31988D0223

88/223/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 1988 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 19/04/1988 S. 0044 - 0047


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. April 1988

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(88/223/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/298/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Antrag Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in Drittländern ausserhalb Kontinentaleuropas, ausgenommen solche, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind, wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten im Prinzip nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 14 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, sofern festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

In Kuba ist der frühe Anbau von Speisekartoffeln unter Verwendung von Pflanzkartoffeln aus bestimmten Mitgliedstaaten ständige Praxis. Ein Teil der Versorgung der Gemeinschaft mit frühen Speisekartoffeln wird durch Einfuhren solcher Erzeugnisse aus Kuba sichergestellt.

In Kuba gesammelte und amtlich übermittelte Erkenntnisse berechtigen zu der Annahme, daß Kartoffeln dort unter angemessenen hygienischen Bedingungen angebaut werden können, und daß von dort derzeit keine exotischen Kartoffelkrankheiten eingeschleppt werden können. Ausserdem wendet Kuba bei seiner Kartoffelerzeugung angemessene Gesundheits- und Qualitätsmaßstäbe an. Daher ist zumindest bei den Kartoffeln, die aus von der Gemeinschaft gelieferten Pflanzkartoffeln erzeugt worden sind, das Auftreten von in der Gemeinschaft unbekannten exotischen Kartoffelkrankheiten unwahrscheinlich.

Gleichwohl empfiehlt es sich, das System zur Kontrolle der für die Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln nach der Ernte so zu überwachen, daß die Berücksichtigung des besonderen Anliegens der Gemeinschaft gewährleistet ist.

Es kann daher aufgrund der zur Zeit verfügbaren Information festgestellt werden, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, wenn bestimmte technische Bedingungen eingehalten werden. Die Kartoffeln werden zu einer Zeit eingeführt, zu der sie den Gesundheitszustand der in der Gemeinschaft erzeugten Kartoffeln nicht beeinflussen können.

Durch die Entscheidung 87/306/EWG (3) wurden die antragstellenden Mitgliedstaaten bereits ermächtigt, in der Saison 1987 Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba unter diesen besonderen technischen Bedingungen einzuführen. Von dieser Ermächtigung konnte jedoch kein Gebrauch gemacht werden.

Die antragstellenden Mitgliedstaaten sollen daher für die bevorstehende Frühkartoffelsaison erneut ermächtigt werden, unter den vorerwähnten besonderen technischen Bedingungen Ausnahmen für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba vorzusehen. Dieses System soll aufgrund der Ergebnisse der künftigen Überwachung des Systems der Kontrolle nach der Ernte überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Belgien, Luxemburg und die Niederlande werden ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 für Speisekartoffeln mit Ursprung in Kuba beim Handel in oder zwischen ihren Hoheitsgebieten Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG hinsichtlich der in Anhang III Teil A Ziffer 9 Buchstabe a) dieser Richtlinie genannten Verbote vorzusehen.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfuellt sein:

a) Die Kartoffeln sind Speisekartoffeln;

b) sie sind entweder unreife, d. h. losschalige Kartoffeln ohne Korkschicht, oder sie sind mit einem Keimhemmungsmittel behandelt worden;

c) sie sind in der Provinz »Pinar del Rio" angebaut worden;

d) sie gehören Sorten an, deren Pflanzgut ausschließlich aus den Mitgliedstaaten nach Kuba eingeführt worden ist;

e) sie sind die direkte Nachkommenschaft entweder von Pflanzkartoffeln, die im Jahr 1987 in Mitgliedstaaten, die Kuba beliefert haben, amtlich als »Basispflanzgut" oder »Zertifiziertes Pflanzgut" anerkannt wurden, oder von der Nachkommenschaft solcher im Jahr 1986 amtlich anerkannter Pflanzkartoffen, wenn diese Nachkommenschaft in der Provinz »Pinar del Rio" erzeugt wurde und nach den in Kuba geltenden Bestimmungen als Pflanzkartoffeln zugelassen war;

f) sie sind erzeugt worden entweder in Betrieben, die in den letzten fünf Jahren keine Kartoffeln anderer als in Buchstabe d) genannter Sorten angebaut haben, oder, im Fall von Staatsbetrieben, auf Schlägen, auf denen in den letzten fünf Jahren andere Kartoffeln als die in Buchstabe d) genannten Sorten angebaut worden sind und getrennt gehalten wurden;

g) sie sind nur mit Geräten in Berührung gekommen, die ihnen vorbehalten oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind;

h) sie haben sich nicht in Lagerhäusern befunden, in denen Kartoffeln anderer als in Buchstabe d) genannter Sorten gelagert worden sind;

i) sie sind mit einer Toleranz von 0,5 % des Gewichts frei von Erdbesatz und frei von Blatt- und anderem pflanzlichen Besatz;

k) es wurden ihnen von der kubanischen Pflanzenschutzorganisation nach international gebräuchlichen Methoden Stichproben entnommen, und bei der von dieser Pflanzenschutzorganisation durchgeführten amtlichen Untersuchung hat sich ergeben, daß sie im Rahmen der Toleranzen für Knollen mit Mängeln liegen, die in Kuba gemäß Anhang I für die Qualitätsklasse I gelten, und zwar bis zu einer Mängelgrenze von insgesamt 4,5 % der Knollenanzahl für alle Mängel zusammen und bis zu einer Mängelgrenze von insgesamt 2 % der Knollenanzahl für alle anderen Mängel als ergrünte Knollen, Grössenabweichungen und Beimischung fremder Sorten, sofern die Kartoffeln frei von lebenden Larven, Puppen oder ausgewachsenen bohrenden Insekten sind. Die Kartoffeln haben diesen Toleranzen auch bei jeder von anderen Stellen zu anderen Zwecken durchgeführten Untersuchung entsprochen;

l) sie sind verpackt:

- entweder in neuen Säcken oder

- in Behältnissen, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind;

jeder Sack oder jedes Behältnis wird mit einem amtlichen Etikett versehen, das die in Anhang II aufgeführten Angaben trägt;

m) das gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis enthält:

- in dem für Angaben unter »Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" vorbehaltenen Teil die Einzelheiten zu den etwaigen in Buchstabe b) zweiter Fall und/oder in Buchstabe l) zweiter Gedankenstrich genannten Behandlungen,

- in dem für Angaben unter »zusätzliche Erklärung" vorbehaltenen Teil:

- Bezeichnung der Sorte,

- Kennummer oder Bezeichnung des Betriebs, in dem die Kartoffeln erzeugt worden sind, und dessen Ortsangabe,

- Bezugsangabe, die eine Identifizierung der gemäß Buchstabe e) verwendeten Pflanzgutpartie ermöglicht,

- Ergebnisse der Untersuchung auf das Vorhandensein von Kartoffeln mit Mängeln gemäß Buchstabe k);

n) die Einhaltung der unter den Buchstaben b) und i) bis m) genannten Bedingungen wird durch einen von der Kommission entsandten Inspektor überwacht. Die Überwachung wird von ihm in dem unter Buchstabe m) genannten amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt;

o) bei der Ankunft werden die Kartoffeln vom Einfuhrmitgliedstaat im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe k) genannten Anforderungen untersucht. Für Naßfäule ist eine zusätzliche Toleranz von 0,5 % der Knollenanzahl zulässig. Die Kommission erhält von jedem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis eine Kopie;

p) bei der Ankunft zieht der einführende Mitgliedstaat je 50 Tonnen eingeführter Kartoffeln eine Probe von 400 Knollen für eine geeignete Untersuchung auf Schadorganismen. Die jeweiligen Schadorganismen und die Einzelheiten der Untersuchungen werden im Einvernehmen mit den Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt vorbehaltlich bestimmter Toleranzen, die von der Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund unvorhergesehener Verzögerungen bei der Ankunft gewährt werden können, bis zum 5. April 1988. (2) Die Ermächtigung wird widerrufen, falls sich die darin festgelegten Bedingungen als unzureichend erweisen, die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder nicht eingehalten worden sind.

Artikel 3

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Bestimmungen mit, nach denen sie von den Ermächtigungen gemäß Artikel 1 Gebrauch machen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 5. April 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 151 vom 11. 6. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 41.

ANHANG I

Auf die kubanische Qualitätsklasse I anwendbare Toleranzen für Knollen mit Mängeln

(nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k))

1.2 // // // Art der Mängel // Prozent der Knollenzahl // // // Schwere Mängel // // Schwere, durch mechanische Einwirkungen verursachte Beschädigungen // 1,0 // Durch Krankheiten verursachte Beschädigungen (Schorf) // 0,5 // Ergrünte Knollen // 2,0 // Naßfäule // 0,0 // Trockenfäule // 0,5 // Leichte Mängel // // Erdbesatz // 0,5 // Leichte, durch mechanische Einwirkungen verursachte Beschädigungen // 1,0 // Durch Insekten verursachte Beschädigungen // 1,0 // Grössenabweichungen, Sortierung nach dem Querdurchmesser // 1,0 // Beimischung fremder Sorten // 0,0 // //

ANHANG II

Auf dem Etikett aufzuführende Angaben

(nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l))

1. Name der das Etikett ausstellenden Behörde

2. Name der Ausführungsorganisation

3. Angabe »Speisekartoffeln aus Kuba"

4. Sorte

5. Erzeugerprovinz

6. Grössen

7. Angegebenes Reingewicht

8. Angabe »gemäß den EG-Vorschriften 1988"

9. Zeichen oder Stempel der kubanischen Pflanzenschutzorganisation.