11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 419/24


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/2030 DES RATES

vom 10. Dezember 2020

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) (1) berechnet.

(3)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(4)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2021 entsprechend angepasst werden.

(5)

Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 240 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Europäische Atomgemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

83 100 961

18,54

Frankreich

67 098 824

14,97

Italien

60 897 891

13,58

Spanien

47 329 981

10,56

Polen

37 958 138

8,47

Rumänien

19 317 984

4,31

Niederlande

17 549 457

3,91

Belgien

11 549 888

2,58

Griechenland

10 709 739

2,39

Tschechien

10 557 001

2,35

Schweden

10 330 000

2,30

Portugal

10 295 909

2,30

Ungarn

9 769 526

2,18

Österreich

8 897 000

1,98

Bulgarien

6 951 482

1,55

Dänemark

5 816 443

1,30

Finnland

5 521 292

1,23

Slowakei

5 457 873

1,22

Irland

4 964 440

1,11

Kroatien

4 058 165

0,91

Litauen

2 794 090

0,62

Slowenien

2 095 861

0,47

Lettland

1 907 675

0,43

Estland

1 328 976

0,30

Zypern

888 005

0,20

Luxemburg

623 962

0,14

Malta

514 564

0,11

EU-27

448 285 127

 

Schwelle (65 %)

291 385 333

 

“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).