02016R1675 — DE — 29.01.2026 — 013.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/105 DER KOMMISSION  vom 27. Oktober 2017

  L 19

1

24.1.2018

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/212 DER KOMMISSION  vom 13. Dezember 2017

  L 41

4

14.2.2018

 M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1467 DER KOMMISSION  vom 27. Juli 2018

  L 246

1

2.10.2018

 M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/855 DER KOMMISSION  vom 7. Mai 2020

  L 195

1

19.6.2020

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/37 DER KOMMISSION  vom 7. Dezember 2020

  L 14

1

18.1.2021

 M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/229 DER KOMMISSION  vom 7. Januar 2022

  L 39

4

21.2.2022

 M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/410 DER KOMMISSION  vom 19. Dezember 2022

  L 59

3

24.2.2023

 M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1219 DER KOMMISSION  vom 17. Mai 2023

  L 160

1

26.6.2023

 M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2070 DER KOMMISSION  vom 18. August 2023

  L 239

1

28.9.2023

 M10

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/163 DER KOMMISSION  vom 12. Dezember 2023

  L 163

1

18.1.2024

 M11

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1184 DER KOMMISSION  vom 10. Juni 2025

  L 1184

1

16.7.2025

►M12

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/46 DER KOMMISSION  vom 3. Dezember 2025

  L 46

1

9.1.2026

►M13

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/83 DER KOMMISSION  vom 4. Dezember 2025

  L 83

1

9.1.2026




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




ANHANG

Drittländer mit hohem Risiko

I.   Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.

▼M13



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Afghanistan

2

Algerien

3

Angola

4

Bolivien

5

Britische Jungferninseln

6

Kamerun

7

Côte d’Ivoire

8

Demokratische Republik Kongo

9

Haiti

10

Kenia

11

Laos

12

Libanon

13

Monaco

14

Myanmar/Birma

15

Namibia

16

Nepal

17

Südsudan

18

Syrien

19

Trinidad und Tobago

20

Vanuatu

21

Venezuela

22

Vietnam

23

Jemen

▼B

II.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen haben, um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen.



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Iran

III.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen und die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen sind.



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Demokratische Volksrepublik Korea (DVK)

▼M12

IV.   Drittländer mit hohem Risiko, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei dieser internationalen Einrichtung für die Festlegung von Standards jedoch ausgesetzt ist.



Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Russische Föderation