|
12.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/44 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2021 DES RATES
vom 10. November 2015
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Liberia zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 13. Juni 2007 stellte die Regierung der Republik Liberia einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Übereinkommen von Marrakesch“) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. |
|
(2) |
Am 18. Dezember 2007 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Liberia eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Liberia und alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) annehmbar sind. |
|
(3) |
Im Namen der Union handelte die Kommission eine Reihe umfassender von der Republik Liberia zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Leitlinien über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Rates der WTO entsprechen und den Anforderungen der Union gerecht werden; dabei trug sie den bilateralen Handelsbeziehungen mit der Republik Liberia im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten Rechnung. |
|
(4) |
Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Liberia zur WTO (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“) aufgenommen. |
|
(5) |
Mit dem Beitritt der Republik Liberia zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass der Prozess der wirtschaftlichen Reformen und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden. |
|
(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
|
(7) |
Artikel XII des Übereinkommens von Marrakesch bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittsstaat und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen seitens der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 jenes Übereinkommens bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat der WTO deren Aufgaben wahrnimmt. |
|
(8) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der WTO-Ministerkonferenz bezüglich des Beitritts der Republik Liberia zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation bezüglich des Beitritts der Republik Liberia zur Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, dem Beitritt zuzustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA