|
21.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/64 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2011
zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 sowie zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit dem genannten Beschluss genehmigt wurden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9478)
(2011/862/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6 und Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. |
|
(2) |
In der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) ist festgelegt, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen nur genehmigt werden, sofern sie mindestens den im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien genügen. |
|
(3) |
Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (3) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt. |
|
(4) |
Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2011 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden. |
|
(5) |
Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass in der gegenwärtigen finanziellen Situation zusätzliche Unterstützung für die Entschädigung der Eigentümer gekeulter Tiere oder für andere Maßnahmen, die zu 50 % finanziert werden, benötigt wird, damit die Aufrechterhaltung der von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme gewährleistet und die positive Entwicklung hinsichtlich verschiedener Seuchen fortgeführt werden kann. |
|
(6) |
Die Kommission hat das Ersuchen um eine Erhöhung der finanziellen Unterstützung unter Berücksichtigung der Seuchenlage und der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass den derzeit zu 50 % finanzierten förderfähigen Maßnahmen eine verstärkte Unterstützung zukommen sollte, indem der Finanzierungssatz auf 60 % erhöht wird. |
|
(7) |
Die Finanzhilfe der Union für einige nationale Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren. |
|
(8) |
Des Weiteren hat Portugal ein geändertes Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose vorgelegt, Lettland hat ein geändertes Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, Rumänien und die Slowakei haben geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest vorgelegt, Dänemark hat ein geändertes Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln vorgelegt, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben geänderte Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit vorgelegt, und Rumänien, Slowenien und Finnland haben geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut vorgelegt. |
|
(9) |
Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG genannten Kriterien erfüllen. Daher sollten die geänderten Programme genehmigt werden. |
|
(10) |
Der Beschluss 2010/712/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose
Das von Portugal am 12. April 2011 vorgelegte geänderte Programm für Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Artikel 2
Genehmigung der von Belgien und Lettland vorgelegten geänderten Programme für Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:
|
a) |
das von Belgien am 26. Juli 2011 vorgelegte Programm; |
|
b) |
das von Lettland am 8. März 2011 vorgelegte Programm. |
Artikel 3
Genehmigung der von Rumänien und der Slowakei vorgelegten geänderten Programme für klassische Schweinepest
Folgende geänderte Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:
|
a) |
das von Rumänien am 7. Oktober 2011 vorgelegte Programm; |
|
b) |
das von der Slowakei am 21. November 2011 vorgelegte Programm. |
Artikel 4
Genehmigung des von Dänemark vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
Das von Dänemark am 4. März 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Artikel 5
Genehmigung der von bestimmten Mitgliedstaaten vorgelegten geänderten Programme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und die Traberkrankheit
Folgende geänderte Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:
|
a) |
das von Belgien am 15. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
b) |
das von der Tschechischen Republik am 17. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
c) |
das von Dänemark am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
d) |
das von Deutschland am 14. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
e) |
das von Estland am 27. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
f) |
das von Irland am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
g) |
das von Spanien am 1. Juli 2011 vorgelegte Programm; |
|
h) |
das von Frankreich am 13. Juli 2011 vorgelegte Programm; |
|
i) |
das von Italien am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
j) |
das von Zypern am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
k) |
das von Lettland am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
l) |
das von Luxemburg am 24. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
m) |
das von Ungarn am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
n) |
das von den Niederlanden am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
o) |
das von Österreich am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
p) |
das von Polen am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
q) |
das von Portugal am 29. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
r) |
das von Slowenien am 8. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
s) |
das von der Slowakei am 30. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
t) |
das von Finnland am 22. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
u) |
das von Schweden am 20. Juni 2011 vorgelegte Programm; |
|
v) |
das vom Vereinigten Königreich am 28. Juni 2011 vorgelegte Programm. |
Artikel 6
Genehmigung der von Rumänien und Finnland vorgelegten geänderten Programme für Tollwut
Folgende geänderte Programme für Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:
|
a) |
das von Rumänien am 23. September 2011 vorgelegte Programm; |
|
b) |
das von Finnland am 15. September 2011 vorgelegte Programm. |
Artikel 7
Genehmigung des von Slowenien vorgelegten geänderten Mehrjahresprogramms für Tollwut
Das von Slowenien am 16. September 2011 vorgelegte Mehrjahresprogramm für Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Artikel 8
Änderung des Beschlusses 2010/712/EU
Der Beschluss 2010/712/EU wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
|
8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
|
9. |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
|
|
10. |
In Artikel 10 Absatz 4 wird „Absätze 2 und 3“ ersetzt durch „Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3“. |
|
11. |
Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
|
|
12. |
In Artikel 11 Absatz 7 wird „Absätze 5 und 6“ ersetzt durch „Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6“. |
Artikel 9
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.