80/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1980 über die Anträge auf Rückerstattung und die Zahlung von Vorschüssen für die gemeinsame Maßnahme zur Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 125 vom 20/05/1980 S. 0012 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. April 1980 über die Anträge auf Rückerstattung und die Zahlung von Vorschüssen für die gemeinsame Maßnahme zur Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/506/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/359/EWG des Rates vom 26. März 1979 über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anträge auf Rückerstattung und die Anträge auf Vorschußzahlung, die Frankreich dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, vorzulegen hat, müssen bestimmte Angaben enthalten, damit die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Bestimmungen der Richtlinie 79/359/EWG und des gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie gebilligten französischen Programms geprüft werden kann. Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, muß Frankreich nach Zahlung der letzten Rückerstattung die Belege 3 Jahre lang zur Verfügung der Kommission halten. Damit die Kommission von der Möglichkeit, Vorschüsse zu zahlen, Gebrauch machen kann, müssen die diesbezueglichen Einzelheiten und Verfahren festgelegt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anträge auf Rückerstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 79/359/EWG müssen nach Maßgabe der Tabellen in den Anhängen I und II eingereicht werden. (2) Frankreich übermittelt der Kommission mit dem ersten Erstattungsantrag den Wortlaut der einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften, der Verwaltungsanweisungen sowie die Formblätter und alle anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der verwaltungsmässigen Durchführung der Maßnahme. Artikel 2 Frankreich hält während eines Zeitraums von drei Jahren nach Zahlung der letzten Erstattung sämtliche Belege, die sich in seinem Besitz befinden und auf deren Grundlage die Beihilfen gemäß der Richtlinie 79/359/EWG beschlossen wurden, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Belege zur Verfügung der Kommission. Artikel 3 Anträge auf Vorschüsse aufgrund von Ausgaben, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/359/EWG durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig sind, sind nach Maßgabe der Tabellen im Anhang III zu stellen. Artikel 4 (1) Die Vorschüsse des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, dürfen höchstens 80 v.H. des Betrages der gemeinschaftlichen Beteiligung an der Finanzierung der im Referenzjahr vorgesehenen Ausgaben ausmachen. (2) Vorschüsse, die während des Jahres, für welche sie gezahlt wurden, nicht verwendet werden, werden von dem für das folgende Jahr zu zahlenden Vorschuß abgezogen. Artikel 5 (1) Frankreich legt vor Ende eines jeden Jahres, für das ihm Vorschüsse gezahlt wurden, einen Bericht über den Verlauf der Arbeiten während der ersten zehn Monate des Jahres gemäß der Tabelle im Anhang IV vor. (1)ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1979, S. 34. (2) Die Vorschüsse für das folgende Jahr dürfen erst gezahlt werden, wenn der genannte Bericht der Kommission übermittelt worden ist. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. April 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG I >PIC FILE= "T0013061"> ANHANG II Wiedereinziehung von Beträgen während des Kalenderjahres >PIC FILE= "T0013062"> ANHANG III Antrag auf Zahlung eines Vorschusses für das Jahr 19 .. im Rahmen der Richtlinie 79/359/EWG über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen im Gebiet der Charentes >PIC FILE= "T0013063"> Es wird bestätigt, daß - die für die einzelstaatliche finanzielle Beteiligung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und während des Jahres gezahlt werden, für welches die Vorschüsse beantragt werden; - die Vorschüsse den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden, die die Kosten für die Maßnahmen in dem Jahr tragen, für welches die Vorschüsse beantragt werden; - die in Spalte 3 aufgeführten voraussichtlichen Kosten den Ausgaben entsprechen, die während des Jahres zu tätigen sind, für welches die Vorschüsse beantragt werden; - die vorstehend genannten Begünstigten bei der Zahlung des Vorschusses in geeigneter Weise über den Teil der Mittel, der von der Gemeinschaft kommt, unterrichtet werden (ein informatorischer Vermerk über das hierfür vorgesehene Verfahren liegt bei). Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde ANHANG IV Bericht über die Verwendung der Vorschüsse, die für das Jahr 19 .. im Rahmen der Richtlinie 79/359/EWG gezahlt wurden >PIC FILE= "T0013064">