2.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an nationalen Programmen bestimmter Mitgliedstaaten im Jahr 2010 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3797)

(2010/369/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können.

(2)

Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (3) erstellt.

(3)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 nationale Programme für 2009-2010 vorgelegt. Diese Programme wurden 2009 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

(4)

Die genannten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 der Kommission hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) ihre jährliche Haushaltsvorausschätzung für den Zeitraum 2009-2010 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigten Programme bewertet.

(5)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den einzelnen nationalen Programmen.

(6)

Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die gemeinsame Fischereipolitik benötigten Daten zu verbessern.

(7)

Dieser Beschluss bildet den Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25 Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5).

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstbeträge der Gesamtbeteiligung der Europäischen Union, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2010 jeweils gewährt werden, sowie der Beteiligungssatz der Europäischen Union sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

NATIONALE PROGRAMME 2009-2010

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRAG DER GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG FÜR 2010

(in Euro)

Mitgliedstaat

Erstattungsfähige Ausgaben (in Euro)

Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung

(Beteiligungssatz von 50 %)

Belgien

1 649 816,00

824 908,00

Bulgarien

404 210,00

202 105,00

Dänemark

6 001 601,00

3 000 800,50

Deutschland

6 470 425,00

3 235 212,50

Estland

618 043,00

309 021,50

Irland

6 954 948,00

3 477 474,00

Griechenland

4 307 365,00

2 153 682,50

Spanien

15 144 263,00

7 572 131,50

Italien

6 956 797,00

3 478 398,50

Zypern

575 033,00

287 516,50

Lettland

318 109,00

159 054,50

Litauen

219 792,00

109 896,00

Malta

600 263,00

300 131,50

Polen

1 141 259,00

570 629,50

Portugal

3 476 673,00

1 738 336,50

Rumänien

584 788,00

292 394,00

Slowenien

211 015,00

105 507,50

Finnland

1 595 842,00

797 921,00

INSGESAMT

57 230 242,00

28 615 121,00