2002/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe, die der Mitgliedstaat Spanien zugunsten des Konzerns Fesa-Enfersa (Fertiberia) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 324)
Amtsblatt Nr. L 165 vom 24/06/2002 S. 0001 - 0014
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe, die der Mitgliedstaat Spanien zugunsten des Konzerns Fesa-Enfersa (Fertiberia) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 324) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/467/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) und insbesondere von Artikel 7 dritter Unterabsatz. nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe, die Ercros(3) gewährt wurde, wurde der Kommission zur Kenntnis gebracht, dass der Düngemittelkonzern Fesa-Enfersa (heute Fertiberia), an dem Ercros bis zu dessen Übernahme durch den spanischen Industriekonzern Villar Mir im April 1995(4) die Mehrheitsbeteiligung hielt, Beihilfen erhalten haben könnte. (2) Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 forderte die Kommission Auskünfte über die mutmaßliche Beihilfe an Ercros und den Fesa-Enfersa-Konzern an. Die spanischen Behörden baten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 um eine Fristverlängerung von 45 Tagen, um das bis zum Jahr 1992 zurückreichende Dossier lückenlos zusammenstellen zu können. (3) Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 7. September 1999 erteilten die spanischen Behörden die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 12. November 1999. (4) Die Angelegenheit wurde am 15. November 1999 als NN-Beihilfesache registriert. (5) Die spanischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 11. Januar 2000, 14. Januar 2000, 3. Februar 2000 und 7. März 2000 weitere Auskünfte. (6) Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, wegen der oben genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (8) Spanien gab seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Juli 2000, 27. Juli 2000, 12. Dezember 2000 und 24. Januar 2001 ab. (9) Es gingen keine Stellungnahmen von Dritten ein. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1. Der Fesa-Enfersa-Konzern (10) Im Jahr 1989 fusionierten Explosivos Río Tinto SA und die Sociedad Anónima Cros, wodurch die Ercros SA entstand. Vor der Fusionierung legten die beiden Unternehmen ihre Vermögenswerte im Düngemittelsektor zu einem Unternehmen mit dem Namen Fesa Fertilizantes Españoles SA (im Folgenden: "Fesa") zusammen. Ercros war der einzige Aktionär von Fesa. (11) Im selben Jahr erwarb Ercros das im staatlichen Eigentum stehende Unternehmen Empresa Nacional de Fertilizantes SA (im Folgenden: "Enfersa"), einen weiteren Düngemittelproduzenten. In der Folge wurde Fesa zum einzigen Aktionär von Enfersa. Die daraus entstandene Unternehmensgruppe wurde als Fesa-Enfersa-Konzern bekannt. (12) Fesa-Enfersa meldete 1992 in einer Zeit extrem widriger Marktverhältnisse auf dem europäischen Düngemittelsektor Zahlungsunfähigkeit an. Der Konzern befand sich in einer prekären Liquiditätslage. Am 4. Dezember 1992 wurde das Unternehmen vom Gericht erster Instanz Nr. 64 in Madrid mit Verbindlichkeiten von 117 Mrd. ESP und einem Verlust von 20 Mrd. ESP für zahlungsunfähig erklärt. II.2. Umstrukturierung des Konzerns und Gründung von Fertiberia (13) Im Dezember 1992 wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens ein erster Umstrukturierungsplan übermittelt, der einen starken Kapazitäts- und Arbeitsplatzabbau ins Auge fasste. (14) In weiterer Folge wurde der Plan entwickelt und im Zeitraum 1993-1994 in seine endgültige Form gebracht. (15) Am 14. Juni 1993 wurde der Vergleich mit den Gläubigern von Fesa-Enfersa abgeschlossen. (16) Am 20. Juli 1993 gründete Fesa-Enfersa gemäß dem Umstrukturierungsplan mit seinen langfristig rentablen Vermögenswerten eine Tochtergesellschaft, die Fertiberia SL. Diese übernahm keinerlei Verbindlichkeiten von Fesa-Enfersa, die weiter auf deren Namen lauteten. (17) Im Jahr 1995 übernahm der Familienkonzern Villar Mir über sein angeschlossenes Unternehmen Immobiliaria Espacio SA die Kontrolle über den Konzern Fesa-Enfersa, indem er zum Preis von 720000 ESP 53,60 % des Kapitals erwarb. Der Kauf schloss auch die Fertiberia SL, die Tochtergesellschaft von Fesa-Enfersa ein. Die Gruppe Villar Mir erhielt gleichzeitig eine Kaufoption über zusätzliche 20 % des Kapitals von Fesa-Enfersa, die sie 1997 durch die Zahlung von 261,27 Mio. ESP einlöste. (18) Nach seiner Umstrukturierung fusionierte Fesa-Enfersa 1997 mit Fertiberia SL zur Fertiberia SA (im Folgenden: "Fertiberia"). Derzeit besitzt die Gruppe Villar Mir 99,35 % des Kapitals von Fertiberia. (19) Der Konzern Fesa-Enfersa (heute "Fertiberia") ist der wichtigste Produzent von Düngemitteln in Spanien und einer der zehn größten auf dem europäischen Markt. Seine installierte Kapazität stellt 8,6 % der gesamten installierten Kapazität Westeuropas dar. (20) Im Jahr 1997 beschäftigte Fertiberia 1900 Arbeitskräfte und verzeichnete einen Umsatz von 73,9 Mrd. ESP bei einem Gewinn von 1,727 Mrd. ESP. 1998 betrug der Umsatz 70,2 Mrd. ESP bei einem Verlust von 127 Mio. ESP. Laut den Angaben der spanischen Behörden verzeichnete Fertiberia 1999 einen Verlust von 6 Mrd. ESP, erzielte jedoch 2000 wieder einen Gewinn von 350 Mio. ESP. (21) Fertiberia ist kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen(6). (22) Fertiberia hat Produktionsstätten in Lleida, Sagunto, Cartagena, Puertollano, Sevilla, Huelva, Palos, Avilés und Luchana Barakaldo. Außer dem Werk in Lleida befinden sich alle in Fördergebieten. II.3. Entwicklung des Düngemittelsektors und Umstrukturierung der europäischen Industrie(7) II.3.1. Düngemittelverbrauch (23) Von den fünfziger Jahren bis zur Mitte der achtziger Jahre stieg der Düngemittelverbrauch in Europa stark und kontinuierlich, wobei die Marktlage von einer zunehmenden intensiven landwirtschaftlichen Produktion gekennzeichnet war. Die durch die Energiekrise bedingten Produktionsrückgänge hatten nur vorübergehenden Charakter und änderten nichts an der steigenden Tendenz. Zu Beginn der neunziger Jahre kam es zu einem starken Absinken der Nachfrage durch die Reform der GAP im Jahr 1992 und die Einführung einer offeneren Einfuhrregelung. (24) Die folgende Graphik veranschaulicht, wie sich der Düngemittelmarkt nach einem starken Absinken der Nachfrage zu Beginn der neunziger Jahre während der Durchführung der Umstrukturierung wieder erholte. >PIC FILE= "L_2002165DE.000301.TIF"> (Quelle: EFMA) II.3.2 Die Krise zu Beginn der neunziger Jahre (25) Zwischen 1985 und 1995 sank im Zuge der Umstrukturierung der Düngemittelindustrie der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der großen Hersteller von ungefähr 30 auf 10, während die Anzahl der in diesem Sektor beschäftigten Arbeitskräfte von 100000 auf 40000 zurückging. Die Produktionskapazität verringerte sich ebenfalls erheblich. Mit dieser drastischen Umstrukturierung reduzierte die Düngemittelindustrie der Europäischen Gemeinschaft ihre Produktionskapazität für Stickstoffdünger um 25 % und für Phosphordünger um 33 %. 66 Werke wurden endgültig geschlossen, und die Zahl der in dem Sektor tätigen Arbeitskräfte halbierte sich. Diese von niedrigen Preisen und geringeren Mengen gekennzeichnete Marktlage führte zu großen Verlusten für den ganzen Sektor. (26) Man geht davon aus, dass die Gesamtkosten der Umstrukturierung zwischen 1,5 und 2 Mrd. EUR betrugen. Die Werke, die nicht geschlossen worden waren, wurden modernisiert und die Logistik- und Marketingabteilungen reorganisiert, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und sich an neue Angebots- und Nachfragesituationen anzupassen. II.3.3. Der Wiederaufschwung Mitte der neunziger Jahre (27) Dank des Kapazitätsabbaus und der teilweisen Erholung der Nachfrage nach Düngemitteln in der Gemeinschaft kam es nach der Umstrukturierung zu einem Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, das eine Steigerung der Kapazitätsauslastung und eine Senkung der Stückkosten erlaubte. Nachdem in den Jahren 1992 und 1993 schwere Verluste verzeichnet wurden und es 1994 zu einem Gleichgewicht gekommen war, erreichte die Industrie 1995 schließlich wieder positive Ergebnisse (eine Bruttorendite von 10 % vor Steuern). II.3.4. Erneuter Rückgang des Verbrauchs (28) Dennoch wird laut aktuellen Prognosen der Stickstoffverbrauch in der Gemeinschaft abnehmen und bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 auf 9,17 Mio. Tonnen sinken. Dies bedeutet einen Rückgang um 5,2 % im Vergleich zum Verbrauch von 1995/96. Laut EFMA wurde als wichtigster Faktor die neue GAP-Reform berücksichtigt. Die Agenda-2000-Vorschläge umfassen folgende zentrale Punkte: - Verpflichtung zur Stilllegung von 10 % der Produktionskapazität bis zum Jahr 2006, - Senkung des Interventionspreises für Getreide um 15 %, - Verschieben der Reform des Milchsektors auf 2006 und - Dezentralisierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums. II.3.5. Neue Umstrukturierungswellen in der Düngemittelindustrie (29) Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nahmen die Düngemittellieferungen an die wichtigsten Märkte Westeuropas insgesamt im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 1998/99 um ungefähr 3 % zu. Dieser Anstieg erfolgte in einer Zeit äußerst niedriger Preise (die im Durchschnitt 20 % unter denen des vorhergehenden Wirtschaftsjahres lagen). Infolge des niedrigeren Preisniveaus sahen sich die meisten großen europäischen Düngemittelhersteller zur Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen gezwungen. Nach Aussagen von Fachleuten der Branche "war der Zeitraum 1999/2000 wahrscheinlich der schwierigste für den Düngemittelsektor und stellte eine enorme Herausforderung dar. Es kam zu dramatischen Verlusten im Jahr 1999; lediglich 1993 war es zu noch schlechteren Ergebnissen gekommen. ... Die Verluste [500 Mio. EUR] wurden nicht nur durch die Betriebskosten verursacht, sondern zum Großteil durch die Aufwendungen im Zuge der Umstrukturierungsbemühungen der Industrie"(8). (30) In diesem Zusammenhang kündigten zwei wichtige Unternehmen des Sektors, Norsk Hydro und Kemira (34,1 % bzw. 11,1 % der installierten Kapazität Europas), eine Umstrukturierung ihrer Aktivitäten in diesem Sektor an.(9) II.3.6. Norsk Hydro (31) Am 7. März 2000 gab Norsk Hydro seine Absicht bekannt, den Handel mit Düngemitteln in Europa zu reduzieren und 1 Mio. Tonnen der Produktionskapazität von Düngemitteln auf Stickstoffbasis stillzulegen. Dies entspricht ungefähr 20 % der gesamten Kapazität der Stickstoffproduktion von Hydro und stellt einen wesentlichen Teil der Bemühungen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Düngemittelgeschäfts des Unternehmens dar. Von diesem Abbau, der sich im ersten Halbjahr 2001 vollziehen wird, werden zwischen 500 und 600 Arbeitnehmer betroffen sein. Für das Geschäftsfeld Düngemittel verzeichnete Norsk Hydro im Jahr 1999 Betriebsverluste von 318 Mio. EUR und 1998 72 Mio. EUR. II.3.7. Kemira Agro (32) Im Jahr 1999 nahmen die Betriebserträge von Kemira Agro stark ab, und das Unternehmen verzeichnete Verluste in Höhe von 39 Mio. EUR. Die Preise für Düngemittel, insbesondere für Stickstoffdünger, gingen in Westeuropa um 5 %-15 % zurück und erreichten das bisher niedrigste Niveau. Kemira Agro hat seine Entscheidung bekannt gegeben, sich auf Spezialdünger zu konzentrieren und sich teilweise oder ganz aus dem Stickstoffdüngergeschäft zurückzuziehen. Infolgedessen wurde auch die Produktion von NPK-Dünger in Pernis in den Niederlanden eingestellt. II.3.8. Fertiberia (33) Laut den Angaben der spanischen Behörden hat Fertiberia folgende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen: Einstellung der Stickstoffproduktion in Cartagena (260000 Tonnen), Schließung eines Harnstoffwerks in Huelva (75000 Tonnen) und Schließung von drei Schwefelsäurewerken ebenfalls in Huelva. Diese Maßnahmen bedeuteten den Verlust von 160 Arbeitsplätzen. Die Kosten der Umstrukturierung betragen 78 Mio. EUR und wurden den Angaben der spanischen Behörden zufolge ausschließlich vom Unternehmen selbst, ohne staatliche Hilfe, finanziert. (34) Spanien hat mitgeteilt, dass das Unternehmen dank der von Fertiberia ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2000 wieder Gewinne in Höhe von 350 Mio. ESP erwirtschaften wird (Schätzung auf der Basis der Ergebnisse der ersten drei Quartale). II.4. Der Umstrukturierungsplan von Fesa-Enfersa und die in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (1992-1997) (35) Wie bereits unter Randnummer 13 erwähnt, wurde der erste Umstrukturierungsplan im Dezember 1992 anlässlich des Insolvenzverfahrens übermittelt; er sah einen drastischen Abbau der Produktionskapazitäten und der Arbeitskräfte vor. Der Plan wurde in der Folge weiterentwickelt und im Zeitraum 1993-1994 in seine endgültige Form gebracht. Seine Umsetzung erfolgte zwischen 1992 und 1997. (36) Ziel des Umstrukturierungsplans war es, die Rentabilität des Unternehmens bis zum Ende der Umstrukturierungsphase (1992-1997) wiederherzustellen. Er bestand aus folgenden Maßnahmen: Kosten der Umstrukturierung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mit der Bereitstellung des Betriebskapitals beabsichtigte man, den Kapital- und Liquiditätsbedarf für den Zeitraum der Umstrukturierungsphase abzudecken. (37) Der Beitrag des Aktionärs wurde auf 4 Mrd. ESP festgelegt. Ein nordamerikanischer Industrieinvestor, mit dem über den Verkauf von Fesa-Enfersa verhandelt wurde, der jedoch nicht bereit war, die Verbindlichkeiten von Fesa-Enfersa zu übernehmen, sollte zwischen 5 und 7 Mrd. ESP einbringen. Die Verhandlungen wurden Anfang 1995 abgebrochen, als ein neuer privater Kapitalgeber, die Gruppe Villar Mir, ein Angebot für den Kauf von Fesa-Enfersa vorlegte. Es wurden Investitionen in Höhe von 19,5 Mrd. ESP für den Zeitraum 1995-1999 vereinbart. (38) Der Umstrukturierungsplan bedingte 1487 Entlassungen und einen durchschnittlichen Kapazitätsabbau von 49,3 %. (39) Der private Kapitalgeber (die Gruppe Villar Mir), der Fesa-Enfersa 1995 erwarb, willigte ein, insgesamt 2,62 Mrd. ESP für den Fesa-Enfersa-Konzern zu bezahlen. Laut Angaben der spanischen Behörden akzeptierte er auch, im Zeitraum 1995-1998 auf Dividenden in Höhe von 6 Mrd. ESP zu verzichten. Dennoch hatte Spanien zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch immer keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt, dass der Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag aus Eigenmitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet hatte. (40) Die Geschäftsentwicklung des Konzerns während der Umstrukturierungsphase (1993-1997) verlief wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (41) Die Verluste von Fertiberia in den Jahren 1998 und 1999 sind den Angaben der spanischen Behörden zufolge auf die veränderten Rahmenbedingungen zurückzuführen, die einerseits Ergebnis der in der Agenda 2000 für die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehenen Reformen und andererseits Folge der schweren Krise in Südostasien, einem traditionellen Düngemittelimporteur, waren. Die spanischen Behörden führen weiter aus, dass es unmöglich war, diese Entwicklung Anfang der neunziger Jahre, als der Umstrukturierungsplan größtenteils erstellt wurde, vorherzusehen. Diese Situation hat eine neue Welle von Umstrukturierungen unter den größten europäischen Produzenten ausgelöst. Fertiberia selbst führt derzeit einen Umstrukturierungsplan durch, der die Schließung weiterer Werke und erneute Personalabbaumaßnahmen beinhaltet. Dank dieser Maßnahmen konnte das Unternehmen 2000 erneut Gewinne verbuchen (350 Mio. ESP). Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass sie nicht beabsichtigen, weitere staatliche Beihilfen zu gewähren, und dass das Unternehmen die derzeitige Umstrukturierung ausschließlich aus Eigenmitteln finanzieren wird. II.5. Staatliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Fesa-Enfersa (Zeitraum 1992-1997) (42) Folgende Maßnahmen wurden gesetzt: (43) Drei kurzfristige Darlehen des staatlichen Kreditinstituts Instituto de Crédito Oficial (in der Folge: "ICO") an Fertiberia SL nach folgendem Modus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Mit diesen Darlehen sollte in der Anlaufphase der Konzernumstrukturierung der Bedarf an Betriebskapital gedeckt werden. Im Dezember 1994 erfolgte die Umwandlung in nachrangige zinslose Darlehen, deren Rückzahlung an einen bestimmten Prozentsatz des Cashflow(10) gekoppelt war. Bei Insolvenz des Schuldners wären diese nachrangigen Darlehen nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor den Zahlungen an die Aktionäre zurückzuzahlen gewesen. Im Januar 1996 wurden die Konditionen der Darlehen geändert, so dass die Rückzahlung statt an den Cashflow an den Gewinn(11) gekoppelt war. Im Dezember 1997 wurde die Bindung an den Gewinn aufgegeben und festgelegt, dass die Darlehen nunmehr bis zum Jahr 2030 in festen jährlichen Raten zurückgezahlt werden. (45) Zwei weitere nachrangige zinslose Darlehen in Höhe von 10,5 Mrd. ESP die ICO Fertiberia SL im November und Dezember 1994 gewährte, um den Bedarf an Betriebskapital (5 Mrd. ESP) und die Verbindlichkeiten (5,5 Mrd. ESP) von Fesa-Enfersa zu decken. Seit Dezember 1997 muss die Rückzahlung in festen jährlichen Raten erfolgen und ist damit nicht mehr an den Cashflow gekoppelt. (46) Ein Konsortialkredit im Jahr 1995 von ICO an die Gruppe Villar Mir in einer Höhe von 1,5 Mrd. ESP. Seit 1997 ist dieser Kredit in festen jährlichen Raten zurückzuzahlen. (47) Schließlich erließen die Gläubiger im Rahmen der Vergleichsvereinbarung einen Teil ihrer Forderungen. Die Privatgläubiger, einschließlich der Muttergesellschaft von Fesa-Enfersa, Banken und Lieferanten, verzichteten auf 66 % ihrer Forderungen (47 Mrd. ESP von insgesamt 71 Mrd. ESP). Die institutionellen Gläubiger (Finanzministerium, Sozialversicherung und das staatseigene ICO) verzichteten auf 69 % ihrer Forderungen (d. h. 32,4 Mrd. ESP von insgesamt 46,3 Mrd. ESP). Für die Forderungen des Finanzministeriums wurde das so genannte "Recht auf Nichteinhaltung" ("derecho de abstención")(12) nicht geltend gemacht. Auch die Sozialversicherung nahm dieses "Recht der Nichteinhaltung" nicht in Anspruch. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (48) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag war die Kommission nach einer Vorabbewertung der Ansicht, dass als einzige Leitlinien im vorliegenden Fall in Verbindung mit den von ICO gewährten Darlehen die Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(13) (die "Umstrukturierungsleitlinien") anzuwenden sind. (49) Ferner äußerte die Kommission Zweifel darüber, ob die Vorgehensweise von Finanzministerium und Sozialversicherung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Konzerns Fesa-Enfersa ein staatliches Beihilfeelement darstellen könnte. Die spanischen Behörden erklärten, dass das "Recht auf Nichteinhaltung" nicht wahrgenommen wurde, da es sich für den Staat in Ermangelung von nicht hypothekarisch belasteten Vermögenswerten als vorteilhafter erwies, an der Vergleichsvereinbarung der Gläubiger teilzunehmen. Allerdings hat Spanien keine konkreten Beweise dafür erbracht oder nachgewiesen, dass der Staat auf diese Weise einen höheren Anteil seiner Forderungen einbringen konnte. (50) In den Umstrukturierungsleitlinien sind bestimmte Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission festgelegt. (51) Die vorläufige Würdigung der oben erwähnten Maßnahmen in Hinblick auf die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen ergab Folgendes: a) Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens (52) Die Kommission muss sich bei der Prüfung jeder einzelnen Beihilfemaßnahme davon überzeugen, dass der betreffende Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann. (53) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, dass Spanien weder die voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnung für die Umstrukturierungszeiträume mit Schätzung der Eigenkapitalrendite noch eine auf mehreren Szenarien beruhende Sensitivitätsanalyse vorgelegt hat. Spanien legte bei der Anmeldung lediglich nachträgliche Gewinn- und Verlustrechnungen für den besagten Zeitraum vor. (54) Die Kommission stellte auch fest, dass Fesa-Enfersa dem Umstrukturierungsplan entsprechend 1997 wieder in die Gewinnzone kam. Ab 1998 verzeichnete Fesa-Enfersa jedoch immer größer werdende Verluste. (55) Die Kommission stellte schließlich fest, dass es in Ermangelung einer detaillierten Dokumentation über die Finanzplanung sowie einer Szenarien- und Risikoanalyse nicht möglich war zu beurteilen, ob der im Dezember 1992 aufgestellte, dann weiterentwickelte, von 1993 bis 1994 in seine endgültige Form gebrachte und von 1993 bis 1997 umgesetzte Umstrukturierungsplan dem Ziel, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, angemessen war. b) Proportionalität der Beihilfe (56) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Sicht der Gemeinschaft erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird üblicherweise von den Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus Eigenmitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans leisten. Spanien hat jedoch nicht eindeutig nachgewiesen, dass ein erheblicher Teil der Finanzierung des Umstrukturierungsplans vom Beihilfeempfänger selbst aufgebracht wurde. (57) In Bezug auf die Randnummern 52 bis 57 wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen: In Anbetracht der Unklarheit über die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und der Ungewissheit im Hinblick auf den erheblichen Beitrag des Beihilfeempfängers an der Finanzierung des Umstrukturierungsplans aus Eigenmitteln schienen die betreffenden Beihilfemaßnahmen die in den Leitlinien der Gemeinschaft über Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Mindesterfordernisse nicht zu erfuellen. (58) In Hinblick auf die oben stehenden Aussagen war die Kommission der Ansicht, dass - die Maßnahmen ein staatliches Beihilfeelement enthielten, - sie in Widerspruch zur Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden und - Zweifel über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. IV. STELLUNGNAHME SPANIENS (59) Die von Spanien vorgelegte Stellungnahme kann folgendermaßen zusammengefasst werden: IV.1. Verhalten des Staats im Insolvenzverfahren (60) Zunächst ist festzuhalten, dass das Ausmaß des Schuldennachlasses durch die Privatgläubiger (66 %) generell etwas geringer als das der öffentlichen Gläubiger (70 %) war. (61) Dennoch führt Spanien aus, dass alle Gläubiger - private und öffentliche - auf ihre Rechte zu gleichen Prozentsätzen (zwischen 10 % und 99 %) verzichteten, die auf die gleichen Teilbeträge der Schulden angewandt wurden (das heißt für den Teilbetrag 1-100000 ESP Erlass von 10 %; für den Teilbetrag 100000-10 Mio. ESP Erlass von 40 %; für den Teilbetrag 10 Mio. ESP- 50 Mio. ESP Erlass von 80 %; für den Teilbetrag über 50 Mio. ESP Erlass von 99 % oder Umwandlung in Kapital). Einige private Gläubiger (wie Ercros oder die Torras-Gruppe) erließen höhere Anteile der Schuld als das Finanzministerium oder die Sozialversicherung). (62) Bezüglich der Entscheidung des Staates, sein "Vorrecht" nicht geltend zu machen, hält Spanien fest, dass der Staat, auch wenn er das besagte Vorrecht genutzt hätte, keinerlei Zahlung erhalten hätte, da der Nettowert des einzigen Vermögenswertes von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung nicht ausreichte, um irgendein Darlehen zu befriedigen. Daher verzichtete der Staat nicht auf irgendeine sekundäre Sicherheit von wirtschaftlichem Wert. IV.2. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (63) Spanien übermittelte ein Exemplar des Umstrukturierungsplans sowie eine "Analyse" desselben. Die Analyse umfasst eine Untersuchung der Methodik und der wirtschaftlichen Hypothesen des Umstrukturierungsplans sowie Aussagen über finanzielle Vorausschätzungen für den Zeitraum 1995-2000. Sie enthält auch eine auf verschiedenen Szenarien beruhende Sensitivitätsanalyse. Schlussfolgerung der Analyse ist, dass der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstellen könnte. (64) Die Analyse basierte im Wesentlichen auf zwei Hypothesen: a) Abnahme des Cashflow: Diese Abnahme kann durch Veränderungen der Struktur und Situation des Düngemittelmarktes sowie durch Schwankungen der Kostenstruktur bei Fesa-Enfersa entstehen. Die Sensitivitätsanalyse ergab folgenden Cashflow-Umsatz-Koeffizienten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Vorausschätzungen führten zu einer Senkung des Gewinn-Umsatz-Koeffizienten um 3,5 % bis 2 % sowie zu leichten Verlusten. Es war unwahrscheinlich, dass diese Schwankungen die Rentabilität des Unternehmens beeinträchtigen würden. b) Frühzeitige Rückzahlung der Darlehen: Bei dieser Hypothese wurde angenommen, dass Fertiberia 1995 frühzeitig Darlehen im Wert von 12 Mrd. ESP zurückzahlen musste. Dies hätte außergewöhnlichen Aufwendungen von 10 Mrd. ESP im Jahr 1995 entsprochen. Ein negativer Cashflow Ende 1995 hätte ein kurzfristiges einjähriges Darlehen über 2 Mrd. ESP erfordert. Diese Vorausschätzung zeigt, dass das Unternehmen auch bei einem wesentlich geringeren Cashflow seine Aktivitäten fortsetzen könnte. 2004 würde der Cashflow 12 Mrd. ESP anstatt 24,6 Mrd. ESP betragen. Diese Situation würde die Rentabilität des Unternehmens nicht gefährden. (65) Schließlich bestätigten die spanischen Behörden, dass das Unternehmen im Jahr 2000 erneut Gewinne (350 Mio. ESP) erzielte. Die in den Jahren 1998 und 1999 ausgewiesenen Verluste gingen gemäß ihren Angaben auf exogene, zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans unvorhersehbare Umstände zurück. Außerdem führte das Unternehmen eine neue Umstrukturierung ohne staatliche Unterstützung durch. IV.3. Beitrag des privaten Kapitalgebers (66) Die spanischen Behörden bestätigten, dass Fertiberia alle bei der Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen einhält. (67) Spanien erinnerte daran, dass der neue private Geldgeber, die Gruppe Villar Mir, ein Kaufangebot für Fesa-Enfersa abgegeben hatte. Es wurden Investitionen im Wert von 19,5 Mrd. ESP für den Zeitraum 1995-1999 vereinbart. Spanien legte mit seiner Stellungnahme eine beglaubigte Erklärung darüber vor, dass Inmobiliaria Espacio bei fünf Privatbanken Sicherheiten im Wert von 12,5 Mrd. ESP zur Deckung der Darlehen an Fertiberia eingebracht hatte. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (68) Der Konzern Fesa-Enfersa war und ist ein Marktteilnehmer auf europäischer Ebene. Die beschriebenen Maßnahmen verbesserten die finanzielle Situation des Konzerns, und so war es wahrscheinlich, dass sie sich auch auf die wirtschaftliche Lage der Mitbewerber in anderen Mitgliedstaaten auswirkten und schließlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden. Somit können die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. V.1. Die drei kurzfristigen Darlehen und die zwei weiteren nachrangigen Darlehen von ICO (69) Das Kreditinstitut ICO ist ein staatliches Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) spanisches Haushaltsgesetz (angenommen durch das Real Decreto Legislativo 1091/1988 vom 23. September 1988(14)). Seine Aufgaben und Ziele sind in der Sechsten Zusatzbestimmung des Real Decreto-Ley 12/1995 vom 28. Dezember 1995 über dringende Maßnahmen im Haushalts-, Steuer- und Finanzbereich(15) geregelt. Daher sind seine finanziellen Mittel staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (70) Nachdem ICO ein in staatlichem Eigentum stehendes Bankinstitut ist, bedeutet jede Mittelübertragung von ICO an ein Unternehmen eine Übertragung von "staatlichen Mitteln" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (71) Der Zweck dieser Darlehen bestand in der Deckung des Kapital- und Liquiditätsbedarfs des Fesa-Enfersa-Konzerns. Die drei kurzfristigen "Überbrückungsdarlehen" wurden Fesa-Enfersa über die Fertiberia SL, einem eigens für die Durchführung des Umstrukturierungsplans des Konzerns gegründeten Firmenmantel, gewährt. (72) Die drei "Überbrückungsdarlehen" in einer Höhe von insgesamt 13,113 Mrd. ESP wurden zu marktwirtschaftlichen Bedingungen unter entsprechender Leistung von Sicherheiten (mittels Hypothek) gewährt. Unter gewissen Voraussetzungen könnte man diese staatliche Intervention als "Rettungsbeihilfe" im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten(16) betrachten. Die Kommission sieht jedoch in einer solchen Intervention des Staates kein staatliches Beihilfeelement. Allerdings wurden die drei Überbrückungsdarlehen später in nachrangige Darlehen umgewandelt. Diese Umwandlung und die dabei vereinbarten Bedingungen (nachrangige zinslose Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin) können als "Umstrukturierungsbeihilfe" eingestuft werden. Die Umwandlung war direkt an die Durchführung des Umstrukturierungsplans gebunden. Daher bewertet die Kommission die Darlehen auf der Grundlage der für die Prüfung von Umstrukturierungsbeihilfen bestehenden Kriterien. (73) Nachrangige Darlehen können als Darlehen definiert werden, die im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Diese Darlehen werden für gewöhnlich vom Staat gewährt. In Bezug auf die Beschaffenheit solcher Beteiligungsdarlehen wurde die Frage aufgeworfen, ob sie als Passivposten in die Bilanz aufzunehmen sind. Der Kontaktausschuss für die Richtlinien der Rechnungslegung vertritt die Ansicht, dass Beteiligungsdarlehen dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten" und nicht dem "Eigenkapital" zuzuordnen sind.(17) Diese Ansicht wurde durch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Hinblick auf bestimmte Artikel der Vierten und der Siebenten Richtlinie des Rates auf dem Gebiet der Rechnungslegung(18) bestätigt. (74) Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Fesa-Enfersa wurden die drei Überbrückungsdarlehen 1994 in nachrangige zinslose Darlehen ohne festen Rückzahlungstermin umgewandelt. Im selben Jahr wurden der Fertiberia SL auch zwei weitere nachrangige Darlehen in Höhe von insgesamt 10,5 Mrd. ESP gewährt, um den Bedarf an Betriebskapital des Unternehmens zu decken und um einige Verbindlichkeiten von Fesa-Enfersa zu bezahlen. (75) Somit kann festgestellt werden, dass die Umwandlung der besagten Darlehen und die Gewährung von zwei weiteren nachrangigen Darlehen zu den gleichen Bedingungen im Jahr 1994 Beihilfeelemente enthalten. (76) In Anbetracht der Lage von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt, als die Darlehen gewährt wurden, entspricht das Beihilfeelement eines nachrangigen zinslosen Darlehens ohne festen Rückzahlungstermin, das im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor den Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt wird, in seiner Höhe dem Darlehensbetrag. Im vorliegenden Fall beträgt demnach die in den fünf Darlehen enthaltene Beihilfe insgesamt 23,613 Mrd. ESP. Die 1996 und 1997 beschlossenen Änderungen der Rückzahlungsbedingungen ändern nichts an dieser Schlussfolgerung, da die Festlegung eines Tilgungsplans (bis zum Jahr 2030) lediglich eine unwesentliche Verringerung der gesamten Beihilfehöhe bedeuten konnte. (77) Diese Beurteilung wurde von Spanien in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht angefochten. Daher bestätigt die Kommission ihre diesbezüglichen Darlegungen in der Entscheidung über die Einleitung dieses Verfahrens. V.2. Konsortialkredit an Inmobiliaria Espacio zur Erhöhung des Betriebskapitals der Fertiberia SL (78) Im Jahr 1995 wurde Inmobiliaria Espacio ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mrd. ESP gewährt, damit der neue private Kapitalgeber, die Gruppe Villar Mir, das Betriebskapital der Fertiberia SL im Rahmen der Umstrukturierung von Fesa-Enfersa erhöhen und somit die Marktposition des Düngemittelkonzerns festigen konnte. Die Bedingungen waren ähnlich wie bei den vorher erwähnten nachrangigen Darlehen. (79) In Anbetracht der Lage von Fesa-Enfersa zum Zeitpunkt, als das Darlehen gewährt wurde, entspricht das Beihilfeelement eines nachrangigen zinslosen Darlehens ohne festen Rückzahlungstermin, das im Fall der Insolvenz des Schuldners nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, aber vor den Zahlungen an die Aktionäre zurückbezahlt wird, dem Darlehensbetrag (1,5 Mrd. ESP). V.3 Verhalten des Staates im Rahmen der Vergleichsvereinbarung (80) Durch die Teilnahme an der Vergleichsvereinbarung retteten die staatlichen Institutionen (Finanzministerium, Sozialversicherung und ICO) 30 % ihrer Forderungen. Die privaten Gläubiger konnten nur 33 % ihrer Forderungen einbringen. In der folgenden Übersicht sind die genauen Beträge (in Mio. ESP) angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (81) Es wird darauf hingewiesen, dass das Finanzministerium und die Sozialversicherung im Fall von Ercros von ihrem "Recht auf Nichteinhaltung" im Insolvenzverfahren Gebrauch machten. Somit waren sie nicht an die von den Gläubigern der Ercros unterzeichnete Vereinbarung gebunden. Im Gegensatz zu den von der Vereinbarung geregelten Forderungen waren die Forderungen des Staates von keiner Änderung betroffen. Hätte sich der Staat der Vereinbarung angeschlossen, hätte er laut den Angaben der spanischen Behörden auf 98,6 % seiner Forderungen verzichten müssen. Daher stellte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Juli 1999(19) fest, dass der Staat wie ein privater Gläubiger unter ähnlichen Umständen agiert hatte und seine Vorgehensweise daher keine Beihilfe darstellte. (82) Im vorliegenden Fall übten weder das Finanzamt noch die Sozialversicherung ihr "Recht auf Nichteinhaltung" aus. (83) Die Kommission hat die Stellungnahme der spanischen Behörden geprüft und ist aus folgenden Gründen zu der Ansicht gelangt, dass die Vorgehensweise des Staates im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren von Fesa-Enfersa kein staatliches Beihilfeelement enthält: (84) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission(20) bestätigt, dass unter gewissen Umständen die vom Staat im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffenen Maßnahmen Beihilfeelemente darstellen können. (85) In einem Insolvenzverfahren verhält sich der Staat nicht als öffentlicher Kapitalgeber. Daher kann sein Verhalten nicht mit dem eines privaten Kapitalgebers verglichen werden, der sein Kapital mit dem Ziel einbringt, in einem relativ kurzen Zeitraum einen Gewinn zu erzielen. Die Kommission sollte eher prüfen, ob der Staat sich wie ein umsichtiger privater Gläubiger verhalten hat, der alles ihm mögliche unternimmt, um seine Forderungen einzubringen. (86) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission(21) feststellt, besteht eine gute Möglichkeit, dies zu überprüfen, darin, das Verhalten des Staates mit dem eines privaten Gläubigers zu vergleichen. Diese Ansicht wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT)(22), bestätigt, in dem er darlegt, dass der staatliche Gläubiger "mit einem hypothetischen privaten Gläubiger" zu vergleichen ist, der "sich möglichst weitgehend in derselben Situation gegenüber seinem Schuldner befindet wie [der öffentliche Gläubiger] und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht" (Randnummer 25). (87) Zwei wichtige Tatsachen sind bei der Beurteilung der Vorgehensweise des Staates zu berücksichtigen: i) Der Staat machte von seinem "Vorrecht" (dem "Recht auf Nichteinhaltung" - derecho de abstención) im Insolvenzverfahren keinen Gebrauch und ii) der Staat willigte - gemeinsam mit den privaten Gläubigern, aber zu anderen Bedingungen - ein, einen Großteil seiner Forderungen nachzulassen. (88) Die Kommission hat zunächst geprüft, ob der Verzicht des Staates auf sein "Vorrecht" bedeutet, dass die gesamte erlassene Schuld eine staatliche Beihilfe darstellt. Die spanischen Behörden haben nachgewiesen, dass der Nettowert des einzigen Vermögenswertes von Fesa-Enfersa (die Produktionsstätten) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gleich Null war. Im Fall der Auflösung des Unternehmens hätte der Staat sehr wahrscheinlich keinerlei Zahlungen erhalten. Daher verzichtete der Staat nicht auf irgendeine sekundäre Sicherheit von wirtschaftlichem Wert. (89) Die Kommission stellt demnach fest, dass sich der Staat wie ein umsichtiger Privatgläubiger unter ähnlichen Umständen verhielt, der versucht, seine Forderungen einzutreiben. (90) Es reicht jedoch nicht aus, auf die Vorteile der Vereinbarung im Allgemeinen zu verweisen, um zu belegen, dass die Erfordernisse des Grundsatzes des Privatgläubigers erfuellt wurden. Es ist auch nachzuweisen, dass der Staat genauso wie die privaten Gläubiger behandelt wurde. Daher ist in einem zweiten Schritt der Analyse zu prüfen, ob die Beträge, die dem Staat für den Verzicht auf einen Teil seiner Forderungen gezahlt wurden, mit denen vergleichbar sind, die die privaten Gläubiger erhielten. (91) Die von Spanien vorgelegten Informationen zeigen, dass - die von den privaten Gläubigern nachgelassene Schuld (66 %), insgesamt betrachtet, etwas weniger betrug als die von den öffentlichen Gläubigern erlassenen Forderungen (70 %); - jedoch gemäß der von den spanischen Behörden vorgelegten Vergleichsvereinbarung alle Gläubiger - private und öffentliche - auf der Grundlage der gleichen Prozentsätze (zwischen 10 % und 99 %), die auf die Teilbeträge der Schuld angewandt wurden (d. h. für den Teilbetrag 1-100000 ESP Erlass von 10 %; für den Teilbetrag 100000-10 Mio. ESP Erlass von 40 %; für den Teilbetrag 10 Mio. ESP-50 Mio. ESP Erlass von 80 %; für den Teilbetrag über 50 Mio. ESP Erlass von 99 % oder Umwandlung in Kapital), auf ihre Rechte verzichteten. Einige private Gläubiger (wie Ercros oder die Torras-Gruppe) erließen höhere Anteile der Schuld als das Finanzministerium oder die Sozialversicherung; - außerdem die Schulden bei den privaten Gläubigern (71 Mrd. ESP) wesentlich höher waren als die bei den öffentlichen Gläubigern (46,3 Mrd. ESP für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Zahlungsrückstände gegenüber dem ICO). (92) Demnach stellt die Kommission fest, dass der Staat gleich behandelt wurde wie die privaten Gläubiger, zumal für beide die gleichen Bedingungen für den Schuldennachlass galten. (93) Somit wurde kein staatliches Beihilfeelement im Verhalten des Staates im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren von Fesa-Enfersa festgestellt. V.4. Würdigung der Vereinbarkeit (94) Nachdem die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 25,113 Mrd. ESP nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. (95) Artikel 87 Absatz 1 besagt, dass soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (96) Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen könnten als Grundlage dafür dienen, die betreffende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einzustufen. Die geprüften Beihilfemaßnahmen haben jedoch keinen sozialen Charakter, noch sind sie an einzelne Verbraucher gerichtet oder dienen der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; auch handelt es sich nicht um Beihilfen, die mit dem Ziel, die Wirtschaft bestimmter Gebiete Spaniens zu fördern, gewährt wurden. Daher sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (97) In Bezug auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Ausnahmen ist festzuhalten, dass die geprüfte Beihilfe nicht zur Realisierung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens bestimmt ist und auch nicht die Merkmale von Vorhaben dieser Art aufweist. Sie dient auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (98) Auch die Ausnahmen für Beihilfen in bestimmten Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag werden in Erwägung gezogen. Ziel der Beihilfemaßnahmen war es, die Herstellung von Düngemitteln und nicht die Entwicklung bestimmter Gebiete Spaniens zu fördern. Außerdem vertraten auch die spanischen Behörden in ihren verschiedenen Antworten an die Kommission die Ansicht, dass es sich bei den Beihilfen nicht um staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung handelte. Daher würdigt die Kommission diese Maßnahmen auf der Grundlage der Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Ihre Einschätzung der Beihilfen als Beihilfen mit dem Ziel, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, basiert auf den Bestimmungen einiger spezifischer Leitlinien der Gemeinschaft. (99) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass abgesehen von den Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten keine weiteren gemeinschaftlichen Leitlinien angewandt werden können. Es besteht kein Zweifel darüber, dass Fesa-Enfersa einer grundlegenden Umstrukturierung unterzogen wurde. (100) In den Umstrukturierungsleitlinien sind bestimmte Bedingungen für die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission festgelegt. (101) Die Bewertung der oben erwähnten Maßnahmen in Hinblick auf die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen ergab Folgendes: a) Förderungswürdigkeit des Unternehmens (102) Die Kommission sieht es als hinreichend erwiesen an, dass es sich bei dem Fesa-Enfersa-Konzern um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien handelt. Wie bereits in Randnummer 12 dargelegt wurde, meldete-Fesa-Enfersa 1992 in einer Zeit extrem widriger Marktverhältnisse auf dem europäischen Düngemittelsektor Zahlungsunfähigkeit an. Der Konzern befand sich in einer prekären Liquiditätslage. Am 4. Dezember 1992 wurde das Unternehmen vom Gericht erster Instanz Nr. 64 in Madrid mit Verbindlichkeiten von 117 Mrd. ESP und Verlusten in Höhe von 20 Mrd. ESP für zahlungsunfähig erklärt. b) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (103) Bei der Prüfung jeder einzelnen Beihilfemaßnahme muss die Kommission den betreffenden Umstrukturierungsplan genehmigen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann. (104) In Hinblick auf die in den Randnummern 63, 64 und 65 erwähnten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass die spanischen Behörden ausreichende Beweise dafür erbracht haben, dass der Umstrukturierungsplan die voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnung für die Umstrukturierungszeiträume mit Schätzung der Eigenkapitalrendite, eine auf mehreren Szenarien beruhende Sensitivitätsanalyse sowie eine Risikoanalyse enthielt. Außerdem gaben die spanischen Behörden an, dass Fesa-Enfersa 1997, d. h. vor dem Ende des Umstrukturierungsprozesses (1992-1997), wieder in die Gewinnzone kam. Der Umstrukturierungsplan erfuellte die Voraussetzung, dass die Beihilfe innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen muss. (105) Den Angaben Spaniens zufolge sind die Verluste, die Fertiberia in den Jahren 1998 und 1999 verzeichnete, auf die veränderten Rahmenbedingungen zurückzuführen, die sich einerseits aus den in der Agenda 2000 für die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehenen Reformen und andererseits aus der schweren Krise in Südostasien, einem traditionellen Düngemittelimporteur, ergaben. Die in letzter Zeit von Vertretern des Sektors geäußerten Ansichten bekräftigen diese Aussage. (106) In seiner Jahreshauptversammlung am 26. Oktober 2000 diskutierte der EFMA über die schweren Verluste, die der Sektor 1999 (500 Mio. EUR) in Westeuropa verzeichnete. Nur im Jahr 1993 war es zu noch schlechteren Ergebnissen gekommen.(23) Aus diesem Grund begannen die Mitglieder des EFMA Ende 1998 damit, ehrgeizige Umstrukturierungen(24) in Angriff zu nehmen. Bis Ende 2000 wird mit der Schließung von ungefähr 30 Werken, der Einstellung von 13 Produktionsstätten in Europa und dem Verlust von ungefähr 4000 Arbeitsplätzen gerechnet. (107) Obwohl der Sektor unter anderem dank der Maßnahmen der Gemeinschaft gegen das Dumping osteuropäischer Länder im Düngemittelsektor wieder bessere Resultate zu erzielen begann, wird die Rentabilität der Unternehmen nach wie vor durch die negativen Auswirkungen des starken Anstiegs des Gaspreises (um mehr als 85 %), der bis zu 65 % der gesamten Herstellungskosten ausmachen kann, beeinträchtigt. (108) Laut den Angaben des EFMA wäre es für eine positivere und sicherere Entwicklung in der Zukunft notwendig, dass seine Mitglieder Gas zu günstigeren Preisen einkaufen können und dass die Wettbewerbsverzerrungen auf den Gas- und Düngemittelsektoren, insbesondere in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, korrigiert würden. (109) Der Jahresbericht 1998-1999 des EFMA(25) (Seite 8) spricht auch von unvorhersehbaren Ereignissen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die europäische Düngemittelindustrie hatten. (110) Die Faktoren, die zu dieser Situation auf dem europäischen Markt beitrugen, haben ihren Ursprung sowohl in Europa als auch in weltweiten Entwicklungen und Ereignissen. Die Weltmärkte für Harnstoff schrumpften 1998 weiter. Dies war auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie auf das in China im Jahr 1997 verhängte Einfuhrverbot für Harnstoff, den Rückgang der indischen Einfuhren, die Inbetriebnahme von Werken mit Produktionskapazitäten für den Export und das hohe Niveau der Ausfuhren aus der ehemaligen Sowjetunion. (111) Dieser Rückgang traf alle Bereiche der Stickstoffindustrie, wirkte sich aber auf den westeuropäischen Markt besonders stark aus. In Anbetracht der Situation auf den Weltmärkten wurde es für die europäischen Hersteller immer schwieriger, auf den Export als Sicherheitsventil zurückzugreifen. Gleichzeitig wurde der Wettbewerb durch die Einfuhren, insbesondere aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion, immer intensiver. (112) In diesem Kontext entschloss sich Fertiberia zu einer weiteren Umstrukturierung, die die Einstellung der Stickstoffproduktion in Cartagena (260000 Tonnen), die Schließung eines Harnstoffwerks in Huelva (75000 Tonnen) und die Schließung von drei Schwefelsäurewerken ebenfalls in Huelva mit sich brachte. Diese Maßnahmen führten zum Verlust von 160 Arbeitsplätzen. Die Kosten der Umstrukturierung betrugen 78 Mio. EUR und wurden laut den Angaben der spanischen Behörden ausschließlich vom Unternehmen selbst, ohne staatliche Hilfe(26), finanziert. (113) Spanien hat mitgeteilt, dass dank der von Fertiberia ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen das Unternehmen 2000 wieder Gewinne in Höhe von 350 Mio. ESP erwirtschaften wird (Schätzung auf der Basis der Ergebnisse der ersten drei Quartale). (114) Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass sie nicht beabsichtigen, weitere staatliche Beihilfen zu gewähren, und dass das Unternehmen die derzeitige Umstrukturierung ausschließlich mit Eigenmitteln durchführen wird. (115) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die derzeitige Krise die Aussage der spanischen Behörden, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 1992 realistisch war und das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zurückführen könnte, nicht widerlegt. (116) Die Kommission hat die Tatsache, dass Spanien nicht die Absicht hat, weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, zur Kenntnis genommen. (117) Die Kommission hat sich somit von der Angemessenheit des Umstrukturierungsplans überzeugt, nachdem nachgewiesen wurde, dass durch ihn die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (118) Die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist an die Bedingung gebunden, dass die Beihilfe die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem Interesse des Gemeinsamen Marktes zuwiderläuft. In den Umstrukturierungsleitlinien wird festgehalten, dass Maßnahmen zu treffen sind, die die nachteiligen Auswirkungen, die die Beihilfe für Wettbewerber mit sich bringen kann, so weit wie möglich abschwächen. (119) Diese Bedingung führt in der Regel zu einer Einschränkung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für das betreffende Produkt. Diese Einschränkung oder Verringerung hat in einem Verhältnis zu erfolgen, das der durch die Beihilfe hervorgerufenen Verfälschung und insbesondere der jeweiligen Position des Unternehmens auf dem Markt oder den Märkten entspricht. (120) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Umstrukturierungsplan eine durchschnittliche Verringerung der vorhandenen Kapazität um 49,3 % vorsah. Laut den durch den EFMA zur Verfügung gestellten Informationen nahm der Marktanteil von Fesa-Enfersa in der Gemeinschaft von 7,9 % im Jahr 1992 auf 5,7 % im Jahr 1997 ab. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen im Zuge des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazität durch die Schließung der Werke in Zaragoza, Valladolid, Sevilla, Escombreras und E1 Hondón erheblich reduzierte. Dieser Kapazitätsabbau bedingte 1487 Kündigungen, was 41 % der bestehenden Belegschaft entspricht. d) Proportionalität der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (121) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Sicht der Gemeinschaft erwarteten Nutzen stehen. Das Verhältnis der fälligen Verbindlichkeiten zur Schuldenmasse lag nach der Umstrukturierung mit 0,49 etwas über der eines Unternehmens von vergleichbarer Größe auf dem selben Markt(27). In der Regel wird von den Beihilfeempfängern erwartet, dass sie aus Eigenmitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans leisten. (122) In Anbetracht der Umstrukturierungskosten (44 Mrd. ESP) kann man nicht behaupten, dass die Beihilfehöhe (25,113 Mrd. ESP) außergewöhnlich hoch war. Bei der Einleitung des Verfahrens hielt die Kommission fest, dass sie nicht davon überzeugt war, dass der private Kapitalgeber einen bedeutenden Beitrag aus Eigenmitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet habe. (123) Der Beitrag des Aktionärs wurde auf 4 Mrd. ESP plus einen Betrag zwischen 5 Mrd. ESP und 7 Mrd. ESP festgelegt, der von einem nordamerikanischen Industrieinvestor, mit dem über den Verkauf von Fesa-Enfersa verhandelt wurde, eingebracht werden sollte. Die Verhandlungen wurden Anfang 1995 abgebrochen, als ein neuer privater Kapitalgeber, die Villar-Mir-Gruppe, ein Angebot für den Kauf von Fesa-Enfersa vorlegte. (124) Der neue Kapitalgeber stimmte Investitionen im Wert von 19,5 Mrd. ESP für den Zeitraum 1995-1999 zu. Die spanischen Behörden legten mit ihrer Stellungnahme eine beglaubigte Erklärung darüber vor, dass Inmobiliaria Espacio zur Deckung der Darlehen an Fertiberia bei fünf Privatbanken Sicherheiten im Wert von 12,5 Mrd. ESP eingebracht hatte. (125) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der private Kapitalgeber einen erheblichen Beitrag aus Eigenmitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet hat. (126) Folglich erfuellen die oben beschriebenen Beihilfen zugunsten von Fesa-Enfersa die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und können daher genehmigt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (127) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die betreffende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Dennoch ist sie der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von Fesa-Enfersa die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen und daher genehmigt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien zugunsten des Fesa-Enfersa-Konzerns (heute "Fertiberia SA") durchgeführte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 25,113 Mrd. ESP ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 11. (3) Entscheidung vom 20. Juli 1999 in der Beihilfesache NN 62/99 (ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 18). Siehe auch unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/industrie/nn062-99.pdf. (4) Siehe Absatz 9 von Ziffer 2.2 der in der obigen Fußnote zitierten Entscheidung vom 20. Juli 1999. (5) Siehe Fußnote 2. (6) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (7) Dieser Abschnitt basiert auf einer Untersuchung, die vom Europäischen Verband der Düngemittelhersteller (EFMA) durchgeführt wurde. Siehe insbesondere die Studien Forecast of Food, Farming and Fertilizer Use in the European Union 1999 to 2009 und The Fertilizer Industry of the European Union, die über die Website der EFMA verfügbar sind: www.efma.org/publications. (8) Siehe EFMA-Jahresbericht (Annual Review) für 1999/2000, Seite 9. (9) Siehe Sites dieser Unternehmen im Internet: http://www.hydro.com und http://www.kemira.com. (10) Dieser betrug 25 % des jährlichen Cashflow, der über 3 Mrd. ESP hinausging, mit einer Obergrenze von 5 % des gesamten jährlichen Cashflow. (11) 15,55 % des Gewinns vor Steuern. (12) Nach dem spanischen Konkursrecht ist unter dem "Recht auf Nichteinhaltung" das Recht des Staates zu verstehen, bei einigen Krediten nicht an den zwischen den Gläubigern vereinbarten Vergleich gebunden zu sein. (13) Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) wird die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung auf Grundlage dieser Leitlinien gewährt werden, auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurde, und in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Nachdem alle im vorliegenden Fall geprüften Beihilfen vor diesem Datum gewährt wurden, gelten die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). Nachdem ein Teil der Beihilfen vor der Veröffentlichung dieser letzten Leitlinien gewährt wurde, ist auf diese Maßnahmen die Politik der Kommission in Hinblick auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß dem VIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1979) anzuwenden. (14) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 234 vom 29.9.1988, S. 28406. (15) Spanischer Staatsanzeiger BOE Nr. 312 vom 30.12.1995, S. 37519. (16) Siehe Fußnote 13. (17) Siehe The accounting harmonization in the European Communities. Problems of applying the fourth directive on the annual accounts of limited companies. Luxemburg, 1990, Seite 14. Siehe auch die Definition von "nachrangigen Verbindlichkeiten" in Artikel 21 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). (18) Siehe Dokument XV/7009/97 DE, Abschnitt 2.3.3, Seite 5. (19) Siehe Fußnote 3. (20) Noch unveröffentlicht. Eine vorläufige und unverbindliche Fassung dieses Urteils kann auf der Internetsite des Europäischen Gerichtshofs abgerufen werden: http://curia.eu.int. (21) Slg. 1999, I-2459. (22) Slg. 1999, I-3913. (23) Informationen zu diesem Thema und weitere Angaben über den EFMA sind auf der Internetsite des Verbandes abrufbar: www.efma.org. (24) Für weitere Einzelheiten siehe Punkt II.3. (25) Siehe Fußnote 23. (26) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an den Grundsatz der "einmaligen Hilfe" ("erstes und einziges Mal") gemäß den neuen Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten. (27) Im Fall von Grande Paroisse (Elf Aquitaine) zum Beispiel betrug dieses Verhältnis 1997 0,48 und 1998 0,44.