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18.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/6 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1301 DER KOMMISSION
vom 17. September 2020
zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird mit Peru seit dem 1. März 2013 (3) und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 (4) vorläufig angewandt. Ecuador ist dem Übereinkommen durch ein Beitrittsprotokoll (5) beigetreten, das seit dem 1. Januar 2017 (6) vorläufig angewandt wird. |
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(2) |
Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 208 abgeschlossen wurden. |
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(3) |
Kolumbien legte der Union einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Abkommens vor. Die Union hat für zwei neue geografische Angaben Kolumbiens das Einspruchsverfahren und die Prüfung abgeschlossen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ dafür zuständig, die in Artikel 209 des Übereinkommens genannten Informationen zu beurteilen und dem im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vorzuschlagen. |
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(5) |
Am 28. Juli 2020 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ die Informationen zu den beiden neuen geografischen Angaben Kolumbiens und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens bewertet der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, die von den mit dem Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden, und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe des Übereinkommens. |
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(7) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen gemäß Artikel 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich beteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausgesetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats. Die Angelegenheit fällt unter Artikel 12 Absatz 4, da sie ausschließlich die bilaterale Beziehung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien betrifft und bei einer bilateralen Sitzung des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurde. |
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(8) |
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Die Änderungen des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, die in dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses enthalten sind, werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Artikel 2
Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 17. September 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.
(2) Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3).
(3) Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Peru des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 1).
(4) Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Kolumbien des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 7).
(5) Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).
(6) Mitteilung über die vorläufige Anwendung — zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 358 vom 29.12.2016, S. 1).
ANHANG
BESCHLUSS Nr. […]/2020 DES HANDELSAUSSCHUSSES
vom […] 2020
zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
DER HANDELSAUSSCHUSS —
gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Dezember 2016 legte Kolumbien der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat für zwei neue geografische Angaben Kolumbiens das Einspruchsverfahren und die Prüfung abgeschlossen. |
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(2) |
Am 28. Juli 2020 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Europäischen Union und Kolumbiens gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu den beiden neuen geografischen Angaben Kolumbiens und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. |
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(4) |
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Europäischen Union und Kolumbiens angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe a „Geografische Angaben Kolumbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für den Handelsausschuss
Leiter der EU-Delegation
Leiter der Delegation Kolumbiens
ANHANG
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ARROZ DE LA MESETA DE IBAGUÉ |
Reis |
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CAFÉ DE SANTANDER |
Kaffee |