31999D0679

1999/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 269 vom 19/10/1999 S. 0036 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Mai 1999

über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1469)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/679/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit ihrer Entscheidung 96/545/EG vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH(2) hat die Kommission Beihilfen in einer Gesamthöhe von 9,5 Mrd. DEM für die Privatisierung von Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) zugestimmt.

(2) Mit Schreiben vom 8. September 1997 legte Deutschland zwei neue vertragliche Vereinbarungen (dritter und vierter Änderungsvertrag) zur Änderung des Privatisierungsvertrags vor.

(3) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 3. Februar 1998 von ihrem Beschluß vom 10. Dezember 1997 in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfen, denen sie mit ihrer Entscheidung 96/545/EG zugestimmt hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag neu zu eröffnen. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 3. März 1998. Mit Schreiben vom 1. April 1998 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte, woraufhin sie Antwortschreiben vom 9. Juni 1998 und vom 19. Juni 1998 erhielt.

(4) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5) Am 17. Juni 1998 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission und den deutschen Behörden statt, um der Kommission Gelegenheit zu geben, die zwischen BSL und Hoechst geschlossenen Verträge einzusehen.

(6) Die Stellungnahmen von anderen Beteiligten wurden Deutschland mit Schreiben vom 29. Juni 1998 zugeleitet. Mit Schreiben vom 4. August 1998 übersandte Deutschland seine Bemerkungen hierzu.

(7) Mit Schreiben vom 4. September 1998 übermittelte die Kommission weitere Fragen, auf die sie am 29. September 1998 ein Antwortschreiben erhielt.

(8) Am 3. November 1998 fand eine Zusammenkunft mit den deutschen Behörden statt.

(9) Am 2. Dezember 1998 stellte die Kommission weitere Fragen und leitete Deutschland eine Studie zur Stellungnahme zu, die von einem unabhängigen Sachverständigen in bezug auf die Energielieferverträge angefertigt worden war.

(10) Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 und vom 15. März 1999 übersandte Deutschland seine Antwort und teilte zudem eine Reihe von Änderungen mit.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(11) Am 10. Dezember 1997 beschloß die Kommission, wegen der Beihilfen in Höhe von 9,5 Mrd. DEM zugunsten von BSL, die sie in ihrer endgültigen Entscheidung vom 29. Mai 1996 genehmigt hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 neu zu eröffnen. Die Beihilfen sollten für die Privatisierung von BSL gezahlt werden, dem Nachfolgeunternehmen von drei der größten Kombinate der Chemieindustrie der früheren Deutschen Demokratischen Republik.

(12) Die Genehmigung der Kommission vom 29. Mai 1996 erfolgte vorbehaltlich der Erfuellung verschiedener Auflagen, zu denen insbesondere die Verpflichtung Deutschlands zählt, der Kommission jede Abweichung vom Privatisierungsvertrag gemäß Artikel 93 Absatz 3 (jetzt: Artikel 88 Absatz 3) EG-Vertrag zu notifizieren.

(13) Anfang September 1997 übermittelte Deutschland der Kommission zwei neue vertragliche Vereinbarungen (dritter und vierter Änderungsvertrag) zwischen Dow und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zur Änderung des Privatisierungsvertrags. Diese Änderungsverträge bezogen sich auf Änderungen an den zu errichtenden oder zu ertüchtigenden Anlagen. Zwar blieb die Gesamtsumme von 9,5 Mrd. DEM unverändert, aber beide Änderungen führten zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Kapazität und den Beihilfezahlungen, wodurch das Verhältnis zwischen Kapazitäten und staatlichen Beihilfesummen nicht mehr eingehalten wird, das von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 29. Mai 1996 für die einzelnen, von BLS durchzuführenden Investitionen genehmigt worden war.

(14) Darüber hinaus hat die Kommission erfahren, daß in dem neuen Energieliefervertrag, der zwischen BSL und VKR (VEBA) in Erfuellung der in der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 enthaltenen Auflage geschlossen wurde, ein wesentlich höherer Preis für den Umstrukturierungszeitraum vorgesehen ist (indem die BvS einen negativen Cash-flow ausgleicht) als in den späteren Jahren.

(15) Bei ihrem Beschluß vom 10. Dezember 1997 zur Wiedereröffnung des Verfahrens war sich die Kommission bewußt, daß die Gesamtsumme von 9,5 Mrd. DEM durch die Änderungsverträge unangetastet blieb.

(16) Dessenungeachtet hegte sie ernsthafte Bedenken, ob die Veränderungen der Produktionskapazität im Zuge der Umstrukturierung von BSL, die im dritten und vierten Änderungsvertrag festgelegt sind, noch durch die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 gedeckt sind. Somit wäre nicht auszuschließen, daß die Kapazitätserweiterungen nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten.

(17) Die in den Änderungsverträgen aufgeführten diesbezüglichen Veränderungen betreffen folgende Anlagen:

(18) Für die Ertüchtigung des Crackers wurde eine Erhöhung der Kapazitäten für die Produktion von "Chemical-grade"-Ethylen, das für die Herstellung von Ethylbenzol und in der Folge von Styrol benötigt wird, auf 60 kt/j geplant.

(19) In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob die Investition, die im Cracker durchgeführt wird, noch mit den Informationen übereinstimmt, die Deutschland vor der Entscheidung 96/545/EG gegeben hatte. Es war insbesondere erforderlich zu wissen, ob die Erhöhung der Produktion von Chemical-grade-Ethylen Auswirkungen auf die Gesamtkapazität des Crackers haben wird oder ob eine Erhöhung nur innerhalb dieser Gesamtkapazität stattfindet.

(20) Es wurde beschlossen, die Kapazität des Benzolwerks auf 320 kt/j zu erweitern. Die ursprünglich geplante Kapazität lag bei 120 kt/j, aber während des ersten Verfahrens der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 wurde die geplante Kapazität bereits auf 200 kt/j gesteigert. Die Kommission hatte bei ihrer Entscheidung 96/545/EG diese Kapazität zugrunde gelegt. Die im vierten Änderungsvertrag vorgesehene Kapazitätserweiterung zog zusätzliche Kosten in Höhe von 50 Mio. DEM nach sich.

(21) Bei der Wiedereröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 konnte die Kommission nicht erkennen, warum diese Zusatzinvestition im Rahmen der genehmigten Beihilfen finanziert werden sollte. Zwar gelangt Benzol nicht in den Handel, sondern wird im BSL-Anilinwerk verbraucht, doch war zu berücksichtigen, daß Anilin mit Sicherheit in den Handel kommen würde. Zudem hatten mehrere Anilinhersteller der Kommission wiederholt ihre Bedenken hinsichtlich des Anilinwerks vorgetragen. Die Vereinbarkeit einer zusätzlichen Beihilfe für Investitionen in Höhe von ca. 50 Mio. DEM erschien somit zweifelhaft.

(22) Eine Kapazitätserweiterung im Butadienwerk von 45 auf 120 kt/j wurde im Umstrukturierungsplan als Ersatz für den in der Entscheidung 96/545/EG genehmigten Propantank von 45 Mio. DEM eingefügt, der gemäß dem geänderten Umstrukturierungsplan nicht mehr erforderlich war. Das Butadien würde an Ort und Stelle in der neuen Lösungselastomeranlage verbraucht werden. Für die Finanzierung des Butadienwerks waren 90 Mio. DEM angesetzt.

(23) Auch hier hegte die Kommission ernsthafte Bedenken, ob eine Finanzierung der Kosten für die Erweiterung des Butadienwerks in Höhe von 90 Mio. DEM durch die BvS noch dem mit der Entscheidung 96/545/EG genehmigten absoluten Mindestbeihilfebedarf für die Umstrukturierung entsprach.

(24) Die Erweiterung der Ethylbenzol-Styroleinheit wurde dem Umstrukturierungsplan als Ersatz für den "Strukturschwächenausgleich" hinzugefügt, dem die Kommission nicht zustimmen konnte. Die Kapazität dieser Einheit sollte nunmehr von 200 auf 280 kt/j gesteigert werden. Beide Produkte werden an Ort und Stelle verbraucht. Im vierten Änderungsvertrag war festgelegt, daß Investitionskosten in Höhe von 33 Mio. DEM nicht von der BvS übernommen werden. Die Gesamtkosten würden den Planansatz um 75 Mio. DEM übersteigen.

(25) Die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Förderung dieser Investition waren folgendermaßen begründet: Erstens war die Ausgangskapazität von 200 kt/j offensichtlich höher als die der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gemeldete, und zweitens war es fraglich, ob der Betrag von 33 Mio. DM tatsächlich den Kosten für die Kapazitätserweiterung entsprach, da die Kosten für das Werk den Planansatz um 75 Mio. DEM übersteigen würden.

(26) Die Kapazität des LDPE-Werks in Leuna wurde nunmehr mit 160 kt/j und nicht mehr mit 145 kt/j angegeben. Hier wollte die Kommission den Grund für diese Änderung wissen, insbesondere, ob es auch Änderungen bei der Investition gäbe.

(27) Gemäß dem dritten Änderungsvertrag würde die Mitteldeutsche Erdölraffinerie MIDER (vormals Leuna 2000) 10,5 Mio. DEM zum Bau der Pipeline nach Rostock beitragen. Dadurch würde sich zwar die Beteiligung der BvS entsprechend verringern, die Beihilfeobergrenze bliebe insgesamt jedoch unverändert.

(28) Diese Beteiligung von MIDER an der Pipeline nach Rostock in Höhe von 10,5 Mio. DM führte offensichtlich zu einer Aufstockung des für andere Investitionen verfügbaren Beihilfebetrags. Die Kommission war der Auffassung, daß der Gesamtbeihilfebetrag um diese 10,5 Mio. DEM verringert werden sollte, um so mehr als MIDER selbst Beihilfen beträchtlichen Umfangs erhielt und seine Beteiligung somit einer Gewährung von Beihilfen im Rahmen anderer Regelungen gleichzusetzen war.

(29) Die von Hoechst für BSL zu errichtenden Acrylsäure- und Acrylesteranlagen würden eine geringere als die ursprünglich ausgelegte Kapazität haben, jedoch wesentlich mehr als vorgesehen kosten. Im vierten Änderungsvertrag war für die Beteiligung der BvS an dieser Investition eine Obergrenze von 390 Mio. DEM festgeschrieben. Im vierten Änderungsvertrag war festgeschrieben, daß die Verträge zwischen BSL und Hoechst, die der Kommission erst am 10. Dezember 1997 zugänglich gemacht wurden, sowohl den Betrieb als auch die Errichtung der Anlagen betrafen und eine Anreizzahlung an Hoechst vorgesehen war.

(30) In Verbindung damit hegte die Kommission die Befürchtung, daß Hoechst in den Genuß der Beihilfen kommen könnte, die für BSL genehmigt wurden.

(31) Bezüglich der EDC-Anlage gab es Unstimmigkeiten bei den Zahlen. Anhang 7 zum ursprünglichen Privatisierungsvertrag sah eine Kapazität von 276 kt/j vor, wohingegen der vierte Änderungsvertrag eine solche von 532 kt/j auswies. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob die Investition, die im Cracker durchgeführt wird, noch mit den Informationen übereinstimmt, die Deutschland vor der Entscheidung 96/545/EG gegeben hatte.

(32) Hinsichtlich der genehmigten Beihilfe in Höhe von 327 Mio. DEM für Investitionen in Phthalsäure-, Weichmacher- und Dispersionsanlagen, die nicht integraler Bestandteil von BSL waren, bzw. für Investitionen in Ersatzanlagen wurde im vierten Änderungsvertrag klargestellt, welche Einheiten stillgelegt und welche fortgeführt werden würden; die Investitionen für die fortzuführenden Anlagen beliefen sich lediglich auf 28 Mio. DEM, während für den verbleibenden Betrag von 299 Mio. DEM in dem Vertrag folgende Ersatzanlagen mit Gesamtkosten in Höhe von 432 Mio. DEM vorgesehen sind: eine Kohlenwasserstoffharzanlage von 15 kt/j, ein syndiotaktisches Polystyrolwerk von 36 kt/j, eine Lösungselastomeranlage von 60 kt/j und eine PCHE-Anlage von 23 kt/j.

(33) Zwar hat die Kommission die Beihilfe genehmigt, doch konnte sie einer solchen Möglichkeit zur Einführung von Ersatzinvestitionen nicht zustimmen, über die nichts bekannt war, und genehmigte daher Beihilfen allein für die Phthalsäure-, Weichmacher- und Dispersionsanlagen.

(34) Die Kommission war gegenüber diesen Ersatzinvestitionen weniger ablehnend eingestellt, da die Möglichkeit derartiger Investitionen im Privatisierungsvertrag ausdrücklich vorgesehen worden war und ein erheblicher Teil der entstandenen Kosten nicht von der BvS übernommen werden würde. Sie konnte jedoch nicht ausschließen, daß diese Ersatzinvestitionen sektorale Schwierigkeiten schaffen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem mit dem gemeinsamen Interesse nicht zu vereinbarenden Maß beeinträchtigen würden. Sie erachtete es daher für sinnvoll, das neue Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag auch auf diesen Punkt in Anwendung zu bringen und andere Beteiligte aufzufordern, sich zu den möglichen nachteiligen Auswirkungen der Ersatzvorhaben auf den Markt zu äußern.

(35) Schließlich gab es aus Sicht der Kommission Anhaltspunkte dafür, daß di Energielieferverträge, die zwischen VKR und BSL nach der Entscheidung 96/545/EG geschlossen wurden, Beihilfeelemente enthielten. In dieser Entscheidung waren Beihilfen für die Energielieferung ausdrücklich ausgeschlossen worden, da die Kommission eine derartige Unterstützung als Betriebsbeihilfen ansah, denen auf keinen Fall zugestimmt werden konnte. Außerdem war in Artikel 5 der Entscheidung vom 29. Mai 1996 bestimmt, daß Deutschland keine zusätzlichen Beihilfen zur Umstrukturierung von BSL, die über das mit dieser Entscheidung genehmigte Maß hinausgehen würden, gewähren darf.

(36) Die neuen Energielieferverträge wurden für einen Zeitraum von 19 Jahren (bis 31. Dezember 2014) geschlossen. Für die verbleibende Umstrukturierungszeit (bis 31. Mai 2000), während der gemäß dem Privatisierungsvertrag die Verluste von der BvS gedeckt werden, sahen die Lieferverträge Preise vor, mit denen die Durchschnittspreise für die Lieferung von Strom- und Wärmekraft tatsächlich bei weitem übertroffen wurden. Für den Zeitraum nach der Umstrukturierung, wenn mögliche Verluste der BSL von Dow selbst getragen werden müssen, waren gemäß den Verträgen Energiepreise vorgesehen, die anfänglich beträchtlich unterhalb des Durchschnittspreises lagen. Diese würden dann schrittweise jährlich angehoben, bis sie im Jahr 2014 die Durchschnittspreishöhe erreicht hätten.

(37) Die Bedenken der Kommission betrafen die beträchtlichen Unterschiede in den Preisen, die von BSL während und nach der Umstrukturierungszeit zu zahlen sein würden. Dieser Preisabstand erschien künstlich, und es war nicht auszuschließen, daß mit dem sehr hohen Energiepreis in der Umstrukturierungszeit, in der die entstehenden Verluste von der BvS gedeckt werden würden, die wesentlich niedrigeren Energiepreise nach diesem Zeitraum bezuschußt werden könnten.

(38) Auch bezweifelte die Kommission, daß Beihilfen für die Energielieferung wirklich ausgeschlossen waren, da mit der Übernahme eines Teils der Finanzierung des VKR-Kraftwerks durch BSL, die von BvS in Höhe von [...] ausgeglichen würde, die Energiepreise so beeinflußt werden könnten, daß VKR von Ausgaben entlastet würde, die es andernfalls selbst würde tragen müssen.

III. STELLUNGNAHME DER ANDEREN BETEILIGTEN

(39) Es gingen drei Stellungnahmen von anderen Beteiligten ein, und zwar eine vom Vereinigten Königreich, eine weitere von einem portugiesischen Anilinhersteller und die dritte von BSL selbst. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(40) Das Vereinigte Königreich teilte die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen, die die in den Änderungsverträgen festgeschriebenen Veränderungen auf den Handel und Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt haben könnten, und gab insbesondere seinen Befürchtungen hinsichtlich der Folgen für den europäischen petrochemischen Markt Ausdruck, auf dem es nach seiner Auffassung ein Überangebot gibt.

(41) Der portugiesische Anilinhersteller teilte mit, daß er die Bedenken der Kommission in allen Punkten ausdrücklich teilt und darauf vertraut, daß die Kommission mit dem Abschluß des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die richtige Entscheidung trifft.

(42) BSL rechtfertigte hauptsächlich seine Auffassung, daß weder die Veränderungen im Umstrukturierungsprogramm noch die Energielieferverträge Beihilfeelemente enthielten. Darüber hinaus wurde dargelegt, daß der Gesamtbeihilfebetrag nicht gestiegen war. Schließlich wurde auf die negativen Auswirkungen hingewiesen, die das neue Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 auf neue Investitionen am Industriestandort BSL haben würde, und die Kommission wurde gebeten, ihre Untersuchung so rasch wie möglich abzuschließen.

IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(43) Als Reaktion auf den Beschluß der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen, legte Deutschland zu den für das Verfahren erheblichen Fragen folgende relevanten Informationen vor:

A. Die Veränderungen der Produktionskapazität

(44) Bezüglich der Ertüchtigung des Crackers legte Deutschland dar, daß es sich bei der Produktion von Chemical-grade-Ethylen um eine Technologie von Dow handelt. Chemical-grade-Ethylen lasse sich ausschließlich für die Herstellung von Ethylenbenzol und für keinen anderen Zweck verwenden. Insbesondere kann es nicht für die Produktion von Polyolefinen eingesetzt werden.

(45) Nach Angaben Deutschlands ist es in der Industrie gängige Praxis, die Kapazität eines Crackers nach dessen Kapazität für die Ethylenherstellung zu bestimmen. Die Produktion von Chemical-grade-Ethylen in diesem Cracker hat keinen Einfluß auf die Gesamtkapazität des Crackers, die auch weiterhin 450 kt/j beträgt, wie von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG genehmigt.

(46) Hinsichtlich der Kapazitätserweiterung des Benzolwerks von 200 kt/j auf 320 kt/j, bei der es die Kommission für unbegründet hielt, daß die Kosten für eine Zusatzinvestition in Höhe von 50 Mio. DEM von der BvS finanziert werden sollten, hob Deutschland vor allem hervor, daß sich die Zusatzkosten nur auf 30,5 Mio. DEM beliefen. Das jetzt vorgesehene Werk mit einer Kapazität von 320 kt/j koste 180,5 Mio. DEM, während das Werk mit einer Kapazität von 200 kt/j 150 Mio. DEM gekostet hätte. Als Beleg dafür legte Deutschland eine von einem unabhängigen Gutachter angefertigte Studie vor, die seine Angaben anhand eines Vergleichs der Kosten für ein Werk mit einer Kapazität von 320 kt/j und einem mit einer Kapazität von 200 kt/j bestätigte.

(47) In bezug auf die von der BvS zu zahlende zusätzliche Beihilfe für die Kosten der Kapazitätserweiterung in Höhe von 30,5 Mio. DEM verpflichtete sich Deutschland sicherzustellen, daß der zwischen der BvS und BSL geschlossene Privatisierungsvertrag abgeändert würde, um eine Beteiligung der BvS an der Finanzierung dieser Kapazitätserweiterung auszuschließen.

(48) Betreffend die Kapazitätserweiterung des Butadienwerks von 45 auf 120 kt/j betonte Deutschland, daß diese Kapazitätserweiterung nicht das Ergebnis eines Ausbaus des vorhandenen Werks sei, sondern sich aus der Errichtung eines völlig neuen Butadienwerks als Ersatz für das bestehende Werk ergebe. Ferner teilte Deutschland mit, daß der Propantank, für den die Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG Beihilfen genehmigt hatte, um BSL die Überwindung von Strukturschwächen zu ermöglichen, nicht gebaut würde.

(49) In einer späteren Phase des Verfahrens verpflichtete sich Deutschland sicherzustellen, daß der Privatisierungsvertrag abgeändert würde, um die Finanzierung des Butadienwerks vollständig aus dem Umstrukturierungsprogramm herauszunehmen, d. h., die Finanzierung der Errichtung dieses Werks durch die BvS wird ausgeschlossen.

(50) Diese Veränderung würde die Berechtigung der von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG für die Überwindung von Strukturschwächen genehmigten Beihilfe nicht schmälern. In diesem Zusammenhang beschrieb Deutschland zwei zusätzliche Infrastrukturvorhaben, die zum einen dazu beitragen würden, die Strukturschwächen der auf drei verschiedene Industriestandorte verteilten Anlagen des Unternehmens zu überwinden, z. B. Nichtbau des Propantanks, und zum anderen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen würden und somit auch keine Auswirkungen auf den Markt hätten.

(51) Dabei handelte es sich um folgende Infrastrukturvorhaben:

(52) Der Bau einer Pipeline zwischen dem Cracker in Böhlen und dem in Litvinov in der Tschechischen Republik(4), die für die Beförderung verschiedener Produkte und für die Speicherung dieser Produkte im Salztunnel von Teutschenthal genutzt werden könnte. Diese Pipeline würde eine höhere Flexibilität bei Produktion und Verbrauch von Kohlenwasserstoffmonomeren gestatten und zudem kostensparend und umweltfreundlich sein, da sich auf diese Weise der Transport der betreffenden Produkte auf dem Schienen- oder Straßenweg vermeiden ließe. Die Nutzung der Pipeline steht auch anderen Herstellern als BSL offen und kann nach Angaben Deutschlands zum Ausbau des chemischen Dreiecks am Standort Böhlen/Schkopau beitragen. Die Gesamtkosten für diese Pipeline würden sich auf 90 Mio. DEM belaufen.

(53) Der Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Werken in Schkopau und der Autobahn A 38 einschließlich Parkflächen auf dem Gelände von BSL, wodurch der LKW-Verkehr eine direkte Anbindung an die Autobahn erhielte und die Städte Halle und Merseburg nicht mehr durchfahren müßte. Den Angaben Deutschlands zufolge könnten sowohl die Straße als auch die Parkflächen von jedermann genutzt werden. Diese Maßnahme würde eine Entlastung des örtlichen Verkehrs bewirken und könnte außerdem die für den Produkttransport benötigte Zeit verkürzen. Die Kosten für diese Maßnahme würden 8 Mio. DEM betragen.

(54) Deutschland hob hervor, daß diese zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen die Zahlung für die Überwindung von Strukturdefiziten auch weiterhin rechtfertigen würden, die von der Kommission in der Entscheidung 96/545/EG genehmigt worden war(5). Zugleich würde der BvS-Beitrag auf den gleichen Betrag begrenzt, der für den Ersatz des Propantanks und die Ertüchtigung des alten Butadienwerks vorgesehen war, für die in der Entscheidung 96/545/EG ebenfalls Beihilfen genehmigt worden waren. Demzufolge würden die zwischen der BvS und BSL vereinbarten Beihilfeobergrenzen von 386 Mio. DEM für Vorhaben mit dem Ziel der Überwindung von Strukturdefiziten, die von der Kommission genehmigt worden waren und für die BSL bereits Vorauszahlungen erhalten hatte, voll und ganz eingehalten.

(55) Hinsichtlich der Bedenken der Kommission, die ursprüngliche Kapazität der Ethylbenzol-/Styroleinheit von 200 kt/j sei höher als im Rahmen des ersten Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 mitgeteilt, gab Deutschland zu, daß diese Kapazität der Kommission zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich genannt worden war. Die Baukosten in Höhe von 175 Mio. DEM seien der Kommission jedoch mitgeteilt worden. Dieser Preis entspreche genau den Kosten einer Anlage mit einer Kapazität von 200 kt/j. Darüber hinaus passe die Kapazität in die Struktur des gesamten Komplexes, wie von der Kommission genehmigt. Folglich handele es sich nicht um zusätzliche Kapazität.

(56) Bezüglich der Zweifel der Kommission, ob die Kosten für die Kapazitätserweiterung dieser Einheit von 200 kt/j auf 280 kt/j, wie im vierten Änderungsvertrag festgelegt, tatsächlich nur 33 Mio. DEM betragen würden, da die Gesamtanlage offensichtlich 75 Mio. DEM mehr als ursprünglich geplant kostet, legte Deutschland eine von einem unabhängigen Gutachter angefertigte Studie vor. Diese Studie bestätigte, daß die Zusatzkosten auf 33 Mio. DEM begrenzt sind. Deutschland hob ferner hervor, daß eine Beteiligung der BvS an der Finanzierung dieser zusätzlichen Investitionskosten ausgeschlossen sei.

(57) Im Hinblick auf die Kapazität des LDPE-Werks in Leuna, die mit 160 kt/j statt 145 kt/j angegeben wurde, legte Deutschland dar, daß es bei diesem Vorhaben keine Änderungen gebe. Die Kapazitätssteigerung, die unter 10 % liege, sei lediglich auf eine effektivere Nutzung des Werks zurückzuführen.

(58) Was die Beteiligung von MIDER mit 10,5 Mio. DEM anbelangt, so betonte Deutschland, daß diese Beteiligung ausschließlich die Kosten einer Zusatzinvestition decken würde, die notwendig sei, damit MIDER die Pipeline nutzen und Öl transportieren könne. Diese zusätzlichen Investitionskosten betreffen Reinigungs-, Meß- und Analysestationen sowie die Anpassung der Pipeline an Rohöl und die Ventil- und Pumpstationen. Diese Zusatzinvestition werde ausschließlich von MIDER finanziert.

(59) Eine Verminderung des Beitrags der BvS zum Gesamtumstrukturierungsprogramm sei nicht notwendig, da sich der Umfang des ursprünglichen Pipeline-Vorhabens in keiner Weise geändert habe.

(60) Hinsichtlich der Acrylsäure- und Acrylesteranlagen, die von Hoechst für BSL errichtet werden sollen und bei denen die Kommission, da sie über die zwischen BSL und Hoechst geschlossenen Vereinbarungen nur unzureichend informiert war, befürchtete, daß Hoechst in den Genuß von Beihilfen kommen könnte, die von der Kommission für BSL genehmigt worden waren, ermöglichte Deutschland eine eingehende Prüfung dieser Vereinbarungen.

(61) Hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei den Zahlen der EDC-Anlage führte Deutschland aus, daß keine zusätzliche Kapazität entstehen würde. Die Gesamtkapazität, die während beider Phasen geschaffen würde, wurde in Anhang 13.1 des ursprünglichen, von der Kommission genehmigten Privatisierungsvertrags angegeben, wo in Nummer 3.3.1 eine Gesamtkapazität von 531 kt/j genannt wurde. Mit dem neuen Anhang 7 zum vierten Änderungsvertrag, in dem eine Kapazität von 532 kt/j ausgewiesen ist, werde lediglich die Sachlage klargestellt.

(62) Hinsichtlich der genehmigten Beihilfe für Ersatzinvestitionen in Höhe von 327 Mio. DEM in Anlagen, die nicht integraler Bestandteil von BSL waren (z. B. Phthalsäure-, Weichmacher- und Dispersionsanlagen), betonte Deutschland, daß diese Ersatzinvestitionen keine sektoralen Probleme verursachen. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, daß zu dieser Frage keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten eingegangen seien. Außerdem machte Deutschland geltend, daß die Gesamtinvestition für diese Vorhaben auf 460 Mio. DEM erhöht wurde, der BvS-Beitrag jedoch unverändert bei 276,3 Mio. DEM blieb, wodurch der Eigenanteil von BSL an der Finanzierung dieser Vorhaben erheblich gestiegen sei.

B. Die Energielieferverträge

(63) Bezüglich des von BSL für den Bau des Kraftwerks gezahlten Zuschusses von [...] ("Baukostenzuschuß") hob Deutschland hervor, daß es in Deutschland durchaus üblich sei, daß sich ein Großabnehmer wie BSL an den Kosten eines Kraftwerks beteilige, das letztlich hauptsächlich für ihn gebaut werde. Eine solche Beteiligung werde im deutschen Energiewirtschaftsgesetz sogar gefordert.

(64) In Verbindung mit der Frage, ob die neuen Energielieferverträge infolge des gewaltigen Unterschiedes zwischen den Preisen für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und den vereinbarten Zeitraum danach Beihilfeelemente enthalten, legte Deutschland dar, daß diese Preise realistisch und nicht künstlich aufgebläht seien. Zur Untermauerung dieser Aussage legte es eine von einem Gutachter angefertigte Studie vor, die seine Auffassung stützt.

(65) Dessenungeachtet stimmte Deutschland zu, daß die Kommission eine Studie in Auftrag gab, die von einem unabhängigen Sachverständigen ausgeführt wurde, um die Energielieferverträge und die damit zusammenhängenden Fragen eingehender zu prüfen.

(66) In der Studie wurden folgende Schlußfolgerungen gezogen:

(67) Hinsichtlich des Zuschusses von [...] stellte die Studie fest, daß er als Teil des negativen Cash-flows behandelt wurde, für den BSL während des Umstrukturierungszeitraums einen Ausgleich erhält, und daß er nicht in die Berechnung der Energiepreise in diesem Zeitraum einfloß. In der Studie wurde der Schluß gezogen, daß es rechtmäßig war, diese Zahlung als Umstrukturierungskosten anzusehen, da diese Kosten aus der Reduzierung des Wärmekraftbedarfs von BSL erwuchsen, der sich gegenüber der ursprünglichen Schätzung seit der Errichtung des Kraftwerks im Jahre 1993 geändert hatte, wodurch Modifizierungen an den Wärmekraft- und Stromanlagen am VKR- und BSL-Standort erforderlich wurden. Ein finanzieller Eigenbeitrag seitens eines Stromgroßabnehmers sei in Deutschland gebräuchlich und sogar in § 6 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen und damit in Deutschland charakteristisch für neue Energieverbraucher.

(68) In bezug auf die Energielieferpreise kam die Studie für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Mai 2000, in dem BSL einen relativ hohen Preis je kWh zahlt, zu dem Schluß, daß diese Preise über den höchsten Gesamtkosten (Brennstoffkosten + Betriebs- und Instandhaltungskosten + Investitionskosten) für ein Kohlekraftwerk liegen, aber Liberalisierungseffekte auf dem Strommarkt noch nicht spürbar waren, d. h. es weder andere Stromlieferanten gab noch BSL in der Lage war, ein eigenes Kraftwerk zu betreiben, und VKR während des Umstrukturierungszeitraums seine Stellung als Monopollieferer für BSL ausnutzen konnte, um in dieser Zeit einen wesentlich größeren Teil seiner Istkosten aus der Vergangenheit hereinzuholen als danach, und daß diese Preise nicht von den Preisen abwichen, die für sehr große gewerbliche Abnehmer in den neuen Bundesländern während dieses Zeitraums erwartet werden.

(69) Für die Zeit nach der Umstrukturierung, d. h. vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2014, in der BSL einen deutlich niedrigeren Preis für Energielieferungen zahlen muß, kommt die Studie zu dem Schluß, daß ausgehend sowohl von der Idee eines liberalisierten Energiemarkts, bei dem der Strompreis durch den Markt und nicht durch VKR bestimmt wird, als auch von der Möglichkeit für BSL, eine eigene Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärmekraft zu errichten, der von BSL zu entrichtende Preis den Preisen entspricht, die im Fall beider Optionen zu zahlen wären.

(70) Abschließend ging die Studie der Frage nach, ob ein Vertrag wie der zwischen VKR und BSL auf einer normalen kommerziellen Basis beruht, die nicht von einem möglichen Einfluß staatlicher Beihilfen für eines der beteiligten Unternehmen abhängt.

(71) Die erste Schlußfolgerung lautete, daß VKR kein Interesse daran haben könne, die Abdeckung seiner Istkosten aus der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum als geschehen auszudehnen. Dies hätte für VKR ein Risiko in zweierlei Hinsicht beinhaltet: Zum einen könnte BSL als Unternehmen nicht während der gesamten Vertragslaufzeit Bestand haben, und zum anderen könnte BSL - vermutlich mit Unterstützung der deutschen Regulierungsbehörde - beschließen, vertragsbrüchig zu werden, wenn sich der Wettbewerb auf dem Markt verstärkt. Beide Risiken stellten für VKR einen starken Anreiz dar, zusätzliche Kostenbelastungen in einen Zeitraum zu verlagern, in dem es de facto noch eine Monopolstellung genießt.

(72) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Annahmen war es der Studie zufolge nicht erforderlich, zur Erklärung der Zweiphasenstruktur des Vertrags davon auszugehen, daß BSL bestrebt sein würde, sich die staatlichen Beihilferegelungen zunutze zu machen. Außerdem stimmte der Zeitpunkt der Veränderung mit beiden Auslegungen dazu überein, inwieweit die Parteien zu der Zeit voraussehen konnten, wann VKR seine Monopolstellung verlieren würde, und zwar sowohl in bezug auf die Prognosen zum Eintritt der Marktliberalisierung als auch hinsichtlich des Zeitpunkts für die Errichtung eines neuen Kraftwerks. Schließlich wäre BSL auch nicht in der Position gewesen, die Monopolstellung von VKR bei der deutschen Regulierungsbehörde anzugreifen, da es außerstande gewesen wäre, eine Diskriminierung anhand vergleichbarer Preise für andere gewerbliche Abnehmer und mit der Aussicht auf eine Marktliberalisierung nachzuweisen.

(73) Die Studie gelangte daher zu dem Schluß, daß die Energielieferverträge keine Beihilfeelemente enthalten.

(74) Bezüglich der Stellungnahmen von anderen Beteiligten brachte Deutschland seinen Standpunkt wie folgt zum Ausdruck:

(75) In Erwiderung auf die Bemerkungen des Vereinigten Königreiches widersprach Deutschland der Auffassung, daß es auf dem Petrochemiemarkt ein Überangebot gebe. Es machte geltend, daß der Standpunkt des Vereinigten Königreiches durch den Umstand beeinflußt sein könnte, daß BP einige seiner Anlagen im Vereinigten Königreich stillgelegt hat. Die Entscheidung zur Stillegung dieser Anlagen sei bereits vor geraumer Zeit und unbeeinflußt von der Marktlage gefallen. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß BP selbst keine Stellungnahme als Beteiligter im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt habe.

(76) Betreffend die Stellungnahme des portugiesischen Anilinherstellers führte Deutschland an, daß es keine Notwendigkeit für eine spezielle Erwiderung gebe, da diese Stellungnahme kein Element enthalte, das über die Bemerkungen der Kommission hinausgehe.

(77) Zur Stellungnahme von BSL wurde keine Bemerkung übermittelt.

V. BEURTEILUNG DER BEIHILFE

(78) Bei der Beurteilung der in diesem Fall zu klärenden Punkte ist zu bedenken, daß die Kommission beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 wegen einer Beihilfe neu zu eröffnen, die im Rahmen der Privatisierung von BSL gezahlt wird, da sie Zweifel daran hegt, ob die Veränderungen im dritten und vierten Änderungsvertrag nach wie vor im Einklang mit den Feststellungen der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG stehen. Somit geht es bei der Überprüfung durch die Kommission nicht darum festzustellen, ob es sich bei den Veränderungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag freigestellt werden könnten. Vielmehr muß die Kommission ihre Entscheidung 96/545/EG zugrunde legen, zumal sich die von der Kommission genehmigte Gesamtsumme von 9,5 Mrd. DEM in keiner Weise verändert hat.

(79) Darüber hinaus ist festzuhalten, daß es bei der Untersuchung der Kommission hinsichtlich der Kapazitätserhöhungen darum geht, daß die BvS keine Beihilfen für die Kapazitätserhöhungen zahlt, die über die Beträge hinausgehen, die die Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG genehmigt hat, und nicht darum, über die Vereinbarkeit dieser Kapazitätserhöhungen als solche mit den Beihilferegeln zu entscheiden. Die für die Umstrukturierung von BSL genehmigten Beihilfen förderten lediglich die Schaffung einer industriellen Mindestbasis, die dazu beitragen sollte, weitere Investitionen und damit verbundene, weitere Erhöhungen industrieller Kapazitäten anzuziehen. Dies wird sowohl in der Entscheidung 96/545/EG als auch im Beschluß vom 10. Dezember 1997 bestätigt. Unter Abschnitt IV Nummer 13.4 der Entscheidung 96/545/EG hat die Kommission ausdrücklich begrüßt, daß "Dow und BSL beabsichtigten, zusätzlich zu den Investitionsvorhaben des Restrukturierungsprogramms, bis zum Jahr 2010 weitere Investitionen in Höhe von 1250 Millionen DEM zu tätigen, um langfristig die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Wirtschaftlichkeit des chemischen Komplexes zu sichern". Unter Nummer 9.1 des Beschlusses vom 10. Dezember 1997 hat die Kommission ausdrücklich festgestellt, "jegliche neue Änderungen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazitäten... führen,... sollten... von dem Unternehmen selbst finanziert werden". Damit hat die Kommission weitergehende Investitionen und Kapazitätserhöhungen ausdrücklich akzeptiert, vorausgesetzt, daß derartige Investitionen von BSL selbst finanziert werden. Somit war es in der vorliegenden Untersuchung Aufgabe der Kommission, sicherzustellen, daß die Kapazitätserhöhungen bei der BSL nicht von der BvS finanziert werden.

(80) Bei den beiden zu prüfenden Bereichen (Veränderungen der Produktionskapazitäten und Energielieferverträge) hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 folgendes gezeigt:

A. Veränderungen der Produktionskapazitäten

(81) Bezüglich der Ertüchtigung des Crackers zeigte das Verfahren, daß die Herstellung von Chemical-grade-Ethylen im Cracker von BSL keinen Einfluß auf die Gesamtkapazität des Crackers hat, die durch dessen Kapazität für die Produktion von Ethylen bestimmt wird und nach wie vor 450 kt/j beträgt, wie es von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG(6) genehmigt worden war. Daher besteht insoweit keine Verletzung dieser Entscheidung.

(82) Bezüglich der Kapazitätserweiterung des Benzolwerksv von 200 auf 320 kt/j, bei der die Kommission nicht erkennen konnte, warum die Zusatzinvestition von 50 Mio. DEM im Rahmen der genehmigten Beihilfen finanziert werden sollte, sondern vielmehr der Auffassung war, daß diese Zusatzkosten vom Investor selbst getragen werden sollten, wies Deutschland nach, daß sich diese Kosten nur auf 30,5 Mio. DEM belaufen. Zudem verpflichtete sich Deutschland sicherzustellen, daß der Privatisierungsvertrag zwischen BvS und BSL mit einem weiteren Änderungsvertrag abgeändert wird, in dem festzuhalten wäre, daß eine Beteiligung der BvS an den Zusatzkosten für die Kapazitätserweiterung ausgeschlossen ist.

(83) Somit wird BSL für dieses Vorhaben keinen höheren als den in der Entscheidung 96/545/EG genehmigten Beihilfebetrag erhalten.

(84) In bezug auf die Kapazitätserweiterung im Butadienwerk von 45 auf 120 kt/j infolge des Baus eines völlig neuen Butadienwerks als Ersatz für das alte Werk wird von der BvS keine Beihilfe gezahlt. Dies wird durch die Verpflichtung Deutschlands sichergestellt, den Privatisierungsvertrag durch eine Klausel zu ergänzen, mit der jeglicher Beitrag der BvS zur Finanzierung dieses Vorhabens herausgenommen wird. Daher ist insoweit keine Verletzung der Entscheidung 96/545/EG festzustellen.

(85) Im Zusammenhang mit der Ethylbenzol-/Styroleinheit belegte Deutschland in beiden Fällen, daß die der Kommission im Zuge des ersten Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 mitgeteilte ursprüngliche Kapazität 200 kt/j betrug und die Kosten für die Erweiterung der Kapazität dieser Einheit von 200 auf 280 kt/j auf nur 33 Mio. DEM beschränkt sind. Da im vierten Änderungsvertrag festgeschrieben ist, daß sich die BvS nicht an diesen Zusatzkosten beteiligt, wird die Kapazitätserweiterung ausschließlich durch BSL finanziert. Daher wird für dieses Vorhaben nur die in der Entscheidung 96/545/EG genehmigte Beihilfe gezahlt.

(86) Hinsichtlich der Kapazität des LDPE-Werks in Leuna, die nunmehr mit 160 kt/j anstatt 145 kt/j angegeben wird, belegen die vorgelegten Informationen, daß es bei diesem Vorhaben keine Veränderung gibt und daß die Erhöhung der Kapazität um weniger als 10 % das Ergebnis einer effektiveren Nutzung dieses Werks ist. Somit findet keine "wirkliche" Kapazitätserhöhung statt und folglich keine Abweichung gegenüber der Entscheidung 96/545/EG.

(87) Die Beteiligung von MIDER von 10,5 Mio. DEM an der Pipeline nach Rostock wird ausschließlich die Kosten der Zusatzinvestition decken, die notwendig ist, damit MIDER die Pipeline nutzen und Öl transportieren kann. Diese Zusatzinvestition betrifft Reinigungs-, Meß- und Analysestationen sowie die Anpassung der Pipeline an Rohöl und die Ventil- und Pumpstationen. Diese Zusatzinvestition wird ausschließlich von MIDER finanziert. Folglich wird der Umfang des ursprünglichen Pipeline-Vorhabens in keiner Weise verändert. Daher steht das Vorhaben nach wie vor im Einklang mit der Entscheidung 96/545/EG(7).

(88) In bezug auf die zwischen BSL und Hoechst geschlossenen Vereinbarungen zur Errichtung von Acrylsäure- und Acrylesteranlagen steht fest, daß sich die Gesamtinvestitionskosten von 365 Mio. DEM, die im ursprünglichen, von der Kommission genehmigten Vertrag vorgesehen waren, erhöht haben. Es sei jedoch daran erinnert, daß die Kommission das Verfahren eröffnet hat, um zu klären, ob Hoechst in den Genuß der Beihilfe kommen könnte, die für dieses Vorhaben gezahlt werden soll. Dies müßte ausgeschlossen sein. Mit einem zwischen BSL und Hoechst vereinbarten Anreizsystem müßte sichergestellt sein, daß der Preis, den Hoechst erzielt, seinen Ausgaben entspricht. Da Hoechst dafür belohnt wird, wenn es unterhalb einer bestimmten Obergrenze bleibt, liegt es im Interesse des Unternehmens, die Kosten niedrig zu halten. Aufgrund dieses Arrangements dürfte es auch nur geringfügige Veränderungen in den Gesamtinvestitionen geben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Gesamtkapazität gegenüber der ursprünglichen Planung sinken wird, daß es immer schwierig ist, die realen Kosten eines neuen Vorhabens zu 100 % vorherzusagen, und daß sich der Gesamtbeitrag der BvS an der Investition nur unmerklich ändern wird. Ähnliche Schwankungen zeigen sich auch in den anderen Investitionsvorhaben von BSL. Auch beinhalten die Vereinbarungen zwischen BSL und Hoechst Klauseln, nach denen auf Ersuchen der BvS eine Buchprüfung durchgeführt wird. Somit kann die Veränderung im Rahmen der Entscheidung 96/545/EG akzeptiert werden.

(89) In bezug auf die EDC-Anlage hat Deutschland klargestellt, daß keine zusätzlichen Kapazitäten entstehen. Die Gesamtkapazität, die während der beiden Phasen des Umstrukturierungsprogramms geschaffen wird, ist in Anhang 13.1 des ursprünglichen, von der Kommission genehmigten Privatisierungsvertrags angegeben. Dort wird in Nummer 3.3.1 eine Gesamtkapazität von 531 kt/j genannt. Mit dem neuen Anhang 7 zum vierten Änderungsvertrag, in dem eine Kapazität von 532 kt/j ausgewiesen ist, wird lediglich die Sachlage klargestellt. Somit besteht keine Verletzung der Entscheidung 96/545/EG.

(90) Was die genehmigte Beihilfe für Ersatzinvestitionen in Höhe von 327 Mio. DEM betrifft(8), so hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2, wie von der Kommission bereits bei der Eröffnung des Verfahrens angenommen, gezeigt, daß diese Investitionen kaum sektorale Schwierigkeiten verursachen werden. Von anderen Beteiligten, die der einzige Anlaß für die Kommission waren, diese Investitionen in ihre Nachforschungen einzubeziehen, gingen keine Stellungnahmen zu diesen Investitionen ein. Außerdem sei daran erinnert, daß die Gesamtinvestition für diese Vorhaben auf 460 Mio. DEM gestiegen ist, während der Beitrag der BvS nach wie vor bei 276,3 Mio. DEM liegt. Somit wird Dows Eigenanteil an der Finanzierung dieser neuen Investitionsprojekte steigen.

B. Energielieferverträge

(91) Die von der Kommission in Auftrag gegebene und von einem unabhängigen Gutachter erstellte Studie, bei der die Begründung für die Preisdifferenzen bei den Energielieferungen eingehend untersucht wurde, kommt zu dem Schluß, daß die Energielieferverträge zwischen VKR und BSL nicht unbedingt einen Spill-over-Effekt beinhalten oder Anlaß zu der Vermutung geben, daß für andere Zwecke gewährte staatliche Beihilfen mißbräuchlich verwendet worden sind. Darüber hinaus wird in der Studie festgestellt, daß der Beitrag von BSL zum Bau des Kraftwerks in Deutschland gängige Praxis und im deutschen Energiewirtschaftsgesetz sogar vorgesehen ist.

(92) Folglich enthalten die Energielieferverträge keine Beihilfenelemente.

C. Die beiden zusätzlichen Infrastrukturvorhaben

(93) Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluß, daß ausgehend von der Annahme, daß die von Deutschland angekündigten Veränderungen am dritten und vierten Änderungsvertrag in einem fünften Änderungsvertrag festgeschrieben werden, bei keinem der Punkte, bezüglich derer das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 neu eröffnet worden war, eine Verletzung ihrer Entscheidung 96/545/EG vorliegt. Bei einem Punkt, der in der Entscheidung 96/545/EG nicht ausdrücklich behandelt wurde, muß die Kommission jedoch prüfen, ob er gleichwohl von der Entscheidung erfaßt wird. Dies betrifft die Finanzierung der beiden Infrastrukturvorhaben durch die BvS als Ersatz für ihre Beteiligungen am Butadienwerk und den nicht erfolgten Bau des Propantanks, die von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG als Teil verschiedener Vorhaben genehmigt wurden, um BSL bei der Überwindung von Strukturdefiziten zu helfen. Daher ist zu prüfen, ob diese beiden Vorhaben der Begründung dieser verschiedenen Vorhaben entsprechen, für die die Kommission Beihilfen in einer Gesamthöhe von 384 Mio. DEM genehmigt hat und Vorauszahlungen von der BvS an BSL erfolgt sind.

(94) Der Hauptbegünstigte beider Infrastrukturvorhaben wird mit Sicherheit BSL sein. Auf der anderen Seite wird sich aber auch für andere Firmen ein erheblicher Nutzen ergeben. BSL ist nicht der einzige Hersteller innerhalb des neuen chemischen Dreiecks in Schkopau. Eine Pipeline, die auch anderen Herstellern in dieser Region zur Verfügung steht, kann zur Entwicklung des gesamten Industriestandorts beitragen. Dies betrifft ebenso einen direkten Autobahnzubringer. Beide Vorhaben können mithin dazu beitragen, unzweifelhaft vorhandene Strukturschwächen an den betreffenden Standorten zu überwinden. Ferner ist zu berücksichtigen, daß diese beiden Infrastrukturvorhaben an die Stelle eines anderen Infrastrukturvorhabens treten, den nicht gebauten Propantank, das von der Kommission in ihrer Entscheidung 96/545/EG genehmigt wurde. Die Auswirkungen dieser beiden Infrastrukturvorhaben auf den Markt werden sicher nicht negativer sein als die des von der Kommission genehmigten Tanks. Der von der Kommission genehmigte Beitrag der BvS von 384 Mio. DEM für diesen Teil des Umstrukturierungsprogramms wird nicht steigen, sondern unverändert bleiben. Somit würde die Kommission keine zusätzlichen neuen öffentlichen Gelder genehmigen, sondern lediglich die Veränderung des Einsatzzwecks von bereits genehmigten und BSL in Form von Vorauszahlungen unmittelbar nach der Entscheidung 96/545/EG zur Verfügung gestellten Mitteln.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(95) Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 hat gezeigt, daß keine zusätzliche Beihilfe zugunsten von BSL beteiligt ist, daß die zu zahlenden Beihilfen dem Betrag entsprechen und auf die Kapazitäten beschränkt sind, die von der Kommission am 29. Mai 1996 genehmigt wurden. Ferner wurde in den Energielieferverträgen kein Beihilfeelement festgestellt. Die Kommission gelangt daher zu der Schlußfolgerung, daß die geringen Abweichungen vom ursprünglichen Privatisierungsvertrag mit den in der Entscheidung 96/545/EG festgelegten Prinzipien vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der dritte und vierte, zwischen der Dow/Buna SOW Leuna Olefinverbund GmbH (BSL) und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderausgaben (BvS) geschlossene Änderungsvertrag stehen im Einklang mit der Entscheidung 96/545/EG, mit der Beihilfen für die Privatisierung von BSL genehmigt wurden, vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Auflagen und Bedingungen.

Artikel 2

(1) Deutschland legt einen Änderungsvertrag vor, in dem festgeschrieben ist, daß

a) sich die BvS nicht an der Finanzierung der Kosten für die Kapazitätserweiterung des Benzolwerks in Höhe von 30,5 Mio. DEM beteiligt und daß

b) die Finanzierung des Butadienwerks vollständig aus dem Umstrukturierungsprogramm herausgenommen wird, d. h. die BvS die Errichtung dieses Werks nicht mehr finanziert.

(2) Eine Kopie des fünften Änderungsvertrags wird der Kommission innerhalb eines Monats nach seinem Abschluß vorgelegt.

Artikel 3

Die in der Entscheidung 96/545/EG festgeschriebenen Bestimmungen und Bedingungen gelten weiterhin. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung Deutschlands, der Kommission Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die von der BvS gezahlten Beihilfen zu übermitteln.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 13.

(2) ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 1.

(3) Vgl. Fußnote 1.

(4) Dieser Cracker ist nicht Eigentum von Dow, sondern von Unipetrol, einem Unternehmen des tschechischen Staats, das vor seiner Privatisierung steht.

(5) Siehe Abschnitt IV Nummer 9.

(6) Siehe Abschnitt III Nummer 3 der Entscheidung 96/545/EG.

(7) Siehe Abschnitt IV Nummer 6.9 der Entscheidung 96/545/EG.

(8) Siehe Nummer 9.1 des Beschlusses vom 10. Dezember 1997. Diese Investitionen sind in Nummer 8.1.2 des von der Kommission genehmigten Privatisierungsvertrags genannt.