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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2682 |
28.11.2023 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/2682 DES RATES
vom 27. November 2023
für eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der militärischen Akteure und der Seestreitkräfte der Küstenstaaten, die an Einsätzen zur maritimen Sicherheit im Golf von Guinea beteiligt sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich zu verwenden. |
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(2) |
Anlässlich des zehnten Jahrestages des Jaunde-Verhaltenskodex haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für die Region des Golfs von Guinea bekräftigt sowie erneut zugesagt, die maritime Sicherheit in der Region zu verbessern. |
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(3) |
Der Rat hat am 4. Mai 2022 das Konzept für eine mögliche Maßnahme zur Unterstützung der Küstenstaaten des Golfs von Guinea gebilligt, deren übergeordnetes Ziel es ist, Maßnahmen unter afrikanischer Leitung zu unterstützen, die der Verbesserung der maritimen Sicherheit und der Bekämpfung der Seeräuberei dienen und von militärischen Akteuren im Golf von Guinea mit dem letztendlichen Ziel durchgeführt werden, die Häufigkeit, Dauer und Intensität von Gewalt und Kriminalität zu verringern und Marineschiffe sowie die an der Küste lebende Bevölkerung und deren Lebensgrundlage zu schützen. |
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(4) |
Als Teil jenes Konzepts billigte der Rate eine vorbereitende Maßnahme, die als Grundlage für einen künftigen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheit (im Folgenden „Hoher Vertreter“) für eine Unterstützungsmaßnahme zur Verbesserung der maritimen Sicherheit im Golf von Guinea dienen sollte. Diese vorbereitende Maßnahme wurde von September bis Dezember 2022 durchgeführt und diente zwei Zielen: erstens der Ermittlung und Ausarbeitung technischer Spezifikationen für ein System der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (Intelligence, Surveillance and Reconnaissance, im Folgenden „ISR“) und der Festlegung objektiver und transparenter Kriterien, die zur Wahl des entsprechenden Standorts befähigen, und zweitens, zur Unterstützung der Seestreitkräfte der Küstenstaaten des Golfs von Guinea um unter diesen diejenigen zu ermitteln, welche unter technischen und politischen Aspekten am besten für die Verwirklichung der mit der Unterstützungsmaßnahme verfolgten Ziele geeignet sein würden. Die Ergebnisse der vorbereiteten Maßnahme ergaben, dass ein bemanntes Luftfahrzeug die optimale Lösung für ein System zur ISR sei, und dass Kamerun, Ghana, Kongo und Benin die am besten geeigneten Küstenstaaten des Golfs von Guinea seien, die über ausreichende Marinekapazitäten sowie über ausreichende regulatorische und politische Kapazitäten für eine Beteiligung an der Unterstützungsmaßnahme verfügen. |
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(5) |
Von Januar bis Juni 2023 wurde eine Reihe von Sondierungs- und Kontaktaufnahmeveranstaltungen durchgeführt, die auch Missionen vor Ort einschlossen, um die Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme weiter zu konsolidieren und zu verfeinern und eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit mit den vorermittelten Küstenstaaten des Golfs von Guinea sowie mit den regionalen Organisationen zu gewährleisten, die Teil der Jaunde-Architektur sind, nämlich insbesondere dem Regionalen Zentrum für maritime Sicherheit in Zentralafrika (Regional Center for Maritime Security in Central Africa, im Folgenden „CRESMAC“), dem Regionalen Zentrum für maritime Sicherheit in Westafrika (Regional Center for Maritime Security in West Africa, im Folgenden „CRESMAO“), dem interregionalen Koordinierungszentrum (Interregional Coordination Centre, im Folgenden „ICC“) und den Multinationalen maritimen Koordinierungszentren (Multinational Maritime Coordination Centres, im Folgenden „MMCCs“) in Duala, Accra und Pointe-Noire. Als Ergebnis dieser Kontaktaufnahme und auf der Grundlage der von den vorermittelten Küstenstaaten des Golfs von Guinea mitgeteilten Bereitschaft wurden Kamerun und Ghana als Begünstigte der Unterstützungsmaßnahme ausgewählt. |
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(6) |
Angesichts der Komplexität der Unterstützungsmaßnahme und zur Begrenzung potenzieller politischer oder technischen Risiken wird bei der Unterstützung der Küstenstaaten des Golfs von Guinea im Bereich der maritimen Sicherheit schrittweise vorgegangen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Halbjahresbewertung der Unterstützungsmaßnahme kann beschlossen werden, die Unterstützung fortzusetzen und möglicherweise im Jahr 2024 auf andere Küstenstaaten des Golfs von Guinea auszuweiten. |
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(7) |
Am 16. Juni 2023 erhielt der Hohe Vertreter einen Antrag Ghanas, in dem die Union ersucht wird, die Marine Ghanas bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung zur Stärkung ihrer operativen Kapazitäten in Bezug auf Patrouillen auf hoher See zu unterstützen. |
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(8) |
Am 19. September 2023 erhielt der Hohe Vertreter einen Antrag Kameruns, in dem die Union ersucht wird, die Marine Kameruns bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung zur Stärkung ihrer operativen Kapazitäten in Bezug auf Patrouillen auf hoher See zu unterstützen sowie die Jaunde-Architektur durch die Bereitstellung von Leistungen zur ISR durch ein bemanntes Luftfahrzeug zu unterstützen, um so die operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Jaunde-Architektur zur Überwachung des Golfs von Guinea mit dem Endziel zu stärken, die maritime Sicherheit in der Region zu verbessern. |
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(9) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(10) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Jaunde-Architektur, Kameruns und Ghanas (im Folgenden „Begünstigte“) eingerichtet, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung der Seeräuberei, Operationen im Zusammenhang mit der maritimen Sicherheit sowie Abschreckungsmaßnahmen im Golf von Guinea zu stärken, indem die Kapazitäten der Jaunde-Architektur und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt werden, was insbesondere durch die Verbesserung ihrer maritimen Lageerfassung und durch die Verbesserung der Kapazitäten ausgewählter Seestreitkräfte in Bezug auf Patrouillen auf hoher See erfolgt, um letztlich die Kriminalität zu verringern und Seeschiffe und maritime Ressourcen sowie die Bevölkerung an der Küste und ihre Lebensgrundlage zu schützen.
(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung und Leistungen, die nicht dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
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a) |
die Bereitstellung von Leistungen zur ISR durch ein bemanntes Luftfahrzeug über einen Zeitraum von einem Jahr. Das Nationale Maritime Operationszentrum der Marine Kameruns in Duala ist dafür zuständig, die im Zuge der Leistungen zur ISR gewonnenen Erkenntnisse entgegenzunehmen, weiterzuverarbeiten und über das regionale Informationssystem der Jaunde-Architektur an die anderen regionalen Zentren und maritimen Koordinierungszentren der Jaunde-Architektur weiterzugeben; |
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b) |
die Unterstützung der Patrouillenschiffe von
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c) |
ein technischer Assistent zur Unterstützung der Marinen Kameruns und Ghanas; |
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d) |
ein Marine-Assistent für die Zusammenarbeit mit den Strukturen der Jaunde-Architektur, insbesondere dem ICC, CRESMAC, CRESMAO und den MMCCs in Duala, Kamerun und Accra, Ghana. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 21 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit den Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit den Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Begünstigten sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der kamerunischen und ghanaischen Seestreitkräfte; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass ein Begünstigter gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die Internationale Iberoamerikanische Stiftung für öffentliche Verwaltung und Politik (FIIAPP) — Spanische Zusammenarbeit (Fundación Internacional y para Iberoamérica de Administración y Políticas Públicas, im Folgenden „FIIAPP“ — Cooperación Española).
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch die Begünstigten. Diese Überwachung dient der Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
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b) |
Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte jährlich über die mit der Ausrüstung, der Ausstattung und den Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden, durchgeführten Tätigkeiten und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) nicht mehr für notwendig erachtet wird; |
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c) |
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zieles beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Y. DÍAZ PÉREZ
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2682/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)