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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1293 |
30.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1293 DES RATES
vom 19. Juni 2025
zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks teilzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 25. März 1998 in Kraft. |
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(2) |
Spanien und Portugal haben gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens vorgelegt, um die Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das Übereinkommen fallende Meeresgebiet aufzunehmen. |
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(3) |
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll für größere Kohärenz zwischen dem Übereinkommen und den Bestimmungen der Richtlinie 2008/56/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates gesorgt werden, die bereits in Makaronesien gelten, um somit die Koordinierung zum Schutz und zur Erhaltung der reichen biologischen Vielfalt und der empfindlichen Ökosysteme in Makaronesien zu verbessern. |
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(4) |
Dieser Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens soll auf der 28. Sitzung der durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Kommission (im Folgenden: „OSPAR-Kommission“) erörtert werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens nimmt die OSPAR-Kommission die Änderung durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien an. |
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(5) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens wird die angenommene Änderung von der Verwahrregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkommens tritt die Änderung erst in Kraft, nachdem die Verwahrregierung die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien erhalten hat. |
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(6) |
Die Union sollte an den Verhandlungen über die vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens während der 28. Sitzung der OSPAR-Kommission teilnehmen. |
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(7) |
Dieser Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen teilzunehmen, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, soweit sie sich auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit sich das Übereinkommen nicht auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirkt oder deren Anwendungsbereich verändert— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union innerhalb der Kommission über das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden „Übereinkommen“) an den Verhandlungen über eine Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens teilzunehmen, mit dem Ziel die Gewässer um Makaronesien (Madeira und Kanarische Inseln) in das unter das Übereinkommen fallenden Meeresgebiet einzubeziehen
Artikel 2
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Umwelt“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags bestellt wird.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. DZIEMIANOWICZ-BĄK
(1) Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/249/oj).
(2) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj).
Richtlinien für die Aushandlung einer Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens einschließlich der Gewässer um Makaronesien (Madeira und die Kanarischen Inseln) in dem unter das OSPAR-Übereinkommen fallenden Meeresgebiet
Auf der 28. ordentlichen Tagung/Sitzung der OSPAR-Kommission unterstützt die Union die von Spanien und Portugal gemeinsam vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens zur Einbeziehung der Gewässer um Makaronesien (Madeira und die Kanarischen Inseln) in das unter das OSPAR-Übereinkommen fallende Meeresgebiet.
Die Union stellt sicher, dass die Änderung von Artikel 1 Buchstabe a des OSPAR-Übereinkommens weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht steht, insbesondere mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Kohärenz mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (5) wird ebenfalls angestrebt.
(1) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(4) Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj).
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM/2020/380 final).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1293/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)