93/409/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien
Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/1993 S. 0160 - 0160
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0233
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0233
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (93/409/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien sieht geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung der noch bestehenden grösseren Hindernisse im Transitverkehr zwischen der Gemeinschaft und Slowenien vor. Das Abkommen trägt zur Vollendung des Binnenmarktes bei, weil es im Landverkehr zwischen Griechenland und den Mitgliedstaaten den freien Transit durch Slowenien gewährleistet und somit die Abwicklung des internationalen Handels zu den geringsten Kosten für die breite Öffentlichkeit und die Verringerung der administrativen und technischen Hindernisse auf ein Mindestmaß ermöglicht. Ausserdem erscheint es notwendig, eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsströme zwischen bzw. durch die Gebiete der Vertragsparteien zu gewährleisten, insbesondere durch die Aufstellung von Prioritäten für den Bau geeigneter Infrastrukturen in Slowenien mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft und durch die Förderung des Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs im Interesse des Umweltschutzes. Das Abkommen enthält daher Bestimmungen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten. Dem Abschluß des Abkommens im Namen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sollte zugestimmt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens sowie die dazugehörigen Protokolle und Erklärungen sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS (1) Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 26. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).