02016R1149 — DE — 19.02.2023 — 003.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION vom 15. April 2016 (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/374 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2021 |
L 72 |
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3.3.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2027 DER KOMMISSION vom 13. September 2021 |
L 415 |
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22.11.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/181 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2022 |
L 26 |
3 |
30.1.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION
vom 15. April 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von
besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
Vorschriften über
strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
Bußgeldverfahren.
Artikel 2
Verantwortung für die Ausgaben
Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden.
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Absatzförderung
Artikel 3
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein.
Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen.
Artikel 4
Dauer der Unterstützung
Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.
Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.
Artikel 5
Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben
Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.
In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.
Artikel 6
Förderfähige Vorhaben
Artikel 7
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;
Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.
Artikel 8
Prioritätskriterien
Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,
die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;
die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;
die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.
Artikel 9
Förderfähige Vorhaben
Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern
die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt;
bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist;
das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten;
die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen.
Artikel 10
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;
Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.
Artikel 11
Prioritätskriterien
Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:
Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;
Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.
ABSCHNITT 2
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Artikel 12
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission ( 2 ).
Artikel 13
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung;
die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben.
Artikel 14
Nicht förderfähige Kosten
Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig:
laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
Fahrwege und Aufzüge;
Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.
Artikel 15
Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen
Die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat
der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;
die Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 3 ) einhält.
Artikel 16
Prioritätskriterien
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
ABSCHNITT 3
Grüne Weinlese
Artikel 17
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.
Artikel 18
Bedingungen für das reibungslose Funktionieren
Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest.
Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme.
Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen.
Artikel 19
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben über die betreffende Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das anzuwendende Verfahren für die grüne Weinlese sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins.
Artikel 20
Nicht förderfähige Aktionen
Artikel 21
Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe
Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.
Artikel 22
Dauer der Unterstützung
Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, darf die grüne Weinlese nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.
Artikel 23
Prioritätskriterien
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
ABSCHNITT 4
Fonds auf Gegenseitigkeit
Artikel 24
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 oder Hersteller von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 25
Förderbedingungen
Artikel 26
Dauer der Unterstützung
Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre befristet.
ABSCHNITT 5
Ernteversicherung
Artikel 27
Begünstigte
Artikel 28
Zahlungen an Begünstigte
Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern
die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind;
die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;
die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.
Artikel 29
Bedingungen für das reibungslose Funktionieren
Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen
nur überprüfbare Elemente umfassen,
sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen.
Artikel 30
Verwendung von Begriffen
Für die Zwecke von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen „Naturkatastrophen“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung.
Artikel 31
Prioritätskriterien
Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
ABSCHNITT 6
Investitionen
Artikel 32
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.
Artikel 33
Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten
Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:
Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.
Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.
Artikel 34
Vereinbarkeit und Kohärenz
Für eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommt kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Artikel 35
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Artikel 36
Prioritätskriterien
ABSCHNITT 7
Innovation im Weinsektor
Artikel 37
Begünstigte
Artikel 38
Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten
Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in materiellen und immateriellen Investitionen, einschließlich in den Wissenstransfer, um Folgendes zu entwickeln:
neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind;
sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen.
Artikel 39
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Artikel 40
Prioritätskriterien
Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die
sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften;
als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten;
die Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungsstellen gewährleisten.
ABSCHNITT 8
Destillation von Nebenerzeugnissen
Artikel 41
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Brennereien, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung verarbeiten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein System der freiwilligen Zertifizierung von Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.
Artikel 42
Gegenstand der Unterstützung
Unterabsatz 1 steht der Weiterverarbeitung des gewonnenen Alkohols, auf dessen Grundlage die Höhe der Unterstützung gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechnet wird, nicht entgegen, um die Anforderung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die ausschließliche Nutzung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung zu erfüllen.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 43
Verbot der Doppelfinanzierung
Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
Artikel 44
Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese
In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung der Unterstützung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.
Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten Höchstbeträge für die Unterstützung mit bestimmten Parametern für jede Aktion fest. Diese Beträge werden auf den Antrag angewendet, um den zulässigen Höchstbetrag für jede der Aktionen zu ermitteln, die Teil des Vorhabens ist, auf das sich der Antrag bezieht. Die gewährte Unterstützung basiert auf dem niedrigeren der beiden sich ergebenden Beträge, d. h. dem erstattungsfähigen Höchstbetrag und dem aus den Belegen hervorgehenden Betrag.
Der Höchstbetrag der Unterstützung basiert auf den marktüblichen Sätzen.
Die aus den Belegen hervorgehenden Kosten werden anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
Artikel 45
Sachleistungen im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese
Für die Berechnung der Höhe der Unterstützung in Form von Sachleistungen gilt Folgendes:
diese Sachleistungen werden in die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat die Option der vereinfachten Kostenerstattung wählt; oder
der Wert der geleisteten Arbeit wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten ermittelt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Unterstützung für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese auf der Grundlage der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise zu zahlen.
Wird der Betrag der Unterstützung in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
die Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und geprüft werden.
Das Kriterium gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, wenn als einzige Kosten die als Sachleistung erbrachten Arbeiten anfallen.
Artikel 46
Förderfähigkeit von Personalkosten
In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.
Artikel 47
Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Kosten externer Prüfungen als förderfähig angesehen, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
Artikel 48
Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer
Artikel 49
Vorschusszahlungen
Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.
Artikel 50
Ausschluss
Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt.
Artikel 51
Mitteilungen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung ihrer Stützungsprogramme, die gewährte staatliche Beihilfe und die unter den Bedingungen von Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 an die Begünstigten geleisteten Vorschusszahlungen.
Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Weinsektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
KAPITEL IV
FINANZIELLE ABWICKLUNG
Artikel 52
Zahlungen an die Begünstigten
Artikel 53
Änderungen von Vorhaben der Begünstigten
Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird.
In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können.
Artikel 54
Allgemeine Grundsätze
In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
In solchen Fällen zahlen die Mitgliedstaaten den Betrag, der dem durchgeführten Teil des Vorhabens entspricht, oder ziehen im Falle von Vorschusszahlungen den Betrag wieder ein, der für den nicht durchgeführten Teil gezahlt wurde.
Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung geändert wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.
Wenn die Differenz 20 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.
Wenn die Differenz mehr als 20 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.
Artikel 55
Standardisierte Einheitskosten und Kontrollmethoden
Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:
wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;
beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.
Artikel 56
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie in sonstigen Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
KAPITEL V
ÄNDERUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 57
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f werden gestrichen;
Absatz 3 wird gestrichen.
Die Artikel 2 bis 20c werden gestrichen.
Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Artikel 24 bis 37b werden gestrichen.
Artikel 60 wird gestrichen.
Die Artikel 62, 63 und 64 werden gestrichen.
Artikel 65 Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 66 wird gestrichen.
Die Artikel 75 bis 82 werden gestrichen.
Die Artikel 96 und 97 werden gestrichen.
Die Anhänge I bis VIIIc werden gestrichen.
Artikel 58
Übergangsbestimmungen
Artikel 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
( 3 ) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
( 5 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 6 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).