31978D0296

78/296/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977

Amtsblatt Nr. L 075 vom 17/03/1978 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/296/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1977 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019560">

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. 1. Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 217 500 000 DM ist für Investitionsprojekte in Grubenbetrieben, Kokereien, Brikettfabriken und Zechenkraftwerken vorgesehen. Der Anteil der Investitionsbeihilfe an den Gesamtinvestitionen liegt bei etwa 25 %.

Die Investitionsbeihilfe ist im Rahmen der neuen kohlenpolitischen Orientierung der Gemeinschaft als positiv zu beurteilen, denn sie begünstigt die langfristige Stabilisierung der Förderung in den deutschen Revieren. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung.

Zweck und Höhe der beantragten Beihilfen zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 der Entscheidung die Bundesregierung verpflichtet, der Kommission mindestens einmal jährlich für die einzelnen Projekte, deren Durchführung beschlossen wurde, die damit verfolgten Zwecke, die darauf entfallenden Investitionssummen sowie die entsprechenden Beihilfebeträge anzuzeigen.

2. Die Beihilfe zur Finanzierung der Bergmannsprämie trägt dazu bei, dem Steinkohlenbergbau die für die Steigerung seiner Produktivität unbedingt erforderliche Stabilität qualifizierten Personals zu erhalten. Die Unternehmen betreiben darüber hinaus für die notwendige Einstellung, Ausbildung, Anpassung und Stabilität des Personals einen Aufwand, der den Beihilfebetrag der Bergmannsprämie um ein Mehrfaches übersteigt.

Zweck und Höhe der Bergmannsprämie zeigen, daß es sich um eine Maßnahme entsprechend Artikel 8 der Entscheidung handelt.

3. Die Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation in Höhe von 36 000 000 DM soll sicherstellen, daß Forschungsergebnisse möglichst schnell zur praktischen Anwendung im Produktionsprozeß gelangen. Die Beihilfe deckt die den Unternehmen entstehenden Kosten nur knapp zur Hälfte und wird für einzelne Vorhaben gewährt, deren Verwirklichung mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen im Steinkohlenbergbau erwarten lässt. Aus diesem Zweck und der Höhe der Beihilfe ergibt sich, daß sie mit den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung vereinbar ist. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1.

4. Die Beihilfe für die Schaffung langfristiger Sicherheitsbestände in Höhe von 120 000 000 DM stellt eine Maßnahme der Bundesregierung zur Erhöhung der langfristigen Energieversorgungssicherheit dar. Zu diesem Zweck hat die Notgemeinschaft Deutscher Steinkohlenbergbau 10 Mill. Tonnen Kohle und Koks gekauft. Die dafür von der Bundesregierung vorgesehene Beihilfe deckt die reinen Lagerhaltungskosten und Abschreibungen nur teilweise ab.

Zweck und Höhe der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die Artikel 10 der Entscheidung entspricht.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1977.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 373 600 000 ERE, d.h. 3,95 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die laufende Förderung (je Tonne) in der Bundesrepublik höher subventioniert als in Großbritannien und wesentlich niedriger als in Frankreich und Belgien.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - aufgrund der hohen Haldenbestände an Kohle und Koks sind Versorgungsschwierigkeiten nicht aufgetreten;

- die Lieferungen deutscher Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind im Vergleich zu 1976 konstant geblieben;

- Preisangleichungsgeschäfte sind 1977 nicht vorgenommen worden;

- die deutschen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise führten 1977 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher;

- die Rationalisierung der Förderung ist 1977 durch hohe Investitionen gewährleistet worden.

Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1977 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des deutschen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Genehmigung erteilt, im Kalenderjahr 1977 folgende Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus zu gewähren: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 217 500 000 DM an die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus zur Intensivierung der Investitionstätigkeit;

2. Gewährung einer Bergmannsprämie an die Schicht- und Gedingelöhner für jede unter Tage verfahrene Schicht bis zu einem Betrag von insgesamt 115 000 000 DM;

3. Förderung der Entwicklung und der Erstinnovation bis zu einem Betrag von 36 000 000 DM;

4. eine Beihilfe in Höhe von 120 000 000 DM für die Schaffung langfristiger Sicherheitsbestände.

Artikel 2

Die Bundesregierung teilt der Kommission bis zum 31. Mai 1978 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und die Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. März 1978

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission