31983D0637

83/637/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Änderung der Entscheidung 81/135/EWG der Kommission, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,EG and G PAR-OMA 2 System" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0041 - 0041


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 1983

zur Änderung der Entscheidung 81/135/EWG der Kommission, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »EG and G PAR-OMA 2 System" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/637/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 81/135/EWG vom 18. Februar 1981 (4) hat die Kommission festgestellt, daß die Einfuhr des Geräts »EG and G PAR-OMA 2 System", das Gegenstand des Antrags der britischen Regierung vom 22. September 1980 war, nicht von den Abgaben des Gemeinsamen Zolltarifs freigestellt werden konnte, da das genannte Gerät nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden konnte.

Die vorgenannte Entscheidung ist nach Befragung der Expertengruppe gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 erlassen worden. Unter Berücksichtigung neuer Informationen, die die vorgenannte Gruppe anläßlich der Prüfung des Antrags auf Zollfreistellung hinsichtlich eines Geräts erhalten hat, das dem in Entscheidung 81/135/EWG behandelten nahe verwandt war, hat sich herausgestellt, daß das Gerät »EG and G PAR-OMA 2 System" zum Zeitpunkt der Bestellung in Anbetracht seiner objektiven technischen Eigenschaften sowie seiner Zweckbestimmung als wissenschaftliches Gerät angesehen werden musste und daß Geräte, die denselben Zwecken dienten, nicht in der Gemeinschaft hergestellt wurden. Es war daher gerechtfertigt, das in Frage stehende Gerät von Zöllen freizustellen.

Die Entscheidung 81/135/EWG muß daher dahingehend abgeändert werden, daß sie den nach ihrem Erlaß bekanntgewordenen Umständen Rechnung trägt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text von Artikel 1 der Entscheidung 81/135/EWG der Kommission wird durch den folgenden Text ersetzt:

»Das Gerät ,EG and G PAR-OMA 2 System', das Gegenstand des Antrags der britischen Regierung vom 22. September 1980 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 34.