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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1976 |
26.9.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1976 DES RATES
vom 8. Juli 2025
über die Beendigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. Mai 2003 hat die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ angenommen, mit dem Ziel, einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu leisten. Am 13. Oktober 2003 hat der Rat seine Schlussfolgerungen zu dem FLEGT-Aktionsplan (1) (im Folgenden „Aktionsplan“) angenommen und am 11. Juli 2005 hat das Europäische Parlament seine Entschließung zum Aktionsplan (2) verabschiedet. |
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(2) |
Ein zentrales Element dieses Aktionsplans war der Abschluss Freiwilliger Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern, um zu gewährleisten, dass das gesamte in die Union ausgeführte Holz legal erzeugt und rechtmäßig erworben wurde. |
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(3) |
Am 6. Oktober 2010 wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten (FLEGT) (im Folgenden „Freiwilliges Partnerschaftsabkommen“) in die Europäische Union gemäß dem Beschluss des Rates 2011/200/EU (3) unterzeichnet. |
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(4) |
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen wurde im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss des Rates 2011/201/EU (4) geschlossen und trat nach der Annahme durch die Republik Kamerun am 1. Dezember 2011 für einen Zeitraum von sieben Jahren in Kraft; es ist stillschweigend verlängerbar, es sei denn, eine Vertragspartei notifiziert mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ihre Absicht, das freiwillige Partnerschaftsabkommen nicht zu verlängern. |
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(5) |
Die Republik Kamerun war nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen gemäß dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zu erfüllen, nämlich in Bezug auf Fortschritte bei der Errichtung des FLEGT-Genehmigungssystems, das dazu dienen soll, mithilfe einer FLEGT-Genehmigung zu prüfen und nachzuweisen, dass in die Union ausgeführtes Holz und in die Union ausgeführte Holzprodukte legal erzeugt oder rechtmäßig erworben wurden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen es nicht ermöglichen wird, dass Holz und Holzerzeugnisse aus der Republik Kamerun von den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (5) sowie, ab dem 30. Dezember 2025, des Artikels 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) profitieren. |
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(6) |
Es ist daher angezeigt, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen außer Kraft treten sollte. Es sollte entweder nicht über den 30. November 2025 hinaus verlängert oder so bald wie möglich danach beendet werden. |
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(7) |
Artikel 27 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens hätte die Nicht-Erneuerung des Abkommens ab dem 1. Dezember 2025 ermöglicht, wenn die Notifikation des Beschlusses zur Nicht-Erneuerung von einer Vertragspartei vor dem 1. Dezember 2024 erfolgt wäre. Aus Zeitgründen kann die Union nicht länger von der Möglichkeit nach Artikel 27 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens der Notifikation einer Nicht-Erneuerung nach dem 30. November 2025 Gebrauch machen. |
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(8) |
Nach Artikel 28 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall würde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwölf Monate nach dieser Notifikation außer Kraft treten. |
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(9) |
Nach Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge können internationale Übereinkommen jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien beendet werden. Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen könnte daher gemäß dieser Bestimmung durch eine Gemeinsame Erklärung zwischen der Union und der Republik Kamerun beendet werden, in der beide Vertragsparteien vereinbaren, das Freiwillige Partnerschaftsabkommen am 30. November 2025 zu beenden. In diesem Fall wäre das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ab dem 1. Dezember 2025 nicht mehr in Kraft. |
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(10) |
Die Beendigung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens gemäß einer der oben genannten Maßnahmen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beendigung des am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Freiwilliges Partnerschaftsabkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Die Gültigkeit des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens endet spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation an die Republik Kamerun.
Artikel 2
Die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Kamerun zur Nicht-Erneuerung im Jahr 2025 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung ist im Anhang wiedergegeben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
(2) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.
(3) Beschluss 2011/200/EU des Rates vom 27. September 2010 über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/200/oj).
(4) Beschluss2011/201/EU des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/201/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj).
(6) Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).
ANHANG
Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Kamerun zur Nicht-Erneuerung im Jahr 2025 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
In Anerkennung der von der Europäischen Union mitgeteilten Absicht, das Freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor mit Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Freiwilliges Partnerschaftsabkommen“) zu beenden, kommen die beiden Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge überein, das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zum 30. November 2025 zu beenden. Folglich wird das Freiwillige Partnerschaftsabkommen nicht über den 30. November 2025 hinaus verlängert und ist ab dem 1. Dezember 2025 nicht mehr in Kraft.
Diese Gemeinsame Erklärung ist für die Vertragsparteien verbindlich und tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Abschluss ihrer jeweiligen für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, spätestens jedoch am 30. November 2025.
Diese Gemeinsame Erklärung ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu …
Für die Regierung der Republik Kamerun
Für die Europäische Union
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1976/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)