31989D0345

89/345/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 1989 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Änderung des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) anzunehmen

Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0044


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Änderung des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ) anzunehmen ( 89/345/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 6 . Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ). Die Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei, da das Übereinkommen eine entsprechende Bestimmung nicht enthält .

Auf Veranlassung einiger Mitgliedstaaten wurde anläßlich der ersten Zusammenkunft der Vertragsparteien am 26 . November 1987 eine Änderung des ATA-Übereinkommens betreffend dessen Anlage mit dem Vordruck des Carnets ATA angenommen . Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat den Vertragsparteien diese Empfehlung am 4 . November 1988 übermittelt .

Mit den Artikeln 12 und 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1751/84 der Kommission vom 13 . Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ( 1 ) hat das Gemeinschaftsrecht die Verwendung des Carnets ATA für die vorübergehende Verwendung ermöglicht . Die Verwendung von Carnets ATA stellt eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der vorübergehenden Verwendung von Waren dar und bietet dem internationalen

Handel beträchtliche Vorteile . Damit fällt die vorgeschlagene Änderung unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die gemeinsame Handelspolitik . Dennoch empfiehlt es sich, ein Inkrafttreten der Änderung zu ermöglichen, indem die Mitgliedstaaten zu deren Annahme ermächtigt werden, solange das ATA-Übereinkommen keine Klausel über Zollunionen enthält -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Änderung des am 6 . Dezember 1961 in Brüssel angenommenen Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ) betreffend die Änderung der Anlage mit dem Vordruck des Carnets ATA anzunehmen .

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . L 171 vom 29 . 6 . 1984, S . 1 .