02023D1681 — DE — 04.04.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2023/1681 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 105) |
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BESCHLUSS (EU) 2025/673 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. März 2025 |
L 673 |
1 |
4.4.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2023/1681 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. August 2023
über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18)
(Neufassung)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Beschluss werden im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Verfahren für die Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission ( 1 ), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 2 ), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission ( 3 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission ( 4 ) gemeldet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Artikel 3
Einreichungstermine
Die NCAs übermitteln der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, wie folgt:
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) ( 5 ) aufgeführt sind, übermitteln die NCAs der EZB diese Daten bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen.
Die NCAs melden der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten wie folgt:
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit sie die höchste Konsolidierungsebene in der Union darstellen, und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, wenn sie nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EBA-Beschlusses vom 5. Juni 2020 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2020/337) ( 6 ), übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis 12.00 Uhr MEZ am 10. Arbeitstag nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 für jede Datenposition genannten jeweiligen Einreichungstermin;
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, melden die NCAs der EZB alle Daten bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach dem jeweiligen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungstermin.
Artikel 4
Datenqualität
Die NCAs
überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß dem vorliegenden Beschluss zur Verfügung gestellt werden;
wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden;
nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.
Die NCAs führen ihre Qualitätsbewertung der ihnen übermittelten Daten wie folgt durch:
in Bezug auf die folgenden Unternehmen, bis zum 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen:
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;
beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht;
sonstige beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der von der EBA veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses EBA/DC/404 aufgeführt sind;
in Bezug auf die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen, bis zum 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen;
für die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen an der Spitze der Finanzkonglomerate, bei denen die EZB Koordinator ist, bis zum 25. Arbeitstag nach den jeweiligen Einreichungsterminen, die von der EZB und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission ( 7 ) vereinbart wurden.
Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 werden die Informationen mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:
Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung;
die Informationen haben vollständig zu sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.
Artikel 5
Qualitätsbezogene Informationen
Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit:
die Gründe für alle Neueinreichungen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen;
die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen.
Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.
Artikel 6
Übermittlungsformat
Artikel 7
Aufhebung
Artikel 8
Wirksamwerden
Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 9
Adressaten
Der vorliegende Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Aufgehobener Beschluss mit Liste seiner Änderungen
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Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34). |
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Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23) (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23). |
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Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2021 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2021/39) (ABl. L 300 vom 24.8.2021, S. 74). |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Beschluss EZB/2014/29 |
Der vorliegende Beschluss |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
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— |
Artikel 4 Absatz 2 |
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Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
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Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
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Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
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— |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
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— |
Artikel 6 Absatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
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Artikel 7 |
— |
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— |
Artikel 7 |
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Artikel 7a |
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Artikel 7b |
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Artikel 8 |
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Artikel 8 |
— |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2070/oj).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/453/oj).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2454/oj).
( 5 ) Abrufbar auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unter www.eba.europa.eu.
( 6 ) Abrufbar auf der Website der EBA.
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2303/oj).