32002D0244

2002/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.1663 — Alcan/Alusuisse (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 694)

Amtsblatt Nr. L 090 vom 05/04/2002 S. 0001 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2000

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

Sache Nr. COMP/M.1663 - Alcan/Alusuisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 694)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/244/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. September 1999 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens ein, wonach Alcan Aluminium Limited ("Alcan") die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Alusuisse Lonza Group AG ("Alusuisse") erwirbt.

(2) Am 24. September 1999 wurde festgestellt, dass die Anmeldung unvollständig war. Die Parteien übermittelten die fehlenden Angaben am 6. Oktober 1999. Mit Wirkung vom 7. Oktober 1999 gilt die Anmeldung als vollständig.

(3) Mit Entscheidung vom 10. November 1999 stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Die Kommission leitete dementsprechend das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein.

1. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

(4) Alcan ist ein kanadisches Unternehmen, das in allen Bereichen der Aluminiumindustrie vom Bauxitabbau über die Aluminiumoxidraffination, Energieerzeugung, Aluminiumverhüttung, Aluminiumverarbeitung und -recycling bis hin zu Forschung und Entwicklung tätig ist.

(5) Alusuisse ist eine Schweizer Gesellschaft, die ebenfalls auf allen Stufen der Aluminiumindustrie tätig ist. Ihre Aktivitäten umfassen den Bauxitbergbau, Tonerderaffinierung, Aluminiumverhüttung, Walzprodukte, Verpackungen, Wiederverwertung, Forschung und Entwicklung.

(6) Am 11. August 1999 vereinbarten Alcan, Alusuisse und der integrierte französische Aluminiumhersteller Pechiney, ihre Geschäftsbereiche Aluminium und Verpackungen zusammenzulegen. Gemäß Absichtserklärung und Fusionsabkommen, die von den drei Unternehmen unterzeichnet wurden, wird Alcan zwei getrennte und unabhängige Anteilaustauschangebote machen, eines für die Anteile von Alusuisse und das andere für die Anteile von Pechiney. Jedes der zwei Angebote steht für sich allein; sie sind nicht voneinander abhängig, und es ist möglich, dass eine Transaktion ohne die andere geschieht. Angaben der Parteien zufolge wird Alcan zuerst ein Angebot für die Anteile von Alusuisse und danach ein Angebot für Pechiney abgeben. Jedes Angebot kann somit als eine eigenständige Konzentration betrachtet werden. Dieses Entscheidung betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle über das Unternehmen Alusuisse durch Alcan.

2. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(7) Die beteiligten Unternehmen weisen gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4) auf. Der gemeinschaftsweite Umsatz sowohl von Alcan als auch von Alusuisse übersteigt 250 Mio. EUR, doch erzielen die beiden Unternehmen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

3. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

(8) Bei den fusionierenden Parteien handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, die auf allen Stufen der Aluminiumherstellung und -verarbeitung tätig sind: Bauxitabbau, Aluminiumoxidraffination, Aluminiumverhüttung. Das aus der Verhüttung(5) gewonnene Primäraluminium wird zu Halbzeug verarbeitet (Flachwalzprodukte oder Strangpressprofile). Das Halbzeug kann dann zu Fertigerzeugnissen weiterverarbeitet werden. Halbzeug und Fertigerzeugnisse finden in weiten Teilen der Wirtschaft Verwendung, z. B. im Transportgewerbe, im Bauwesen, in der Verpackungsindustrie und in der Elektroindustrie.

(9) Auf den Aluminiummärkten sind unterschiedlich organisierte Unternehmen tätig. Bei den Parteien handelt es sich in beiden Fällen um vertikal integrierte Unternehmen. Andere auf dem EWR-Markt tätige integrierte Unternehmen sind Pechiney, VAW, Alcoa, Norsk Hydro und Hoogovens. Daneben gibt es eine große Anzahl nicht integrierter Aluminium verarbeitender Unternehmen, die Primäraluminium oder flachgewalztes Aluminium als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Aluminium-Fertigerzeugnissen verwenden. Auf den verschiedenen Endproduktmärkten können die Parteien sowohl als Lieferanten als auch als Wettbewerber gegenüber kleineren nachgelagerten, nicht integrierten Aluminium verarbeitenden Unternehmen oder Herstellern auftreten.

(10) Die Kommission stellt fest, dass der geplante Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf den Märkten für Aluminiumoxidtrihidrat, Lithobleche und halbfeste Behälter begründen wird.

3.1.1. ALUMINIUMOXIDTRIHYDRAT

Definition des sachlich relevanten Marktes

(11) Tonerde (Aluminiumoxid) wird produziert, indem man Bauxit raffiniert und größtenteils in der Verhüttung von Primäraluminium (Hütte-Aluminiumoxid (SGA)) verwendet. Aluminiumfeinsthydroxid (auch Aluminiumtrihydrat, "ATH") ist ein Zwischenprodukt aus dem MT-Produktionsprozess. ATH wird bevorzugt als Flammschutzmittel eingesetzt. Dafür wird ein besonders feines, verdichtetes ATH mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt (in der Regel über 35 %) genutzt. Seine flammenhemmenden Eigenschaften beruhen auf diesem hohen Feuchtigkeitsgehalt. Eine andere Form von eigens entwässertem ATH wird als Papierfarbstoff oder bei der Wash- und Reinigungsmittelproduktion genutzt. Das für diese Anwendungen genutzte ATH hat einen höheren Korndurchmesser und verfügt über aufhellende bzw. glanz- und glätteverbessernde Eigenschaften. Eine dritte Sorte schließlich, aktiviertes ATH, wird in der Herstellung von Keramikerzeugnissen und feuerfesten Materialien und der Oberflächenbehandlung verwertet.

(12) Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass ATH, das als Flammschutzmittel verwendet wird, einen eigenständigen Produktmarkt vis à vis anderer Grade und Arten von Tonerde darstellt.

Substituierbarkeit auf der Angebotsseite

(13) Die Anbietersubstitution des Flammenverzögerers ATH ist sehr niedrig. Nur sehr wenige Aluminiumoxidraffinerien bieten diesen Stoff zurzeit im EWR an. Da sich die meisten Raffinerien auf metallurgisches Aluminiumoxid spezialisiert haben, verfügen sie nicht über die erforderlichen mechanischen Anlagen zur Aussonderung von ATH zwischen Filter und Kalzinierofen, oder sie können nur ATH produzieren, das hohe organische Bauxitrückstände enthält und damit als Flammenschutzmittel ungeeignet ist. Die großen Anbieter von ATH als Flammenschutzmittel sind Alcan, Alusuisse, Nabaltec und Alcoa.

(14) Die Marktanalyse der Kommission hat ergeben, dass ein Preisanstieg von 5-10 % wegen der hohen Opportunitätskosten und Investitionen nicht unmittelbar zu einem Marktzutritt neuer Anbieter führen würde. Ein geringer Preisanstieg reichte, auch wenn er von Dauer wäre, für sich genommen auch nicht aus, um einen vorhandenen Anbieter zu einem Kapazitätsausbau zu veranlassen, da dieser schwerfällig und teuer wäre. Kurz- bis mittelfristig wäre ein Preisanstieg bei Flammenschutz-ATH rentabel.

Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite

(15) ATH für Flammenschutzzwecke bildet gegenüber anderen Sorten von Aluminiumoxid und anderen Flammenschutzmitteln einen separaten Produktmarkt. Flammschutzmittel sind Additiva, die organischen Materialien wie Kunststoff, Textilien oder Holz beigemischt oder aufgetragen werden. Durch sie wird die statistische Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung reduziert, da sie die Feuerfestigkeit zahlreicher potenzieller brennbarer Materialien erhöhen. Die zunehmende Verwendung von Flammschutzmitteln in leicht entflammbaren Materialen und vor allem in Kunststoffteilen wie Kabeln und Drähten wird durch staatliche Reglementierung und das Sicherheitsbewusstein der Verbraucher gefördert.

(16) Wie unter Erwägungsgrund 11 erwähnt werden andere Sorten ATH als Füllmittel in der Papierindustrie und als Oxide bei der Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln, Keramik, feuerfesten Materialien usw. verwendet. Die jeweiligen ATH-Sorten unterscheiden sich in Partikelgröße, Morphologie, α-Aluminiumoxidgehalt(6) und Fremdstoffen. Je nach Endanwendung kann nur eine bestimmte Aluminiumoxidsorte verwendet werden. Das feinkörnige verdichtete ATH, das als Flammschutzmittel genutzt wird, ist z. B. nicht durch für die anderen o. g. Verwendungen geeignetes ATH ersetzbar und umgekehrt.

(17) Die Wirksamkeit eines Flammschutzmittels unterscheidet sich von einem brennbaren Material zum anderen. Da für Gebäude und andere öffentliche überdachte Anlagen immer strengere Brandschutzvorschriften gelten, müssen die dort verbauten Kunstoffteile besonderen Feuerfestigkeitsanforderungen gerecht werden.

(18) ATH hat einen niedrigen Giftstoffgehalt und wirkt rauchverhindernd. Größtes Anwendungsgebiet für ATH ist Polyäthylen und seine Mischpolymerisate, gefolgt von ungesättigten Polyestern, Kautschuk und Kunststoffen. Endverwendungsmärkte sind Teppichrücken, elektrische Anwendungen wie Kabel und Drähte, Transportbänder und extrudierte Kunststoffprodukte. Die zunehmende Verwendung von ATH beruht vor allem auf dem Wachstum bei feuerhemmenden Plyolefinen und insbesondere Polyäthylen. Bestimmte Mischpolymerisate wie Äthylen/Vinylacetat in Verbindung mit Polyäthylen und Polypropylen werden in zunehmendem Maße für die Ummantelung oder Beschichtung von Kabeln und Drähten und für unterirdisch verlegte Telekommunikationskabel verwendet. Eine weitere Ursache für den wachsenden ATH-Verbrauch ist der Trend, Bodenbeläge aus PVC in öffentlichen Gebäuden durch synthetische Gummistoffe zu ersetzen.

(19) Für die o. g. Anwendungen bieten halogenhaltige Flammschutzmittel eine Alternative. Diese bieten zwar einen wirkungsvollen Feueurschutz, sind aber toxisch und erzeugen mehr Rauch als inorganische Flammschutzmittel. Wegen des wachsenden Umweltbewussteins wird damit gerechnet, dass halogenierte Flammschutzmittel auf absehbare Zeit völlig durch inorganische Flammschutzmittel und insbesondere ATH ersetzt werden. Da Kunststoffteile unter dem LSOH-Label (low smoke, zero halogen) hergestellt werden, ist ATH dort nicht durch halogenierte Flammschutzmittel substituierbar. Für LSOH-Produkte gibt es eine separate Nachfrage von Unternehmen, die Kabel und andere Kunststoffteile für die Baubranche herstellen. Solche Hersteller können von den ATH-Produzenten leicht ausgemacht und mittels Preisfestsetzung diskriminiert werden. Eine Preiserhöhung gegenüber Herstellern von LSOH-Kunststoffteilen wäre deswegen für das fusionierte Unternehmen rentabel.

(20) Mit Blick auf die Nachfrage nach LSOH-Flammschutzmitteln haben die Parteien auf ein anderes Alternativprodukt mit ähnlichen Eigenschaften wie ATH hingewiesen: Magnesiumdihydroxid (MDH). Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass MDH dem gleichen Produktmarkt zuzurechnen ist wie ATH. Technische und wirtschaftliche Unterschiede schränken die nachfrageseitige Substituierbarkeit zwischen ATH und MDH ganz erheblich ein. Die Verwendung von MDH kann doppelt so teuer sein (nach Angaben mancher Nutzer sogar drei- bis viermal teurer). Dies liegt zum Teil am Preisunterschied zwischen beiden Stoffen, aber auch an dem Umstand, dass für eine gleich hohe Feuerfestigkeit mehr MDH verwendet werden muss. Der hohe MDH-Bedarf wiederum kann wichtige mechanische Eigenschaften der Bauteile wie Verformbarkeit und Stoßfestigkeit negativ beeinflussen. Außerdem ist eine gleichförmige Verteilung der MDH-Partikel in Kunststoff angeblich schwierig. Zudem treiben die erforderlichen höheren Verarbeitungstemperaturen die MDH-Kosten gegenüber ATH weiter in die Höhe. Die Zersetzung von ATH beginnt bei 230 °C, wobei ein Drittel der ursprünglichen Masse als Wasserdampf freigesetzt wird, die von MDH hingegen erst bei 340 °C. Der Temperaturunterschied bei der thermischen Zersetzung bewirkt, dass MDH für die Verwendung in bestimmten polymerhaltigen Materialien wie thermoplastischen Kunststoffen (z. B. Polypropylen), bei denen Verarbeitungstemperaturen von über 200 °C erreicht werden, besser geeignet sein mag. Unterhalb dieser Temperaturschwelle ist ATH unter finanziellen wie technischen Gesichtspunkten das vorteilhafteste Füllmittel.

(21) ATH wird daher in LSOH-Mischpolymerteilen für Anwendungen wie Kabel, Drähte und Fußböden so deutlich bevorzugt, dass andere Flammschutzmittel praktisch vom Markt ausgeschlossen sind. Hersteller dieser Erzeugnisse haben in Beantwortung der Kommissionsuntersuchung angegeben, dass sie im Falle eines Anstiegs des ATH- Preises um 5-10 % nicht auf andere Flammschutzmittel umsteigen würden. Einige wiesen auf die hohen Umstellungskosten hin, da ATH durch eine Kombination mehrerer anderer Flammschutzmittel ersetzt werden müsste, wozu die Entwicklung neuer Formeln und die Zulassung der jeweiligen Endprodukte durch die Abnehmer erforderlich seien.

Schlussfolgerung zur Definition des relevanten Produktmarkts

(22) Aus obigen Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass für feinkörniges, verdichtetes ATH, wie es als Flammschutzmittel bei der Herstellung von LSOH-Mischpolymerteilen verwendet wird, ein separater Produktmarkt besteht.

Definition des geografisch relevanten Marktes

(23) Der geografisch relevante Markt für ATH reicht nicht über den EWR hinaus. Dies dürfte im Wesentlichen an Umschlag, Logistik und Transportkosten liegen. Die Abnehmer von ATH in der Chemie- und Kunststoffindustrie sind auf die zeitgerechte Anlieferung kleiner Einheiten angewiesen, deren Beförderung über lange Strecken unwirtschaftlich wäre. Der hohe Feuchtigkeitsgehalt von Flammschutz-ATH erhöht die Kosten eines Langstreckentransports zusätzlich. Die Beförderung großer Mengen über lange Strecken birgt ferner die Gefahr, dass das Produkt verdirbt und unbrauchbar wird. Bisher wurden nur geringe Mengen in den EWR eingeführt, die etwa 4 % des Gesamtverbrauchs entsprechen.

(24) Nach Ansicht der Parteien wird ATH weltweit gehandelt, so dass Käufer auf alternative Anbieter außerhalb Europas zurückgreifen könnten. Als Lieferant käme beispielsweise Alcoa in Frage; das Unternehmen könnte mehr ATH aus Australien anliefern und im Rotterdamer Walzwerk Moerdijk walzen. Reynolds könnte feuchtes ATH aus den USA liefern. Ferner könnte Alunorte hochwertiges feuchtes ATH aus Brasilien einführen, und Huber (Solem) liefert bereits zerkleinertes ATH hoher Qualität aus den USA. Aus Japan schließlich könnten Sumitomo, Showa Denko und Hungalu ATH nach Europa liefern; das letztgenannte Unternehmen hat erst vor kurzem seine Produktionskapazitäten um 10 kt ausgefälltes ATH/Jahr erweitert und wirbt aktiv in der EU für sein ATH.

(25) Die Kommission hat die genannten Alternativen am Markt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abnhemer sie als Ersatz für lokale Anbieter für ungeeignet halten. Nach einigen Großahnehmern kommen Anbieter aus den USA oder Brasilien nicht in Frage, da sie nur feuchtes ATH verkaufen, das nicht als Flammschutzmittel verwendet werden kann. Ein Bezug von ATH aus Ungarn oder Fernost würde die Betriebs- und Endkosten erhöhen; die dortigen Anbieter könnten die im EWR ansässigen nicht ersetzen. Andere Abnehmer haben ihre ursprünglichen Angaben bekräftigt, wonach die Zusatzkosten einer ATH-Einfuhr den Endpreis erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte (d. h. Kabel) auf Märkten außerhalb des EWR beeinträchtigen würde. Sie würden auch bei einem Preisanstieg um 5-10 % einen Umstieg auf Importe nicht für wirtschaftlich sinnvoll halten.

(26) Aus diesen Gründen bleibt die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass der Markt für Flammschutz-ATH nicht über den EWR hinausreicht.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

(27) In Europa gibt es einige wenige Großanbieter von ATH: Alcan, Martinswerk-Alusuisse, Nabaltec und Alcoa. Auf diese Unternehmen entfallen 95 % der EWR-Produktion; die übrigen Marktanteile werden von Händlern (Eurallumina SpA, Giulini Chemie GmbH, Incemin AG, Superfos Biosector a/s) gehalten.

(28) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Produktionskapazitäten der EWR-Anbieter von Flammschutz-ATH:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Marktuntersuchung der Kommission.

(29) Die fusionierenden Unternehmen kommen gemeinsam auf einen Anteil von [65 %-75 %]*; der einzige größere Konkurrent ist Nabaltec. Alcan und Alusuisse sind die weltweit größten Hersteller von feinkörnigem, ausgefälltem verdichtetem ATH. Alusuisse ist der größte Anbieter in Europa. Am stärksten ist seine Marktstellung in Deutschland, dem größten Verbraucher von halogenfreien Flammschutzmitteln in Europa. Über seine 50%ige österreichische Tochtergesellschaft Magnifin Magnesiaprodukte ist Alusuisse auch ein großer MDH-Produzent. Der zweite größere europäische Anbieter, Alcan, liefert ATH aus seiner Aluminiumoxidraffinerie an der schottischen Burntisland-Küste. Nabaltec ist ein unabhängiger Produzent von Spezial-Aluminiumoxid. Seit Schließung seiner Bayer-Verarbeitungsanlage 1994 erwirbt Nabaltec Rohaluminiumoxid von Drittunternehmen, um es zu ATH weiterzuverarbeiten.

(30) Allein schon der hohe Marktanteil der fusionierenden Unternehmen ist ein Anzeichen für ihre Macht auf dem relevanten Flammschutzmittelmarkt. Über den hohen kombinierten Marktanteil hinaus bestätigen weitere einschlägige Faktoren, dass der geplante Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung der fusionierenden Unternehmen auf dem Markt für feinkörniges, ausgefälltes verdichtetes Flammschutz-ATH führen wird.

(31) Bei obiger Produktmarktanalyse war die Frage geprüft worden, ob einer Erhöhung des ATH-Preises durch eine Reaktion anderer Anbieter von Aluminiumoxid unterschiedlicher Reinheitsgrade oder durch einen Umstieg auf andere Flammschutzmittel erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl mittel- als auch langfristig ATH weder auf der Angebotsseite noch auf der Nachfrageseite substituierbar ist.

(32) Im Rahmen der ausführlichen Marktanalyse wurde auch untersucht, ob die Abnehmer im Falle einer dauerhaften Preiserhöhung Maßnahmen ergreifen würden, um ATH durch andere, neuartige Flammschutzmittel zu ersetzen.

(33) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hatten die Parteien argumentiert, dass die Verfügbarkeit anderer Flammschutzmittel einen Anstieg des ATH-Preises verhindern würde. Als Beispiele nannten sie Phosphorverbindungen, natürliches Di-Magnesiumhydroxid oder aus Meerwasser gewonnenes MDH, neue Stoffe wie MagShield oder Ultracarb, andere inorganische Produkte wie Zinkborat, Zinkstannat, Zinkhydroxystannat, Zinnoxid, Molybdänsäureanhydrid und Melamin.

(34) Die Kommission hat diese Alternativen am Markt bei Herstellern von LSOH-Kunststoffteilen untersucht, die Aluminiumfeinsthydroxid als Flammschutzmittel verwenden. Aus ihren Antworten ging hervor, dass auch im Falle einer dauerhaften Preiserhöhung nicht auf die genannten Ersatzprodukte umgestiegen würde.

(35) Einer der größten ATH-Abnehmer gab an, dass sämtliche in Erwägungsgrund 33 genannten Substanzen in der Branche bekannt seien und mehrere auch - in der Regel wegen ihrer synergistischen Eigenschaften als Beimischungen - genutzt würden. Kein Hersteller könnte jedoch ATH vollständig ersetzen - erst recht nicht ohne Mehrkosten. Bestimmte Phosphorverbindungen sind wirksame Flammschutzmittel, zurzeit aber mehr als fünfmal teurer als ATH. Außerdem werden im Brandfall säurehaltige Gase freigesetzt, was unter Sicherheitsaspekten als unannehmbar gilt und bei ATH nicht der Fall ist. Phosphorhaltige Materialien werden von den meisten Kunden ausdrücklich abgelehnt. Zudem ist ausgefälltes MDH drei- bis viermal teurer als ATH. Zwar nutzt ein Abnehmer dieses Material in besonderen Hochtemperatur-Anwendungen, greift aber in den übrigen Fällen auf ATH zurück. "MagShield" und "Ultracarb" weisen nach Angaben der Nutzer erhebliche technische Nachteile auf und werden höchstens in geringen Mengen Formeln hinzugefügt, bei denen ATH den Hauptbestandteil bildet. Anorganische Systeme halten sie gleichfalls höchstens als Beimischungen für synergistische ATH-formeln für sinnvoll, da ihre brandhemmende Wirkung zumeist schwach ist. Außerdem sind sie mit deutlich höheren Kosten verbunden als ATH. Bei Melamin handelt es sich um einen organischen Stoff, der hauptsächlich in synergistischen Verbindungen verwendet wird. Die Freisetzung toxischer Gase im Brandfall stellt allerdings einen erheblichen Nachteil dar. Deswegen kommt es nicht als perfektes nachfrageseitiges Substitutionsprodukt in Betracht. Nach Auffassung eines anderen Abnehmers kommt keiner der genannten Stoffe als unmittelbarer ATH-Ersatz in Frage, so dass ihre Verfügbarkeit kaum mäßigenden Einfluss auf den ATH-Preis hat. Wegen des generell äußerst hohen Kostenvorteils von ATH könnte dessen Preis massiv (vielleicht auf das Doppelte des heutigen Niveaus) steigen, bevor [ein Abnehmer]* auf die genannten Stoffe als Alternativen zurückgreifen würde. Selbst dann wären - so der Abnhemer - eine Reihe technischer Probleme zu lösen, die teilweise wahrscheinlich nicht zu bewältigen wären. Die Kommission gelangt deswegen zu der Schlussfolgerung, dass die o. g. Materialien langfristig im Falle eines anhaltenden Preisanstiegs bei ATH nicht genügend potenziellen Wettbewerb bewirken würden. Sie bilden keine Alternativen zu ATH, sondern werden ergänzend genutzt.

(36) Die Parteien haben ebenfalls geltend gemacht, dass andere ATH-Abstufungen anstelle von Aluminiumfeinsthydroxid verwendet werden könnten. Ein Preisanstieg bei ATH würde die Abnehmer zum Umstieg auf weniger feinkörnige ATH-Sorten oder feinkörnige Tonerde bewegen. Viele Schleifunternehmen seien in Europa ansässig, die ATH herstellen und als Flammschutzmittel anbieten könnten.

(37) Die Kommission hat auch diese Alternativen bei den Nutzern von Aluminiumfeinsthydroxid getestet. Ihre Reaktionen fielen insgesamt negativ aus. Vor allem die Aussage, dass andere ATH-Abstufungen anstelle von Aluminiumfeinsthydroxid verwendet werden könnten, wurde von ihnen als falsch zurückgewiesen. Andere Erdmaterialien wie ATH, MDH und Kalziumkarbonat haben zwar ähnliche brandhemmende Eigenschaften wie die ausgefällten Sorten, sind aber wesentlich grobkörniger und erreichen daher nicht die gleichen physikalischen Qualitäten. Als Beispiel wurde auf die Zugfestigkeit und die Oberflächengüte verwiesen. Wäre dies nicht der Fall, gäbe es keine Nachfrage nach ausgefällten Produkten, da diese grundsätzlich um ein Mehrfaches teurer sind als die Grundstoffe. Vor kurzem wurden eine Reihe technisch modifizierter ausgefällter Abstufungen wie die Alcan-ESD-Palette eingeführt, die bessere Verarbeitungsqualitäten ermöglichen. Mit herkömmlichen ausgefällten Materialien und erst recht mit den Grundstoffen sind solche Eigenschaften nicht zu erzielen.

(38) Im Hinblick auf die Behauptung, viele Schleifunternehmen seien in Europa ansässig, die ATH herstellen und als Flammschutzmittel anbieten könnten, fiel die Reaktion der Abnehmer gleichfalls negativ aus. Das Schleifen von ATH ist nach Auskunft der Abnehmer keine technisch einfache Operation, die ein "Schleifunternehmen" ohne weiteres beginnen könnte. Außerdem verhindern die technischen Unzulänglichkeiten erdiger Produkte ihre Nutzung in komplexeren Anwendungen.

(39) Nach Ansicht der Parteien würde eine Anhebung der ATH-Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus den Aufbau neuer Produktionskapazitäten nach sich ziehen. Ein solcher Marktzutritt würde jedoch nach Auffassung der Kommission nur in begrenztem Umfang erfolgen und nicht ausreichen, um die Marktmacht der Parteien zu beschneiden. Die Möglichkeit von Marktzutritten und ihre Folgen für den Wettbewerb auf dem ATH-Markt werden unter den Erwägungsgründen 40-44 erörtert.

(40) Nach Angaben der Parteien verfügt der alteingesessene Hersteller Nabaltec über Kapazitäten zur Produktion von 4 bis 5 kt Aluminiumfeinsthydroxids. Im Falle einer über dem Wettbewerbsniveau liegenden Preisanhebung würde er diese Kapazitäten auf den Markt bringen. Die genannten zusätzlichen Mengen würden jedoch lediglich 2,7 % des heutigen Marktvolumens ausmachen und den ATH-Preis nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen.

(41) Auch Alcoa könnte - so die Parteien - auf eine Preiserhöhung reagieren. Hierzu müsste das Unternehmen ATH möglichst billig in seinen australischen Raffinerien erzeugen, nach Europa transportieren, in großen Mengen lagern, in seinem Walzwerk im niederländischen Moerdijk weiterverarbeiten und von dort aus den Vertrieb aufnehmen. Auf diese Weise könnte Alcoa zusätzliche 10 kt ATH (6,5 % des heutigen Marktvolumens) im EWR anbieten. Gerade wegen der Unwirtschaftlichkeit von Einfuhren hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass der EWR den relevanten geografischen Markt für ATH bildet. Diese Feststellung gilt auch für Alcoa. Der mit der Erzeugung in Australien verknüpfte mögliche Kostenvorsprung würde durch die mit solchen Einfuhren verbundenen Kosten (zusätzliche Investitionen von Geld und Zeit für die Transportlogistik, Zölle, Beförderungskosten usw.) aufgezehrt. Die Marktmacht des fusionierten Unternehmens würde daher nicht durch die Einfuhren von Alcoa bedroht.

(42) Als weiteren möglichen Neuanbieter im Falle einer Preiserhöhung nannten die Parteien den ungarischen Hersteller Hungalu. Das Unternehmen hat vor kurzem zusätzliche Kapazitäten zur Produktion von feinkörnigem, ausgefälltem ATH in der Größenordnung von 10 kt aufgebaut (6,5 % des heutigen Marktvolumens). Die Parteien glauben, dass diese zusätzlichen Kapazitäten für Lieferungen in den EWR genutzt werden könnten. Schließlich behaupten die Parteien, dass Unternehmen, die über Schleifanlagen verfügen, binnen weniger Monate nach einer Preiserhöhung zerriebenes ATH auf den Markt bringen könnten.

(43) Die Kommission glaubt kaum, dass solche Unternehmen, deren Kerngeschäft anderweitig ausgerichtet ist, als ATH-Lieferanten auf dem Markt Fuß fassen könnten. Sie hätten keine Kontrolle über die Produktions-/Lieferkette, da sie von der Belieferung durch die Erzeuger von Roh-ATH abhängig wären. Dann müssten sie das nötige Knowhow und die erforderliche Technologie erwerben, um das Roh-ATH in flammschutztaugliches feinkörniges, ausgefälltes verdichtetes ATH weiterzuverarbeiten. Damit würden sich ihre Kosten wahrscheinlich so weit erhöhen, dass sie den überhöhten Preis des fusionierten Unternehmens nicht mehr unterbieten könnten. Dadurch kann auch ein Marktzutritt behindert werden. ATH-Abnehmer legen großen Wert auf qualitativ hochwertiges Material. Sie sind gegenüber ihren Kunden auskunftspflichtig und müssen deren Zustimmung einholen, wenn sie den Lieferanten ihrer Flammschutz-Verbindungen wechseln wollen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass so geringe Marktzutrittsaussichten das fusionierte Unternehmen von wettbewerbswidrigen Preiserhöhungen abhalten werden.

(44) Außerdem würde sich, selbst wenn sämtliche genannten potenziellen Anbieter gleichzeitig mit der Hoechstmenge der angegebenen Kapazitäten auf den Markt drängten, der Marktanteil der Parteien nur von [65 %-75 %]* auf [55 %-65 %]* senken. Das fusionierte Unternehmen wäre immer noch mit weitem Abstand der größte einheimische Hersteller und Anbieter von ATH auf dem europaïschen Flammschutzmittelmarkt. Diese maximale mögliche Antwort auf eine Preiserhöhung käme einem Verlust von [5 %-15 %]* Marktanteilen gleich; dies würde nicht ausreichen, um eine Preiserhöhung über das Wettbewerbsniveau hinaus unrentabel zu machen.

(45) Ferner führten die Parteien aus, dass vorhandene Überkapazitäten einen übermäßigen Preisanstieg verhindern würden. Nach Auskunft der ATH-Abnehmer wurden die Preise in Europa erst vor kurzem erhöht. Diese Preiserhöhung steht im Widerspruch zu dem Argument der Parteien, dass Überkapazitäten die Preise dämpfen würden. Mehrere Abnehmer erwähnten überdies ihre Schwierigkeiten, den gesamten ATH-Eigenbedarf decken zu können. Das hat sie jedoch nicht dazu bewogen, nach Bezugsquellen außerhalb des EWR zu suchen.

(46) Da ATH bei mit niedrigeren Verarbeitungstemperaturen hergestellten LSOH-Verbindungen keine Konkurrenz durch Magnesiumhydroxid oder andere Füllmittel befürchten muss, gibt es keine Gegenmacht auf der Nachfrageseite. Die Abnehmer würden für Anwendungen, für die ATH das bestgeeignete Füllmittel darstellt, immer noch auf im EWR ansässige Lieferanten angewiesen sein. Die meisten Abnehmer antworteten auf den Fragebogen der Kommission, dass sie eine Preiserhöhung akzeptieren und auf ihre Kunden umlegen müssten, da ATH in diesen Anwendungen nicht zu ersetzen sei. Auch ihre Abnehmer würden den Kostenanstieg in Kauf nehmen, da Brandschutzvorschriften gegenüber Kostengesichtspunkten Vorrang genießen.

Schlussfolgerung

(47) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss zur Gründung einer beherrschenden Stellung der Parteien auf dem Markt für Flammschutz-ATH zur Herstellung von LSOH-Mischpolymerteilen führen wird.

3.1.2. DER MARKT FÜR FLACHWALZPRODUKTE

(48) Bei den Flachwalzprodukten handelt es sich um Aluminium-Halbzeug, das in Aluminium-Walzwerken hergestellt wird. Flachwalzprodukte werden als Ausgangsmaterial für die Herstellung von diversen Aluminium-Fertigerzeugnissen (von Aluminiumplatten für die Industrie bis zu Haushaltsfolie) verwendet. Ihre Herstellung erfolgt in mehreren Verfahrensabschnitten in Warm- und Kaltwalzwerken.

(49) Zu den Flachwalzprodukten gehören über 15 Produktarten, von denen einige bereits spezifischen Anwendungen entsprechen, während andere für verschiedene Zwecke einsetzbar sind (bei einem Großteil dieser letzteren Produkte handelt es sich um Vormaterial, das keinem spezifischen Verwendungszweck zugeordnet werden kann). In den Walzwerken können u. a. folgende Arten von Flachwalzprodukten hergestellt werden: Standardband und -bleche (1xxx, 3xxx und 5xxx), Fassadenband und -bleche, Folienvorwalzband, Getränkedosenband, Deckelband, Konservendosenband, Glanzaluminium, hartgelötete Bleche, Platten und Bleche unterschiedlicher Dicke, Lithographieband und -bleche, Lamellenband, sonstiges Dünnband (3xxx und 5xxx), Karosserieband und -bleche und wärmebehandeltes Material.

(50) Den Parteien zufolge bilden Flachwalzprodukte einen einzigen Markt, da die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite hier sehr stark ausgeprägt ist. In früheren Entscheidungen zum Aluminiumsektor hatte die Kommission Flachwalzprodukte in der Tat als ein Produktmarkt angesehen(7). Die Kommission stellt fest, dass es in diesen Entscheidungen um Aluminiumhersteller ging, die im EWR bei Flachwalzprodukten nur beschränkt vertreten waren, und die angemeldeten Zusammenschlüsse keiner eingehenden Analyse der EWR-Märkte für Flachwalzprodukte bedurften, da die Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich unproblematisch waren.

(51) Im vorliegenden Fall hat sich aus der Marktuntersuchung ergeben, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht für alle Arten von Flachwalzprodukten gleich sind. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Erstens variiert der Grad der Anbietersubstitution von einer FWP-Art zur anderen. Aluminiumwalzwerke produzieren im Allgemeinen ein ganzes Sortiment von Flachwalzprodukten, den so genannten Produktmix. Für die verschiedenen Arten von Flachwalzprodukten gelten unterschiedliche Preise. Ihre relative Rentabilität ergibt sich aus der Gewinnspanne, die mit der Herstellung eines bestimmten Flachwalzprodukts erzielt werden kann. Jede dieser Gewinnspannen trägt zur Gesamtrentabilität des Walzwerks bei. Da das Walzwerk letztlich eine Maximierung seiner Rentabilität anstrebt, versuchen Aluminiumhersteller, den Produktmix ihrer Walzwerke zu optimieren, indem sie die Flachwalzprodukte mit den höchsten Gewinnspannen herstellen, die von der Auslegung ihrer Walz- und Veredelungsanlagen her möglich sind. Doch nicht alle Walzwerke verfügen über die nötigen Anlagen, um alle Arten von Flachwalzprodukten herstellen zu können. Beispielsweise sind nur einige wenige Walzstraßen in der Lage, Dosenband zu produzieren. Die Herstellung dieser Flachwalzprodukte ist relativ schwierig und erfordert ein hohes Maß an unternehmerischem Einsatz, qualifizierte Arbeitskräfte und einen mehrstufigen Produktionsablauf. Außerdem fallen die Gewinnspannen solcher Flachwalzprodukte unter Umständen niedriger aus als bei Produkten, die stärker standardisiert sind. Aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen und der relativ niedrigen Gewinnspannen haben mehrere Walzwerke davon Abstand genommen, Anlagen zu errichten, mit denen sie diese Produkte herstellen könne. Die Abnehmer solcher Flachwalzprodukte verlangen beispielsweise von ihren Lieferanten, dass sie sich strengen Gütetests unterziehen, die sich über mehrere Jahre erstrecken können, bevor eine langfristige Geschäftsbeziehung begründet wird. Das Argument der Angebotssubstituierbarkeit wurde daher, auch wenn es für bestimmte Standardkategorien (Standardbleche, Platten, Folienvorwalzband usw.) zuzutreffen scheint, für die Produkte, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, nicht durch die Marktuntersuchung bestätigt. Walzwerke, die diese Flachwalzprodukte derzeit nicht herstellen, könnten auch bei einem dauerhaften Preisanstieg um 5-10 % nicht rechtzeitig und unmittelbar in den Wettbewerb auf diesen Märkten eintreten. Die Wettbewerbsbedingungen, die für diese Flachwalzprodukte gelten, können daher auf der Angebotsseite nicht durch die Präsenz zahlreicher Walzwerke beeinflusst werden. Es liegen damit im vorliegenden Fall gesonderte Produktmärkte vor.

(52) Zweitens: Die Wettbewerbsbedingungen auf diesen gesonderten Märkten werden durch die Existenz von Aluminiumwalzwerken außerhalb des EWR nicht beeinflusst. Den Parteien zufolge beschränkt sich der räumliche Markt für Flachwalzprodukte nicht auf den EWR, sondern umfasst die osteuropäischen Länder, die Türkei sowie Russland und die GUS. In früheren Entscheidungen zum Aluminiumsektor hatte die Kommission die Märkte für Flachwalzprodukte jedoch als EWR-weite Märke definiert. Im vorliegenden Fall ergab die Marktuntersuchung bei Lithoband und -blechen, dass der Wettbewerb in der Tat auf der EWR-Ebene angesiedelt ist. Die Einfuhrzölle betragen regulär zwischen 7,5 und 12 %. Zwar haben einige nichteuropäische Länder zollfreien Zugang zum EWR-Markt, doch bestimmt sich der räumliche Markt bei diesen Flachwalzprodukten aus der Sicht der Abnehmer eher durch die Qualität und die Gewährleistung eines hohen technologischen Niveaus der Hersteller sowie durch die Notwendigkeit von Just-in-time-Lieferungen und kurzen Vorlaufzeiten. Lange Transportwege erfordern eine lückenlose Kontrolle der Lieferkette, der Warenbestände und der Logistik. Da die Lieferungen von Herstellern außerhalb der EU sowie von einigen kleineren EU-Herstellern Berichten zufolge weniger zuverlässig sind, sind die Kunden gezwungen, bei Lieferungen aus den osteuropäischen Ländern und der Türkei für einen im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz ihrer Endprodukte umfangreicheren Vorrat an Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu sorgen, als dies bei den Lieferungen der Fall ist, die sie von den großen EU-Lieferanten einschließlich den Parteien beziehen. Durch die höheren Lagerbestände erhöhen sich die Betriebskosten der Abnehmer und damit auch deren Stückkosten. Aus diesem Grund wurden vor allem bei den zwei oben genannten Produktarten so gut wie keine Einfuhren aus Russland, der Türkei oder den osteuropäischen Ländern in den EWR gemeldet. Aus denselben Gründen würden die Abnehmer auch bei einem definitiven Preisanstieg von 5-10 % ihr Vormaterial nicht aus diesen Ländern beziehen. Die dort ansässigen Walzwerke können daher nicht als Teil des EWR-Marktes angesehen werden.

(53) Bei den übrigen Kategorien von Flachwalzprodukten beliefen sich die Einfuhren aus Russland und der GUS 1998 auf 0,7 % des EWR-Verbrauchs; die Einfuhren aus den osteuropäischen Ländern und der Türkei machten weniger als 5 % aus. Diese Länder stellen Standardband und -bleche her, Fassadenband und -bleche, Folienvorwalzband, Platten und wärmebehandelte Bleche, d. h. sieben von mindestens fünfzehn Kategorien von Flachwalzprodukten.

(54) Die Kommission weist daher das Vorbringen zurück, dass Flachwalzprodukte einem einzigen Produktmarkt zuzuordnen seien und ihr raümlicher Markt den EWR, Osteuropa, Russland und die Türkei einschließen sollte. Es gibt mindestens eine in dieser Entscheidung eingehend geprüfte Kategorie von Flachwalzprodukten, die innerhalb des EWR einen gesonderten Produktmarkt bilden. Dabei handelt es sich um Lithographieband und -bleche (Lithoband und -bleche). Der geplante Zusammenschluss wird zu einem beherrschenden Duopol der beteiligten Parteien auf dem Markt für Lithoband und -bleche führen.

(55) Aber auch bei der Produktion von Flachwalzprodukten insgesamt wird der Zusammenschluss im EWR zu einer starken Konzentration führen. Die Walzkapazitäten der Parteien werden sich im EWR auf [25 %-35 %]* erhöhen, während ihr Produktionsanteil [20 %-30 %]* betragen wird. Die Parteien werden überdies im EWR von allen Herstellern von Flachwalzprodukten die höchsten Überkapazitäten aufweisen [( > 30 %)]*. Außerdem werden ihnen mehr Walzwerke gehören als allen anderen Produzenten (13 von 36), so dass sie alle möglichen Kategorien von Flachwalzprodukten herstellen können und damit die besten Voraussetzungen haben, ihren Produktmix zu optimieren. Dies steht in deutlichem Gegensatz zu den verbleibenden Wettbewerbern. Der nächste Wettbewerber VAW verfügt über eine Walzkapazität von [< 20 %]* (die Kapazität der fusionierenden Unternehmen beträgt fast das Dreifache) mit einer Auslastungsrate von [ > 80 %]*. Andere Wettbewerber liegen noch weiter zurück. Walzkapazitäten und Produktion betragen bei Alcoa jeweils 12 %-12 %, bei Hoogovens 9 %-9 %, bei Elval 3 %-3 %, bei Norsk Hydro 3 %-3 % und bei Gränges 2 %-2 %.

(56) Die Marktmacht der fusionierenden Parteien bei flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen wird schon allein an ihrem gemeinsamen Marktanteil sichtbar, insbesondere wenn man der deutlich schwächeren Marktposition der unmittelbaren Wettbewerber Rechnung trägt. Berücksichtigt man darüber hinaus die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den unmittelbaren Wettbewerber der fusionierenden Unternehmen VAW, so ergibt sich daraus bei allen Anwendungen von Flachwalzprodukten eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen. Wie aus den Erwägungsgründen 58 bis 84 hervorgeht, ist dies darauf zurückzuführen, dass das fusionierte Unternehmen und VAW das weltweit größte Aluminiumwalzwerk Alunorf in Deutschland gemeinsam betreiben werden. Alunorf ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das derzeit zu gleichen Teilen Alcan und VAW gehört.

(57) Zum besseren Verständnis der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten folgen nachstehend einige Ausführungen zur Verbindung zwischen Alcan und einem ihrer Hauptwettbewerber VAW.

3.1.2.1. DAS GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN NORF ZWISCHEN ALCAN UND VAW

(58) Die Aluminium Norf GmbH ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das Alcan und VAW zu gleichen Teilen gehört. Es wurde 1965 in der Absicht gegründet, in Norf (Deutschland) ein Aluminiumwalzwerk zu errichten und zu betreiben. Das Gemeinschaftsunternehmen produziert gegen Rechnung für beide Gründerunternehmen.

(59) Das Gemeinschaftsunternehmen, dessen Stammkapital jeweils zur Hälfte von Alcan und VAW gehalten wird, ist als GmbH verfasst. Die GmbH ist rechtmäßige Eigentümerin des Walzwerks und verfügt über eigenes Personal. Verwaltet wird die GmbH von zwei Geschäftsführern, die bei der GmbH angestellt sind. Jedes Gründerunternehmen kann einen Geschäftsführer vorschlagen, doch ist für dessen Ernennung jeweils die Zustimmung des anderen Gründerunternehmens erforderlich. Die Geschäftsführer sind für die laufenden Geschäfte zuständig.

(60) Die GmbH verfügt über einen Aufsichtsrat, dem zwei von Alcan und zwei von VAW bestellte Mitglieder angehören, sowie zwei Belegschaftsvertreter. Zweimal im Jahr wird eine Gesellschafterversammlung einberufen.

(61) Als Lenkungsorgan wurde die BGB-Gesellschaft Aluminiumgemeinschaft Norf (BGB) gegründet. Ihr gehören jeweils drei Vertreter von Alcan und VAW sowie die zwei Geschäftsführer von Norf an. Für wichtige Beschlüsse, die das Gemeinschaftsunternehmen Norf betreffen, ist die Zustimmung der BGB erforderlich ([...]*).

(62) Rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Gründerunternehmen sind eine Reihe von Vereinbarungen. Aus diesen Vereinbarungen geht hervor, dass die Gründer einvernehmlich über alles entscheiden, was in Norf geschieht.

(63) [In diesem Abschnitt werden die Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsunternehmens wie der Partnerschaftsvertrag u. a. m. beschrieben. Danach wird die Kontrolle über Norf gemeinsam ausgeübt; das Gemeinschaftsunternehmen wird von von beiden Gesellschaftern bestellten Vertretern geführt, die einvernehmlich beschließen und den Instruktionen der Gesellschafter Folge leisten; Letztere entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer. Wichtigen Entscheidungen müssen die Muttergesellschaften zustimmen. Beide gewähren Norf Zugang zu ihrem Knowhow und dürfen die Patente des Partners kostenlos verwenden. Zusätzliche Investitionen sind von den Gesellschaftern einvernehmlich zu beschließen.]*

(64) Die Produktion ist im Walzwerk Norf wie folgt geregelt. Jedes Gründerunternehmen hat Anspruch auf 50 % der vorhandenen Kapazitäten bzw. der "Walzzeit". Die Walzzeit entspricht der Zeit, die für die Herstellung einer Tonne von Standard-Flachwalzprodukten erforderlich ist. Für andere Arten von Flachwalzprodukten (d. h. Getränkedosenblech, Lithoblech usw.) ist in der Regel mehr Zeit erforderlich, da die Anzahl der Stiche zunimmt. Ein so genannter Äquivalenzfaktor gibt die zusätzliche Zeit an, die für die Herstellung anderer Arten von Flachwalzprodukten im Verhältnis zu den Standardprodukten benötigt wird. Das Walzwerk teilt jedem Gründerunternehmen die jeweiligen Äquivalenzfaktoren mit, die für die Produkte oder Produktarten gelten, die in Norf hergestellt werden können. Entspricht diese Vorausschau nicht dem Kapazitätsanteil von 50 % pro Monat, müssen beide Gründerunternehmen der Abweichung zustimmen. Festkosten werden von den Gründerunternehmen zu gleichen Teilen getragen. Variable Kosten werden in Form einer "Benutzungsgebühr" zugewiesen und nach Maßgabe der Auslastung des Walzwerks in Rechnung gestellt.

(65) Das Walzwerk teilt den Gründerunternehmen ihren Anteil an der Gesamtkapazitätsauslastung für alle Arten von Flachwalzprodukten mit sowie ihren gewichteten Gesamtäquivalenzfaktor. Die Gründer werden ferner über ihren Anteil an den Festkosten in Kenntnis gesetzt sowie über den Gesamtbetrag der von jedem Gründer zu tragenden variablen Kosten, die nach Standardtonnen für alle Arten von Flachwalzprodukten zusammen berechnet werden.

(66) Die Gründer teilen dem Walzwerk ihrerseits mit, welches Herstellungsverfahren zu verwenden ist (z. B. Anzahl der Stiche). Die Geschäftsführung des Walzwerks darf diese Informationen nicht an das andere Gründerunternehmen weitergeben.

(67) Den Parteien zufolge handelt es sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen nicht um ein typisches Joint Venture zu Produktionszwecken, sondern um eine "Time Sharing Facility", d. h. die Anlagen werden zwar gemeinsam genutzt, jedoch nicht für die Herstellung gemeinsamer Produkte und ohne Risiko- und Gewinnverteilung. Das Gemeinschaftsunternehmen werde daher den Wettbewerb zwischen den Gründerunternehmen nach dem Zusammenschluss nicht beschränken. Der Informationsfluss zwischen den Gründern werde durch die Organisation des Gemeinschaftsunternehmens auf ein Mindestmaß reduziert und lasse eine Weitergabe wettbewerbsrelevanter Information zwischen den Gründern nicht zu. Daher könne ein Gründerunternehmen das Wettbewerbsverhalten des anderen Gründers nicht antizipieren. Wettbewerbsrelevante Informationen, d. h. Informationen über den Kundenstamm der Gründer, Verkaufspreise, Liefermengen usw., würden von den Gründern untereinander nicht ausgetauscht. Solche Informationen lägen außerhalb der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsunternehmens und seien daher für die Gründer nicht zugänglich. Da die endgültige Produktdifferenzierung bei bestimmten Produkten zu einem späteren Zeitpunkt und sogar in anderen Werken außer Norf erfolgen könne (z. B. bei Lithoblechen), könne ein Gründer letztlich weder über den genauen Produktmix noch die abweichende Kostenbasis des anderen Gründerunternehmens Bescheid wissen. Da schließlich in den Norf-Vereinbarungen eine Aufteilung der Gewinne zwischen Alcan und VAW nicht vorgesehen sei, hätten die Gründer keine Veranlassung, ihr Wettbewerbsverhalten untereinander abzustimmen.

(68) Die aus dem gemeinsamen Betrieb von Norf resultierende Verflechtung ist nach Ansicht der Kommission so weit fortgeschritten, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht als reine "Time Sharing Facility" bezeichnet werden kann. Norf wird im Wesentlichen als Produktions-GU betrieben, und der damit verbundene kooperative Aspekt sollte bei jeder Untersuchung berücksichtigt werden. Hierzu zählt u. a. der sich aus den verschiedenen Norf-Vereinbarungen ergebende Grundsatz, dass Beschlüsse über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens von den Gründern einvernehmlich zu treffen sind. Die weitreichende Zusammenarbeit der Gründerunternehmen im Produktionsbereich deutet darauf hin, dass der Integrationsgrad der Gründer in Norf über das hinausgeht, was man als "Time Sharing Facility" bezeichnen könnte. Norf ist weltweit das einzige Walzwerk, das als Joint Venture betrieben wird(8). Als das Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, galt es als recht riskantes Vorhaben, da von Anfang an davon ausgegangen wurde, dass es nur dann mit einigem Erfolg betrieben werden kann, wenn beide Gründerunternehmen an einem Strang ziehen. In Norf werden die Produktionseinrichtungen gemeinsam genutzt, und es gibt nur eine Belegschaft, die den Bedürfnissen der beiden Gründerunternehmen gerecht werden muss. Die Betriebskosten [...]* In Norf gibt es nur eine Abteilung, die die Produktionsabfolge für beide Gründerunternehmen festlegt und die ihnen die technischen Ergebnissee mitteilt. VAW zufolge wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, das Gemeinschaftsunternehmen Norf gemeinsam zu errichten und zu betreiben, wenn ein bestimmtes von einem der Gründer produziertes Flachwalzprodukt von dem anderen Gründerunternehmen anders produziert würde.

(69) Für die verschiedenen Arten von Flachwalzprodukten, die in Norf hergestellt werden können, gibt es mehrere spezialisierte Produktionsstraßen (mit Warm- und Kaltwalzanlagen sowie Maschinen für die Endbearbeitung, wie Schneidemaschinen). Die Auslegung der Produktionsstraßen wird durch das gemeinsame Interesse der Gründerunternehmen an einer Verringerung der von ihnen gemeinsam zu tragenden Kosten bestimmt. Folglich [...]*

(70) Investitionen in Norf wurden bisher von den Gründerunternehmen gemeinsam beschlossen. Dies gilt beispielsweise für die Festlegung der adäquaten Produktionstechnologie. Die technischen Details der Investitionen werden dann auf Ebene der BGB gemeinsam erörtert und beschlossen.

(71) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen Norf nicht um eine "Time Sharing Facility" handelt. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Präsenz der beiden größten EWR-Hersteller von Flachwalzprodukten in einem Gemeinschaftsunternehmen, das Produkte herstellt, bei denen das fusionierte Unternehmen eine bedeutende Marktposition einnehmen wird, zu Wettbewerbsproblemen führen kann. Wettbewerbsprobleme können sich aus der Rechtsstruktur von Norf und der daraus resultierenden faktischen Zusammenarbeit zwischen den Gründerunternehmen ergeben, aus der starken Abhängigkeit der VAW von Norf und deren beschränkten Kapazitäten in anderen Walzwerken, aus dem Recht von Alcan, Investitionsvorhaben der VAW mit einem Veto zu verhindern sowie aus der Möglichkeit des fusionierten Unternehmens, die Kosten der VAW zu erhöhen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu beschränken. Global werden die asymmetrischen Kapazitätsbeschränkungen zugunsten des fusionierten Unternehmens und die glaubwürdige Androhung von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber VAW eine Situation schaffen, in der Absprachen unter den Gründern von Norf langfristig für beide Seiten von Vorteil sein werden. Diese Lage wird in den Erwägungsgründen 72-81 analysiert.

(72) Erstens: Die Rechtsstruktur von Norf erfordert eine ständige konsensgetragene Zusammenarbeit zwischen den Gründern. Norf wird nach dem Zusammenschluss nur dann leistungsfähig bleiben können, wenn sich die Gründer über bestimmte Aspekte des Produktionsprozesses verständigen. Dadurch werden die Wettbewerbsstrategien der Gründer transparenter und vorhersehbarer. So ist beispielsweise [...]* eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den Gründern erforderlich. Von Bedeutung ist hier nicht nur der Umstand, dass die Zustimmung der beiden Gründerunternehmen für umfangreiche Investitionen erforderlich ist, sondern dass auch Routinevorgänge Gelegenheiten für eine Zusammenarbeit bieten (z. B. [...]*). In ihrer Darstellung der Management- und Betriebsvereinbarungen, insbesondere der Vereinbarungen, die den Informationsaustausch betreffen, gehen die Parteien nicht auf den Unterschied zwischen der Situation vor dem Zusammenschluss und der Situation nach dem Zusammenschluss ein. Die Frage ist, ob sich die Wettbewerbsbedingungen nach Vollzug des geplanten Zusammenschlusses ändern werden. Hierzu könnten die Parteien vorbringen, dass der Informationsaustausch vor dem Zusammenschluss die beiden Partner Alcan und VAW nicht daran gehindert hat, als Wettbewerber aufzutreten. Wie sich die Wettbewerbsbedingungen für das neue Unternehmen und VAW nach dem Zusammenschluss darstellen werden, wird sich erst in der Zukunft erweisen und muss vor dem Hintergrund der Marktstruktur beurteilt werden, so wie sie sich nach Vollzug der geplanten Übernahme voraussichtlich darstellen wird. Damit Norf nach dem Zusammenschluss weiterhin effizient arbeiten kann, müssen sich Alcan und VAW über mehrere Aspekte des Produktionsprozesses verständigen.

(73) Zweitens: Der Zusammenschluss wird sich auf die Wettbewerbsbereitschaft der VAW auswirken. VAW hat nämlich letztlich ein größeres Interesse daran, ihr Wettbewerbsverhalten an dem des neuen Unternehmens auszurichten, als als unnachgiebiger Konkurrent aufzutreten. Dies ist zum einen auf die starke Abhängigkeit der VAW von der Produktion in Norf und ihren Kapazitätsbedarf zurückzuführen und zum anderen auf das Recht von Alcan, VAW von Erweiterungsinvestitionen oder anderen Investitionsvorhaben abzuhalten (Letzteres ist im Zusammenhang mit den Überkapazitäten des fusionierten Unternehmens zu sehen, das über die größten Kapazitätsreserven im EWR verfügen wird).

(74) VAW ist von Norf völlig abhängig, wenn es um die Produktion von Getränkedosenköper- und -deckelband, Lithoblechen und -band, platierten Bändern und Blechen usw. geht. Bis zum Vollzug des Zusammenschlusses ist auch Alcan auf Norf angewiesen. Nach dem Zusammenschluss wird dies jedoch nicht länger der Fall sein, da der andere Fusionspartner zusätzliche Warmwalzkapazitäten in das neue Unternehmen einbringen wird. Beschließt VAW, gegenüber dem neuen Unternehmen aggressiv aufzutreten, um zusätzliche Marktanteile zu erobern, so muss VAW ihre Walzkapazitäten ausbauen. VAW ist daher gezwungen, sich mit dem neuen Unternehmen zu verständigen. Das neue Unternehmen kann VAW daran hindern, wenn es der Meinung ist, dass VAW dadurch in die Lage versetzt wird, mit ihm in Wettbewerb zu treten.

(75) Die Parteien machen geltend, dass VAW Investitionen zum Ausbau ihrer Kapazitäten in anderen Walzwerken (Cisterna und Hamburg) angekündigt habe und dass sich damit die Abhängigkeit von Norf verringern werde, da VAW so die nötigen Kapazitäten erhielte, um mit dem neuen Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Der geplante Kapazitätsausbau betrifft nur die Kaltwalzkapazitäten in diesen Werken. Diese werden jedoch auch in Zukunft mit Warmwalzband aus Norf beliefert werden. Die Lieferungen können nicht von anderen Warmwalzwerken von VAW übernommen werden, da sich das Warmwalzverfahren in Norf von dem anderer Walzwerke technisch unterscheidet (Norf ist aufgrund unterschiedlicher Produktabmessungen mit anderen Werken nicht kompatibel). Entgegen der Argumentation der Parteien wird sich daher die Abhängigkeit der VAW von den Warmwalzkapazitäten in Norf durch den geplanten Kapazitätsausbau noch erhöhen.

(76) Drittens ist aus wirtschaftstheoretischer Sicht anzunehmen, dass die ungleichen Kapazitäten der Unternehmen sowohl kurz- als auch langfristig den Umfang der Absprachen zwischen den Unternehmen beeinflussen werden. Dies ist umso wahrscheinlicher, als für das neue Unternehmen die realistische Möglichkeit besteht, ein nicht genehmes Wettbewerbsverhalten der VAW zu sanktionieren. Der Kapazitätsüberhang zugunsten des neuen Unternehmens und die Möglichkeit, über das Gemeinschaftsunternehmen Norf missliebiges Verhalten zu sanktionieren, werden sich auf die Bereitschaft der VAW, in einen Preiswettbewerb einzutreten, auswirken.

(77) Die Kapazitätsunterschiede zwischen den Unternehmen ergeben sich aus der Auslastungsrate, die für das neue Unternehmen [< 70 %]* gegenüber [ >85 %]* bei VAW beträgt. Die Sanktionsmöglichkeit des neuen Unternehmens ist darin begründet, dass VAW in weit höherem Maße von Norf abhängig ist als das neue Unternehmen. Bleiben das neue Unternehmen und VAW weiterhin am Gemeinschaftsunternehmen Norf beteiligt, so hat das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Möglichkeit, die Kosten seines Wettbewerbsgegners zu erhöhen. Aufgrund der zusätzlichen Walzkapazitäten, die die fusionierenden Unternehmen auf das neue Unternehmen übertragen werden, wird sich die Angebotsflexibilität des neuen Unternehmens erhöhen, da es die Produktion einfacher zwischen den Werken umschichten kann, als dies Alcan derzeit möglich ist. Das neue Unternehmen kann daher die Kosten der VAW in Norf durch Umverteilung seiner Produktion auf die neuen Walzkapazitäten erhöhen (eine solche Reorganisation nach dem Zusammenschluss soll, wie angekündigt worden ist, zu Kosteneinsparungen von mehreren 100 Mio. USD führen). Durch die Steigerung der Kosten von VAW wäre VAW gezwungen, ihren Abnehmern höhere Preise in Rechnung zu stellen, wodurch sich die Nachfrage nach Produkten des neuen Unternehmens erhöhen würde und so dem Unternehmen die Möglichkeit gäbe, seine Preise ebenfalls anzuheben. Sollte sich VAW gegen eine Anhebung der Preise entscheiden, müsste sie Ertragseinbußen hinnehmen.

(78) Wie das neue Unternehmen die Kosten der VAW durch Umstellung seines Produktmix in Norf erhöhen kann, wird im Folgenden dargelegt. Wie bereits in den Erwägungsgründen 58-77 ausgeführt, basiert der Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens Norf auf der gemeinsamen Optimierung des Produktmix der Gründerunternehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich jede Veränderung des Produktmix auf die Kostenstruktur in Norf auswirken wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Veränderung dieser Kostenstruktur für das eine Gründerunternehmen ungünstiger ausfallen als für das andere. Da die Kosten, die jeder Partner zu tragen hat, auf der tatsächlichen Auslastung der Anlagen basieren, müsste VAW, wenn das neue Unternehmen beschließt, bestimmte Flachwalzprodukte nicht mehr in Norf zu produzieren oder sie durch andere zu ersetzen, in höherem Maße die durch die Nichtausnutzung der Kapazitäten bedingten Kosten tragen. Jede Änderung des Produktmix in Norf wird sich auf den Herstellungsprozess und die Ausrüstungen (Grießhalle, Legierungstypen, Schrottverarbeitung, Anzahl der Stiche, Veredelungsanlagen usw.) auswirken. Hierdurch wird das Kostengleichgewicht gestört, auf dessen Grundlage Norf bisher optimal arbeiten konnte. Norf kann außerdem nur dann effizient arbeiten, wenn die Gründerunternehmen bei der Geschäftsführung an einem Strang ziehen. Engagiert sich das eine Gründerunternehmen weniger, so wird sich dies auf den Ertrag des anderen Unternehmens auswirken. Angesichts der starken Abhängigkeit der VAW von Norf ist damit zu rechnen, dass sich die Kosten für VAW erhöhen werden und das Unternehmen in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird, wenn das neue Unternehmen sein Engagement in Norf reduziert.

(79) [...]*, dass es für das neue Unternehmen aufgrund der Art und Weise, wie die Kosten für die Gießhalle und für die Walzkapazitäten aufgeteilt werden, technisch möglich ist, die Produktionskosten der VAW in Norf durch Verringerung seiner Produktion in Norf oder durch Veränderung des Produktmix zu steigern. [...]* Ihrer Ansicht nach wäre eine Strategie zur Erhöhung der Kosten des Wettbewerbsgegners nur dann aussichtsreich, wenn die Kostenbasis der VAW stärker in Mitleidenschaft gezogen würde als die des neuen Unternehmens. Eine Umstellung des Produktmix in Norf wäre ökonomisch nicht sinnvoll, da der Anteil des neuen Unternehmens an den Kapazitäten von Norf ungenutzt bliebe. Den Parteien zufolge entstuenden dadurch erhebliche Opportunitätskosten. Eine Änderung des Produktmix von Norf oder die Verlagerung bestimmter Produkte auf andere Werke müsste durch die Einführung neuer Produkte kompensiert werden. [...]* berechnet, wie sich die Auslagerung von Lithoblechen und von Getränkedosenkörpern auf andere Werke und deren Ersetzung in Norf durch andere Kategorien von Flachwalzprodukten auf die Grenzkosten von VAW und die der Parteien auswirken würde. Bei Lithoblechen und -band schätzen die Parteien, dass die Grenzkosten beider Gründerunternehmen steigen werden, und zwar bei VAW um [%]* mehr als bei dem neuen Unternehmen. Bei anderen Flachwalzprodukten, insbesondere bei Getränkedosenkörper, fiele die Kostensteigerung für VAW noch höher aus, da sich aus dem Abzug dieses Produkts von Norf für das neue Unternehmen Kosteneinsparungen in einer Größenordnung von [%]* und für VAW eine Kostensteigerung von [+%]* ergeben würde. Die sich hieraus ergebende Kostendifferenz würde ungefähr [ >5 %]* zu Ungunsten von VAW betragen.

(80) Die Kommission teilt nicht die Ansicht der Parteien, dass der Kostennachteil für VAW auch eine Kostensteigerung für das neue Unternehmen nach sich ziehen wird. In beiden Szenarien, die die Parteien dargestellt haben, steigen die Kosten der VAW, wie oben dargelegt, in größerem Umfang als die des neuen Unternehmens. Auch ist die Kommission nicht der Meinung, dass die Kostendifferenz zu gering ist, um VAW von einer aggressiven Wettbewerbsstrategie abhalten zu können. Wie die Parteien selbst mehrfach erklärt haben, sind die Gewinnspannen im Walzgeschäft minimal. Eine geringfügige Veränderung der Kostenbasis kann sich demgemäß erheblich auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Herstellers auswirken. VAW wird demzufolge kaum an einem Preiskrieg gelegen sein, sondern wird im Gegenteil ihr Verhalten auf das des neuen Unternehmens ausrichten in der Erwartung, ihre Gewinne bei bestimmten Produkten durch höhere Preise statt höhere Marktanteile zu maximieren.

(81) Unabhängig von der derzeitigen Abhängigkeit der VAW von Norf gilt auch weiterhin, dass sich jeder Versuch des neuen Unternehmens oder der VAW, Marktanteile auf Kosten des anderen Unternehmens zu erlangen, notwendigerweise sofort auf die Kapazitätsauslastungsrate bzw. den Produktmix in Norf und damit auf die Kostenstruktur für beide Parteien auswirken wird. Demnach beeinflusst schon die Existenz von Norf allein die Wettbewerbsbereitschaft der Parteien. Zudem reduziert der Umstand, dass die Kostenbasis für alle in Norf hergestellten Flachwalzprodukte für beide Parteien gleich oder zumindest sehr ähnlich sein wird, schon an sich den Umfang des Preiswettbewerbs, den die Parteien realistischerweise untereinander austragen können.

(82) Ferner ist zu bedenken, dass das neue Unternehmen und VAW in zahlreichen anderen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen wären ein weiterer Grund für eine Angleichung der Strategien zwischen dem neuen Unternehmen und VAW.

(83) Bei der mündlichen Anhörung am 31. Januar und 1. Februar 2000 hat VAW dargelegt, wie sie ihre künftige Wettbewerbsposition nach dem Zusammenschluss sieht. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass es ständig Repressalien befürchten muss, die seine Bezüge von Norf und damit seine Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigen werden. Bei jedem Vorstoß, den VAW unternehmen will, muss das Unternehmen die mögliche Reaktion seines Norf-Partners antizipieren. VAW wird daher von Unternehmungen absehen, die eine Gegenreaktion des neuen Unternehmens auslösen könnten. Hierdurch wird sich die Bereitschaft der VAW verringern, sich auf einen harten Wettbewerb einzulassen.

(84) Die Kommission kommt anhand der vorstehenden Überlegungen zu dem Schluss, dass das Gemeinschaftsunternehmen Norf den Wettbewerb zwischen dem neuen Unternehmen und VAW verringern wird. Entsprechend den Kriterien, die die Kommission bei der Fusionskontrolle zugrunde zu legen hat, muss sie von dem naheliegendsten Verhalten ausgehen, das im Fall der in den Erwägungsgründen 85-105 untersuchten Märkte in der Angleichung der Wettbewerbsstrategien von VAW und dem neuen Unternehmen bestehen dürfte.

3.1.2.2. LITHOGRAPHIEBAND UND -BLECHE

Definition des sachlich relevanten Marktes

(85) Bei Lithoband und -blechen handelt es sich um leuchtende Flachwalzprodukte mit besonders hochwertiger Oberfläche, die zur Herstellung von Foto- und Druckplatten verwendet werden. Sie werden in Aluminiumwalzwerken produziert und anschließend an Fototechnik-Unternehmen veräußert, wo sie oberflächenbehandelt, geschnitten und an die Endnutzer, d. h. Tochterunternehmen oder Drittunternehmen wie andere Fototechnik-Unternehmen, Druckereibetriebe usw., weiterverkauft werden.

(86) Auf der Nachfrageseite sind Lithobleche und -band nicht durch andere metallische oder sonstige Materialien substituierbar. Die Parteien machen jedoch eine sehr ausgeprägte Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite aus.

(87) Dies wurde in der Marktuntersuchung jedoch widerlegt. Die entscheidende technische Besonderheit von Lithoblechen ist ihre äußerst flache, sorgfältig entfettete Oberfläche. Wegen der für die Herstellung dieser glatten Oberfläche erforderlichen Kenntnisse und Spezialmaschinen würden die Abnehmer nicht sämtliche in Betrieb befindlichen Walzwerke als potenzielle alternative Lieferanten in Betracht ziehen, wenn der Preis für Lithobleche und -band steigen würde.

(88) Die Abnehmer unterziehen die Hersteller einem sehr strengen Zulassungsverfahren, bevor sie sie als Lieferanten akzeptieren. Das Verfahren umfasst in der Regel ein mehrstufiges Testprogramm, mit dem die vom Kunden gewünschte Produktspezifizierung bestimmt werden soll, und kann bis zu zwei Jahre dauern. Überdies wären für einen uneingeschränkten Marktzutritt Investitionen von 10 bis 20 Mio. EUR und ein ständiges Schritthalten mit Qualitätsverbesserungen erforderlich. Das Beispiel von Elval, auf das im Folgenden näher eingegangen wird, veranschaulicht, wie lange ein Aluminiumwalzwerk brauchen kann, um als anerkannter Lieferant von Lithoblechen auf dem Markt Fuß zu fassen. Da die Marktzutrittschranken hoch sind, sind nur wenige Aluminiumhersteller dort vertreten (Alcan, Alusuisse, VAW und Alcoa; Elval ist im Begriff, sich auf dem Markt zu etablieren). Eine Preiserhöhung von 5-10 % würde nicht zu einem raschen erfolgreichen Marktzutritt neuer Anbieter führen, da das Ausmaß des nötigen Engagements, die Kapitalkosten und die Vorlaufzeiten diesen zu einem Unterfangen mit ungewissem Ausgang machen würden. Eine Preisanhebung über das Wettbewerbsniveau hinaus würde daher auf dem Markt keine Widersacher finden. Aus diesen Gründen stuft die Kommission den Markt für Lithographiebleche und -band als einen eigenständigen Produktmarkt ein.

Definition des geografisch relevanten Marktes

(89) Der geografische Markt für Lithobleche und -band beschränkt sich auf den EWR. Sämtliche im EWR ansässigen Abnehmer erwerben dieses Produkt von einheimischen Anbietern. Einer der Gründe für die geringen Einfuhren ist der Zollsatz von 7,5 %. Ein anderer ist der mit einer Einfuhr verbundene Zeitverlust. Bei einheimischen Anbietern beschafftes Material kann binnen 1-2 Tagen angeliefert werden, wohingegen Einfuhren 2-3 Wochen benötigen. Einfuhren zwingen die Abnehmer zum Kauf großer Mengen und zur Einrichtung und Bewirtschaftung umfangreicher Lager. Außerdem sind Einfuhren mit gewissen Unsicherheitsfaktoren verbunden. Entfernte Lieferanten können im EWR ansässigen Abnehmern nicht den gleichen Kundendienst bieten. Außerdem kann der Qualitätsunterschied der Bleche erheblich sein. Dies gilt besonders für die Blechdicke und -breite. Kunden nannten Beispiele von Größenabweichungen bei jeder einzelnen Lieferung. Diese führen zu Zusatzkosten oder zur Unbrauchbarkeit des Produkts: Ist das Material breiter, muss es für die Maschinen des Abnehmer zurechtgeschnitten werden, was zu Verlusten im Produktionsprozess führt. Schmalere Bleche sind unbrauchbar und werden zurückgegeben oder unter Wert zu einem niedrigeren Preis als Standard-Flachwalzerzeugnis weiterverkauft.

(90) Ein Abnehmer hat begrenzte Mengen aus Japan eingeführt. Dabei handelt es sich aber um das europäische Tochterunternehmen eines japanischen Fototechnik-Konzerns. Aufgrund bestehender Lieferverträge des Mutterkonzerns mit seinem japanischen Lieferanten konnten die beschafften Mengen zum Teil nach Europa umgeleitet werden. Mit diesen Einfuhren deckte dieses Unternehmen seinen Bedarf zu 20 %. Zollrechtlich wurden diese Einfuhren als passiver Veredelungsverkehr behandelt. Darunter ist die Einfuhr begrenzter Mengen eines bestimmten Erzeugnisses zu verstehen, um es innerhalb der EU weiterzuverarbeiten und anschließend als Fertigerzeugnis unter einer anderen Zolltarifnummer wieder auszuführen. Auf diese Weise werden die Einfuhrzölle bei der Wiederausfuhr erstattet.

(91) Ansonsten machten Einfuhren 1998 2 % des Gesamtverbrauchs im EWR aus. Die Parteien argumentieren demgegenüber, dass die Einfuhren 1994 und 1995 ungefähr 5 % des Gesamtverbrauchs im EWR betrugen und der Rückgang in den letzten Jahren vor allem auf die erhebliche Aufwertung des US-Dollar zurückzuführen sei, der zu einer Abnahme der aus den Staaten importierten Mengen geführt habe. Aber selbst wenn der US-Dollar gegenüber der Eurozone abwerten würde und die Einfuhren aus den USA anstiegen, reichte dieser Umstand nicht für die Schlussfolgerung aus, dass der Markt auf jeden Fall größer sei als der EWR. Einfuhren dieser Art würden von Konjunkturzyklen und Währungsschwankungen abhängen und sind nicht als Strukturbestandteil des Marktes zu betrachten, da sie nicht als verlässliche Bezugsquelle eingestuft werden können. Aus dieser Lageanalyse ist zu folgern, dass der Markt für Lithobleche und -band der EWR ist.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

(92) Im EWR wurden 1998 insgesamt 189 kt Lithobleche und -band hergestellt. Auf das fusionierte Unternehmen entfielen [kt]* bzw. [45 %-55 %]* der EWR-Produktion (Alcan: [kt]* bzw. [%]*, Alusuisse [kt]* bzw. [%]*). Nur wenige andere Unternehmen produzieren und verkaufen Lithoband und -bleche im EWR: VAW ([35 %-45 %]*), Alcoa ([5 %-15 %]*) und Elval ([< 5 %]*).

(93) Der Konzentrationsgrad auf diesem Markt ist beträchtlich. Mit der Fusion würde die Zahl der Anbieter von fünf auf vier reduziert. Unter diesen wäre VAW noch am ehesten ein ernsthaftes Gegengewicht, wenn das fusionierte Unternehmen seine Marktmacht ausnutzen möchte. Vor dem Zusammenschluss war VAW der größte Hersteller und Anbieter von Lithographieband und -blechen im EWR. Nach der Fusion wäre VAW aber in den Augen der Kommission nicht länger als ernsthafter Konkurrent zu betrachten. VAW nimmt die Endfertigung seiner Lithobleche in den Werken in Grevenbroich (90 %) und Cisterna (10 %) vor. Bei der Belieferung mit warmgewalztem Lithoband sind beide Werke jedoch völlig von Norf abhängig (s. o. Kapitel über das Norfer Gemeinschaftsunternehmen). Aus alternativen Quellen kann VAW kein Warmwalzband mit der erforderlichen lithographischen Qualität beschaffen, da die einzigen Hersteller Alusuisse, Alcan und Alcoa (Inespal) als direkte Konkurrenten kaum geneigt sein werden, VAW zu beliefern. Norf ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das zu gleichen Teilen Alcan und VAW gehört. Im Kapitel über dieses Gemeinschaftsunternehmen wurde dargelegt, warum die Wettbewerbsbereitschaft von VAW durch den Zusammenschluss eine erhebliche Veränderung erfahren würde, wenn das neue Unternehmen und VAW weiterhin am Gemeinschaftsunternehmen Norf beteiligt bleiben. Die Marktmerkmale des fusionierten Unternehmens und VAWs sowie des Marktes für Lithoband und -bleche lassen vermuten, dass die Fusion zu einer Annäherung der wirtschaftlichen Interessen der beiden Konkurrenten führen würde.

(94) Beide Parteien weisen eine fast gleiche Marktstellung auf ([...]*). Auch bei den Kosten dürfte es kaum Unterschiede geben, da die erste Herstellungsstufe (das Warmwalzen) in Norf stattfindet und die Weiterverarbeitung zwar in unterschiedlichen Werken stattfindet, aber die gleiche Technik und die gleichen Kosten implizieren dürfte. Die Produktionsvorgänge im Gemeinschaftsunternehmen sind so transparent, dass jedes Gründerunternehmen ohne Schwierigkeiten die Maßnahmen des Partners erkennt. Damit wird die frühzeitige Vorhersehbarkeit des Wettbewerbsverhaltens der übrigen Marktteilnehmer - eine Voraussetzung für Parallelverhalten - zusätzlich erleichtert. Die Ähnlichkeit des Produktionsprozesses und die Funktionsweise des Gemeinschaftsunternehmens vertiefen die gegenseitige Abhängigkeit der Gründerunternehmen, denen vor allem an einer optimalen Nutzung des Norfer Werkes gelegen sein dürfte. Die nachteiligen Folgen für diese betriebliche Optimierung dürften die beiden Unternehmen hinreichend davor zurückschrecken lassen, unmittelbar gegeneinander in Wettbewerb zu treten.

(95) Lithographieband und -bleche sind ein relativ einheitliches Produkt. Knowhow und Technik lassen nicht zu, dass sich die Produkte von einem Hersteller zum anderen merklich unterscheiden. Der Wettbewerb findet daher über den Preis statt. Der Markt für Lithoband und -bleche ist ziemlich transparent. Die Preise werden einmal im Jahr ausgehandelt. Die wenigen vorhandenen Abnehmer beziehen sowohl vom fusionierten Unternehmen als auch von VAW. Bei den Verhandlungen mit den Abnehmern erfahren die Hersteller, welchen Preis oder zumindest welche Preisspanne ihre Konkurrenten geboten haben. Auf diese Weise wollen die Abnehmer die Hersteller gegeneinander ausspielen, um einen marktgerechten Preis zu erzielen. Die Anbieter wollen folglich jederzeit über den Marktpreis informiert sein.

(96) Der Markt stagniert zurzeit, da die Offset-Industrie gegenüber neuen papierlosen Medien und dem Internet an Bedeutung verliert. Stagnierende Märkte bieten mehr Anreize für Parallelverhalten als Märkte mit hohen Wachstumsraten, da Letztere für neue Anbieter attraktiver sind und vorhandene Anbieter eher die Neigung verspüren, um mehr Marktanteile zu kämpfen. Auf dem Markt für Lithobleche hingegen kann ein Hersteller seine Abnehmerbasis lediglich auf Kosten der Konkurrenz erweitern, so dass die Wettbewerbsbereitschaft wesentlich geringer ist. Einmal mehr ist festzuhalten, dass Wettbewerb auf diesem Markt nur über den Preis möglich ist.

(97) Zusätzlich beeinträchtigt werden die Wettbewerbsvoraussetzungen noch durch die strukturelle Verbindung zwischen den beiden größten Anbietern im Norfer Gemeinschaftsunternehmen. Die Existenz des Norfer Werks wird die Wettbewerbsbereitschaft der Gründerunternehmen erheblich beeinträchtigen. Vor allem VAW dürfte es für rentabler halten, einer Preiserhöhung des fusionierten Unternehmens zu folgen. Da kaum ausreichende Konkurrenz durch andere einheimische Anbieter oder Einfuhren zu befürchten ist, würden die Parteien und VAW mit einer parallel vollzogenen Preisanhebung ihre Gewinne maximieren können. Wie im Kapital über das Norfer Gemeinschafsunternehmen dargelegt, macht die Notwendigkeit für beide Unternehmen, den Produktmix in Norf zu optimieren und die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, eine Zusammenarbeit unvermeidlich. Investitionen oder Änderungen des Produktmix werden gemeinsam entschieden werden müssen. Mit anderen Worten: über den Ausstoß des Norfer Werks beschließen die beiden Gründerunternehmen gemeinsam. Außerdem wird VAW kein Interesse verspüren, dem Partner durch Preiswettbewerb Kunden abzunehmen. Dazu müsste VAW nämlich, wie oben ausgeführt, ihre Kapazitäten in Norf ausweiten, was durch das fusionierte Unternehmen verhindert werden könnte. Auch könnte Letzteres glaubwürdig mit Sanktionen drohen, falls VAW am Markt aggressiv werden sollte. Es könnte z. B. die Kosten von VAW in Norf erhöhen und ihr damit die Wettbewerbsfähigkeit nehmen. Nach Berechnungen der Parteien würde schon eine einfache Reorganisation ihres Produktmix in Norf dazu führen, dass VAW Mehrkosten von [%]* im Vergleich zum neuen Unternehmen hätte. Sollten das fusionierte Unternehmen und VAW Norf auch weiterhin gemeinsam kontrollieren, könnte VAW nicht als ausreichend starker wirklicher Wettbewerber betrachtet werden, der in der Lage wäre, einer Preiserhöhung bei Lithoband über das Wettbewerbsniveau hinaus erfolgreich zu begegnen.

(98) Einziger wirklicher Konkurrent ist Alcoa. Das Unternehmen verfügt im EWR jedoch nur über beschränkte Produktionskapazitäten. Da Alcoa nur einen Marktanteil von 9 % erreicht, müsste das Unternehmen entweder einen Großteil seines derzeitigen Produktmix auf Lithobleche umstellen (und die entsprechenden Opportunitätskosten in Kauf nehmen) oder seine Kapazitäten erhöhen, wenn es einer Preiserhöhung begegnen wollte. Die Nachfrage alleine reicht aber nicht aus, um ein Unternehmen zu einer Kapazitätsausweitung zu veranlassen. Für diese sind vielmehr große Investitionen erforderlich. Sie müssen ins Unternehmenssystem passen und beruhen auf umfassenderen strategischen Erwägungen, die nicht durch einen plötzlichen Preisanstieg auf einem einzelnen Produktmarkt wie dem für Lithobleche bestimmt werden. Wollte Alcoa die Kosten einer Expansion vermeiden, müsste es Material aus seinen US-Walzwerken einführen. Die Transportkosten und Einfuhrzölle würden den Preisvorteil der eingeführten Bleche jedoch aufzehren. Für Alcoa dürfte es unter diesen Umständen rentabler erscheinen, die Preiserhöhung nachzuvollziehen und damit die eigenen Gewinne bei gleichbleibender Verkaufsmenge zu steigern.

(99) Elval schließlich ist der kleinste der vorhandenen Anbieter. Seit 1990 versucht das Unternehmen, auf dem Markt für Lithoband und -bleche Fuß zu fassen, sieht sich jedoch bis heute außerstande, gleichbleibende Qualität zu produzieren und zu liefern. Elval hat versuchsweise Lithographieband produziert. Die ersten Lieferungen von Probematerial (500 t) erfolgten 1993 - d. h. drei Jahre nach dem Beschluss des Marktzutritts. Das Zulassungsverfahren bei den EWR-Abnehmern ist noch nicht abgeschlossen; nach Auffassung von Elval sind weitere Investitionen in Geld und Zeit erforderlich, bis die Kunden das Material uneingeschränkt akzeptieren. Elval kann daher nicht als bedrohlicher Konkurrent auf dem EWR-Markt für Lithographieband und -bleche gelten.

(100) Am Beispiel von Elval werden auch die erheblichen Marktzutrittsschranken deutlich. Zusätzlich zu den 10-20 Mio. EUR für den Aufbau einer Veredelungsanlage müssen Walzwerke, die bisher kein Lithoband produzierten, in großem Umfang Zeit und Ressourcen aufwenden, um von den Abnehmern akzeptiert zu werden. Ihr Wettbewerbspotenzial würde sich erst langfristig nach einer Vorlaufzeit von fünf Jahren oder mehr bemerkbar machen.

(101) Hoogovens, einer der größten Aluminiumproduzenten und zurzeit Teil des Corus-Konzerns (British Steel und Hoogovens), hat Lithoband hergestellt, aber vor kurzem den Markt verlassen. Nach eigenen Angaben war Hoogovens nicht mehr in der Lage, den steigenden Qualitätsanforderungen der Abnehmer gerecht zu werden, aber auch nicht gewillt, 20 Mio. EUR zu investieren, um wie die größeren Konkurrenten auf die Herstellung von Lithoband zugeschnittene Spezialmaschinen anzuschaffen.

(102) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Marktmacht des neuen Unternehmens nach dem Zusammenschluss weder durch tatsächlichen noch durch potenziellen Wettbewerb gefährdet wäre.

(103) Die Parteien haben angeführt, dass es sich bei den Abnehmern um große Fototechnik-Konzerne handele, deren Branche einen genauso hohen Konzentrationsgrad aufweise wie die Aluminiumindustrie.

(104) Die Marktanalyse der Kommission hat jedoch ergeben, dass damit nicht zwangsläufig eine ausgleichende Nachfragemacht verbunden ist. Beide Branchen wiesen einen hohen Konzentrationsgrad auf. Vor dem Zusammenschluss bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für eine Marktmacht der Abnehmer. Nach dem Zusammenschluss wird der Konzentrationsgrad auf der Seite der Anbieter von Lithoblechen und -band erheblich zunehmen. Angesichts der Auswirkungen von Norf auf das Wettbewerbsverhalten des fusionierten Unternehmens und VAWs und der geringen Aussicht auf Elval als künftigen Wettbewerber wird die Zahl der EWR-Anbieter von Lithoblechen von vier auf zwei zurückgehen, wobei Alcoa der erheblich kleinere Anbieter ist. Die Zusammenführung des größten mit dem effizientesten Anbieter aus der Zeit vor dem Zusammenschluss wird das bestehende Gleichgewicht mit Blick auf die Nachfragemacht nachteilig beeinflussen. Zusätzlich wird die Nachfragemacht dadurch beeinträchtigt, dass alternative Materialien nicht zur Verfügung stehen und potenzielle neue Anbieter für den Aufbau ihres Geschäfts, den Erwerb von Knowhow und die Zulassung viel Zeit benötigen. Einfuhren aus Japan oder den USA erhöhen die Betriebskosten der Abnehmer und beeinträchtigen ihre Rentabilität. Einfuhren stellen somit keine glaubwürdige Bedrohung für lokale Anbieter dar. Nach dem Zusammenschluss werden die Abnehmer deswegen keine ausreichende nachfrageseitige Gegenmacht ausüben können.

Schlussfolgerung

(105) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss zur Gründung einem beherrschenden Duopol des fusionierten Unternehmens und VAWs auf dem Markt für Lithographieband und -bleche führen wird.

3.1.3. MÄRKTE FÜR VERPACKUNGEN

3.1.3.1. HALBSTARRE VERPACKUNGEN

Sachlich relevanter Markt

(106) Halbstarre Aluminiumschalen werden für die Verpackung von Tierfutter, Tiefkühlkost, Fertigmenüs, Bordverpflegung und dergleichen eingesetzt. Sie sind entweder beschichtet oder unbeschichtet. Nach Auffassung der Parteien sind beide Verpackungssorten sowie Verpackungen aus anderen Materialien wie Mehrschicht-Kunststoff, Stahl oder Beutel dem gleichen Produktmarkt zuzurechnen. Die Marktuntersuchung hat dies jedoch nicht bestätigt.

Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite

(107) Sämtliche kontaktierten Abnehmer rechnen beschichtete und unbeschichtete Aluschalen getrennten Produktmärkten zu. Unbeschichtete Schalen können nicht versiegelt, sondern nur mit einem Aluminiumdeckel oder metallisiertem Karton verschlossen werden. Sie werden für Tiefkühlkost sowie zahlreiche Back- und Bordverpflegungeprodukte verwendet, wo Verpackungen nicht lange halten müssen. Sämtliche Nahrungsmittel in feuchtem Zustand müssen jedoch in sterilen, versiegelten Behältern verpackt werden, um Sicherheit, Hygiene und lange Lagerzeit zu garantieren. Beschichtetes Aluminium erlaubt die erforderliche Hitzebeständigkeit (129°) für die Sterilisation, weil nur beschichtete Schalen jenen Siegelrand haben, auf den ein Deckel gesiegelt werden kann und der dann eine Lagerzeit von mehr als zwei Jahren bringt. Diese unterschiedlichen Eigenschaften schlagen sich in einem erheblich höheren Preis für beschichtete Schalen nieder, der eine Größenordnung von 25-50 % erreichen kann.

(108) Nach Auffassung der Parteien stellen Mehrschicht-Kunststoffverpackungen eine tragfähige Alternative zum beschichteten Alubehälter dar. Solche Kunststoffverpackungen halten jedoch lediglich etwa sechs Monate; das entspricht einem Viertel der Haltbarkeitszeit von beschichteten Alubehältern. Kunststoffbehälter weisen somit einen erheblichen Nachteil auf. Mehr als 60 % der beschichteten halbstarren Alubehälter werden zur Verpackung von Tierfutter verwendet, weitere 10-15 % für sterilisierte Nahrungsmittel für den menschlichen Gebrauch. Da somit für mehr als 70 % der beschichteten Behälter eine lange Lagerzeit garantiert ist, ist die Lieferkette gänzlich anders organisiert. Steril verpackte Nahrungsmittel gelangen daher oft erst Wochen oder Monate nach ihrer Herstellung in die Regale.

(109) Auch unter Vermarktungsgesichtspunkten weisen Kunststoffbehälter Nachteile auf. Nach Angaben der Parteien verwendet Mars in den USA Mehrschicht-Kunststoffverpackungen. Obwohl diese um 20 % billiger sind, werden sie von Mars in Europa bezeichnenderweise nicht verwendet. Kunststoff passt nicht zu Qualitätsmarken, die deswegen in Aluminium verpackt werden. Die Parteien wiesen ferner darauf hin, dass das schweizerische Unternehmen Säntis die größte Einzelhandelskette der Schweiz, Migros, mit Tierfutter in Kunststoffverpackungen beliefert hätte, nachdem die Meinung laut geworden war, das Aluverpackungen für die Umwelt schädlicher seien als Kunststoffverpackungen. Wie sich jedoch herausstellte, sind Mehrschicht-Kunststoffverpackungen schwieriger zu recyceln als Aluverpackungen. Migros kehrte deswegen 1997 wieder zu Aluminium zurück, und die Mehrschicht-Kunststoffverpackungen werden nicht mehr verwendet.

(110) Als weitere Alternative hatten die Parteien Stahl angeführt. Fester Stahl ist jedoch deutlich schwerer als Aluminium und schon deswegen für 100-g-Einwegverpackungen ungeeignet. Stahl wird deswegen vornehmlich im Mehrweg-Segment für Verpackungen mit einem Nettogewicht ab 400 g verwendet. Nach Auskunft der Abnehmer weist Aluminium andere Marketingmerkmale auf als Stahl. Aluminiumverpackungen sind leichter zu öffnen und bieten gerade bei Qualitätsmarken ein ansprechenderes Erscheinungsbild. Darüber hinaus gibt es auch halbfeste Stahlverpackungen. Beschichtete halbfeste Stahlverpackungen sind jedoch laut Parteien um 15-20 % teurer.

(111) Schließlich wiesen die Parteien noch auf den Standbeutel als Alternative hin. Standbeutel haben innen eine Aluminiumschicht von 6-9 µ Dicke und können versiegelt werden. Sie ermöglichen eine ähnlich lange Lagerzeit wie Verpackungen aus beschichtetem Aluminium und werden für 100-g-Einwegverpackungen verwendet. Standbeutel konnten in jüngster Zeit Marktanteile hinzugewinnen. Diese Gewinne gingen jedoch nicht auf Kosten von Aluschalen, sondern von Weißblechdosen. Ein Marktteilnehmer sagt für Standbeutel in den kommenden Jahren ein Wachstum von 20 %, für Aluverpackungen hingegen von 5 % und für Weißbleich Stagnation oder gar einen Rückgang voraus. Darin spiegelt sich die wachsende Nachfrage nach Einwegverpackungen wider, bei denen Weißblech kaum eine Rolle spielt.

(112) Standbeutel enthalten überdies halbfluessige Einlagen wie in Bratensaft eingelegte Klöße, wohingegen beschichtete Verpackungen eher gelee- oder pastetenähnliche Artikel enthalten, die nicht in Standbeuteln verpackt werden können. Eine Umstellung auf Standbeutel setzt daher eine neue Formel für das Nahrungsmittelprodukt voraus. Deswegen werden Beutel nicht von allen Abnehmern als Alternative zu beschichteten Alubehältern angesehen. Für eine solche Umstellung wären überdies neue Abfuellanlagen und eine Werbekampagne erforderlich. Ein Abnehmer bezifferte diese Umstellungskosten auf 10 Mio. EUR. Von der Nachfrageseite aus betrachtet sind halbstarre beschichtete Aluschalen und Standbeutel somit nur begrenzt substituierbar.

(113) Die Parteien machen geltend, dass zahlreiche Nahrungsmittel sowohl in Kunststoff als auch in halbstarren beschichteten Behältern verpackt sein können. Dies gelte z. B. für Einwegmarmeladen, Kaffeesahne oder Schmierkäse. Diese Produkte werden jedoch bei ihrer Verpackung in Aluminium nicht sterilisiert und haben nicht die gleiche Lagerzeit. Fertigmahlzeiten für den Verzehr an Bord von Flugzeugen werden ebenfalls in halbstarre Aluschalen verpackt, aber nicht sterilisiert. Für diese Produkte und Anwendungen gibt es daher eine nachfrageseitige Substituierbarkeit. Auf Anwendungen dieser Art entfällt jedoch lediglich weniger als ein Drittel der Nachfrage nach halbstarren Behältern.

(114) Aus diesen Gründen scheint die nachfrageseitige Substituierbarkeit von beschichteten Aluschalen, Mehrschichtkunststoff- oder Stahlbehältern und Standbeuteln zur Verpackung steriler Nahrungsmittel sehr gering.

Substituierbarkeit auf der Angebotsseite

(115) Nach Auffassung der Parteien sind unbeschichtete und beschichtete Behälter auf der Angebotsseite hochgradig substituierbar. Beschichtete Behälter werden aus beschichteter Alufolie hergestellt, die auch als Schichtband bezeichnet wird. Dieses Schichtband wird in die Form eines Behälters gepresst; anschließend wird ein Deckelverschluss hinzugefügt. Bei dem Schichtband handelt es sich um Standardbehälterfolie, das auf einer Laminiermaschine mit einem Polypropylenband beschichtet wird. Für die Herstellung von Schichtband sind nach Angabe der Parteien nur wenig Knowhow und keinerlei geistige Eigentumsrechte erforderlich. Benötigt werde lediglich eine Beschichtungsmaschine, um das Polypropylenband auf das Aluband zu kleben; diese Maschine koste etwa [EUR]*.

(116) Ein Hersteller von unbeschichteten Behältern kann beschichtete Behälter auf der gleichen Stanzmaschine herstellen, wenn Kapazitäten frei sind. Eine Behälterstanzmaschine mit einer Kapazität von 100 Millionen Schalen (5 % des Marktvolumens) kostet zwischen 160000 und 350000 EUR. Um jedoch tatsächlich beschichtete Schalen herstellen zu können, müsste ein Hersteller von unbeschichteten Behältern die maschinelle Bestückung seiner Anlage ändern. Die Kommission hat ermittelt, dass eine Presse für beschichtete Behälter bis 125000 EUR kosten kann. Da die Abnehmer in der Regel unterschiedliche Formen und Größen bestellen, sind mehrere Maschinenteile erforderlich, um dem Bedarf nachzukommen. Außerdem wäre eine Deckelstanzmaschine erforderlich, die einschließlich der Einbauteile rund 150000 EUR kostet. Ein Hersteller von unbeschichteten Behältern müsste somit insgesamt zwischen 1 und 2 Mio. EUR in neue Anlagen investieren. Die Gesamtinvestitionen für die Verarbeitung von Alufolie zu Schichtband und die Aufnahme der Produktion von beschichteten Schalen könnten damit 12 Mio. EUR erreichen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass beschichtete und unbeschichtete Behälter nicht dem gleichen Produktmarkt zugehörig sind.

Schlussfolgerung

(117) Aus obigem Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es für halbstarre beschichtete Aluminiumschalen zur Verpackung steriler Produkte einen separaten Markt gibt, wie sie schon in der Entscheidung der Kommission von 14. April 1993 in der Sache IV/M.322 - Alcan/Inespal(9) festgestellt hatte.

Räumlich relevanter Markt

(118) Nach Angaben der Parteien können halbstarre Aluminiumbehälter zu geringen Kosten durch ganz Europa befördert werden; auch die Preise seien in ganz Europa ähnlich. Folglich umfasse der relevante geografische Markt mindestens den EWR. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass Einfuhren nach Europa nur eine Randrolle spielen und logistische Erwägungen wie die zeitgerechte Anlieferung den Ausschlag geben. Für die Zwecke dieser Entscheidung wird der räumlich relevante Markt deshalb auf den EWR begrenzt.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

(119) Der Marktanteil der Parteien beläuft sich auf [50 %-60 %]*. Der Marktanteil von Alusuisse beträgt [%]*, der von Alcan [%]*. Andere Wettbewerber sind deSter ([10 %-20 %]*), Alupack ([5 %-15 %]*), Pluspack ([< 10 %]*) und Teich ([< 10 %]*).

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(120) Nur ein Konkurrent ist vertikal integriert: Teich. Teich ist Teil der Teich/Constantia-Gruppe, die am österreichischen Kalt- und Warmwalzwerk AMAG beteiligt ist und auch Schichtband herstellt. Sämtliche übrigen Wettbewerber sind für die Belieferung mit Schichtband auf Dritte angewiesen. Nach Angaben der Marktteilnehmer beschränken sich diese nicht integrierten Hersteller wie Pluspack auf die Zurechtschneidung und Stanzung des Aluminiums in Schalenform, wohingegen die Technologie von den Lieferanten von Alufolie und Schichtband beigesteuert wird. Laut Parteien machen die Kosten für Alufolie und Schichtband [ >70 %]* des Endpreises beschichteter Behälter aus.

(121) Die Parteien verfügen bei diesen Materialien über eine sehr starke Marktstellung, machen jedoch geltend, dass zahlreiche unabhängige Anbieter Schichtband liefern könnten. Abgesehen von VAW handelt es sich dabei jedoch um kleine Unternehmen mit geringen Kapazitäten wie Feron oder Omial. Nach Auffassung der Parteien könnte Feron seine Kapazitäten ohne weiteres durch eine Aufstockung der Schichtzahl oder Veränderungen seines Produktmix um [zwischen 2000 und 8000 Tonnen]* erhöhen. Das wurde jedoch von Feron verneint. Omial wiederum bietet nach Meinung der Abnehmer nicht die erforderliche Qualität. In einem von den Parteien vorgelegten Schreiben bittet Omial diese sogar um technische Zusammenarbeit. Zudem handelt es sich bei diesem unabhängigen Unternehmen lediglich um Veredelungsbetriebe, die Aluminiumfolie bei integrierten Herstellern wie VAW oder unmittelbaren Konkurrenten auf dem nachgelagerten Schichtbandmarkt erwerben.

(122) Aber selbst das integrierte Unternehmen Teich sah sich bereits vor erhebliche Probleme gestellt. Vor einigen Jahren schwenkte die Nachfrage um auf Behälterdeckel, die in einem Strangpressverfahren beschichtet wurden. Teich verfügte im eigenen Unternehmen über keinerlei Strangpressanlagen. Die Parteien weigerten sich, Teich mit dieser Deckelsorte zu beliefern, und brachten ihren Konkurrenten damit in eine schwierige Lage.

(123) Ferner wiesen die Parteien auf den hohen Konzentrationsgrad der Nachfrageseite hin. Auf den größten Abnehmer halbstarrer, beschichteter Schalen - Mars - entfallen jedoch lediglich 25 % der Nachfrage, wohingegen die Parteien einen Marktanteil von [%]* erzielen. Außerdem entfallen auf den größten Einzelabnehmer von Alcan lediglich [%]* des Unternehmensabsatzes, und bei Alusuisse sind es gar nur [%]*. Auf die drei größten Abnehmer von Alcan entfallen [ >50 %]* des Umsatzes, bei Alusuisse sind es [ >50 %]*. Großabnehmer wie Mars, Nestlé oder Saturn wiederum decken zwischen 90 % und 100 % ihres Bedarfs bei den fusionierenden Unternehmen. Zwischen diesen und den Abnehmern halbstarrer, beschichteter Aluminiumschalen für Tierfutterverpackungen besteht daher ein Verhandlungsungleichgewicht.

(124) Die Parteien führen an, dass die Preise für diese Behälter in den letzten Jahren um 10-20 % gesunken seien. Die Preissenkung fand jedoch unter Marktbedingungen statt, die durch den Wettbewerb der zwei führenden Anbieter geprägt waren. Der geplante Zusammenschluss vereint die beiden größten Anbieter halbstarrer Aluschalen, die zusammen sechsmal größer sein werden als der stärkste Konkurrent. Es scheint zwar zuzutreffen, dass die Abnehmer auf andere Anbieter umstellen können, aber es dürfte mindestens ein Jahr dauern, bis sich Konkurrenten mit ausrechend Kapazitäten zur Deckung der Nachfrage finden. Käme es nach der Fusion zu einer Preiserhöhung, würde ein Unternehmen wie Mars einen Großteil seines Bedarfs bei den beiden kleineren Anbietern von Tierfutterbehältern - Teich und Alupack - beziehen wollen. Diese müssten dafür aber erst einmal investieren. Angesichts von Investitionen in neue Kapazitäten könnten die Parteien jedoch eine Strategie des Eintrittssperrenpreises verfolgen, so dass es für die kleineren Hersteller rentabler wäre, die Preiserhöhung der fusionierenden Unternehmen nachzuvollziehen.

(125) Die Preiserhöhung könnte von Mars auf die Endabnehmer umgelegt werden, da das Unternehmen mit fast 50 % Marktanteil unbestrittener Branchenführer ist und kein anderer Anbieter auch nur in die Nähe dieses Anteils kommt. Mars ist der größte Anbieter von Qualitätsmarken. Nur ein anderer Tierfutterhersteller verfügt über ein ähnliches Markenangebot, wenn auch auf niedrigerem Niveau: Nestlé. Die Kosten für die Aluschalen machen 30 % des Tierfutter-Endpreises aus. Bei einer Erhöhung des Verpackungspreises um 5 % würde das Endprodukt um 1,5 % teurer; Mars hätte keine Schwierigkeiten, diese Preiserhöhung gegenüber dem Endverbraucher durchzusetzen. Die anderen Tierfutteranbieter wie Saturn und Arovit stellen Händlermarken her. Sie würden höchstwahrscheinlich dem Marktführer folgen, da der Preisabstand zwischen Markenprodukten und Händlermarken unverändert bliebe.

Schlussfolgerung

(126) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss zur Gründung einer beherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für halbstarre beschichtete Behälter aus Aluminium führen wird.

4. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN

(127) Am 22. Februar 2000 schlug das anmeldende Unternehmen die Übernahme bestimmter Verpflichtungen vor, um die von der Kommission in ihren Beschwerdepunkten ausgeführten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Diese Verpflichtungen werden nachstehend erläutert, wobei - wie schon im vorstehenden Text - die Reihenfolge der Märkte eingehalten wird, in Bezug auf die die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einwände erhoben hatte.

(128) Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungserklärung ist als Anhang beigefügt und integraler Bestandteil dieser Entscheidung.

4.1.1.1. ALUMINIUMFEINSTHYDROXID (ATH)

(129) Unter ATH-Geschäft im Sinne ihrer Verpflichtungserklärung verstehen die Parteien das von Algroup im deutschen Martinswerk betriebene ATH-Werk und sämtliche zugehörigen Humanressourcen, materiellen und immateriellen Aktiva.

(130) Alcan verpflichtet sich, das ATH-Geschäft binnen neun Monaten ab dem Datum der Entscheidung zu veräußern, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt ("Entscheidungstermin"). Ist eine Veräußerung binnen dieser Frist nicht möglich, kann Alcan die Kommission ersuchen, die neun Monate um weitere drei Monate zu verlängern. Sollte das ATH-Geschäft bis zum Ende des erweiterten Zeitraums nicht veräußert sein, wird Alcan einem Treuhänder ein unwiderrufliches Mandat geben, den Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten und ohne Mindestpreis vorzunehmen.

(131) Um die kommerzielle Attraktivität des ATH-Geschäfts für potenzielle Käufer zu erhöhen, wird Alcan dem Käufer alle zwischen dem Entscheidungstermin (22. Februar 2000) und dem Verkaufsdatum geschlossenen Kundenverträge sowie ausreichend Verkaufs- und Verwaltungspersonal und Produktion übertragen, um das Werk fortführen zu können.

(132) Alcan hat ihrer Zusage eingehalten, wenn sie bis zum Ende des Zeitraums von neun, zwölf oder fünfzehn Monaten einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des ATH-Geschäfts mit einem Käufer, der von der Kommission anerkannt worden ist, abgeschlossen hat.

Bewertung

(133) Die vorgeschlagene Zusage hebt die Überschneidung der fusionierten Aktivitäten der Parteien auf. Der Markttest, der von der Kommission durchgeführt wurde, hat ergeben, dass das Martinswerk als marktfähiges Geschäft gelten kann. Außerdem werden die Modalitäten der Durchführung der vorgeschlagenen Zusage, insbesondere der Übertragung des Geschäfts auf Fortführungsbasis, die vom übrigen Unternehmen getrennte Weiterführung des Geschäfts und der Verkaufszeitraum garantieren, dass das ATH-Geschäft keinen Schaden während des Verkaufszeitraums erleiden wird und dass effektiver Wettbewerb auf dem ATH-Markt nach der Trennung wieder hergestellt werden wird. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird die vor dem Zusammenschluss herrschende Marktlage wieder hergestellt werden, so dass er vorbehaltlich der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Schaffung beherrschender Stellung auf dem EWR-Markt für ATH führen wird.

4.1.1.2. LITHOGRAPHISCHES BLECH

(134) Das Lithogeschäft umfasst das gegenwärtig von Algroup im Walzwerk "Star" in Bridgenorth, Großbritannien, betriebene Geschäft mit lithographischen Blechen einschließlich der Gießerei, des Warmwalzwerkes, aller Kaltwalzanlagen und der Endbearbeitung.

(135) Alcan veräußert dieses Lithogeschäft binnen neun Monaten ab Entscheidungstermin. Ist eine Veräußerung binnen dieser Frist nicht möglich, kann Alcan die Kommission ersuchen die neun Monate um weitere drei Monate zu verlängern. Sollte das Lithogeschäft bis zum Ende des erweiterten Zeitraums nicht veräußert sein, wird Alcan einem Treuhänder ein unwiderrufliches Mandat geben, den Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten und ohne Mindestpreis vorzunehmen.

(136) Um die kommerzielle Attraktivität des Lithogeschäfts für potenzielle Käufer zu erhöhen, wird Alcan dem Käufer alle zwischen dem Entscheidungstermin (22. Februar 2000) und dem Verkaufsdatum geschlossenen Kundenverträge sowie ausreichend Verkaufs- und Verwaltungspersonal und Produktion übertragen, um das Werk fortführen zu können.

(137) Alcan bietet dem Käufer des Lithogeschäfts für drei Jahre ab dem Veräußerungstermin seine technische Hilfe zur Weiterverwendung der derzeit verwendeten einschlägigen Algroup-Technologie an.

(138) Alcan hat ihre Zusage eingehalten, wenn sie bis zum Ende des Zeitraums von neun, zwölf oder fünfzehn Monaten einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des Lithogeschäfts mit einem Käufer, der von der Kommission anerkannt worden ist, abgeschlossen hat.

Bewertung

(139) Die vorgeschlagene Zusage entfernt die wettbewerbliche Überschneidung auf dem Lithomarkt. Die lithographische Produktion des fusionierten Unternehmens wird für Alcan im Walzwerk Norf (Warmwalzband) und in einer der Satellitenwerke Norfs (Endbearbeitung) und für Alusuisse im Walzwerk Bridgenorth organisiert (Warmwalzband und Kaltwalzendbearbeitung). Die Parteien schlagen vor, die Warmwalzanlage und das damit zusammenhängende Formhaus sowie alle Kaltwalzanlagen von "Star" zu verkaufen. Eine dieser Kaltwalzanlagen produziert gegenwärtig hauptsächlich Folienband und das andere Lithoband. Von der Kommission befragte unabhängige Marktteilnehmer haben bestätigt, dass, vorausgesetzt die Warmwalzanlagen werden dem Käufer angeboten, ein autonomer Produzent und Lieferant lithographischer Bleche entsteht, in dem Ausmaß, dass er die Qualität des Metalls in der ganzen Versorgungskette kontrollieren wird. Um zusätzlich das Verkaufspaket für potenzielle Käufer attraktiver zu machen, schlug die die Anmeldung vornehmende Partei vor, eine Kaltwalzanlage zu verkaufen, die gegenwärtig Folienband produziert. Diese zusätzliche Maßnahme wurde vorgeschlagen, um Bedenken zu mildern, die während des Markttests erhoben wurden, nämlich dass die zu verkaufende Warmwalzstraße mehr produzieren würde, als von der Kaltwalzanlage absorbiert werden kann. Dies könnte wie ein wirtschaftliches Hindernis für die rentable Operation der Warmwalzanlage wirken, da der Käufer Abnehmer für diese zusätzliche Kapazität finden müsste. Indem er die Kaltwalzstraße für Folienband zusätzlich zur Lithostraße erwirbt, wird der Erwerber in der Lage sein, den Überschussoutput der Warmwalzanlage in Folienband weiterzuverarbeiten und dieses Massengut auf dem Markt zu verkaufen, womit der Betrieb der Warmwalzanlage, insbesondere des Litho-Geschäfts, rentabel wird. Unter diesen Umständen wird effektiver Wettbewerb im Lithomarkt infolge der von der die Anmeldung vornehmenden Partei gemachten Zusage dauerhaft wieder hergestellt werden. Außerdem werden die Durchführung und die begleitenden Maßnahmen, insbesondere die Übertragung des Geschäfts auf Fortführungsbasis, die Verpflichtung, die Betriebe in der Übergangszeit getrennt zu halten, der Trennungszeitraum und das Angebot technischer Unterstützung des Käufers garantieren, dass das Litho-Geschäft keinen Schaden während des Trennungszeitraums erleiden wird und dass der Käufer wirksam auf dem Litho-Markt nach der Trennung konkurrieren können wird. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird die vor dem Zusammenschluss herrschende Marktlage wieder hergestellt werden, so dass er vorbehaltlich der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Schaffung beherrschender Stellung auf dem EWR-Markt für Lithobleche führen wird.

4.1.1.3. HALBSTARRE BESCHICHTETE ALUMINIUMCONTAINER

(140) Alcan sagt zu, Stanzmaschinen mit einer jährlichen Gesamtkapazität von mindestens 3200 Tonnen für die Fertigung von halbstarren beschichteten Schalen (Smoothwall containern) und zugehörigen Deckeln (nachstehend "Schalen-Geschäft") an einen Dritten zu verkaufen, dem die Kommission zustimmen muss. Darüber hinaus sagt Alcan zu, sofern vom Käufer gewünscht, eine Lizenz zu üblichen Handelsbedingungen in Bezug auf die bestehende Technologie Alcans (und jedes Knowhow, das mit solcher Technologie verbunden ist) zu geben, die in der Laminierung der Aluminiumfolie für die Fertigung von halbstarren Schalen und zugehörigen Deckeln eingesetzt wird.

(141) Alcan veräußert das Schalen-Geschäft binnen neun Monaten ab Entscheidungstermin an einen Käufer, dem die Kommission zustimmen muss. Ist eine Veräußerung binnen dieser Frist nicht möglich, kann Alcan die Kommission ersuchen, die neun Monate um weitere drei Monate zu verlängern. Sollte das Schalen-Geschäft bis zum Ende des erweiterten Zeitraums nicht veräußert sein, wird Alcan einem Treuhänder ein unwiderrufliches Mandat geben, den Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten und ohne Mindestpreis vorzunehmen.

(142) Um die kommerzielle Attraktivität des Schalen-Geschäfts für potenzielle Käufer zu erhöhen, wird Alcan dem Käufer alle zugehörigen Kundenverträge übertragen. Zu übertragen sind ferner die relevanten kundenspezifischen Formen und andere Ausrüstung, die mit diesen Verträgen zusammenhängen.

(143) Außerdem wird Alcan dem Käufer eine Wettbewerbsverbotsklausel sowie eine Klausel der Nichtabwerbung für die Dauer von drei Jahren (die Frist kann auf bei der Kommission einzureichenden Antrag des Käufers um zwei weitere Jahre verlängert werden) anbieten, gemäß denen Alcan oder die fusionierte Einheit keine Kunden des übertragenen Geschäfts ansprechen wird, die die Zuweisung ihrer Verträge zum Käufer angenommen haben, es sei denn, dass die Verträge vom Käufer beendet worden sind.

Bewertung

(144) Die vorgeschlagene Zusage beabsichtigt, einen neuen Produzenten und Lieferanten von semi-rigiden beschichteten Aluminiumcontainern zu etablieren. Es betrifft den Verkauf einer jährlichen Kapazität, die der wettbewerblichen Überschneidung entspricht. Gemäß den Ergebnissen des Markttests würde das Geschäft dann auf Fortführungsbasis übertragen, falls der neue Erwerber Zugang zu den Stanzmaschinen, Kundenverträgen und den relevanten vertragsspezifischen Formen und anderer Ausrüstung sowie zu Laminierungstechnologie Alcan's haben wird. Die Übertragung der Kundenverträge wird effektiv sein, vorausgesetzt, sie wird von Klauseln des Nichtwettbewerbs und der Nichtabwerbung begleitet. Alcan hat all diesen Anforderungen zugestimmt. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird eine neue konkurrierende Kraft auf diesem Markt etabliert, so dass die Konzentration abhängig von der Erfuellung der vorgeschlagenen Zusage nicht zur Schaffung einer beherrschende Stellung auf dem EWR-Markt für semi-rigide beschichtete Aluminiumcontainer führen wird.

Schlussfolgerung über die vorgeschlagenen Verpflichtungen

(145) Basierend auf der vorangehenden Bewertung der vorgeschlagenen Zusagen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sie ausreichend sind, um die Wettbewerbsprobleme zu beseitigen, die auf den Märkten für ATH, lithographische Bleche und halbstarre beschichtete Aluminiumcontainer festgestellt wurden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Falls die in den Erwägungsgründen 127 bis 145 zusammengefassten und im Anhang vollständig beschriebenen eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden, ist der Zusammenschluss, durch den Alcan Aluminium Limited ("Alcan") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 die Kontrolle über die Alusuisse Lonza Group AG ("Alusuisse") übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an die

Alcan Aluminium Limited

1188 Sherbrooke Street West

Montreal, Quebec, Kanada

Mr David Ausland

Executive Vice President

Brüssel, den 14. März 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3) ABl. C 82 vom 5.4.2000.

(4) Berechnung des Umsatzes nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit sich die Zahlen auf Umsätze vor dem 1.1.1999 beziehen, wurden sie auf der Grundlage der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse ermittelt und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet.

(5) Primäraluminium wird an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange (LME)) gehandelt. Dort wird täglich anhand von Angebot und Nachfrage der so genannte LME-Preis festgesetzt.

(6) Bezieht sich auf die thermodynamische Stabilität.

(7) Alcoa/Alumix (Sache Nr. IV/M.675, Entscheidung vom 21. Dezember 1995), ABl. C 121 vom 25.4.1996, S. 14; Alcoa/Inespal (Sache Nr. IV/M.1003, Entscheidung vom 24. Oktober 1997), ABl. C 29 vom 27.1.1998, S. 7; VAW/Reynolds Metals (Sache Nr. IV/M.1110, Entscheidung vom 19. Mai 1998), ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 17.

(8) In Logan, USA, betreiben Alcan und Arco ebenfalls ein Walzwerk als Gemeinschaftsunternehmen. Dieses Joint Venture ist jedoch in vielerlei Hinsicht nicht mit Norf vergleichbar. Erstens hat sich Arco von seinem Geschäftsbereich Aluminium getrennt, und das Logan-Werk wird nur von Alcan geführt. Zweitens ist das Logan-Werk sehr viel kleiner und daher einfacher zu führen als Norf (Norf ist das größte Aluminiumwalzwerk der Welt). Auch wenn das Werk von beiden Gründerunternehmen gemeinsam betrieben würde, hätte dies keine so aufwendige Organisation zur Folge, wie das für zwei verschiedene, konkurrierende Poduktsortimente der Fall wäre, da in Logan nur Getränkedosenband und -deckelband hergestellt werden können.

(9) ABl. C 114 vom 24.4.1993, S. 5.

ANHANG

Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html