13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/13


BESCHLUSS (GASP) 2020/1465 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. September 2018 hat der Rat auf der Grundlage des Ersuchens des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen (VN) in Jemen (UNVIM) den Beschluss (GASP) 2018/1249 (1) über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des UNVIM angenommen. Die technische Durchführung des Beschlusses (GASP) 2018/1249 wurde dem VN-Büro für Projektdienste (UNOPS) anvertraut und soll den UNVIM in die Lage versetzen, weiterhin seine Beobachtungs- und Inspektionsaufgaben im Einklang mit der Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erfüllen.

(2)

Die Konfliktparteien in Jemen unterzeichneten das Abkommen von Stockholm am 13. Dezember 2018, dessen Bestimmungen durch die Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des VN-Sicherheitsrats gebilligt wurden. Dem UNVIM wurde eine führende Rolle bei der Unterstützung des Verbands der jemenitischen Häfen bei der Verwaltung und in Bezug auf Inspektionen in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa übertragen.

(3)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, mit denen er die Annahme des Abkommens von Stockholm sowie die einstimmige Annahme der Resolutionen 2451 (2018) und 2452 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begrüßte. Der Rat rief erneut alle Parteien auf, die Lieferung von gewerblichen Gütern, einschließlich Brennstoffe, zu erleichtern, und wies darauf hin, dass der Betrieb des Hafens von Hodeidah sowie der Häfen von Salif und Ras Issa von entscheidender Bedeutung für das Überleben von Millionen jemenitischer Bürgerinnen und Bürger ist. Der Rat wies darauf hin, dass er den UNVIM unterstützen wird, damit gewährleistet werden kann, dass gewerbliche Güter unter uneingeschränkter Achtung aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats weiterhin nach Jemen gelangen.

(4)

Auf Ersuchen der UNVIM hat der Rat am 4. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1672 (2) angenommen und die Unterstützung des UNVIM durch die Union verlängert.

(5)

Mit den Resolutionen 2505 (2020) und 2534 (2020) des VN-Sicherheitsrats wurde das Mandat der Mission der VN zur Unterstützung des Hodeidah-Abkommens (UNMHA) verlängert, um die Umsetzung des Abkommens über die Stadt Hodeidah und die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa gemäß dem Abkommen von Stockholm zu unterstützen.

(6)

Am 15. Juli 2020 ersuchte der UNVIM die Union um weitere Unterstützung.

(7)

Die Union sollte ihre Unterstützung für den UNVIM erneuern, damit er sein Mandat ausführen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union erneuert ihre Unterstützung für den UNVIM, damit er sein Mandat gemäß den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats — insbesondere den Resolutionen2216 (2015) und 2451 (2018) — ausführen kann. Diese Unterstützung hat die übergeordneten Ziele, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist, und die Rolle des UNVIM bei der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens von Stockholm zu stärken.

(2)   Mit dem Projekt werden folgende Einzelziele verfolgt:

—

die Steigerung der Einfuhren gewerblicher Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften, dass ihre Schiffe in die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa einlaufen können, gestärkt wird;

—

die Verbesserung der Fähigkeit des UNVIM zu Einsätzen in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa entsprechend dem Abkommen von Stockholm und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(3)   Die Union unterstützt mit diesem Beschluss das Büro des Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für den Jemen und die UNMHA im Hinblick auf den Einsatz des UNVIM in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa. Zu diesem Zweck leistet die Union einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.

Eine Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNOPS. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNOPS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 059 838 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNOPS ab. In dieser Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass das UNOPS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Beitragsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, vom UNVIM erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich durch Berichte über die monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts bereit.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2020.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission und dem UNOPS.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1249 des Rates vom 18. September 2018 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1672 des Rates vom 4. Oktober 2019 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 10).


ANHANG

Die Unterstützung durch die Union ist darauf ausgerichtet, den UNVIM durch die Finanzierung seines Personals wie folgt zu unterstützen:

—

Personal, das in Hodeidah eingesetzt werden soll: ein Koordinierungsbeamter, ein Berater für die Sicherheit im Einsatzgebiet, zwei Beobachter, zwei Verbindungsbeamte, ein Protokoll- und Einsatzassistent, ein lokaler Sicherheitsassistent sowie ein Verwaltungsassistent;

—

je ein Beobachter in Salif und in Ras Issa;

—

eine Scannerbedienungskraft.

Darüber hinaus werden auch Mittel für das unterstützende Verwaltungspersonal (ein Finanzbeauftragter, ein Beschaffungsbeauftragter und ein Personalbeauftragter) bereitgestellt, das zur Durchführung der Unionsmaßnahme zur Unterstützung des UNVIM erforderlich ist.

Das UNOPS stellt das in diesem Annex genannte Personal im Einklang mit seinen Einstellungsvorschriften und ‐verfahren ein. Das UNOPS wird den EAD im Voraus über zu besetzende Stellen unterrichten.