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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1548

7.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1548 DES RATES

vom 8. Juni 2026

über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/2139 des Rates (1) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (im Folgenden „Protokoll“) am 6. Oktober 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Ziel des Protokolls ist es, es den Unionsschiffen zu ermöglichen, in der Fischereizone der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „São Tomé und Príncipe“) Fischfang zu betreiben, und die Union und São Tomé und Príncipe in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik zu entwickeln, eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe und im Atlantik zu fördern und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Kontrolle und Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich seiner Durchführungsprotokolle, betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen der Durchführungsprotokolle annehmen. Um die Genehmigung der Änderungen des Protokolls zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(5)

Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls werden genehmigt, sofern sie nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(6)

Da das Protokoll eine Laufzeit von mehr als einem Haushaltsjahr hat, können die damit verbundenen Mittelbindungen gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Laufzeit des Protokolls auf jährliche Zahlungen aufgeteilt werden.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 20. August 2025 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der gemäß Artikel 9 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss annimmt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (5).

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VAFEADES


(1)  Beschluss (EU) 2025/2139 des Rates vom 30. September 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (ABl. L, 2025/2139, 22.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2139/oj).

(2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/894/oj.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss zu verabschiedenden Änderungen des Protokolls

1.   

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls anzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, mit der Regierung von São Tomé und Príncipe zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 des vorliegenden Anhangs — im Namen der Union vorgeschlagene Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls und folglich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls;

b)

die Durchführungsmodalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 7 des Protokolls;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Unionsschiffe;

d)

die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Protokolls.

2.   

Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

3.   

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage der unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen dargelegt sind (im Folgenden „vorbereitendes Dokument“).

4.   

Der in dem vorbereitenden Dokument vorgeschlagene Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität im Rat entsprechende Anzahl von Mitgliedstaaten — gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union — lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab, je nachdem, welches von beidem früher eintritt . Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

5.   

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

6.   

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

7.   

In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1548/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)