13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2005

in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag

(Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak Italien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4012)

(Nur der englische und der Italienische Text sind verbindlich)

(2006/901/EG)

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG

1.   Hintergrund

Am 20. Oktober 2005 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an („die Entscheidung“). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache auf der Internetseite der GD Wettbewerb abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html.

Von 1995 bis Anfang 2002 haben vier große italienische Tabakverarbeiter von Rohtabak, nämlich Deltafina, Dimon (jetzt in Mindo umbenannt), Transcatab und Romana Tabacchi („die Tabakverarbeiter“), Vereinbarungen getroffen und/oder an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen, mit denen die Handelsbedingungen beim Einkauf von Rohtabak in Italien (in Bezug auf Direktankäufe bei den Erzeugern und die Ankäufe bei Drittpackern) einschließlich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung des Marktes festgelegt wurden.

Die Entscheidung behandelt auch zwei getrennte Zuwiderhandlungen, die zumindest zwischen Anfang 1999 und Ende 2001 begangen wurden. Hierbei ging es im einen Fall um die Festsetzung der Vertragspreise durch den Berufsverband der italienischen Tabakverarbeiter (Associazione Professionale Trasformatori Tabacchi Italiani, nachfolgend „APTI“ genannt), die der Verband im Namen seiner Mitglieder beim Abschluss von Branchenvereinbarungen mit dem italienischen Verband der Rohtabakhersteller, Unione Italiana Tabacco (UNITAB), aushandelte. Im anderen Fall ging es um die Festsetzung der Preise, die UNITAB im Namen seiner Mitglieder mit APTI im Hinblick auf diese Vereinbarungen aushandelte.

2.   Ursprung des Falles und Verfahrensablauf

Der Kommission waren Informationen über das Bestehen von Branchenvereinbarungen zugegangen, mit denen Preisspannen für bestimmte Qualitäten von einer oder mehreren Rohtabaksorten festgesetzt wurden. Am 15. Januar 2002 richtete sie deshalb Auskunftsersuchen an die Verbände der Tabakverarbeiter und der Hersteller (APTI bzw. UNITAB), die darauf am 12. Februar 2002 antworteten.

Am 19. Februar 2002 stellte Deltafina S.p.A. („Deltafina“, das führende italienische Verarbeitungsunternehmen) bei der Kommission einen Antrag gemäß der damals neu erlassenen Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (die „Kronzeugenregelung“). Am 6. März 2002 gewährte die Kommission Deltafina einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Ziff. 15 der Mitteilung.

Am 4. und am 10. April 2002 gingen bei der Kommission zwei weitere Anträge von Dimon S.r.l. („Dimon“) und Transcatab S.p.A. („Transcatab“) auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein.

Am 18./19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Dimon, Transcatab Trestina Azienda Tabacchi S.p.A. („Trestina“) und Romana Tabacchi s.r.l. („Romana Tabacchi“) vor.

Am 8. Oktober 2002 teilte die Kommission Dimon und Transcatab ihre Absicht mit, ihre Geldbußen am Ende des Verfahrens in einem Umfang zwischen 30 % und 50 % bzw. 20 % und 30 % zu ermäßigen.

Am 25. Februar 2004 eröffnete die Kommission ein Verfahren in dieser Sache und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der sich die Adressaten Gelegenheit schriftlich sowie auf einer Anhörung vom 22. Juni 2004 äußern konnten.

Am 21. Dezember 2004 nahm die Kommission einen Nachtrag zu den Beschwerdepunkten vom 25. Februar 2004 an („Nachtrag“). Daraufhin erfolgte eine zweite Anhörung am 1. März 2005.

3.   Parteien

3.1.   Die Verarbeitungsunternehmen

Deltafina ist eine 100 %ige italienische Tochtergesellschaft der Universal Corporation („Universal“), dem weltweit größten Tabakhandelsunternehmen. Im Jahr 2001 (dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung) kaufte Deltafina rund 25 % des italienischen Rohtabaks auf. Die Entscheidung ist sowohl an Deltafina als auch an Universal gerichtet.

Dimon und Transcatab waren zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung 100 %ige italienische Tochtergesellschaften von Dimon Incorporated („Dimon Inc“) bzw. der Standard Commercial Corporation („SCC“), d. h. der zweit- und drittgrößten Tabakhandelsunternehmen. Im September 2004 änderte Dimon seinen Namen in Mindo S.r.l („Mindo“) und gehört seitdem nicht länger der Dimon Inc.-Gruppe an. Am 13. April 2005 schlossen sich Dimon Inc. und SCC zu Alliance One International Inc. („Alliance“) zusammen. Im Jahr 2001 kauften Dimon 11,28 % und Transcatab 10,8 % des in Italien erzeugten Rohtabaks auf. Die Entscheidung ist an Mindo, Transcatab und Alliance gerichtet.

Romana Tabacchi ist ein Familienunternehmen. Bis 1997 war es Vertreter für einen internationalen Tabakhändler (der später von Dimon Inc. übernommen wurde). Seit 1997 ist Romana Tabacchi als unabhängiges Handelsunternehmen tätig. 2001 kaufte Romana Tabacchi 9,5 % des in Italien erzeugten Tabaks auf.

APTI ist der italienische Verband der Tabakverarbeitungsunternehmen, dem 17 der insgesamt 59 Verarbeitungsunternehmen in Italien angehören.

3.2.   Die Erzeuger

UNITAB Italia ist die italienische Vereinigung der Tabakerzeugerverbände, in der 80 % aller Tabakerzeuger vertreten sind.

4.   Der Wirtschaftszweig: Italienischer Rohtabak

Die Rohtabakerzeugung in der EU macht rund 5 % der weltweiten Rohtabakerzeugung aus. Griechenland, Italien und Spanien sind die größten Anbauländer der EU, auf die 38 %, 37,5 % bzw. 12 % der EU-Erzeugung entfallen.

Rohtabak ist kein homogenes Erzeugnis. In Italien sind Burley und Bright die am meisten verbreiteten Sorten. Innerhalb jeder Kategorie lassen sich verschiedene Qualitätsstufen unterscheiden. Nach dem Trocknen verkaufen die Erzeuger den Tabak an die Verarbeitungsunternehmen in Ballen, deren Preis sich nach der Tabakqualität richtet.

Die italienischen Verarbeitungsunternehmen kaufen den Rohtabak bei Erzeugern und Erzeugerverbänden in Italien (sowie erstverarbeiteten Tabak von anderen Verarbeitungsunternehmen), verarbeiten ihn (weiter) und verkaufen ihn in geeigneter Form an die Tabakindustrie in Italien und weltweit. Sie werden auch als „Erstverarbeiter“ bezeichnet, da sie als erste den Tabak verarbeiten (gegenüber der Zweitverarbeitung, die von den Zigarettenherstellern vorgenommen wird) bzw. als „Tabakblatthändler“ wegen ihrer Rolle als Zwischenhändler zwischen den Erzeugern und den Herstellern des Endprodukts.

Mit „Exporteur“ werden allgemein Verarbeitungsunternehmen bezeichnet, die über Dreschanlagen verfügen, mit denen das verarbeitete Endprodukt (Streifen) für die Zigarettenhersteller hergestellt werden kann. Verarbeiter, die nur lose Blätter herstellen können, werden als „Drittpacker“ oder einfach als „Packer“ bezeichnet. Nach der Erstbehandlung (d. h. Beseitigung von Verunreinigungen und Sortieren) liefern die Packer den Tabak an die Exporteure zur Weiterverarbeitung, damit er den Herstellern angeboten werden kann. Die Verarbeiter, die Adressaten dieser Entscheidung sind, sind als Exporteure einzustufen.

5.   Rechtsrahmen

Für die Erzeugung von Rohtabak und seinen Verkauf an die Verarbeitungsunternehmen gelten gemeinschaftsrechtliche und nationale Rechtsvorschriften.

5.1.   Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Rohtabak

Die GMO im Rohtabaksektor (1) enthält (i) ein Produktionsquotensystem und (ii) Einkommenshilfen für die Erzeuger durch ein System von Produktionsprämien für Rohtabak.

Prämien werden nur für den innerhalb einer Quote erzeugten Tabak (mit bestimmten Anpassungen) gewährt. Seit 1998 wird die Zahlung eines Teils der Gemeinschaftsprämie (so genannter beweglicher Teil) an die Qualität des erzeugten Tabaks geknüpft, was sich im Preis niederschlägt. Die Zahlung des beweglichen Teils der Prämie ist den Erzeugergemeinschaften anvertraut.

Gemäß der GMO muss jeder Erzeuger oder jede Erzeugergemeinschaft und jeder Erstverarbeiter so genannte „Anbauverträge“ zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres schließen (zwischen März und Mai, wenn die Stecklinge umgepflanzt werden), in denen man sich auf die „Vertragspreise“ für jede Qualitätsstufe jeder Sorte einigt. In diesem Stadium werden die Preise häufig als Mindestpreise oder Preisspannen angegeben. Der Endpreis (oder „Lieferpreis“) kann jedoch erst in der Erntezeit (zwischen Oktober und Januar) festgelegt werden und vom „Erzeugervertragspreis“ je nach Qualität, Menge und weiteren Preisverhandlungen deutlich abweichen.

Das Gemeinschaftsrecht fördert die Gründung von Branchenorganisationen, in denen die Erzeuger und Verarbeiter im Hinblick auf ein effizientes Funktionieren des Marktes zusammenarbeiten sollen. Praktiken zur Festsetzung von Preisen und Quoten sind jedoch ausdrücklich untersagt. Im vorliegenden Fall sind die Verbände keine Branchenorganisationen im Sinne des Gemeinschaftsrechts.

5.2.   Nationale Rechtsvorschriften

Das italienische Gesetz 88/88 regelt die sektorweiten Branchenvereinbarungen, die Anbauverträge und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Gesetzes schreibt vor, dass in den Branchenvereinbarungen das betreffende Erzeugnis, die Modalitäten, die Lieferzeiten und der Mindestpreis festgesetzt werden müssen. Erzeuger und Tabakverarbeiter, die den Bestimmungen der Branchenvereinbarungen nachkommen, erhalten Anreize insbesondere in Form eines präferentiellen Zugangs zu Fördermitteln. Das Gesetz 88/88 wurde in einer Reihe von Landwirtschaftszweigen angewandt, unter anderem im Tabaksektor, wo APTI und UNITAB zwischen 1999 und 2001 mehrere Branchenvereinbarungen geschlossen haben (mit denen Anbauvertragspreise, ausgedrückt in Form von Mindestpreisen oder Preisspannen, festgelegt wurden).

6.   In der Entscheidung beanstandete Vorgehensweisen

6.1.   Zuwiderhandlung der Tabakverarbeiter

Von 1995 bis Anfang 2002 trafen Deltafina, Dimon, Transcatab und Romana Tabacchi Vereinbarungen und/oder nahmen an abgestimmten Verhaltensweisen teil, die auf die Festsetzung ihrer Handelsbedingungen für den Ankauf von Rohtabak in Italien (einschließlich der direkten Ankäufe bei Erzeugern und der Ankäufe bei Drittpackern) folgendes vorsahen: a) Festsetzung gemeinsamer Einkaufspreise, die von den Verarbeitern bei der Tabaklieferung zu zahlen waren, und sonstiger Handelsbedingungen; b) Zuteilung von Lieferanten und Mengen; c) Austausch von Informationen, um ihr Einkaufsverhalten zu koordinieren; d) Festlegung der Mengen und Preise der Überschussproduktion und e) Koordinierung der Gebote bei öffentlichen Versteigerungen in den Jahren 1995 und 1998.

6.2.   Zuwiderhandlung von APTI

Von 1999 bis Ende 2001 legte APTI seine Verhandlungsposition in Bezug auf die Preise für jede Qualitätsstufe jeder Tabaksorte fest, die beim Abschluss der Branchenvereinbarungen mit UNITAB zu vereinbaren waren.

6.3.   Zuwiderhandlung von UNITAB

Von 1999 bis Ende 2001 legte UNITAB seine Verhandlungsposition in Bezug auf die Preise für jede Qualitätsstufe jeder Tabaksorte fest, die beim Abschluss der Branchenvereinbarungen mit APTI zu vereinbaren waren.

7.   Rechtliche Würdigung

In ihrer Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die oben beschriebenen Vorgehensweisen drei getrennte (einzelne und fortgesetzte) Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 EGV sind.

Alle an den Zuwiderhandlungen Beteiligten, an die die Entscheidung gerichtet ist, sind Unternehmen, Unternehmensvereinigungen bzw. Verbände von Unternehmensvereinigungen oder deren Mitglieder im Sinne von Artikel 81 EGV.

Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen, mit denen die Transaktionspreise direkt oder indirekt festgesetzt oder Mengen aufgeteilt werden, beschränken ihrem Wesen nach den Wettbewerb. Die Koordinierung des Kaufverhaltens der Tabakverarbeiter hat in diesem Fall wesentliche Bestandteile ihres Wettbewerbsverhaltens berührt und war geeignet, das Verhalten dieser Unternehmen in anderen Märkten zu beeinflussen, in denen sie miteinander in Wettbewerb stehen, einschließlich nachgeordneter Märkte. Derartige Verhaltensweisen sind gemäß Artikel 81 Absatz 1 EGV untersagt.

Solche Verhaltensweisen können — zumindest potenziell — Auswirkungen auf den Handel mit Rohtabak zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten haben. Sie erstrecken sich nämlich auf einen wesentlichen Anteil der Rohtabakankäufe in Italien und beziehen sich auf ein Produkt (Rohtabak), das ein Zwischenprodukt bei der Herstellung von Tabakwaren ist, das in großem Maße ausgeführt wird.

In der Entscheidung wird die Anwendung der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 (Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Erzeugung und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, „Verordnung Nr. 26“) auf die beanstandeten Verhaltensweisen erwogen, dann aber verworfen, da die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken nicht als „erforderlich“ für die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik anzusehen sind und deshalb uneingeschränkt der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EGV unterliegen.

Schließlich wird in der Entscheidung festgestellt, dass die Tabakverarbeiter weder nach nationalem Recht noch gemäß der Verwaltungspraxis verpflichtet waren, Durchschnitts- oder Höchstankaufspreise für Rohtabak zu vereinbaren oder die von jedem Verarbeiter anzukaufenden Tabakmengen zuzuteilen. Weder verlangen die geltenden Vorschriften von den Verarbeitern und Erzeugern nicht, gemeinsam die Vertragspreise zu vereinbaren, noch nahmen sie ihnen die Möglichkeit, miteinander in Wettbewerb zu treten. Somit unterliegen die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen der Erzeugergemeinschaften einerseits und der Tabakverarbeiter andererseits uneingeschränkt Artikel 81 Absatz 1 EGV.

8.   Haftung der Muttergesellschaften von Deltafina, Transcatab und Dimon

Der Entscheidung zufolge übten dass Universal (für Deltafina), Dimon Inc. (für Dimon) und SCC (für Transcatab) im Bezugszeitraum entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften aus und haften deshalb für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch.

9.   Geldbußen

9.1.   Für die Zuwiderhandlungen von UNITAB und APTI festgesetzte Geldbußen

Für das Verhalten von UNITAB und APTI wird eine Geldbuße von lediglich 1 000 EUR für angemessen befunden.

Der Abschluss von Branchenvereinbarungen war gemäß dem Gesetz 88/88 zwar nicht vorgeschrieben, und es wurde auch über mehrere Jahre keine solche Vereinbarung getroffen, doch mit der Anwendung dieses Gesetzes (und der Verwaltungspraxis des Ministeriums) wurden Anreize für den Abschluss von Branchenvereinbarungen über Mindestpreise geschaffen. Ferner ist zu bedenken, dass das Gesetz 88/88 bereits vor dem Abschluss der in dieser Entscheidung behandelten Branchenvereinbarungen im Agrarbereich und auch im Tabaksektor wiederholt Anwendung fand. Das Verhalten der Parteien, die diese Vereinbarungen aushandelten, wurde dabei weder nach nationalem noch nach Gemeinschaftsrecht jemals beanstandet, obwohl diese Vereinbarungen öffentlich bekannt waren und dem Ministerium mitgeteilt wurden.

9.2.   Für die Zuwiderhandlung der Tabakverarbeiter festgesetzte Geldbußen

9.2.1.   Schwere der Zuwiderhandlung der Tabakverarbeiter

Die Zuwiderhandlung der Tabakverarbeiter wird als sehr schwer eingestuft, da sie die Festsetzung der Preise für italienische Rohtabaksorten und die Zuteilung der Mengen betraf. Einkaufkartelle können die Produktionsbereitschaft der Erzeuger hemmen und den Wettbewerb zwischen den Verarbeitern in den nachgeordneten Märkten beschränken. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo das vom Einkaufkartell betroffene Erzeugnis (Rohtabak) eine wichtige Grundlage für die nachgeordneten Tätigkeiten ist (in diesem Fall für die Erstweiterverarbeitung und den Verkauf des verarbeiteten Tabaks). Die Rohtabakerzeugung in Italien macht 38 % des Produktionskontingents der Gemeinschaft aus. Im Jahr 2001 belief sich der Gesamtwert dieser Produktion auf 67,338 Mrd. EUR (letztes volles Jahr der Zuwiderhandlung).

9.2.2.   Gewichtung

Nach Auffassung der Kommission sollte die Festsetzung der Geldbußen entsprechend der Marktstellung der vier Tabakverarbeiter abgestuft erfolgen. Für Deltafina sollte ein höherer Grundbetrag festgesetzt werden, da das Unternehmen im Jahr 2001, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung, der größte Aufkäufer mit einem Anteil von 25 % war. In Anbetracht ihres geringeren Anteils am italienischen Rohtabakmarkt zwischen 8,86 % und 11,28 % sollten Transcatab, Dimon und Romana Tabacchi mit niedrigeren Ausgangsbeträgen als Gruppe zusammengefasst werden.

Da Deltafina, Transcatab und Dimon (jetzt Mindo) jetzt großen Konzernen angehören (oder — im Falle Mindos — angehörten), an die die Entscheidung ebenfalls gerichtet ist, wird auf ihre Geldbußen ein Multiplikator angewandt, um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

Daher werden die Ausgangsbeträge zur Berechnung der Geldbußen in diesem Fall wie folgt festgesetzt:

—

Deltafina

37 500 000 EUR

—

Transcatab

12 500 000 EUR

—

Dimon (Mindo)

12 500 000 EUR

—

Romana Tabacchi

10 000 000 EUR

9.2.3.   Dauer der Zuwiderhandlung

Die Zuwiderhandlung von Deltafina, Dimon und Transcatab erstreckte sich in etwa über einen Zeitraum von sechs Jahren und fünf Monaten, die Zuwiderhandlung von Romana Tabacchi auf mehr als zwei Jahre und neun Monate.

Daher sollten in diesem Fall die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt festgesetzt werden:

—

Deltafina

60 000 000 EUR

—

Transcatab

20 000 000 EUR

—

Dimon (Mindo)

20 000 000 EUR

—

Romana Tabacchi

12 500 000 EUR

9.2.4.   Mildernde Umstände

Mildernde Umstände werden in Bezug auf Romana Tabacchi anerkannt, weil das Unternehmen an bestimmten Kartellabsprachen nicht beteiligt war und in einer Weise gegen Ziele des Kartells gehandelt hat, dass sich die übrigen Teilnehmer zu einer gemeinsamen Gegenreaktion veranlasst sahen.

Mildernde Umstände werden auch Deltafina für seine Mitwirkung während des Verfahrens zuerkannt. Wie nachfolgend dargelegt, hat Deltafina seinen Anspruch auf Erlass der Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung verloren. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falles (bei dem zum ersten Mal ein Antrag nach der neuen Kronzeugenregelung gestellt worden ist und diese zum ersten Mal in einer Entscheidung angewandt wird), sollte die Zusammenarbeit mit Deltafina wohlwollend berücksichtigt werden. Die Zusammenarbeit mit Deltafina war in der Tat beträchtlich und erstreckte sich auf das gesamte Verfahren (mit Ausnahme der nachstehend dargelegten Fakten), weshalb mildernde Umstände zugebilligt werden sollten.

9.2.5.   Obergrenze der Geldbuße

Die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzte Obergrenze von 10 % des Umsatzes wird bei den gegen Universal/Deltafina, Alliance/Transcatab-Mindo festzusetzenden Geldbußen nicht überschritten. Da zwischen Mindo und der vormaligen Dimon-Gruppe jedoch keine Beziehung mehr besteht, sollte die Geldbuße für gesamtschuldnerische Haftung innerhalb der 10 % seines Umsatzes im letzten Geschäftsjahr (d. h. 2,59 Mio. EUR) berechnet werden.

Eine Ermäßigung innerhalb der Obergrenze von 10 % ist auch gegenüber Romana Tabacchi angezeigt.

Damit ergeben sich folgende Beträge:

—

Deltafina

30 000 000 EUR

—

Dimon (Mindo)

20 000 000 EUR

—

Transcatab

20 000 000 EUR

—

Romana Tabacchi

2 050 000 EUR

9.3.   Anwendung der Kronzeugenregelung

Deltafina, Dimon und Transcatab haben die Anwendung der Kronzeugenregelung des Jahres 2002 (siehe Ziff. 2) beantragt.

9.3.1.   Deltafinas Antrag auf Erlass der Geldbuße

Gemäß der Kronzeugenregelung ist der endgültige Erlass der Geldbuße abhängig von der Erfüllung sämtlicher in Ziff. 11 der Kronzeugenregelung aufgeführter Voraussetzungen. Ziff. 11a) verlangt deshalb von den Unternehmen, denen ein bedingter Erlass gewährt wurde, dass sie „ in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten […] “

Während der Anhörung vom 22. Juni 2004 wurde deutlich, dass Deltafina seinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung auf einer Zusammenkunft des Verwaltungsausschusses von APTI verkündet hatte, bei der auch Vertreter von Dimon, Transcatab und Trestina anwesend waren. Diese Ankündigung erfolgte vor der Durchführung einer Nachprüfung der Kommission und war deshalb geeignet, diese zu gefährden.

In der Entscheidung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Deltafina damit seine Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Ziff. 11a) der Kronzeugenregelung verletzt hat. Deltafina kann somit die Geldbuße nicht erlassen werden.

Auf die von Deltafina hierzu vorgebrachten Argumente hin wird in der Entscheidung festgestellt, dass Ziff. 11a) der Kronzeugenregelung die Verpflichtung beinhaltet, den Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln, um die Ergebnisse der Nachprüfungen nicht zu gefährden, die von der Kommission vorgenommen werden müssen. Deltafina war die Absicht der Kommission bekannt, nicht angekündigte Nachprüfungen vorzunehmen. Diese fanden wie geplant statt, was Deltafina auf einer Zusammenkunft mit der Kommission mitgeteilt worden war.

Für ein Kartellmitglied besteht immer eine gewisse Schwierigkeit, einen solchen Antrag vertraulich zu behandeln. Derartige Schwierigkeiten oder die Tatsache, die Kommission in Kenntnis gesetzt zu haben, sind jedoch kein Freibrief für einen Antragsteller, auf Zusammenkünften seine Wettbewerber über diesen Antrag in Kenntnis zu setzen.

9.3.2.   Von Deltafina ersatzweise gestellter Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße

Mit dem Antrag auf Erlass der Geldbuße stellte Deltafina gleichzeitig einen Antrag auf Ermäßigung einer Geldbuße, die ansonsten festzusetzen wäre, für den Fall, dass „die GD Wettbewerb seinen Antrag auf vollständigen Erlass ablehnen würde“.

In der Entscheidung, die sich auf den Tenor der Kronzeugenregelung sowie eine teleologische und systematische Auslegung dieser Regelung stützt, wird festgestellt, dass hilfsweise auf Ermäßigung der Geldbuße gestellte Anträge nur in den Fällen bewilligt werden können, in denen ein bedingter Erlass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gewährt werden konnte, und dass der Rechtsanspruch erlischt, wenn ein bedingter Erlass gewährt worden ist. Da Deltafina ursprünglich ein bedingter Erlass gewährt wurde und dieser wegen Verletzung seiner Kooperationsverpflichtungen nichtig wurde, kommt es für eine Ermäßigung der Geldbuße nicht mehr in Betracht.

9.3.3.   Anwendung der Kronzeugenregelung auf Dimon und Transcatab

Der Entscheidung zufolge hat die Nichtzuerkennung des endgültigen Erlasses zugunsten von Deltafina keine direkten Auswirkungen auf die Anwendung der Kronzeugenregelung auf Dimon und Transcatab. Insbesondere gestattet die Kronzeugenregelung keine Besserstellung dieser Unternehmen, nachdem Deltafina ein endgültiger Erlass versagt worden ist.

Es wird festgestellt, dass Dimon und Transcatab die Voraussetzungen für einen Antrag auf Ermäßigung erfüllt haben. In Anbetracht der von den beiden Unternehmen vorgelegten Beweismittel und ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission während des Verfahrens wird Dimon und Transcatab die höchste Ermäßigungsstufe innerhalb der Prozentbereiche zuerkannt, die ihnen nach dem Antrag auf Ermäßigung mitgeteilt worden waren (d. h. 50 % bzw. 30 %).

Gegen die beteiligten Unternehmen werden somit abschließend Geldbußen in folgender Höhe verhängt:

—

Deltafina und Universal, gesamtschuldnerisch haftend,

30 000 000 EUR

—

Dimon (Mindo) und Alliance One International,

10 000 000 EUR

wobei Alliance One International die Gesamtverantwortung trägt und Mindo geamtschuldnerisch nur für 3,99 Millionen EUR haftet

—

Transcatab and Alliance One International, gesamtschuldnerisch haftend

14 000 000 EUR

—

Romana Tabacchi

2 050 000 EUR

—

APTI

1 000 EUR

—

UNITAB

1 000 EUR


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, nachstehend „Verordnung 727/70“ (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 1) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vom 30. Juni 1992 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, nachstehend „Verordnung 2075/92“ (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48). Siehe auch Verordnung des Rates (EG) Nr. 1636/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung 2075/92, nachstehend „Verordnung 1636/98“ (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23), und Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, nachstehend „Verordnung 2848/98“ (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission vom 7. November 2002 (ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 8).