenn die voraussichtliche Rendite mindestens der Rendite entspricht, die bei einer Anlage desselben Betrags in Staatsanleihen erreicht werden kann. Die Senkung gegenüber dem Rendistato-Zinssatz um 5 Punkte ist jedoch ein Zeichen dafür, dass FINAGRA bei der Gewährung der Darlehen möglicherweise geringere als die marktüblichen Zinsen akzeptiert hat. |
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(129) |
Hierzu haben die italienischen Behörden angemerkt, dass die Unternehmen, denen die Darlehen gewährt wurden, sehr sorgfältig ausgewählt wurden, um das Insolvenzrisiko so gering wie möglich zu halten. FINAGRA hat sich bei der Darlehensgewährung in der Tat wie jedes andere marktwirtschaftlich handelnde Finanzinstitut verhalten und die Möglichkeit, den genannten Empfängern Darlehen zu gewähren, geprüft. Die Darlehen wurden auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Investitionsvorhaben gewährt, und die Verträge sahen in jedem Fall Darlehensgewährungs- und Rückzahlungsbedingungen vor, die mit den Verpflichtungen der Unternehmen vereinbar waren. Die Verträge sahen stets eine Rückzahlung der Darlehen binnen 48 Monaten bzw. bei Nichterfüllung oder Zahlungsverzug eine sofortige Rückzahlung vor. Die Darlehen wurden in jedem Fall gewährt, um wirtschaftlich tragfähige Projekte zu unterstützen und den Zusammenschluss verschiedener Unternehmen bei der Abwicklung von Projekten zu fördern, die auf konkreten industriellen Programmen mit realistischen Entwicklungsaussichten beruhten. Die Rückzahlungsfähigkeit wurde von FINAGRA anhand der vorliegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse, Investitionsvorhaben, Dreijahrespläne) und nach gründlicher Prüfung nach den gleichen Methoden wie bei Kreditinstituten bewertet. Zudem haben alle betroffenen Unternehmen die geschuldeten Beträge stets bei Fälligkeit zurückgezahlt, was nach Ansicht der italienischen Behörden beweist, dass die Unternehmen nach streng wirtschaftlichen, auf die Minimierung des Insolvenzrisikos ausgerichteten Kriterien ausgewählt wurden. |
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(130) |
Der von FINAGRA erhobene Mindestzinssatz betrug bis Mai 1999 3 % und danach 2 % (bis Juni 2000, als FINAGRA mit Sviluppo Italia verschmolzen wurde). Diese Sätze liegen deutlich unter den von der Kommission im betreffenden Zeitraum angewandten Referenzzinssätzen. |
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(131) |
Allerdings kann zwischen bei den Darlehensempfängern zwischen Genossenschaften und privaten Unternehmen unterschieden werden. Nur zwei Genossenschaften (MCLC und Unicarni) haben von FINAGRA Darlehen in Höhe von insgesamt 8,3 Mrd. ITL erhalten. |
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(132) |
Im Fall der Genossenschaften wurden die Darlehen von FINAGRA zu den Bedingungen für Investorenmitglieder gewährt, einem besonderen Mitgliedsstatus bei Genossenschaften, der im Gesetz Nr. 59/92 ausdrücklich vorgesehen wird (siehe oben unter Randnummer 120). FINAGRA traf die Entscheidung über die Darlehensgewährung auf der Grundlage des Ertrages der Darlehen in Abhängigkeit von den Zinssätzen, die in den Satzungen der Genossenschaften festgelegt waren. Diese Entscheidungen wurden vom Verwaltungsrat von FINAGRA, in dem alle Investorenmitglieder und die anderen Mitglieder vertreten sind (wie bereits erwähnt, unter anderem mehrere Banken, Kreditinstitute und private Kapitalgeber), gebilligt. |
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(133) |
Die angewandten Zinssätze waren Teil des erwarteten Ertrages der Kapitalanlagen, von dem FINAGRA als Investorenmitglied einen höheren Anteil als die ordentlichen Mitglieder erhielt, was der allgemeinen Anlagestrategie von FINAGRA entsprach. FINAGRA konnte dabei nicht nur die Geschäftsführung der Unternehmen, die die Darlehen erhielten, unmittelbar kontrollieren (35) und höhere Gewinne erhalten, sondern auch die Verwaltungskosten senken, da zu ihren Mitglieder namhafte Banken und Kreditinstitute zählten. Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die anderen privaten Investorenmitglieder bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften, deren Mitglieder sie waren, die gleichen Zinssätze anwandten, da diese in der von den Genossenschaften gebilligten Regelung über die Aufnahme von Darlehen bei Mitgliedern festgelegt waren. |
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(134) |
Nach Auffassung der italienischen Behörden müssten die von FINAGRA angewandten Zinssätze vor dem Hintergrund der übrigen, mit der Darlehensgewährung verbundenen Bedingungen bewertet werden, zu denen zählen:
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(135) |
Zum Beweis dafür, dass FINAGRA eines von vielen Investorenmitgliedern dieser Genossenschaften war, übermittelten die italienischen Behörden den Wortlaut des Antrags (und der positiven Antwort), der von zahlreichen Kreditinstituten gestellt wurde, die zu den gleichen Bedingungen wie FINAGRA Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni werden wollten. |
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(136) |
Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni: Tabelle 5 Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni
Unicarni hatte im Jahr 2004 10 Investorenmitglieder bei einem Gesamtwert der Finanzierungsanteile von 5 918 000 EUR; MCLC hatte 64 Investorenmitglieder bei einem Gesamtwert der Finanzierungsanteile von 1 559 286 EUR. |
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(137) |
Alle Investorenmitglieder waren bei der Darlehensgewährung an die von den Verwaltungsratsmitgliedern der Genossenschaften gebilligten Vorschriften für die Darlehensaufnahme gebunden. Diese Regeln sahen den gleichen Zinssatz wie für Staatsanleihen (Rendistato) mit Laufzeiten von mehr als 18 Monaten abzüglich von 5 Punkten vor. Bis Mai 1999 war der verlangte Mindestzinssatz auf 3 % festgelegt. FINAGRA handelte somit bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften wie jedes andere (private) Investorenmitglied. |
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(138) |
Die Investorenmitglieder brachten einen erheblichen Anteil des Kapitals der beiden Genossenschaften auf. Wie die folgende Tabelle zeigt, erhielten MCLC und Unicarni in der Zeit von 1996 bis 2003 Darlehen von FINAGRA und anderen privaten Kapitalgebern, die sämtlich Investorenmitglieder waren. Tabelle 6 Darlehen, die MCLC und Unicarni von Investorenmitgliedern im Zeitraum 1996-2003 gewährt wurden
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(139) |
Die Tatsache, dass diese Darlehen von den anderen privaten Kapitalgebern, die in erheblichen Maße in die gleichen Genossenschaften, an denen auch FINAGRA als Investorenmitglied beteiligt war, investierten, zu den gleichen Bedingungen gewährt wurden, beweist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wurde. |
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(140) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich FINAGRA bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber verhalten hat. Dass FINAGRA bestimmte Darlehensnehmer des Agrarsektors bevorzugte, beruht darauf, dass FINAGRA satzungsgemäß vorrangig in Landwirtschaftsunternehmen interveniert. Diesbezüglich stellen die Darlehen, die FINAGRA den Genossenschaften gewährt hat, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(141) |
Im Fall einiger privater Unternehmen ist nicht auszuschließen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Sätzen, zu denen die Darlehen gewährt wurden, und den Referenzzinssätzen der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, auch wenn alle unter Randnummer 125 bis 129 genannten Bedingungen erfüllt sind. Denn die Differenz zwischen dem Ertrag der Darlehen, die privaten Unternehmen gewährt wurden, und dem der Darlehen, die Genossenschaften gewährt wurden, bei denen FINAGRA Investorenmitglied war, ist unbestreitbar und wurde unter den Randnummern 131 bis 133 zusammengefasst. Im Fall der Genossenschaften handelte FINAGRA so, wie es jeder andere private Kapitalgeber in der gleichen Lage getan hätte, der eine höhere Rendite aus den mit den Darlehen verbundenen Kapitalgeschäften erwartete, auch wenn sie Zinssätze unter den Referenzzinssätzen der Kommission anwandte. Bei den Darlehen, die privaten Unternehmen gewährt wurden, liegt eine solche Situation, die durch eine zusätzliche Rendite und durch ein Verhalten von FINAGRA auf dem Markt entsprechend dem eines beliebigen anderen privaten Kapitalgebers unter den gleichen Bedingungen gekennzeichnet ist, eindeutig nicht vor. |
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(142) |
Die italienischen Behörden haben erklärt, dass FINAGRA nur zwei privaten Unternehmen (Guardamiglio und Ultrocchi) Darlehen gewährt hat und dass die Differenz zwischen den bei diesen Darlehen angewandten Zinssätzen und dem damaligen Referenzzinssatz der Kommission zwischen –3,18 und –5,20 Prozentpunkte betrug. Den italienischen Behörden zufolge kann diese Differenz als Beihilfe zum Abschluss von Investitionen betrachtet werden, die im Zusammenhang mit den im Gesetz Nr. 252/91 vorgesehenen integrierten Projekten standen, von diesen jedoch eindeutig unabhängig waren. Die Investitionen erfüllten zwar alle Kriterien für die Gewährung der Finanzierung im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91, haben jedoch weder Finanzierungen im Rahmen dieses Gesetzes noch andere öffentliche Mittel erhalten. Diese Projekte betrafen zwar integrierte Projekte, waren jedoch funktionell von diesen unabhängig. Die Darlehen waren somit Teil einer Strategie, die auf den Abschluss der integrierten Projekte ausgerichtet war, aber andere Finanzierungsinstrumente einsetzte (auch wenn sie, wie in diesem Fall, nicht kumuliert wurden). Wie die folgende Tabelle zeigt, betrug die Beihilfeintensität bei den beiden Darlehen, die zum Abschluss von Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung gewährt wurden, 0,96 % bzw. 4,51 %. Tabelle 7 Darlehen von FINAGRA an private Unternehmen
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(143) |
In der Erwägung, dass alle bezuschussten Investitionen die geltenden Bestimmungen für Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung nach Kapitel VI.1 a) 1 erfüllen und die Beihilfeintensität (berechnet als Bruttosubventionsäquivalent anhand des Unterschiedsbetrages zwischen dem bei diesen Darlehen angewandten Zinssatz und dem damaligen Referenzzinssatz der Kommission) die höchstzulässige Beihilfeintensität für derartige Investitionen nicht übersteigt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Darlehen, die FINAGRA privaten Unternehmen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Beihilfen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
VI.3.1 c)
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(144) |
In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, und in ihrem Schreiben vom 23. November 2004 haben die italienischen Behörden verdeutlicht, dass FINAGRA nur eine einzige Bürgschaft für Bankdarlehen zugunsten von Guardamiglio geleistet hat. |
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(145) |
Die Sicherheitsleistung zugunsten von Guardamiglio (Bürgschaft) in Höhe von 2 Mrd. ITL wurde für ein Darlehen von 17 Mrd. ITL gewährt, das Guardamiglio ohne Inanspruchnahme der Bürgschaft vollständig zurückgezahlt hat. |
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(146) |
Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung wurden staatliche Sicherheitsleistungen vor dem Hintergrund des Schreibens der Kommission SG(89) D/4328 vom 5. April 1989, des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (38) geprüft. Danach ließ die Kommission Bürgschaften nur zu, wenn deren Verwertung vertraglich bestimmten Bedingungen unterworfen war, die bis zur obligatorischen Insolvenzerklärung des begünstigten Unternehmens oder zu einem ähnlichen Verfahren reichen konnten. Die Bewertung des Beihilfeelements der Bürgschaften beinhaltete eine Prüfung der Finanzlage des Kreditnehmers. Das Beihilfeelement der Bürgschaften entsprach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Darlehensnehmer zu bezahlenden Zinssatz auf dem freien Markt und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Satz abzüglich der für die Bürgschaft gezahlten Prämie. |
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(147) |
Im vorliegenden Fall stellt die Bürgschaft nach Ansicht der italienischen Behörden aus den folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar:
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(148) |
Angesichts der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von FINAGRA geleistete Bürgschaft keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(149) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der Gewährung der fraglichen Beihilfe gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass:
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Beihilfen Italiens zugunsten des Tierhaltungssektors nach Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 und Gesetz Nr. 252/91 (integrierte Projekte) und die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an private Unternehmen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
(2) Die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskrediten wurden nicht durchgeführt und haben somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründet.
(3) Die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienbeteiligungen, der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften und der Leistung von Bürgschaften stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 5. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2.
(2) SG(2000) D/101808.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(4) ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2.
(5) Entscheidung der Kommission SG(2002) D/229239 vom 5. April 2002.
(6) Frankreich ist es gelungen, die Zahl der Schlachthöfe im Zeitraum 1970-1990 von 1 738 auf 357 zu verringern. In Italien wurden dagegen Anfang der Neunzigerjahre noch 8 500 Schlachthöfe betrieben, gegenüber 357 in Frankreich, 270 in Deutschland und 30 in den Niederlanden.
(7) Der Betrag von 700 Mrd. ITL setzt sich aus 400 Mrd. ITL für 1988 und 300 Mrd. ITL für 1989 zusammen.
(8) Schreiben SG(2002) D/229239.
(9) Im Hinblick auf die Würdigung der Kommission der Referenzzinssatz der Kommission für Italien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
(10) Vgl. Schreiben der Kommission vom 28. Januar 1999.
(11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.
(12) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.
(13) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.
(14) Im Jahr 2000 wurden in Italien 1 154 000 t Rindfleisch erschlachtet. Im gleichen Zeitraum wurden in der EU 7 401 000 t geschlachtet.
(15) Vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 18.5.2000.
(16) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17-41.
(17) Von den 13 ursprünglich vorgelegten integrierten Projekten wurden nur 8 genehmigt und nur 5 abgeschlossen.
(18) Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1-6).
(19) Zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung legten die italienischen Behörden zunächst eine Studie des ISMEA (Institut für Studien, Untersuchungen und Informationen über den Agrarmarkt) von September 2000 vor, die einen Überblick über den Wandel der italienischen Schlachtindustrie in den Neunzigerjahren gab. Diese Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Schlachtkapazität in Italien im Zeitraum 1990-1998 um 3 % gesunken ist. Den italienischen Behörden zufolge bewies dieser Rückgang, dass die auf der Grundlage der untersuchten Gesetze getätigten Investitionen die genannten sektoriellen Beschränkungen erfüllten. Die Kommission wandte jedoch ein, dass der in der ISMEA-Studie beschriebene Rückgang der Schlachtkapazität die Folge der damaligen spezifischen Entwicklung des Fleischsektors in ganz Europa war. Denn der Rückgang der Zahl der Schlachthöfe und der Schlachtkapazität, der in Italien in den Neunzigerjahren zu verzeichnen war (hauptsächlich infolge der notwendigen Anpassung an neue Hygienestandards), war in den Schlachtsektoren anderer Länder bereits in den Siebzigerjahren zu beobachten (beispielsweise in Frankreich). Wie die Studie selbst aufzeigt, hat Italien mit der Umstrukturierung später, erst in den 80er- und 90er-Jahren, begonnen. Der von den italienischen Behörden geltend gemachte Rückgang um 3 % beweist daher die Einhaltung der Entscheidung 90/243/EWG nicht. Die italienischen Behörden wurden daher aufgefordert, spezifische Angaben zu den Änderungen der Schlachtkapazitäten infolge der Investitionen in jedem Betrieb, der an den integrierten Projekten beteiligt war, vorzulegen.
(20) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Geändert durch ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.
(21) GEA und Val di Cesola beteiligten sich am ursprünglichen Projekt Centro Carni Sud, das jedoch nicht abgeschlossen wurde und daher nicht förderfähig war. Die beiden Projekte von GEA und Val di Cesola wurden dagegen abgeschlossen und finanziert.
(22) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1.
(23) Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28-32).
(24) Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33-38).
(25) Schreiben der italienischen Behörden vom 18. Mai 2000.
(26) Vgl. S. 5 des genannten Schreibens.
(27) Schreiben der italienischen Behörden vom 13. Oktober 2000.
(28) SEC(89) 343/2 vom 7.3.1989.
(29) Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 1 vom 9. Januar 1999 „Neuordnung der Fördereinrichtungen und -gesellschaften und Gründung der Gesellschaft Sviluppo Italia S.p.A“.
(30) Bulletin EG 9-1984.
(31) Mit Mittelbindungen von insgesamt 33 458 Mio. ITL.
(32) Ebenda, Ziffer 3.3.
(33) Die Angaben beziehen sich auf den 31. Dezember jedes Jahres.
(34) Unternehmen und Privatpersonen: CoopFons Spa, Agricola Sabbadina srl, CCFR Scarl. Kreditinstitute: Banca Agricola Mantovana, Em. Ro. Popolare Spa, Bipop Carire Spa, Banca popolare Verona — Banca S. Geminiano S. Prospero, Banca di Roma, Finec merchant Spa, Agrisviluppo spa.
(35) Als Investorenmitglied von Genossenschaften konnte FINAGRA ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Mitglied des Aufsichtsrats benennen.
(36) Dieser Betrag beinhaltet das Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren in Höhe von ITL 500 000 000 an Unicarni und das Darlehen mit gleicher Laufzeit in Höhe von ITL 3 000 000 000 an MCLC, die 1996 gewährt wurden. MCLC hat weiterhin 1994 Darlehen in Höhe von ITL 1 500 000 000 erhalten (Schreiben der italienischen Behörden vom 5.7.2001).
(37) Unicarni gewährtes Darlehen.
(38) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3-14.
(39) Die Bürgschaft von FINAGRA wurde tatsächlich als Nachsicherung gewährt, da das Darlehen bereits durch eine erstrangige Bürgschaft besichert war.