94/479/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über den Beitrag der Gemeinschaft zum Konto "Nukleare Sicherheit"
Amtsblatt Nr. L 200 vom 03/08/1994 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0114
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0114
BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über den Beitrag der Gemeinschaft zum Konto "Nukleare Sicherheit" (94/479/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die prekäre Situation auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in mehreren Ländern Mittel- und Osteuropas sowie der ehemaligen Sowjetunion erfordert internationale Bemühungen zur Verbesserung des Niveaus der nuklearen Sicherheit in diesen Ländern, und zwar im Rahmen einer koordinierten Strategie. Die Gemeinschaft widmet diesem Zweck durch die technischen Unterstützungsprogramme PHARE und TACIS bedeutende Mittel. Ferner hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Euratom-Anleihen für einen Finanzbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftwerkanlagen in bestimmten Drittländern vorgelegt. Zur Ergänzung der bisherigen Bemühungen wurde bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ein multilateraler Fonds, genannt Konto "Nukleare Sicherheit", geschaffen, der zur Aufgabe hat, kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung des Niveaus der nuklearen Sicherheit in den betreffenden Ländern zu finanzieren. Der Europäische Rat von Lissabon sowie der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 7. Dezember 1992 haben den Wunsch geäussert, daß die Gemeinschaft zu diesem Fonds beitragen möge. Die Kommission ist gehalten, sich zu vergewissern, daß die im Rahmen des Kontos "Nukleare Sicherheit" der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durchgeführten Operationen mit der von der Europäischen Union in bezug auf die nukleare Sicherheit beschlossenen Strategie gegenüber den Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion koordiniert sind. Um die am besten geeigneten Strategien für die Hilfe zu definieren, ist es notwendig, die Frage der nuklearen Sicherheit in den Gesamtzusammenhang der Problematik der globalen Energieentscheidungen der Länder Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion zu stellen. Auf die Schlußfolgerungen des Berichts, der im Juni 1993 gemeinsam von der Weltbank, der Internationalen Energieagentur (IEA) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) ausgearbeitet wurde, wird hingewiesen. Das Empfängerland muß die wichtigsten internationalen Sicherheitsabkommen einhalten, den internationalen Konventionen von Wien und Paris über die zivilrechtliche Haftung der Betreiber beitreten und hierzu eine angemessene Regelung im Versicherungsbereich einführen. Das Empfängerland muß mit einer unabhängigen für Sicherheitsfragen zuständigen Instanz ausgestattet werden, die Ersetzung seiner am wenigsten sicheren Kernkraftwerke ins Auge fassen, Maßnahmen zur Energieeinsparung ausarbeiten, für die schrittweise Einführung eines echten Energiepreises sorgen und die Schaffung eines globalen Energieprogramms vorsehen. Folglich muß jede kurzfristig als unerläßlich angesehene materielle Hilfe für die gefährlichsten Kraftwerke - vornehmlich die Reaktoren vom Typ RBMK und VVER-230 -, wo sie für die Elektrizitätserzeugung im Empfängerland unverzichtbar sind, in jedem Fall an die Existenz oder Ausarbeitung eines Plans, der die vorzeitige Stillegung dieser Kraftwerke vorsieht, gebunden sein. Die Kommission wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Operationen, die im Rahmen des Kontos "Nukleare Sicherheit" der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durchgeführt wurden, sowie über die Vereinbarkeit dieser Operationen mit der Strategie der Europäischen Union in bezug auf die nukleare Sicherheit vorlegen. Der Rat hat die Kommission ermächtigt, ein Abkommen über einen Beitrag der Gemeinschaft zum Konto "Nukleare Sicherheit" auszuhandeln. Es empfiehlt sich, das demgemäß ausgehandelte Abkommen zu genehmigen. Das Abkommen trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei. Der Vertrag sieht für den Erlaß dieses Beschlusses Befugnisse nur in Artikel 235 des Vertrags vor - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über den Beitrag der Gemeinschaft zum Konto "Nukleare Sicherheit" wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Briefwechsel ist dem vorliegenden Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird in der Versammlung der Geber und gegebenenfalls im Lenkungsausschuß des Kontos "Nukleare Sicherheit" durch die Kommission vertreten; diese ernennt ihre Vertreter. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) Stellungnahme vom 11. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994).