21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 sowie zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9478)

(2011/862/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6 und Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) ist festgelegt, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen nur genehmigt werden, sofern sie mindestens den im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien genügen.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2011 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass in der gegenwärtigen finanziellen Situation zusätzliche Unterstützung für die Entschädigung der Eigentümer gekeulter Tiere oder für andere Maßnahmen, die zu 50 % finanziert werden, benötigt wird, damit die Aufrechterhaltung der von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme gewährleistet und die positive Entwicklung hinsichtlich verschiedener Seuchen fortgeführt werden kann.

(6)

Die Kommission hat das Ersuchen um eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung unter Berücksichtigung der Seuchenlage und der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass den derzeit zu 50 % finanzierten förderfähigen Maßnahmen eine verstärkte Unterstützung zukommen sollte, indem der Finanzierungssatz auf 60 % erhöht wird.

(7)

Die Finanzhilfe der Union für einige nationale Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(8)

Des Weiteren hat Portugal ein geändertes Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose vorgelegt, Lettland hat ein geändertes Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, Rumänien und die Slowakei haben geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest vorgelegt, Dänemark hat ein geändertes Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln vorgelegt, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben geänderte Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit vorgelegt, und Rumänien, Slowenien und Finnland haben geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

(9)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien erfüllen. Daher sollten die geänderten Programme genehmigt werden.

(10)

Der Beschluss 2010/712/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose

Das von Portugal am 12. April 2011 vorgelegte geänderte Programm für Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung der von Belgien und Lettland vorgelegten geänderten Programme für Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)

Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Belgien am 26. Juli 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von Lettland am 8. März 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 3

Genehmigung der von Rumänien und der Slowakei vorgelegten geänderten Programme für klassische Schweinepest

Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Rumänien am 7. Oktober 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von der Slowakei am 21. November 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 4

Genehmigung des von Dänemark vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

Das von Dänemark am 4. März 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

Artikel 5

Genehmigung der von bestimmten Mitgliedstaaten vorgelegten geänderten Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit

Folgende geänderte Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Belgien am 15. Juni 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von der Tschechischen Republik am 17. Juni 2011 vorgelegte Programm;

c)

das von Dänemark am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm;

d)

das von Deutschland am 14. Juni 2011 vorgelegte Programm;

e)

das von Estland am 27. Juni 2011 vorgelegte Programm;

f)

das von Irland am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

g)

das von Spanien am 1. Juli 2011 vorgelegte Programm;

h)

das von Frankreich am 13. Juli 2011 vorgelegte Programm;

i)

das von Italien am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm;

j)

das von Zypern am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

k)

das von Lettland am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm;

l)

das von Luxemburg am 24. Juni 2011 vorgelegte Programm;

m)

das von Ungarn am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

n)

das von den Niederlanden am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

o)

das von Österreich am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

p)

das von Polen am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm;

q)

das von Portugal am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm;

r)

das von Slowenien am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm;

s)

das von der Slowakei am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm;

t)

das von Finnland am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm;

u)

das von Schweden am 20. Juni 2011 vorgelegte Programm;

v)

das vom Vereinigten Königreich am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 6

Genehmigung der von Rumänien und Finnland vorgelegten geänderten Programme für Tollwut

Folgende geänderte Programme für Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

a)

das von Rumänien am 23. September 2011 vorgelegte Programm;

b)

das von Finnland am 15. September 2011 vorgelegte Programm.

Artikel 7

Genehmigung des von Slowenien vorgelegten geänderten Mehrjahresprogramms für Tollwut

Das von Slowenien am 16. September 2011 vorgelegte Mehrjahresprogramm für Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

Artikel 8

Änderung des Beschlusses 2010/712/EU

Der Beschluss 2010/712/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

4 600 000 EUR für Spanien,

ii)

3 000 000 EUR für Italien,

iii)

90 000 EUR für Zypern,

iv)

1 040 000 EUR für Portugal,

v)

1 350 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

„a)

für einen Rose-Bengal-Test

:

0,24 EUR je Test,

b)

für einen SAT-Test

:

0,24 EUR je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

:

0,48 EUR je Test,

d)

für einen ELISA-Test

:

1,2 EUR je Test.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

16 000 000 EUR für Irland,

ii)

18 500 000 EUR für Spanien,

iii)

5 500 000 EUR für Italien,

iv)

1 440 000 EUR für Portugal,

v)

26 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

für einen Tuberkulintest

:

2,4 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

:

6 EUR je Test.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

160 000 EUR für Griechenland,

ii)

9 200 000 EUR für Spanien,

iii)

4 200 000 EUR für Italien,

iv)

85 000 EUR für Zypern,

v)

2 260 000 EUR für Portugal.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

für einen Rose-Bengal-Test

:

0,24 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

:

0,48 EUR je Test.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

420 000 EUR für Belgien,

ii)

10 000 EUR für Bulgarien,

iii)

1 700 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

0 EUR für Dänemark,

v)

400 000 EUR für Deutschland,

vi)

10 000 EUR für Estland,

vii)

10 000 EUR für Irland,

viii)

100 000 EUR für Griechenland,

ix)

5 200 000 EUR für Spanien,

x)

3 000 000 EUR für Frankreich,

xi)

300 000 EUR für Italien,

xii)

20 000 EUR für Lettland,

xiii)

5 000 EUR für Litauen,

xiv)

60 000 EUR für Ungarn,

xv)

10 000 EUR für Malta,

xvi)

50 000 EUR für die Niederlande,

xvii)

160 000 EUR für Österreich,

xviii)

50 000 EUR für Polen,

xix)

1 650 000 EUR für Portugal,

xx)

100 000 EUR für Rumänien,

xxi)

50 000 EUR für Slowenien,

xxii)

60 000 EUR für die Slowakei,

xxiii)

20 000 EUR für Finnland,

xxiv)

20 000 EUR für Schweden.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:

„a)

für einen ELISA-Test

:

3 EUR je Test,

b)

für einen PCR-Test

:

12 EUR je Test,

c)

für den Erwerb monovalenter Impfstoffe

:

0,36 EUR je Dosis,

d)

für den Erwerb bivalenter Impfstoffe

:

0,54 EUR je Dosis,

e)

für die Verabreichung von Impfstoffen an Rinder

:

1,80 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen;

f)

für die Verabreichung von Impfstoffen an Schafe oder Ziegen

:

0,90 EUR für jedes geimpfte Schaf oder jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 200 000 EUR für Belgien,

ii)

25 000 EUR für Bulgarien,

iii)

2 100 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

340 000 EUR für Dänemark,

v)

1 000 000 EUR für Deutschland,

vi)

40 000 EUR für Estland,

vii)

120 000 EUR für Irland,

viii)

1 000 000 EUR für Griechenland,

ix)

1 300 000 EUR für Spanien,

x)

660 000 EUR für Frankreich,

xi)

1 700 000 EUR für Italien,

xii)

150 000 EUR für Zypern,

xiii)

1 650 000 EUR für Lettland,

xiv)

20 000 EUR für Luxemburg,

xv)

2 400 000 EUR für Ungarn,

xvi)

150 000 EUR für Malta,

xvii)

3 900 000 EUR für die Niederlande,

xviii)

1 200 000 EUR für Österreich,

xix)

4 800 000 EUR für Polen,

xx)

65 000 EUR für Portugal,

xxi)

500 000 EUR für Rumänien,

xxii)

120 000 EUR für Slowenien,

xxiii)

600 000 EUR für die Slowakei,

xxiv)

75 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung:

„a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation)

:

8,4 EUR je Test,

b)

für den Erwerb von Impfstoffen

:

0,06 EUR je Dosis,

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

:

24 EUR je Test,

d)

für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

:

6 EUR je Test,

e)

für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen

:

6 EUR je Test.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

120 000 EUR für Bulgarien,

ii)

1 600 000 EUR für Deutschland,

iii)

240 000 EUR für Frankreich,

iv)

160 000 EUR für Italien,

v)

700 000 EUR für Ungarn,

vi)

700 000 EUR für Rumänien,

vii)

30 000 EUR für Slowenien,

viii)

300 000 EUR für die Slowakei.“

c)

In Absatz 3 wird „2,5 EUR“ ersetzt durch „3 EUR“.

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

90 000 EUR für Belgien,

ii)

25 000 EUR für Bulgarien,

iii)

70 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

80 000 EUR für Dänemark,

v)

300 000 EUR für Deutschland,

vi)

10 000 EUR für Estland,

vii)

75 000 EUR für Irland,

viii)

50 000 EUR für Griechenland,

ix)

150 000 EUR für Spanien,

x)

150 000 EUR für Frankreich,

xi)

1 000 000 EUR für Italien,

xii)

20 000 EUR für Zypern,

xiii)

45 000 EUR für Lettland,

xiv)

10 000 EUR für Litauen,

xv)

10 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

360 000 EUR für Ungarn,

xvii)

20 000 EUR für Malta,

xviii)

360 000 EUR für die Niederlande,

xix)

60 000 EUR für Österreich,

xx)

100 000 EUR für Polen,

xxi)

45 000 EUR für Portugal,

xxii)

180 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

50 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

15 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

25 000 EUR für Finnland,

xxvi)

50 000 EUR für Schweden,

xxvii)

160 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a bis e folgende Fassung:

„a)

ELISA-Test

:

2,4 EUR je Test,

b)

Agargeldiffusionstest

:

1,44 EUR je Test,

c)

HI-Test auf H5/H7

:

14,40 EUR je Test,

d)

Virusisolationstest

:

48 EUR je Test,

e)

PCR-Test

:

24 EUR je Test.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe c wird „50 %“ ersetzt durch „60 %“.

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 900 000 EUR für Belgien,

ii)

330 000 EUR für Bulgarien,

iii)

1 030 000 EUR für die Tschechische Republik,

iv)

1 370 000 EUR für Dänemark,

v)

7 750 000 EUR für Deutschland,

vi)

330 000 EUR für Estland,

vii)

4 000 000 EUR für Irland,

viii)

2 000 000 EUR für Griechenland,

ix)

6 650 000 EUR für Spanien,

x)

18 850 000 EUR für Frankreich,

xi)

6 000 000 EUR für Italien,

xii)

1 700 000 EUR für Zypern,

xiii)

320 000 EUR für Lettland,

xiv)

720 000 EUR für Litauen,

xv)

125 000 EUR für Luxemburg,

xvi)

1 180 000 EUR für Ungarn,

xvii)

25 000 EUR für Malta,

xviii)

3 530 000 EUR für die Niederlande,

xix)

1 800 000 EUR für Österreich,

xx)

3 440 000 EUR für Polen,

xxi)

1 800 000 EUR für Portugal,

xxii)

1 000 000 EUR für Rumänien,

xxiii)

250 000 EUR für Slowenien,

xxiv)

550 000 EUR für die Slowakei,

xxv)

580 000 EUR für Finnland,

xxvi)

850 000 EUR für Schweden,

xxvii)

6 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe d wird der Betrag „10 EUR“ ersetzt durch „12 EUR“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer i wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „850 000 EUR“.

b)

In Ziffer ii wird der Betrag „620 000 EUR“ ersetzt durch „570 000 EUR“.

c)

In Ziffer iv wird der Betrag „7 110 000 EUR“ ersetzt durch „8 110 000 EUR“.

d)

In Ziffer v wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 100 000 EUR“.

e)

in Ziffer vii wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „290 000 EUR“.

10.

In Artikel 10 Absatz 4 wird „Absätze 2 und 3“ ersetzt durch „Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3“.

11.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

In Ziffer i wird der Betrag „2 250 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

b)

In Ziffer ii wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 500 000 EUR“.

c)

In Ziffer v wird der Betrag „740 000 EUR“ ersetzt durch „850 000 EUR“.

12.

In Artikel 11 Absatz 7 wird „Absätze 5 und 6“ ersetzt durch „Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6“.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)   ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.