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1.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/44 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/541/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist am 23. April 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
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(2) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 23. April 2007 vorläufig angewandt. |
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(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls (3) vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
Geschehen zu Luxemburg am, 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 32.
(3) Der Tag des Inkafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.