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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2641 |
22.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2641 DES RATES
vom 16. Dezember 2025
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Korea über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden. |
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(2) |
Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta angewendet werden. |
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(3) |
Die Bestimmungen des Abkommens müssen im Einklang mit den geltenden internationalen Richtlinien für Fluggastdatensätze stehen, wie sie im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, nämlich in Anhang 9 (Erleichterungen) Kapitel 9 (System für den Austausch von Fluggastdatensätzen) Abschnitt D (Fluggastdatensätze (PNR-Daten)) festgelegt sind. |
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(4) |
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 28. November 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
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(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(6) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angehört und hat am 6. November 2025 seine Stellungnahme 28/2025 abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aus der Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität aufzunehmen.
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Artikel 3
(1) Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Informationsaustausch im JI-Bereich“ (IXIM) vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission anschließend gegenüber der Kommission erlässt, geführt.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig und auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf, die Fortschritte und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.
(3) Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2641/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)