31985D0301

85/301/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/160/EWG und 72/161/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/1985 S. 0052 - 0052


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 1985

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/160/EWG und 72/161/EWG des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text ist verbindlich)

(85/301/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:

- Königlicher Erlaß vom 19. September 1984 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1980 betreffend einige Durchführungsmaßnahmen zu dem Gesetz vom 3. Mai 1971 zur Förderung der Sanierug von Landwirtschaft und Gartenbau;

- Erlaß des Ministeriums der französischen Gemeinschaft vom 10. Juli 1984 über die Berufsausbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen;

- Erlaß der Exekutive der französischen Gemeinschaft betreffend die Berufsausbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinien weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Vorschriften entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/160/EWG und des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG und des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG und Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15.