1994D0652 — DE — 23.11.2002 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 1994

zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

(94/652/EG)

(ABl. L 253, 29.9.1994, p.29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 11. April 1995

  L 92

26

25.4.1995

 M2

Entscheidung der Kommission vom 15. November 1995

  L 282

25

24.11.1995

 M3

Entscheidung der Kommision vom 8. Juli 1996

  L 191

53

1.8.1996

 M4

Entscheidung der Kommision vom 20. Februar 1997

  L 70

11

12.3.1997

 M5

Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1997

  L 236

26

27.8.1997

 M6

Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1998

  L 65

27

5.3.1998

 M7

Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1998

  L 215

71

1.8.1998

 M8

Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1999

  L 44

55

18.2.1999

 M9

Entscheidung der Kommission vom 9. September 1999

  L 249

32

22.9.1999

 M10

Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000

  L 61

19

8.3.2000

 M11

Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2000

  L 279

49

1.11.2000

 M12

Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2001

  L 290

9

7.11.2001

►M13

Entscheidung der Kommission vom 21. November 2002

  L 319

28

23.11.2002




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 1994

zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

(94/652/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 93/5/EWG sieht die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen vor; die Entscheidung 94/458/EG der Kommission ( 2 ) legt die Regeln für die verwaltungsmäßige Organisation der Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen fest.

Artikel 3 der Richtlinie 93/5/EWG sieht die Festlegung und mindestens halbjährliche Aktualisierung der Liste der im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu erledigenden Aufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte sowie die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten vor.

Die Liste der Aufgaben muß im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft und die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich festgelegt und aktualisiert werden.

Die Aufgaben müssen unter Berücksichtigung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen Fachwissens und der verfügbaren Mittel verteilt werden, insbesondere auf die an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit teilnehmenden Einrichtungen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Liste der Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen und die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Einrichtung bzw. welche Einrichtungen die im Anhang genannten Aufgaben durchführt/durchführen, die ihr/ihnen zugeteilt wurden. Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 3

Bis spätestens 1. Januar 1995 und danach alle sechs Monate übermittelt jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle der Kommission einen Tätigkeitsbericht bezüglich der Erfüllung der zugeteilten Aufgaben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M13




ANHANG



Liste der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen

Gegenstand, Art und Umfang der Aufgabe

Mitgliedstaten, denen die Aufgabe zugeteilt wird

Frist für die Erfüllung der Aufgabe

1.  Aromastoffe

1.1.  Chemisch definierte Aromastoffe gemäß dem Verzeichnis des Anhangs der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission

— Erstellung von Berichten für die Sicherheitsbewertung chemisch definierter Aromastoffe nach Maßgabe des Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96

— Einrichtung und Führung eines traditionellen und elektronischen Archivs mit den für die betreffenden Stoffe verfügbaren Daten zu den toxikologischen Eigenschaften und zur Exposition

Dänemark (Koordinator)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich

31. Mai 2005

3.  Kontaminanten

3.1.  Allgemeine Fragen

3.1.1.  Unvorhergesehene und dringende Fragen

— Koordinierung des Sammelns von Daten in den Mitgliedstaaten, die der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss für die Risikobewertung von unvorhergesehenen und dringenden Fragen im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaminanten benötigt

Italien, Vereinigtes Königreich (gemeinsame Koordinatoren)

Alle Mitgliedstaaten (1)

31. Dezember 2002

3.2.  Spezifische Fragen

3.2.9.  Erhebung und Zusammenstellung von Daten über den Gehalt an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und verwandten Stoffen in Lebensmitteln

Schweden, Vereinigtes Königreich (gemeinsame Koordinatoren)

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Österreich, Finnland (1)

31. Oktober 2002

3.2.10.  Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten

Deutschland (Koordinator)

Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich (1)

28. Februar 2003

3.2.11.  Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten gegenüber Blei, Cadmium, Quecksilber und Arsen

Italien, Schweden (gemeinsame Koordinatoren)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (1)

31. Dezember 2002

3.2.12.  Erhebung von Daten über das Auftreten mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

Frankreich (Koordinator)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (1)

30. April 2003

3.2.13.  Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten gegenüber Organozinnverbindungen

Italien (Koordinator)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Niederlande (1)

31. Dezember 2002

8.  Verpackungen

8.1.  Erstellung von Datenblättern oder Berichten für die Risikobewertung von Stoffen, die für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden oder darin enthalten sind

Niederlande (Koordinator)

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich (1)

31. Dezember 2002

(*)   Norwegen nimmt an dieser Aufgabe teil.



( 1 ) ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18.

( 2 ) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 84.