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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1361 |
31.5.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1361 DES RATES
vom 22. April 2024
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2023/2198 des Rates (2) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Dezember 2023 im Namen der Union unterzeichnet. |
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(2) |
Ziel des Abkommens ist es, gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu regeln. |
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(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Zustimmung vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2023/2198 des Rates vom 16. Oktober 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L, 2023/2198, 19.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2198/oj).
(3) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2024/1360, 21.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1360/oj, veröffentlicht.
(4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1361/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)