29.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1709)

(Nur der deutsche, der italienische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2008/394/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 32,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/327/EG der Kommission (3) wurden für das Haushaltsjahr 2006 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“ und „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstellen „AGEA“ und „ARBEA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ treffen.

(3)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (4) sieht vor, dass zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wiedereinzuziehen oder ihm zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (2006) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wiedereinzuziehenden oder zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen bzw. den Vorschüssen hinzugefügt, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, falls die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (5). In Anhang III von letzterer Verordnung sind die Muster der Übersichten 1 und 2 vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2007 zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten sollte die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten entscheiden. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(5)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nicht fortzusetzen. Ein derartiger Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Letztere Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(6)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die aufgrund der Entscheidung 2007/327/EG bereits von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 jenen Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Entscheidung wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(3)   ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 51.

(4)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).

(5)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).


ANHANG

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

Haushaltsjahr 2006

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

NB:

1.

Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).

2.

Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um dienjenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2006.

3.

Nomenklatur 2008 : 05070106, 05021602, 6701, 6702, 6803.

MS

 

2006 — Ausgaben/Zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Gesamtbetrag einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

Dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat aufgrund der Entscheidung 2007/327/EG zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat aufgrund dieser Entscheidung (*1) zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

abgeschlossen wurden

nicht behandelt wurden

= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

i

j = h – i

DE

EUR

6 526 706 239,34

16 647 818,33

6 543 354 057,67

–15 751,26

–22 076 833,17

6 521 261 473,24

6 543 392 477,21

–22 131 003,97

–22 062 685,96

–68 318,01

IT

EUR

5 346 806 962,99

124 289 380,08

5 471 096 343,07

–50 445 262,13

– 124 588 830,86

5 296 062 250,08

5 460 957 034,26

– 164 894 784,18

–24 758 663,41

– 140 136 120,77

SK

SKK

5 603 584 048,11

0,00

5 603 584 048,11

0,00

0,00

5 603 584 048,11

5 605 953 347,87

–2 369 299,76

0,00

–2 369 299,76


MS

 

Ausgaben (1)

Zweckgebundene Einnahmen (1)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= j)

Ausgaben (2)

Zweckgebundene Einnahmen (2)

05070106

6701

05021602

6803

6702

k

l

m

n

o

p = k + l + m + n + o

DE

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

–68 318,01

–68 318,01

IT

EUR

–40 296 552,55

0,00

0,00

0,00

–99 839 568,22

– 140 136 120,77

SK

SKK

–2 369 299,76

0,00

0,00

0,00

0,00

–2 369 299,76


(*1)  Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(1)  Fällt der Teil der zweckgebundenen Einnahmen zugunsten des Mitgliedstaats aus, so ist dies unter Posten 05070106 zu melden.

(2)  Fällt der Teil der zweckgebundenen Einnahmen des Zuckerfonds zugunsten des Mitgliedstaats aus, so ist dies unter Posten 05021602 zu melden.

NB:

1.

Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den nicht behandelten Rechnungen ist es der Betrag der Monatsmeldungen (Spalte b).

2.

Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um dienjenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2006.

3.

Nomenklatur 2008 : 05070106, 05021602, 6701, 6702, 6803.