77/147/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1977 S. 0066 - 0067
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (77/147/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1976 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für eine Reihe von Sorten von Getreide um eine solche Ermächtigung nachgesucht. Die betreffenden Sorten von Mais waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1977 veröffentlicht werden, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Getreide Zea mais L. Armada 452 Atlas UC 2900 Brio "Asgrow 42" Champion "Pag 40" Cresus "Pag 36 S" Dedalo Defi "Pag 50 HT" Dekalb XL 373 Diamant UC 5200 Eclair "Pag 51" Funk's G 23377 Funk's G 68004 Funk's G 68244 Funk's G Aster (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. Galeria Hybridor 464 Hybridor 573 Hybridor 609 Hybridor 664 Hybridor 703 Hybridor 743 Isonzo Jaguar UC 8700 Kelly UC 3300 Kobe UC 3600 Pactole "Inra 621" Peruviano Plata TV 28 Regina Roffi 730 RX 59 RX 76 RX 78 RX 82 RX 84 RX 86 Saturno TV 33 Saturno TV 34 Silver U 333 Tiger Tritone Ulisse. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Dezember 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission