31988D0167

88/167/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1988 S. 0018 - 0022


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1987

betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(88/167/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der interessierten Parteien zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel und gestützt auf diese Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Entscheidung vom 29. Oktober 1986, die der griechischen Regierung mit Schreiben SG(86) D/13517 vom 17. November 1986 übermittelt wurde, teilte die Kommission der griechischen Regierung mit, daß sie ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des EWG-Vertrags gegenüber dem Gesetz 1386/1983 zur Errichtung der Behörde für Unternehmenssanierung eröffnet habe (1).

Mit dem Gesetz 1386/1983 wurde die Behörde für Unternehmenssanierung (OÄ) errichtet. Aufgabe dieser Behörde ist die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes durch die finanzielle Sanierung von Unternehmen gemäß dem Gesetz 1386/1983. Hierzu zählen die Einführung und Anwendung moderner Techniken aus dem Ausland und deren Entwicklung in Griechenland sowie die Schaffung staatlicher und halbstaatlicher Unternehmen.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die Behörde in folgenden Bereichen tätig: Übernahme der Leitung und des Betriebs von Unternehmen, die sich in der Erneuerung befinden, oder von sozialisierten Unternehmen; Beteiligung am Kapital von bestehenden oder zu gründenden Unternehmen; Gewährung von Darlehen an Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, und Übernahme von Bürgschaften für solche Darlehen; Begebung von Anleihen in Griechenland und im Ausland gemäß den einschlägigen Bedingungen und Verfahren; Erwerb von Schuldverschreibungen des Staates oder staatlich kontrollierter Organisationen und Übernahme von Obligationen von Unternehmen, Organisationen und Banken; Übertragung von Aktien insbesondere an Arbeitnehmer oder ihre Interessenvertreter, an Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, an gemeinnützige Einrichtungen, soziale Körperschaften oder Privatpersonen; Aufnahme von staatlich verbürgten und unverbürgten Darlehen des griechischen Staates, der Bank von Griechenland und anderer Finanzinstitute in Griechenland oder im Ausland sowie Annahme von Geldeinlagen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, staatlicher Einrichtungen sowie von Unternehmen, an denen sie beteiligt sind.

Die Anwendung des Gesetzes 1386/1983 auf ein Unternehmen und dessen Übernahme durch die Behörde erfolgt durch Erlaß des Wirtschaftsministers nach Anhörung der Stellungnahme eines beratenden Ausschusses. Für eine Übernahme muß zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt sein: Das Unternehmen hat aus finanziellen Gründen seine Geschäftstätigkeit unterbrochen oder eingestellt; es hat seine Zahlungen eingestellt; es befindet sich in einem Vergleichs- oder einem Konkursverfahren oder einer anderen Form der Auflösung; seine Verschuldung übersteigt sein Grundkapital und seine offenen Reserven um das Fünffache, und es ist offensichtlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen; das Unternehmen ist wichtig für die Landesverteidigung oder für die Nutzung der natürlichen

Reichtümer des Landes; es hat die Inanspruchnahme des Gesetzes selbst beantragt.

Die Anwendung des Gesetzes erfolgt nach folgendem Verfahren: Der Wirtschaftsminister veröffentlicht im Amtsblatt einen Beschluß zur Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen aufgrund eines Antrags entweder des Unternehmens, des staatlichen Arbeitsamtes, einer staatlichen Bank mit fälligen Forderungen an das Unternehmen, von Gläubigern des Unternehmens oder des Treuhänders, des Zwischeneigentümers bzw. des Konkursverwalters.

Mit Veröffentlichung dieses Beschlusses kann die Behörde die Leitung des betreffenden Unternehmens übernehmen. Sie trifft als erstes Vorkehrungen zur Sicherung der Verbindlichkeiten des Unternehmens, um sein Fortbestehen entweder durch Erhöhung des Grundkapitals über die Zeichnung neuer Anteile oder durch die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Aktien bzw. die Umstrukturierung bestehender Verbindlichkeiten zu sichern.

II

Die griechische Behörde für Unternehmenssanierung ist eine halbstaatliche Organisation. An ihrem Grundkapital sind der griechische Staat, die Gebietskörperschaften, die Arbeitnehmervertretungen, die staatlich kontrollierten Banken und staatlichen Unternehmen beteiligt. An ihrer Spitze steht ein Verwaltungsrat mit einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden durch Beschluß des Wirtschaftsministers ernannt und entlassen, ein Mitglied wird vom griechischen Gewerkschaftsbund und die übrigen Mitglieder werden in der Hauptversammtlung der Anteileigner ernannt. Die Behörde genießt in allen Bereichen der Rechtsprechung und gegenüber der öffentlichen Verwaltung sämtliche Vorrechte des Staates.

Die finanziellen Mittel der Behörde werden vom Staat bereitgestellt. Das Grundkapital von 2 Milliarden Drachmen in Form von 200 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Drachmen wurde vom Staat innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gezeichnet. Durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Beschluß des Wirtschaftsministers wurde das Kapital auf insgesamt 5 Milliarden Drachmen erhöht. Entsprechend dem Gesetz 1386/1983 stammen die Mittel der Behörde aus Zuweisungen aus dem Haushalt des Wirtschaftsministeriums, aus staatlichen Investitionsprogrammen, sonstigen Zuweisungen, Geschenken, beantragten Zuwendungen sowie aus Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten. Maßnahmen der Behörde zur Durchführung der Beschlüsse des Wirtschaftsministers betreffend die Sanierung von Unternehmen, auf die das Gesetz Nr. 1386/1983 angewandt wird, sind von allen Steuern, Gebühren und Abgaben an den Staat oder an dritte Parteien mit Ausnahme der von Gebietskörperschaften erhobenen Abgaben befreit.

Die Behörde ist aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben, ihres besonderen Status und der Herkunft ihrer Finanzmittel Teil des öffentlichen Sektors. Ihre Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Entscheidung der Kommission zur Anwendung von Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen an Unternehmenskapital, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG (84) D/11853 vom 17. September 1984 übermittelt wurde. Diese Mitteilung enthielt eindeutige Leitlinien der Kommission für Tätigkeiten entsprechend dem Aufgabengebiet der Behörde. Ein Tätigwerden des Staates wird demnach von vornherein als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag eingestuft, wenn es auf eine Weise erfolgt, deren eine Privatperson oder juristische Person auf dem freien Markt sich nicht bedienen würde. Tätigkeiten dieser Art müssen daher der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet werden. Unter den geschilderten Voraussetzungen findet diese Begriffsbestimmung auf den Tätigkeitsbereich der Behörde für Unternehmenssanierung Anwendung.

Die Umwandlung der fälligen Schulden eines Unternehmens in Aktienkapital durch die Behörde ist insofern als staatliche Beihilfe anzusehen, als dem Unternehmen umfangreiche Zinszahlungen erspart bleiben und durch die Bereinigung seiner Bilanz finanzielle Vorteile verschafft werden, die im Normalfall nicht gewährt würden. Die Behörde kann diese Vorteile nur aufgrund ihrer Finanzmittel, ihrer Befugnisse und ihres Status als halbstaatliche Einrichtung gewähren.

Die Behörde saniert Unternehmen, auf die ein Grossteil der griechischen Industrieproduktion und der griechischen Ausfuhren entfällt. Diese Unternehmen stehen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb mit Unternehmen, die vergleichbare Vorteile wie die von der Behörde gewährten Hilfen nicht in Anspruch nehmen können. Es handelt sich somit um staaliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, was mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Die Prüfung des Gesetzes 1386/1983 hat ergeben, daß die Bestimmungen über das Verfahren zur Erhöhung des Kapitals von Unternehmen, die der Aufsicht der Behörde unterstellt werden, gegen Artikel 25 ff. und 29 ff. der Richtlinie 77/91/EWG (1), 2. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, verstossen. Wenn eine Beihilfen umfassende Maßnahme eines Mitgliedstaates gegen andere Regeln als die Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen verstösst, dürfen die Verfahren nach Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, die der Kommission einen weiten Ermessensspielraum einräumen, nicht zu Ergebnissen führen, die diesen Regeln zuwiderlaufen. Die Kommission kann deshalb ihre Befugnisse nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erst wahrnehmen, nachdem diese Verstösse beseitigt worden sind.

III

Im Rahmen des Verfahrens und der Konsultierung anderer interessierter Parteien hat die griechische Regierung mit Schreiben 3082.26/194 vom 8. Januar 1987 eine förmliche Erwiderung abgegeben. Stellungnahmen wurden von den Regierungen zweier Mitgliedstaaten und einem Industrieverband abgegeben. Ferner sind sechs Stellungnahmen seitens griechischer Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens eingegangen.

In ihrem Erwiderungsschreiben auf die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag bestritt die griechische Regierung, daß die Umwandlung der Unternehmensschulden in Anteilskapital einer Beihilfe gleichkomme, da es sich hierbei nicht um die Zuführung neuen Kapitals, sondern lediglich um eine technische Umstellung in den Büchern des Unternehmens handele. Sie rechtfertigt diese Praktiken unter anderem damit, daß diese Unternehmen aufgrund der Beschaffenheit des Kapitalmarktes in Griechenland und insbesondere der nur schwach entwickelten Aktienbörse in Schwierigkeiten geraten seien und Darlehen zu hohen Zinssätzen hätten aufnehmen müssen.

Das Gesetz 1386/1983 und die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung wurden von der griechischen Regierung vor allem damit gerechtfertigt, daß sie die erforderliche Antwort auf die besondere wirtschaftliche Lage und Gegebenheiten Griechenlands darstellten und zur Durchführung des wirtschaftlichen Reformprogrammes erforderlich seien. Bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages müsse die Kommission das Protokoll Nr. 7 zur griechischen Beitrittsakte berücksichtigen, wonach den Zielen des Wirtschaftswachstums und der Hebung der Lebenshaltung der Bevölkerung bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag Rechnung getragen werden müsse. Neben einer eingehenden Erläuterung der Tätigkeiten der Behörde machte die griechische Behörde Angaben zu den von ihr sanierten Unternehmen und erklärte sich bereit, der Kommission bedeutsame Sanierungsfälle mitzuteilen.

Im Rahmen eines getrennten Briefwechsels und in Gesprächen kündigte die griechische Regierung an, daß die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes 1386/1983 geändert werden würden, um sie mit den bereits erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG in Einklang zu bringen.

IV

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels sind auf die Tätigkeiten der Behörde nicht anwendbar, da diese die dort geforderten Voraussetzungen nicht erfuellen. In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit ist im Rahmen der Gemeinschaft und nicht auf der Ebene eines einzelnen Mitgliedstaates zu ermitteln. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages zu genügen, sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 bei der Bewertung einer Beihilfe oder einer Beihilfenregelung eng auszulegen. Sie dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte ohne die Beihilfe nicht wirksam genug wären, um die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das geeignet ist, eines der Ziele dieser Ausnahmebestimmungen zu verwirklichen.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) (Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht) kann man zwar davon ausgehen, daß Griechenland diese Voraussetzungen erfuellt, doch muß man berücksichtigen, daß mit regionaler Entwicklung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung im wesentlichen die Bereitstellung von Beihilfen für Neuinvestitionen oder umfangreiche Erweiterungen oder Umstellungen von Unternehmen im Rahmen umfangreicher Investitionen in Sachanlagen und die damit verbundenen Kosten gemeint sind. Die Anwendung des Gesetzes 1386/1983 durch die Behörde für Unternehmenssanierung auf Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, und die damit verbundene Sanierung ihrer Bilanz rechtfertigen nicht die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen.

V

Auch die Ausnahmevorschrift von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) erster Teil kann für das Gesetz 1386/1983 nicht geltend gemacht werden, da dieses nicht auf die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse gerichtet ist, sondern ganz allgemein auf die Entwicklung der griechischen Volkswirtschaft abzielt.

Der zweite Teil dieser Ausnahmebestimmung (Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates) kommt dagegen zum Zuge. Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hatte sich bis Oktober 1985 immer mehr verschlechtert. Die inneren und äusseren Ungleichgewichte hatten eine Lage geschaffen, die ein entschlossenes Handeln der Regierung erforderlich machte. Als im September 1985 ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftraten und die Drachme unter Druck geriet, verabschiedete die Regierung am 11. Oktober 1985 ein Programm zur Stabilisierung und Erholung der Wirtschaft, das folgende Maßnahmen vorsah: Abwertung der Drachme um 15 %, Einführung eines Bardepots bei der Einfuhr ohne Zinsvergütung, Neugestaltung der Lohnindexierung, eine Steuerreform und eine restriktivere Kredit- und Geldpolitik. In Anerkennung der möglichen Folgen dieser Schwierigkeiten Griechenlands genehmigte die Gemeinschaft Maßnahmen, die normalerweise als Verstoß gegen den Vertrag angesehen worden wären, und wandte die in Artikel 108 des Vertrages vorgesehenen Maßnahmen an. Griechenland erhielt daraufhin ein Darlehen der Gemeinschaft von 1 750 Millionen ECU sowie die Erlaubnis, für eine begrenzte Zeit weiter Ausfuhrsubventionen zu gewähren. Als dieses Sanierungsprogramm eingeführt wurde, waren viele griechische Unternehmen infolge der bisherigen Lohnpolitik, des Kündigungs- bzw. Entlassungsschutzes, der Preisüberwachung, der hohen Zinsen und der Überbewertung der griechischen Drachme bereits in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der griechischen Unternehmen ist unbedingt erforderlich, wenn die Ziele des Sanierungsprogrammes verwirklicht werden sollen. Das Gesetz 1386/1983 und die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung können demnach als Bestandteil des Sanierungsprogramms vom Oktober 1985 angesehen werden, mit dem die Fehlentwicklungen der Vergangenheit korrigiert werden sollen. Bisher ist die Behörde bei insgesamt 45 Unternehmen tätig geworden, von denen 22 als nicht sanierungsfähig aufgelöst wurden. Auf die verbleibenden 23 Unternehmen entfallen rund 20 % der in Griechenland in der gewerblichen Industrie beschäftigten Arbeitnehmer und ein wesentlich höherer Anteil der Industrieproduktion und des Aussenhandels. Die Stillegung eines so grossen Teils der griechischen Industrie würde die Erfolgsaussichten des Sanierungsprogramms erheblich beeinträchtigen. Die Anwendung des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf das Gesetz 1386/1983 und die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung erscheinen somit vor allem im Hinblick auf das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte vertretbar.

In ihrer Entscheidung zur Befürwortung einer allgemeinen Beihilferegelung kann die Kommission nach Maßgabe ihrer Bewertung dieser Regelung Auflagen machen, einschließlich der Verpflichtung, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung der Kommission zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können. Hierbei muß die Kommission den Erfordernissen der von der Gemeinschaft verfolgten Politik Rechnung tragen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 730/79 - Philip Morris gegen Kommission (Slg. 1980, S. 2671 -, wo der Gerichtshof in den Urteilsgründen Nr. 24 und 25 festgestellt hat, daß die zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) erforderliche Bewertung im gemeinschaftlichen Zusammenhang erfolgen muß. Im Rahmen der Überwachung einer Beihilferegelung kann die Kommission daher die Meldung wichtiger Anwendungsfälle des genannten Gesetzes verlangen und diese Regelung je nach den davon erhofften positiven Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft nach Ablauf eines bestimmten Anwendungszeitraums einer erneuten Überprüfung unterziehen. Die Kommission hatte übrigens in den weitgehend ähnlich gelagerten Fällen allgemeiner Beihilferegelungen in den Jahren 1974/75, namentlich in Dänemark, Frankreich und Italien, eine ähnliche Haltung eingenommen.

Beihilfen, die im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden sollen, müssen zur Abstellung einer ernsthaften Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates beitragen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Beihilfen ursprünglich gesunden Unternehmen, die in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sind, gewährt werden, dürfen die begünstigten Unternehmen nach der Sanierungsmaßnahme gegenüber ihren Wettbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten gleichwohl nicht in einer günstigeren Lage sein, als sie ohne diese Schwierigkeiten wären. Deshalb darf die Beihilfe weder zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten beitragen noch das Problem an eine andere Stelle verlagern, ohne zu einer umfassenden Lösung der sozialen und industriellen Probleme der Gemeinschaft beizutragen oder sogar zu einer mittel- oder langfristigen Verschlechterung der Lage führen. Auch darf eine solche Maßnahme nicht die Behinderung oder gar Vereitelung besonderer in empfindlichen Bereichen durchgeführter Beihilfemaßnahmen zur Folge haben.

Die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf das Gesetz 1386/1983 erscheint nicht angezeigt, da es nicht auf die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete oder Bereiche im Sinne der von der Kommission in ihren Entscheidungen betreffend staatliche Beihilfen vorgenommenen Auslegung dieses Artikels abzielt. Das Gesetz 1386/1983 enthält keinerlei Zielvorgaben hinsichtlich der Wirtschaftsregionen. Der in diesem Gesetz zum Ausdruck kommende Begriff von einer Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten weicht von den der Kommission üblicherweise unterbreiteten Konzepten insofern ab, als eine solche Entwicklung, vor allem im Falle von Rettungsbeihilfen, normalerweise mit einem Umstrukturierungsprogramm, meist in Form von Kapazitätsabbau, Rationalisierung der Produktion usw. verbunden ist. Die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung hingewgen sind auf die finanzielle Sanierung von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen begrenzt. Weder für das Gesetz 1386/1983 noch für sein ökonomisches Umfeld gibt es in den letzten Jahren bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen einen Präzedenzfall.

All dies berechtigt zu dem Schluß, daß das Gesetz 1386/1983 die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) erfuellt. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes in der oben erwähnten Rechtssache Philip Morris sowie sonstigen Aspekte des fraglichen Gesetzes muß die Kommission jedoch weiterhin in der Lage sien, die Durchführung der fraglichen Maßnahmen zu überwachen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erhebt unter folgenden Voraussetzungen gegen die Durchführung des Gesetzes 1386/1983 keine Einwände:

1. Die griechische Regierung ändert bis zum 31. Dezember 1987 die strittigen Bestimmungen des Gesetzes 1386/1983, um sie mit Artikel 25 und 26 sowie 29 und 30 der Richtlinie 77/91/EWG in Einklang zu bringen. 2. Die nachstehend angegebenen Auflagen gelten solange, wie die gegenwärtigen Bestimmungen des Gesetzes 1386/1983 für die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung maßgeblich sind. Sie gelten weiterhin für Maßnahmen der Behörde, die vor der vorgesehenen Änderung ihres Status und ihrer Satzung durchgeführt worden sind:

a) Die griechische Regierung meldet der Kommission die Einzelfälle der Anwendung dieses Gesetzes auf Unternehmen mit wenigstens 300 Beschäftigten in einem nicht empfindlichen Wirtschaftszweig und wenigstens 100 Beschäftigten in einem empfindlichen Wirtschaftszweig;

b) die griechische Regierung trägt dafür Sorge, daß bei der Übernahme von Unternehmen durch die Behörde für Unternehmenssanierung gemäß dem Gesetz 1386/1983 keine Ausweitung von Kapazitäten bzw. von zusammengerechneten Kapazitäten im Falle von Zusamenschlüssen oder der Übernahme von Unternehmen erfolgt und daß die erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, um das Fortbestehen der betreffenden Unternehmen zu gewährleisten;

c) die griechische Regierung meldet der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag alle Beihilfen, die sie im Rahmen anderer griechischer Beihilfeprogramme Firmen zu gewähren beabsichtigt, für welche die Behörde für Unternehmenssanierung bereits tätig geworden ist;

d) die griechische Regierung trägt dafür Sorge, daß die Behörde für Unternehmenssanierung die besonderen Vorschriften über Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie, des Schiffbaus und des Kunstfasersektors einhält.

Artikel 2

Die griechische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1987

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 332 vom 24. 12. 1986, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1.